Urteil
1 A 196/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:1022.1A196.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die gegenüber dem Bescheid vom 15. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2019 insgesamt erhobene Klage ist unzulässig, soweit mit ihr auch die Aufhebung der unter Fristsetzung erfolgten Zwangsgeldandrohung begehrt wird. Die Zwangsgeldandrohung hat sich bereits vor Erhebung der Klage erledigt, sodass insoweit kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung der Zwangsmittelandrohung besteht. Der Kläger ist durch die Einlegung des Widerspruchs – dem gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukam – nicht verpflichtet gewesen, in der bis zum 30. November 2014 gesetzten Frist die geforderte Beseitigung durchzuführen. Eine Zwangsgeldandrohung, die mit einem nicht sofort vollziehbaren Verwaltungsakt verbunden wird, erledigt sich dann, wenn wegen der Einlegung von Rechtsbehelfen der Betroffene der Anordnung bis zum Ablauf der mit der Androhung verbundenen Frist nicht nachzukommen brauchte (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1979 – I C 20.75 –, BVerwGE 58, 352-353, Rn. 17). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid vom 15. September 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2019 sind hinsichtlich der angeordneten Beseitigung der Verlängerung der Bootssteganlage rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung zur Beseitigung der Verlängerung des Bootssteges ist § 3 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG. Die Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG ermächtigt die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG gilt § 3 Abs. 2 BNatSchG auch für sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG ordnet die zuständige Behörde die nach § 11 Abs. 7 und 8 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen an, wenn Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind. Ist ein Eingriff in Natur und Landschaft nicht zulässig, ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG bedarf, wer eine Wasserfläche mithilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzen will, der Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist nach Satz 4 zu erteilen, wenn 1. naturschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen und 2. die Nutzung eines Hafens oder einer Gemeinschaftsanlage in zumutbarer Entfernung nicht möglich ist. Die Naturschutzbehörden sind nach diesen Vorschriften berechtigt, bei der naturschutzrechtlich nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Inanspruchnahme einer Wasserfläche für einen Bootssteg dessen Beseitigung anzuordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob der betroffene Bereich einem Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG angehört. Rechtsgrundlage für eine Beseitigungsanordnung ist, wenn ein Teil von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden ist, insbesondere § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG. Das Bundesnaturschutzgesetz regelt ebenso wie das Landesnaturschutzgesetz in seinem Kapitel 3 den allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft und in Kapitel 4 den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft. Auf diese Teile von Natur und Landschaft bezieht sich die Eingriffsermächtigung des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG. Zu den danach geschützten Teilen von Natur und Landschaft gehören etwa gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG), Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG) sowie die Europäischen Vogelschutzgebiete und die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 32 BNatSchG; vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. November 2016 – 1 B 69/16 –, Rn. 11, juris). Liegt bei der naturschutzrechtlich nicht genehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen Errichtung eines Bootsstegs – Gleiches gilt wegen der zusätzlichen Inanspruchnahme einer Wasserfläche auch für die Erweiterung – keine rechtswidrige Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Teilen von Natur und Landschaft in diesem Sinne vor, ist Rechtsgrundlage für eine Beseitigungsanordnung § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BNatSchG, wohl jedoch nicht unmittelbar § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG (vgl. zu vorher geltenden vergleichbaren Fassungen des LNatSchG, Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Februar 1996 – 1 L 219/95 –, juris), um die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Verpflichtungen – hier des grundsätzlich geltenden Verbots, Wasserflächen mithilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens zu