Beschluss
OVG 10 N 15/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0825.OVG10N15.20.00
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Leitsätze
1. Von einer Teilbarkeit einer Baugenehmigung ist auszugehen, wenn der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der (jedenfalls insofern nachbarrechtskonformen) Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht, und der Bauherr das Vorhaben notfalls selbst als teilbar ansieht. Fehlt eine Teilbarkeit der Baugenehmigung, scheidet ihre teilweise Aufhebung im Gerichtsverfahren aus.(Rn.12)
2. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden. Die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) schützt grundsätzlich nicht vor Wertverlusten, für die die öffentliche Hand, hier durch Erteilung der Baugenehmigung, (mit-)verantwortlich ist (OVG Berlin-Brandenburg, 7. Juli 2016, OVG 10 S 15.16).(Rn.31)
3. Nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Kosten des Verfahrens verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Das Unterliegen bestimmt sich nach dem abschließenden Prozesserfolg und ist damit nicht von der Rechtslage im Zeitpunkt der Klageerhebung abhängig. Unterliegt ein Beteiligter, weil sich die Rechtslage während des Klageverfahrens zu seinen Lasten geändert hat, ist dies für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung.(Rn.37)
4. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Dies ist der Fall, wenn ein in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretener Kläger den verhandelnden Richter nicht darüber informiert, dass er weite Teile des Sachvortrages und der rechtlichen Ausführungen infolge seiner Schwerhörigkeit nicht bzw. nur undeutlich verstanden hat.(Rn.39)
5. Nach § 6 Abs. 7 S. 2 BbgBO 2008 bzw. § 6 Abs. 6 Nr. 3 a) BbgBO 2016 kommt es maßgeblich darauf an, ob der in den Blick genommene Balkon (als Vorbau eines Gebäudes) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nimmt. Bei einer aus mehreren Außenwänden bestehenden Gebäudewand ist immer nur auf die Außenwand abzustellen, an die der Balkon angebaut ist. Mehrere Außenwände eines Gebäudes können etwa infolge von Abstaffelungen oder Vor- und Rücksprüngen bestehen; sie müssen dann bei der abstandsflächenrechtlichen Beurteilung jeweils gesondert betrachtet werden.(Rn.49)
Tenor
Die Anträge des Klägers und des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Januar 2020 werden abgelehnt.
Der Kläger und der Beklagte tragen jeweils die Kosten ihres Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst trägt.
Der jeweilige Streitwert für die Antragsverfahren des Klägers und des Beklagten wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einer Teilbarkeit einer Baugenehmigung ist auszugehen, wenn der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der (jedenfalls insofern nachbarrechtskonformen) Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht, und der Bauherr das Vorhaben notfalls selbst als teilbar ansieht. Fehlt eine Teilbarkeit der Baugenehmigung, scheidet ihre teilweise Aufhebung im Gerichtsverfahren aus.(Rn.12) 2. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden. Die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) schützt grundsätzlich nicht vor Wertverlusten, für die die öffentliche Hand, hier durch Erteilung der Baugenehmigung, (mit-)verantwortlich ist (OVG Berlin-Brandenburg, 7. Juli 2016, OVG 10 S 15.16).(Rn.31) 3. Nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Kosten des Verfahrens verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Das Unterliegen bestimmt sich nach dem abschließenden Prozesserfolg und ist damit nicht von der Rechtslage im Zeitpunkt der Klageerhebung abhängig. Unterliegt ein Beteiligter, weil sich die Rechtslage während des Klageverfahrens zu seinen Lasten geändert hat, ist dies für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung.(Rn.37) 4. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Dies ist der Fall, wenn ein in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretener Kläger den verhandelnden Richter nicht darüber informiert, dass er weite Teile des Sachvortrages und der rechtlichen Ausführungen infolge seiner Schwerhörigkeit nicht bzw. nur undeutlich verstanden hat.(Rn.39) 5. Nach § 6 Abs. 7 S. 2 BbgBO 2008 bzw. § 6 Abs. 6 Nr. 3 a) BbgBO 2016 kommt es maßgeblich darauf an, ob der in den Blick genommene Balkon (als Vorbau eines Gebäudes) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nimmt. Bei einer aus mehreren Außenwänden bestehenden Gebäudewand ist immer nur auf die Außenwand abzustellen, an die der Balkon angebaut ist. Mehrere Außenwände eines Gebäudes können etwa infolge von Abstaffelungen oder Vor- und Rücksprüngen bestehen; sie müssen dann bei der abstandsflächenrechtlichen Beurteilung jeweils gesondert betrachtet werden.