Beschluss
1 LA 87/10
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der rechtlichen Beurteilung und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegen.
• Bei einer Nachbarklage sind nachträgliche Rechtsänderungen, die zugunsten des Bauherrn eintreten, zu berücksichtigen; dies gilt auch nach Erlass eines Widerspruchsbescheids.
• Kostenentscheidung: Die unterlegenen Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, wenn diese einen Sachantrag gestellt hat.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Teilbereich der Klage (Kragplatte) abgelehnt • Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der rechtlichen Beurteilung und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegen. • Bei einer Nachbarklage sind nachträgliche Rechtsänderungen, die zugunsten des Bauherrn eintreten, zu berücksichtigen; dies gilt auch nach Erlass eines Widerspruchsbescheids. • Kostenentscheidung: Die unterlegenen Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, wenn diese einen Sachantrag gestellt hat. Die Kläger rügen die Abweisung ihrer Klage gegen die Genehmigung einer als "Kragplatte" bezeichneten Baumaßnahme. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage insgesamt abgewiesen; die Kläger machen geltend, für die rechtliche Beurteilung sei der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids maßgeblich, nach dem die Kragplatte nach § 6 Abs.7 S.2 LBO 2000 nicht zulässig gewesen sei. Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung und berufen sich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich am Kostenrisiko beteiligt. Streitwert für den beanstandeten Teil (Kragplatte) wird mit 7.500 Euro angesetzt. • Die Zulassungsgründe des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit) und Nr.3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) liegen nicht vor, weil das Verwaltungsgericht die Klage unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich geltenden LBO 2009 zu Recht abgewiesen hat. • Rechtsänderungen, die nach Erlass eines Widerspruchsbescheids zu Gunsten des Bauherrn eingetreten sind, sind in einer baurechtlichen Nachbarklage zu berücksichtigen; hierfür bestehen keine grundsätzlichen Zweifel, da die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dies bestätigt. • § 85 S.1 LBO 2009 regelt lediglich Verfahrensrecht und enthält keine abweichende Regelung zur Berücksichtigung materieller Rechtsänderungen. • Kostenrechtlich führt die Berücksichtigung von Rechtsänderungen nicht zu unbilligen Ergebnissen, weil der klagende Nachbar nach der Rechtsänderung den Rechtsstreit für erledigt erklären kann und so eine ungünstige Kostenentscheidung vermeiden kann. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs.3 i.V.m. §154 Abs.3 VwGO, weil die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat. • Die Streitwertfestsetzung für den betreffenden Teil richtet sich nach § 52 Abs.1 GKG; der Senat bewertet den Teilstreit um die Kragplatte mit 7.500 Euro. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs.1 VwGO und den einschlägigen Gebührenvorschriften. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Teil der Entscheidung, der die Klage hinsichtlich der Kragplatte betrifft, wurde abgelehnt. Die Begründung lautet, dass weder ernstliche Zweifel an der rechtlichen Bewertung noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage vorliegen und das Verwaltungsgericht die Rechtslage nach der LBO 2009 zutreffend berücksichtigt hat. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen Sachantrag gestellt und sich am Kostenrisiko beteiligt hat. Der Streitwert für den betroffenen Teil wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.