benutzen und entsprechende Anlagen zu errichten – zu gewährleisten. Die durchgeführte Verlängerung des Steges ist naturschutzrechtlich genehmigungsbedürftig, weil durch den erweiterten Steg im Umfang der Erweiterung erstmals eine Wasserfläche in Anspruch genommen wird (§ 36 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG). Eine Genehmigung für diese Erweiterung liegt nicht vor. Die durch den Beklagten am 14. Januar 1986 ausgesprochene naturschutzrechtliche Genehmigung bezog sich auf den bisherigen Umfang der Steganlage vor Durchführung der Verlängerung. Bestandsschutz könnte zwar für rechtmäßig errichtete Anlagen gegenüber späteren Rechtsänderungen in Betracht kommen. Er könnte hier indessen nur Platz greifen, wenn der alte Steg unter Wahrung seiner Identität instandgesetzt worden wäre (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 06. Oktober 1998 – 1 A 198/95 –, juris). Durch die Verlängerung hat der Kläger jedoch Wasserflächen einer Nutzung zugeführt, die vorher nicht als Bootssteg genutzt wurden, sodass die ursprüngliche Nutzung des Steges räumlich deutlich erweitert wurde. Die Verlängerung des vorhandenen Steges hat mit dessen baulicher Instandhaltung nichts zu tun. Die vom Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck erteilte strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung stellt keine für die Stegverlängerung erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung dar. Bei der durch das Wasser- und Schifffahrtsamt erteilten Genehmigung handelt es sich um eine Genehmigung nach § 31 Bundeswasserstraßengesetz (WaStRG). In § 31 Abs. 6 WaStrG heißt es: „Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte.“ Daraus folgt, dass eine Genehmigung nach § 31 Abs. 1 WaStrG andere Genehmigungen weder ersetzt noch verdrängt, da ihr keine Konzentrationswirkung zukommt. Eine naturschutzrechtliche Genehmigung für die Verlängerung des Bootsstegs gilt auch nicht durch den Eintritt einer Fiktionswirkung als erteilt. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Formulierung des Klägers in seinem Schreiben vom 14. Februar 2014 mit der Bitte um „Akzeptanz des Bootssteges in seiner jetzigen Form“ als formeller Genehmigungsantrag nach § 36 LNatSchG auszulegen ist, da der Kläger sich jedenfalls nicht auf eine Genehmigungsfiktion nach § 111a Abs. 1 Satz 1 LVwG berufen kann. Nach dieser Vorschrift gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine für alle Verwaltungsverfahren geltende Regelung, sondern nur um Rahmenrecht, das von einem Fachgesetz in seiner Geltung besonders angeordnet werden muss (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 2014 – 12 A 17/14 –, juris mit Verweis auf Landtags-Drucksache 16/2609). Eine solche fachgesetzliche Anordnung besteht für den vorliegenden Regelungszusammenhang in § 36 LNatSchG aber nicht. Die Erweiterung gilt auch nicht nach § 36 Abs. 3 LNatSchG als genehmigt. Nach dieser Vorschrift gelten Anlagen nach Absatz 2, die vor dem 19. November 1982 errichtet worden sind, als genehmigt. Hier bedarf es schon deshalb nicht des Rückgriffs auf diese Vorschrift, weil für den vorhandenen Bootssteg ausdrücklich im Jahre 1984 eine Genehmigung erteilt worden ist. Die Vorschrift des § 36 Abs. 3 LNatSchG soll nach der Absicht des Gesetzgebers ein entstandenes Vollzugsdefizit durch eine Genehmigungsfiktion mildern, soweit noch nicht eine Genehmigung erteilt oder der Abriss durchgesetzt wurde (Landtags-Drucksache 16/1004, Seite 150). Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung in § 42 LPflegG und Einführung einer naturschutzrechtlichen Genehmigungspflicht für Bootsliegeplätze im Jahre 1982 waren alle damals vorhandenen Bootsstege, auch wenn sie rechtmäßig genutzt wurden, illegal geworden, das bedeutet, dass jeglicher eventuell bestehende Bestandsschutz erloschen war. Das hieß aber auch, dass die Stege, die nicht genehmigungsfähig und damit auch materiell rechtswidrig waren, einer Beseitigungsanordnung zugänglich waren (so ausdrücklich Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Juli 1994 – 1 L 23/93 –, Rn. 23, juris). In vielen Fällen ist jedoch eine solche Beseitigung nicht angeordnet oder auch keine naturschutzrechtliche Genehmigung für die damals bestehenden Anlagen erteilt worden, sodass es zu einem Vollzugsdefizit gekommen ist. Ein solches Vollzugsdefizit, dass durch die Regelung des § 36 Abs. 3 LNatSchG gemildert werden sollte, besteht jedoch dann nicht, wenn – wie vorliegend – ausdrücklich eine Genehmigung erteilt worden ist. Darüber hinaus könnte sich auch die Fiktion einer Genehmigung nur auf den im Jahre 1982 vorhandenen Bestand erstrecken, jedoch nicht auf eine später durchgeführte Verlängerung. Die Verlängerung