(Rn.49) Die Anträge des Klägers und des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Januar 2020 werden abgelehnt. Der Kläger und der Beklagte tragen jeweils die Kosten ihres Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst trägt. Der jeweilige Streitwert für die Antragsverfahren des Klägers und des Beklagten wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung zweier Balkonanlagen an ein bestehendes Gebäude. Er ist Eigentümer eines Grundstücks, das an das Vorhabengrundstück angrenzt. Die Liegenschaften sind grenzständig mit an-einander grenzenden Wohnhäusern bebaut und befinden sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der das Plangebiet als Mischgebiet ausweist sowie eine geschlossene Bauweise und eine direkt an der zum Innenhof gerichteten Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen verlaufende Baugrenze festsetzt. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen am 25. Januar 2016 die streitgegenständliche Baugenehmigung zur Errichtung zweier vorgestellter, aus Aluminium bestehender, nicht grenzständiger Balkonanlagen. Die Balkonanlage (Turm 1) mit Balkonen in den Obergeschossen 1 bis 3 soll an der 5,89 Meter breiten, zum Innenhof gerichteten Außenwand entstehen und wegen eines Fallrohres zur Regenentwässerung in einem Abstand von 0,20 Meter zur klägerischen Grundstücksgrenze errichtet werden. Zum klägerischen Grundstück hin befinden sich zudem 1,52 Meter breite Sichtschutzwände, die ab etwa mittiger Höhe schräg verlaufen. Die Balkonanlage (Turm 2) mit Balkonen in den Obergeschossen 1 bis 3 sowie am Dachgeschoss soll an der zum Innenhof gerichteten mit mehreren Vorsprüngen versehenen Außenwand errichtet werden. Der Außenwandabschnitt, an dem sich die Balkonanlage befindet, ist 5,89 Meter von der klägerischen Grundstücksgrenze entfernt und hat eine Breite von 3,68 Metern. Nördlich schließt sich ein bis ins dritte Obergeschoss reichender Vorbau mit einer Tiefe von 1,77 Metern und einer Breite von 2,33 Metern an. Die sich hieran in nördliche Richtung anschließende, 1,85 Meter vorspringende Außenwand besteht aus drei Obergeschossen und einem Dachgeschoss. Die Breite des Gebäudes (mit allen Außenwänden) beträgt an der zum Innenhof gerichteten Seite insgesamt 16,95 Meter. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung in Bezug auf Turm 2 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben der Kläger und der Beklagte jeweils im Umfang ihres Unterliegens die Zulassung der Berufung beantragt. II. 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor. a) Mit den vom Kläger angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit darin die Klage abgewiesen worden ist, nicht aufgezeigt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17 m.w.N.) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Das ist hier nicht der Fall. aa) Gemessen an den vorgetragenen Aspekten hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Begehren, die zu Gunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid auch bezüglich des Turmes 1 aufzuheben, zu Recht abgewiesen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erweise sich in drittschützenden Belangen in Bezug auf Turm 1 als rechtmäßig und verletze den Kläger insoweit nicht in seinen subjektiven Rechten, erschüttert der Rechtsbehelf nicht mit schlüssigem Gegenvorbringen. (1) Ohne Erfolg rügt der Kläger, die angefochtene Baugenehmigung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht teilbar, so dass die Rechtswidrigkeit des Turms 2 zur Aufhebung der Baugenehmigung insgesamt hätte führen müssen. (a) Die dazu klägerseits vorgetragenen Überlegungen sind schon nicht geeignet, den erhobenen Einwand als berechtigt erscheinen zu lassen. Der Kläger legt in diesem Zusammenhang dar: Das Ergebnis der Unteilbarkeit der Baugenehmigung zeige sich „auch“ daran, dass der Tenor des angegriffenen Urteils in Bezug auf die entsprechende Regelung im ersten Absatz deutlich zu unbestimmt geraten sei, wenn dort entschieden werde, dass die Baugenehmigung „in Bezug auf Turm 2 aufgehoben“ werde; einen vollstreckungsfähigen Inhalt habe diese Regelung nicht, da nicht eindeutig zu erkennen sei, welcher Teil der Baugenehmigung in welchem Umfang aufgehoben worden sei und in welchem Umfang eine Baugenehmigung danach noch bestehe. Diese Argumentation greift nicht. Die angefochtene Baugenehmigung betrifft den Anbau von zwei Balkonanlagen an das Wohn- und Geschäftshaus der Beigeladenen. Diese