des Bootssteges ist nicht genehmigungsfähig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen. Nach § 36 Abs. 2 Satz 4 LNatSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. naturschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen und 2. die Nutzung eines Hafens oder einer Gemeinschaftsanlage in zumutbarer Entfernung nicht möglich ist. Jeder Steg oder Bojenliegeplatz kann nach dem Verständnis des Landesnaturschutzgesetzes eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft darstellen. Ziel des Gesetzes ist es, diese Beeinträchtigung durch Genehmigung von Anlagen auf wenige Stellen zu konzentrieren, um die übrigen Bereiche unberührt zu lassen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Juli 1994 – 1 L 23/93 –, Rn. 30, juris). Die Beeinträchtigungen des Uferbereichs und die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die mit jedem Bootsliegeplatz verbunden sein können, sollen auf wenige Punkte beschränkt werden, um damit die Gesamtbelastungen zu vermindern. Zweck der Genehmigungsmöglichkeit für Anlagen außerhalb von Sportboothäfen und Gemeinschaftsanlagen ist es, dem Bedürfnis der Bevölkerung nach sportlicher Betätigung auf dem Wasser mit Wasserfahrzeugen Rechnung zu tragen und dieses Bedürfnis mit dem Ziel der Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft zum Ausgleich zu bringen. Dieses gesetzgeberische Ziel kann wirksam nur dann erreicht werden, wenn bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Entfernung der Nutzung eines Hafens oder einer Gemeinschaftsanlage auf einen objektiven Maßstab abgestellt wird (vgl. Schleswig-holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. August 2018 – 1 A 71/16 –, Urteilsabdruck, Seite 14). Die Nutzung eines Hafens bzw. einer Gemeinschaftsanlage ist vorliegend in zumutbarer Entfernung möglich. In östlicher Richtung befindet sich ein ca. 100 Meter entfernter Sportboothafen sowie in westlicher Richtung ein weiterer, ca. 400 Meter entfernter, Sportboothafen. Damit sind die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Auch wenn bereits längere Bootsstege in der näheren Umgebung vorhanden sind, gibt es ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Verlängerung eines vorhandenen Bootssteges. Das gilt auch, wenn der Steg wegen eines angewachsenen Schilfgürtels nicht mehr vollständig nutzbar ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Februar 1994 – 1 L 119/93 –, juris). Insoweit gibt es aus naturschutzrechtlicher Sicht keinen Anspruch aus einer erteilten Genehmigung auf Erhaltung der Nutzungsmöglichkeit eines Bootssteges durch eine dafür notwendige bauliche Erweiterung der Anlage bei einer tatsächlichen Veränderung der Wasserfläche, etwa durch Verlandung oder Bewuchs. Eine solche Erweiterung der Steganlage zur Erhaltung der Nutzungsmöglichkeit könnte je nach örtlichen Verhältnissen in ganz unterschiedlichem Umfang erforderlich sein. Wegen der damit verbundenen baulichen Erweiterung und der zusätzlichen Inanspruchnahme einer Wasserfläche stellt sich aus naturschutzrechtlicher Sicht die Frage der Genehmigungsfähigkeit insoweit neu. Für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit hat es keine Bedeutung, ob die für die Erhaltung der Nutzungsmöglichkeit erforderliche Verlängerung 3 m, 6 m oder auch 30 m beträgt. Die von dem Kläger genannte Vorschrift des § 35 Abs. 3 Nr. 4 LNatSchG für bauliche Erweiterungen ist auf Bootsstege nicht anwendbar. Sie betrifft lediglich Schutzstreifen an Gewässern. Die Regelung für Bootsliegeplätze in § 36 LNatSchG enthält keine solche Regelung und ordnet auch nicht die entsprechende Geltung des § 35 Abs. 3 LNatSchG an. Eine Genehmigung der Verlängerung des Bootsstegs kann auch nicht unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 4 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG erfolgen. Nach dieser Vorschrift ist bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken der See- oder Binnenschifffahrt dienen, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Schlei als Schifffahrtstraße ist nicht gefährdet, wenn der Steg des Klägers nicht genutzt werden kann. Die Vorschrift bedeutet nicht, dass eine Anlegestelle für die Durchführung der Schifffahrt an jedem gewünschten Ort vorhanden sein muss, weil der Zugang für die Schifffahrt von anderen Stellen möglich ist. Die Beseitigungsanordnung des Beklagten ist nicht wegen einer versäumten Frist für die Anordnung rechtswidrig. Der Kläger beruft sich auf § 11 Abs. 10 Satz 6 LNatSchG alte Fassung bzw. nunmehr § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG neue Fassung. Nach dieser Vorschrift sind Anordnungen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei einem Eingriff nur innerhalb eines halben bzw. eines Jahres, nachdem die zuständige Naturschutzbehörde Kenntnis von dem Eingriff erlangt hat, zulässig. Soweit es um eine rechtswidrige Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG geht, ist diese Bestimmung bereits deshalb nicht anwendbar, weil diese Vorschrift gerade nicht auf § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG verweist, sondern nur auf § 11 Abs. 7 und 8 Satz 1-5 LNatSchG. Gleiches gilt für die vorher geltende Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 2 LNatSchG in Bezug auf § 11 Abs. 10 Satz 6 LNatSchG a. F.. Darüber hinaus ist die Frist auf Anordnungen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG nicht anwendbar, weil § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG nicht für die Beseitigungsanordnung bei einer Bootssteganlage gilt (vgl. dazu oben und zu den vorher geltenden vergleichbaren Fassungen des LNatSchG, Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Februar 1996 – 1 L 219/95 –, juris). Die Fristbestimmung ist darüber hinaus aber auch grundsätzlich nur auf solche (minderschweren) Eingriffe anwendbar, für die ein "normales" Genehmigungsverfahren nach den Eingriffsvorschriften einen Sinn macht, weil sie nicht gesetzlich verboten sind, sondern ihre Genehmigungsfähigkeit – allein – davon abhängt, ob die allgemeinen Versagungsgründe bei einem Eingriff in Natur und Landschaft vorliegen oder nicht. Für die Beschränkung der Frist auf diese minderschweren Eingriffe spricht die Gesetzesbegründung, in der die Frist damit gerechtfertigt wird, dass so die Betroffenen schneller Rechtssicherheit erlangten (Landtags-Drucksache 16/1004, S. 113). Die (im Sinne der Gesetzesbegründung) Betroffenen verdienen nur in solchen minderschweren Fällen Schutz (so ausdrücklich Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 1 MB 28/09 –, Rn. 28, juris). Die Frist ist also anwendbar in Fällen, in denen eine Genehmigungspflicht lediglich aus § 17 Abs. 3 BNatSchG folgt. Nach dieser Vorschrift ist für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die Eingriffsregelung ist ein auf die Auswirkungen von Vorhaben auf Natur und Landschaft zugeschnittenes Folgenbewältigungssystem. Sie ist – auch wenn ein Vorhaben bei einem verbleibenden Kompensationsdefizit im Einzelfall an der Abwägung im Rahmen der Eingriffsregelung scheitern kann – eben nicht primär eine Zulassungsschranke für in Natur und Landschaft eingreifende Vorhaben (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2017 – 1 A 227/13 – Urteilsabdruck, Seite 14). Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Eingriffs sind Natur und Landschaft, wird das in einem Stufenverhältnis stehende Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wirksam, das gemäß § 15 BNatSchG die Prüfung der Vermeidung, gegebenenfalls des Ausgleichs oder Ersatzes, der Abwägung oder der Ersatzgeldzahlung beinhaltet. Dies rechtfertigt es, die Fristbestimmung auf Genehmigungen nach dieser Vorschrift anzuwenden. Dies gilt aber nicht für Verstöße gegen besondere Genehmigungstatbestände außerhalb der allgemeinen Eingriffsvorschriften. § 36 Abs. 1 LNatSchG erklärt die allgemeinen Eingriffsregelungen der §§ 17 Abs. 1 und 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1-5 LNatSchG für die Nutzung von Wasserflächen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 für nicht anwendbar. Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 LNatSchG zielt im Gegensatz zu den allgemeinen Eingriffsvorschriften auf ein grundsätzliches Verbot der Errichtung von Bootssteganlagen, wenn nicht die besonderen Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Es geht also gerade nicht nur um die Bewältigung der Folgen eines ansonsten zulässigen Eingriffs, sondern um die grundsätzliche Verhinderung eines Eingriffs, soweit nicht die besonderen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beseitigung der ohne Genehmigung durchgeführten nicht genehmigungsfähigen Erweiterung des Bootssteges ist im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BNatSchG erforderlich, um die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Die Entscheidung steht insoweit zwar im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen ist bei einer infrage stehenden Anordnung zur Beseitigung eines nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Bootsliegeplatzes – Entsprechendes gilt für eine Erweiterung – jedoch in der Regel in der Weise auszuüben, dass eine Beseitigung und damit eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes angeordnet wird. Nur dies wird einer dem Zweck der Ermessensermächtigung in Verbindung mit den damit im Zusammenhang stehenden naturschutzrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ermessensausübung gerecht. Das Gesetz ordnet nämlich schon bei einem nicht genehmigungsfähigen „einfachen“ Eingriff in Natur und Landschaft in § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG an, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Bei einem schweren Eingriff, nämlich einer rechtswidrigen Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Teilen von Natur und Landschaft ordnet § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG die entsprechende Geltung des § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG an, ohne dass die Behörde jeweils die Möglichkeit hätte, im Ermessenswege von einer entsprechenden Anordnung abzusehen. Vor diesem Hintergrund entspricht es nur einer am Zweck der gesetzlichen Vorschriften orientierten Ermessensbetätigung bei einer besonderen naturschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit und einem Verstoß dagegen im Regelfall ebenfalls die Wiederherstellung des vorigen Zustandes anzuordnen (intendiertes Ermessen), damit entfällt zugleich auch eine entsprechende Begründungspflicht der Behörde (BVerwG, Urteil vom 05. Juli 1985 – 8 C 22/83 –, BVerwGE 72, 1-8, Rn. 22). Ergänzend und ohne dass es für die Entscheidung noch erheblich darauf ankommt sei erwähnt, dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG vorliegend erfüllt sind, mit der Folge, dass der Beklagte auch nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG die Beseitigung der Stegverlängerung anordnen musste. Durch die Verlängerung seines Bootsteges um 6 Meter hat der Kläger rechtswidrig Teile von Natur und Landschaft verändert. Zu den geschützten Teilen von Natur und Landschaft gehören insbesondere Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatschG). Der Beklagte hat in dem Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2019 ausführlich dargestellt, warum die Verlängerung des Bootssteges einen Verstoß gegen die geltende Landschaftsschutzverordnung „Nördliches Schleiufer“ begründet. Das Gericht folgt diesen Ausführungen und sieht insoweit nach § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung, mit der ihm die Beseitigung einer von ihm veranlassten Verlängerung eines privaten Bootssteges an der Schlei aufgegeben wird. Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks, von dem ein Bootssteg in die Schlei führt. Das Grundstück liegt im Bereich der Schlei auf einer Fläche, die durch die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen am nördlichen Schleiufer im Kreise Schleswig vom 27. August 1964 (Landschaftsschutzverordnung „Nördliches Schleiufer“, Amtsblatt für Schleswig-Holstein, Amtlicher Anzeiger Seite 158) als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen wurde. Darüber hinaus befindet sich diese Fläche der Schlei seit dem Jahr 2006 in dem Fauna-Flora-Habitat (FHH)-Gebiet „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe“ (DE 1423-394) sowie im Vogelschutzgebiet „Schlei“ (DE 1423-491). In der näheren Umgebung des Bootssteges befindet sich in östlicher Richtung ein ca. 100 Meter entfernter Sportboothafen sowie ein weiterer, ca. 400 Meter entfernter Sportboothafen in westlicher Richtung. Wasserseitig links des Steges befindet sich ein bis an die Plattform heranreichender Bewuchs mit Schilfröhricht. Nach Angaben des Klägers befindet sich an der Stelle bereits seit über 200 Jahren ein Bootssteg bzw. eine Brücke. Von 1925-1960 war eine Brücke dort vorhanden für eine früher auf dem Grundstück befindliche Kornhandlung, danach dann wieder ein Bootssteg. Eine Genehmigung wurde von Hans A. nach dessen Angaben in einem Brief an den Beklagten aus dem Jahre 1984 im Jahre 1967 eingeholt, eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für den Bootssteg wurde am 25. November 1969 erteilt. Das Landschaftspflegegesetz des Landes Schleswig-Holstein führte mit Wirkung vom 19. November 1982 in § 42 eine naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht für Bootsliegeplätze ein. Davon waren nicht nur neu zu errichtende Bootsliegeplätze betroffen, sondern auch die bereits bei Inkrafttreten der damals neuen Fassung des § 42 LPflegG vorhandenen Bootsliegeplätze. § 73 Abs. 5 LPflegG a. F. regelte, dass rechtmäßig genutzte Stege so lange weiter genutzt werden dürfen, bis über den Antrag nach § 42 Abs. 1 LPflegG entschieden ist. Auf Anschreiben des Beklagten stellte Hans A. am 28. Mai 1984 für den vorhandenen Bootssteg mit 1 bis 2 Bootsliegeplätzen einen Genehmigungsantrag bei dem Beklagten. Der Beklagte erteilte Hans A. mit Bescheid vom 14. Januar 1986 die Genehmigung zum Einrichten von Bootsliegeplätzen in dem Bereich mit der Bestimmung, dass an der Steganlage maximal 2 Liegeplätze für Sportboote eingerichtet werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Steganlage wurde vor Inkrafttreten der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen errichtet und genieße damit eine Art Bestandsschutz. Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten seien ohne Genehmigung zulässig. Durchgreifende Erneuerungen bzw. wesentliche Änderungen der Anlage bedürften der Genehmigung. Der Steg wurde in der Folgezeit durch den Kläger und 2 Familienangehörige weiter betrieben. Im 1. Nachtrag zur strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes vom 20. März 1995 wurde die zunächst ausgesprochene Befristung der Genehmigung aufgehoben, im 2. Nachtrag vom 19. Mai 2003 wurde die Genehmigung auf die neue Betreibergemeinschaft übertragen, ein Festmachepfahl und darüber hinaus eine beantragte Steglänge von 15 m genehmigt. Eine Kopie des Nachtrags ging an das Staatliche Umweltamt in Kiel, über die Erteilung des 3. Nachtrags vom 12. September 2013 zu der bereits genehmigten Verlängerung des Steges auf 15 m Länge (gerechnet nur Wasserfläche) wurde der Beklagte durch Zusendung einer Genehmigungskopie unterrichtet. Ein 4. Nachtrag erfolgte am 16. April 2015. Im Jahr 2013 führte der Kläger die geplante Stegverlängerung um 6 m durch. Der Beklagte erhielt spätestens durch eine Vor-Ort-Kontrolle seiner zuständigen Mitarbeiter am 1. Oktober 2013 genaue Kenntnis von der tatsächlich durchgeführten Verlängerung der Steganlage. Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 zu einer beabsichtigten Anordnung zur Beseitigung der Verlängerung des Steges an. Der Kläger bat um eine Verlängerung der Frist und teilte mit Schreiben vom 14. Februar 2014 mit, dass er seit etwa 15 Jahren eine Zunahme der Verlandung der Schlei beobachtet habe. Im Sommer 2013 sei es dann leider soweit gewesen. Obwohl sein Boot nur einen Tiefgang von 0,55 m habe, habe er bei mittlerem Wasserstand nicht an den Steg gelangen können. Ursache sei neben der Verlandung ein schnell zunehmender Grundbewuchs von dort bisher nicht aufgetretenen Wasserpflanzen. Er sei deshalb gezwungen gewesen, von der Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Er habe sich an das Wasser- und Schifffahrtsamt gewandt, weil die Schlei Bundeswasserstraße sei. Der Steg sei mit dem 3. Nachtrag vom 12. September 2013 genehmigt und vom Wasser- und Schifffahrtsamt am 9. Oktober 2013 abgenommen worden. Das Wasser- und Schifffahrtsamt habe die Verlängerung als so geringfügige Änderung angesehen, dass kein neues Genehmigungsverfahren eingeleitet worden sei. Er habe von der Genehmigung des Beklagten aus dem Jahre 1986 zunächst keine Kenntnis gehabt. Der Steg gelte nunmehr nach § 36 Abs. 3 LNatSchG als genehmigt. Von der Genehmigung sei der Steg auch in seinem jetzigen Zustand, also mit der moderaten Verlängerung, umfasst. Der Beklagte ordnete mit Bescheid vom 15. September 2014, zugestellt am 24. September 2014, gegenüber dem Kläger an, die in einer Anlage (Fotografie mit eingezeichnetem Bereich) dargestellte Stegverlängerung von 6 m vor dem Grundstück in …. vollständig bis zum 30. November 2014 zu beseitigen. Sollte der Kläger der Anordnung bis zum 30. November 2014 nicht oder nur unvollständig nachgekommen sein, drohe er die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, gemäß § 36 Abs. 2 LNatSchG bedürfe derjenige einer naturschutzrechtlichen Genehmigung, der mit Hilfe eines Steges eine Wasserfläche für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzen wolle. Die Genehmigung sei zu erteilen, wenn 1. naturschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstünden 2. die Nutzung eines Hafens oder einer Gemeinschaftsanlage in zumutbarer Entfernung möglich sei. Die Verlängerung der Bootssteganlage beeinflusse diesen von baulichen Anlagen bisher gering belasteten Bereich in seiner Funktion für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild negativ. Es sei naturschutzfachlich unbestritten, dass Einzelbootssteganlagen aufgrund ihrer Flächeninanspruchnahme ein erhebliches Störpotential für den Naturhaushalt, insbesondere für rastende Wasservögel, hätten. Die entsprechend des Gesetzeswortlautes vorrangigen Sportboothäfen und Gemeinschaftsanlagen seien aufgrund der Konzentration auf einen Bereich für die Natur weniger störend. Die Nutzung von Sportboothäfen in zumutbarer Entfernung sei möglich. Sowohl in östlicher Richtung sei ein Sportboothafen in ca. 100 m Entfernung vorhanden als auch in westlicher Richtung in 400 m Entfernung. Es werde durch die Bootsstegverlängerung in ein gesetzlich geschütztes Biotop eingegriffen. Im Bereich der Stegverlängerung sei ein Schiffbestand vorhanden. Röhrichtbestände seien gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG ein gesetzlich geschütztes Biotop. Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG seien alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen könnten, verboten. Eine Befreiung davon könne nicht gewährt werden, weil die Verlängerung der Einzelsteganlage nicht im überwiegenden Interesse liege. Eine unzumutbare Härte liege nicht vor, weil die Nutzung eines Sportboothafens oder einer Gemeinschaftsanlage in zumutbarer Entfernung möglich sei. Die strömungsbedingten Sandablagerungen könnten nicht dazu führen, dass bestandsgestützte Stege immer weiter in die Schlei verlängert werden könnten. Zudem liege der betroffene Bereich im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Nördliches Schleiufer“. Gemäß § 2 der Verordnung sei die Verunstaltung von Landschaftsbestandteilen verboten. Gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe a) bedürfe die Erweiterung von baulichen Anlagen in diesem Bereich der naturschutzrechtlichen Genehmigung. Der in vielen Bereichen zusammenhängende Schilfbestand an der Schlei stelle ein herausragendes Landschaftselement dar und sei daher wesentlicher Bestandteil der Verordnung. Die Verlängerung des Steges führe zu einer Dauerbeeinträchtigung des dortigen Landschaftsbildes. Ein Bestandsschutz erstrecke sich nicht auf die vorgenommene Erweiterung um 6 Meter. Es sei bei der Ortsbesichtigung festgestellt worden, dass 3 Sportboote am Steg befestigt gewesen seien. Eine Genehmigung bestehe jedoch lediglich für die Einrichtung von 2 Sportbooten. Die Verlängerung des Bootssteges beeinträchtige auch die Erhaltungsziele des FFH- und Vogelschutzgebietes. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 30. September 2014 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf einen seiner Auffassung nach bestehenden Bestandsschutz und die Genehmigungen des Wasser- und Schifffahrtsamtes. Die Beseitigungsanordnung sei zu spät erfolgt, der Beklagte habe bereits seit Mai 2003 und erneut seit September 2013 Kenntnis von dem Vorhaben. Es handele sich nicht um eine Neuanlage, nach § 35 Abs. 3 LNatSchG dürften genehmigte Stege erweitert werden. Die Genehmigung gelte auch als erteilt, weil der Beklagte nicht innerhalb von 3 Monaten auf das Schreiben vom 14. Februar 2014 entschieden haben. Der Biotopschilfbestand werde jetzt besser geschützt als vorher, denn die Verlängerung stelle sicher, dass die Nutzung nicht mehr innerhalb, sondern nunmehr außerhalb des Schilfgürtels erfolge. Von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes könne bei dem schmalen Steg keine Rede sein. Der Steg werde gerade in seiner Verlängerung als Rast- und Ruhestätte für Wasservögel genutzt. Die Naturschutzbehörde habe bei ihrer Entscheidung § 4 Abs. 4 BNatSchG zu berücksichtigen, wonach bei Flächen, die der Schifffahrt dienten, deren bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2019 zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, die Erweiterung bedürfe einer Genehmigung nach § 36 Abs. 2 LNatSchG, die von dem Kläger nicht beantragt worden sei. Eine naturschutzrechtliche Genehmigung könne auch nicht erteilt werden, da die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 2 Satz 4 LNatSchG nicht vorlägen. Mit der von dem Kläger ausgeführten Maßnahme werde die Steganlage in einen bisher nicht in der Weise belasteten Bereich erweitert und die Wasserfläche in diesem Bereich zusätzlich genutzt. Mit der Ausdehnung der Nutzung auf diesen Bereich werde die durch die bestehende Anlage bereits eingetretene Beeinflussung der Funktionen des Naturhaushalts ausgedehnt und verstärkt. Dasselbe gelte für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, da die Steganlage in der erweiterten Ausführung eine stärkere Wahrnehmbarkeit erfahre. Die Anlage liege auch im Geltungsbereich der genannten Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die Erweiterung von baulichen Anlagen bedürfe der naturschutzrechtlichen Genehmigung. Der in vielen Bereichen zusammenhängende Schilfbestand an der Schlei stelle ein herausragendes Landschaftselement dar und sei daher wesentlicher Bestandteil der Verordnung. Der Schilfbestand erfahre bereits durch den Bestandssteg eine starke Beeinträchtigung. Mit der Verlängerung der Anlage werde die eingreifende Nutzung verstärkt und verfestigt. Es sei nicht zutreffend, dass mit der Verlängerung der Steganlage der Eingriff in den Schilfbestand reduziert werde, vielmehr sei im gesamten Bereich der Anlage ein erheblicher Eingriff in den Schilfgürtel erkennbar. Somit stehe auch der Schutzgebietsverbotstatbestand einer Genehmigung der Anlage entgegen. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachten die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und träfen nach pflichtgemäßen Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt sei. Dies gelte gemäß § 2 Abs. 4 LNatSchG entsprechend für sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften und Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. Seien Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordne die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 11 Abs. 7 und 8 Satz 1-5 LNatSchG G vorgesehenen Maßnahmen an. Nach § 11 Abs. 8 LNatSchG sei der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, wenn der Eingriff nicht zulässig und damit rechtswidrig sei. Diese Maßnahme sei ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich, sodass anstelle der Beseitigung keine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme in Betracht komme. Die Beseitigungsanordnung habe auch noch 13 Monate nach Kenntnis von dem Eingriff erlassen werden dürfen, da § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG nicht auf § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG Bezug nehme. Der Kläger hat am 22. August 2019 Klage erhoben. Er macht geltend, die Beseitigungsanordnung sei verfristet, da eine solche nur innerhalb eines halben Jahres, nunmehr eines Jahres, nach Kenntnis der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgen könne. Da ausweislich der Angaben des Wasser- und Schifffahrtamtes Lübeck das Staatliche Umweltamt Kiel bei der Erteilung der Genehmigung aus dem Jahre 2003 beteiligt gewesen sei, habe der Beklagte schon seit 2003 und erneut seit September 2013 Kenntnis von der klägerseits geplanten Stegverlängerung gehabt. Der Beklagte gehe rechtsirrig davon aus, dass es sich um eine Neuanlage handele. Auch das Wasser- und Schifffahrtsamt habe kein neues Genehmigungsverfahren eingeleitet, sondern die bestehende Genehmigung lediglich fortgeschrieben. Der Steg sei ferner auch in seiner jetzigen Form nach § 36 Abs. 3 LNatSchG bereits genehmigt, da er vor 1982 errichtet worden sei. Jedenfalls bedürfe aber die Verlängerung nach § 35 Abs. 3 LNatSchG keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung, da es sich nicht um eine „wesentliche“ Änderung handele. Eine naturschutzrechtliche Genehmigung sei deshalb nicht erforderlich. Selbst bei einem (unterstellten) Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Stegverlängerung, läge diese bereits vor. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 habe er die „Akzeptanz des Bootssteges in seiner jetzigen Form“ beantragt. Da über diesen Antrag seitens des Beklagten innerhalb einer Drei-Monats-Frist nicht entschieden worden sei, gelte die damit beantragte naturschutzrechtliche Genehmigung als erteilt. Der Beklagte habe Kenntnis über die erteilten Genehmigungen des Wasser- und Schifffahrtsamtes gehabt. Da der Steg anders als vom Beklagten angenommen ab Wasserlinie nur 15 m lang sei, laufe die Beseitigungsanordnung ins Leere, da laut Widerspruchsbescheid ein 15 m langer Bootssteg akzeptabel sei. Der Bootssteg richte sich lediglich gegen einen Bootssteg von 21 m Länge und verlange Rückbau um 6 m. Hinsichtlich der Begründung der Beseitigungsanordnung führt der Kläger weiter aus, dass kein Eingriff in ein Biotop vorläge. Gerade die Stegverlängerung gewährleiste ein Anlegen außerhalb des Schilfgürtels. Weitere naturschutzrechtliche Verstöße seien nicht ersichtlich. Der Biotopschilfbestand werde besser geschützt als vorher, denn die Verlängerung stelle sicher, dass die Nutzung nicht mehr innerhalb, sondern nunmehr außerhalb des Schilfgürtels erfolge. Von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes könne keine Rede sein. Der schmale Steg passte sich optisch gut ein, ein Verstoß gegen FFH-Schutzvorschriften liege nicht vor. Der Steg werde gerade in seiner Verlängerung als Rast- und Ruhestätte der Wasservögel genutzt. Sein Boot habe bereits einen sehr geringen Tiefgang, eine weitere Nutzung des Steges sei auf Grund der zunehmenden Verlandung nur durch die vorgenommene Verlängerung sichergestellt. Nach § 4 BNatSchG sei bei Flächen, die der Schifffahrt dienten, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Zu einer solchen Nutzung gehöre die Möglichkeit, an- und abzulegen sowie die Aufrechterhaltung der Grundfunktion eines Bootssteges. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 15. September 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid und führt unter anderem aus, dass der Kläger sich hinsichtlich der Bootsstegverlängerung nicht auf die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung berufen könne. Ferner käme auch eine Genehmigungsfiktion nicht in Betracht, da § 36 Abs. 2 LNatSchG eine solche nicht vorsähe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.