Anlagen lassen sich ohne Weiteres anhand der Bauvorlagen, die Bestandteil der Baugenehmigung sind, als Turm 1 und Turm 2 identifizieren (vgl. etwa den Objektbezogenen Bebauungsplan, die Baubeschreibung zum Bauantrag, den Grundriss Erdgeschoss, und die Ansichten der Türme 1 und 2, s. dazu jeweils Bl. 25, 32, 38, 41 f. der Baugenehmigungsakte). An dieser – allen Beteiligten des Verfahrens geläufigen – Aufzählung orientiert sich auch der Tenor des Urteils. (b) Die über die zuvor erörterten Darlegungen nicht weiter begründete Auffassung des Klägers, die Baugenehmigung sei nicht in der erstinstanzlich tenorierten Weise teilbar, vermag auch in der Sache nicht zu überzeugen. Eine Teilaufhebung setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt materiell-rechtlich teilbar ist. Das ist der Fall, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelungen weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern. Von einer Teilbarkeit einer Baugenehmigung ist mithin auszugehen, wenn der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der (jedenfalls insofern nachbarrechtskonformen) Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht, und der Bauherr das Vorhaben notfalls selbst als teilbar ansieht. Fehlt eine Teilbarkeit der Baugenehmigung, scheidet ihre teilweise Aufhebung im Gerichtsverfahren aus (Senatsurteile vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - juris Rn. 64 und vom 24. Oktober 2019 - OVG 10 B 2.15 -, juris Rn. 96 in denen die Baugenehmigungen vollständig aufgehoben wurden m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die klägerseits kritisierte Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken. Die Balkonanlagen bilden keine untrennbare Einheit. Es handelt sich um zwei ohne Weiteres räumlich-gegenständlich abgrenzbare und nicht etwa funktionell zusammengehörige Teilvorhaben, so dass bei einer Teilaufhebung nicht etwa ein Torso verbliebe, der bautechnisch nicht selbständig realisierbar bzw. sinnvoll nutzbar wäre. Eine Teilaufhebung führt auch nicht dazu, dass das verbleibende Teilvorhaben in irgendeiner Weise umgeplant oder konstruktiv geändert werden müsste. So sind die Balkonanlagen bei der Prüfung der Baugenehmigung denn auch nicht als untrennbares Gesamtprojekt in den Blick genommen worden, zumal ihre Lage und in Teilen auch ihre Gestaltung Unterschiede aufweisen, die eine differenzierte rechtliche Würdigung erfordern. Dass die Bauherrin von einer Untrennbarkeit der Teilvorhaben ausgegangen ist oder ausgeht, lässt sich nicht feststellen und ist von ihr etwa im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden. Entsprechende Hinweise darauf erschließen sich auch nicht aus dem Rechtsbehelfsvorbringen. (2) Keine ernstlichen Richtigkeitszweifel zeigt der Kläger mit seinem Einwand auf, die angegriffene Baugenehmigung habe das Grundstück der Beigeladenen fehlerhaft bezeichnet, nämlich mit D... /C... anstelle von D... /P... . Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Einwand des Klägers, die streitgegenständliche Baugenehmigung betreffe nicht das Grundstück der Beigeladenen, gehe fehl. Zwar sei das Grundstück der Beigeladenen in der Baugenehmigung fehlerhaft als an der D... /C... belegen bezeichnet worden. Eine Auslegung der Baugenehmigung ergebe aber, dass sich die Baugenehmigung auf das Grundstück D... /P... beziehe. Eine Baugenehmigung müsse Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen könnten. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage müsse der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen seien. Die streitgegenständliche Baugenehmigung sei unter Berücksichtigung der Bauvorlagen zweifelsfrei dahingehend auszulegen, dass das Grundstück D... /P... gemeint sei. Sämtliche Bauvorlagen bezeichneten das Baugrundstück zutreffend. Auch die Flurstücksbezeichnung in der Baugenehmigung [Flurstück 7..., Flur 6..., Gemarkung F... ] betreffe das Grundstück D... /P... . Insoweit sei lediglich von einer Fehlbezeichnung in der Baugenehmigung auszugehen, die die Bestimmtheit nicht in Frage stelle. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Rechtsbehelf nicht substantiiert auseinander. Im Wesentlichen beschränkt sich der Kläger nur auf die Kritik, anhand der Baugenehmigung selbst lasse sich nicht feststellen, für welches Grundstück die Genehmigung gelten solle, sowie die nicht näher unterlegte Rechtsbehauptung, dass sich dies aus weiteren Unterlagen, die im Zweifel nur beim Beklagten vorhanden seien, entnehmen lasse, genüge nicht, „um die angegriffene Baugenehmigung ausreichend bestimmt werden zu lassen“. Mit diesen Erwägungen blendet der Kläger die Angaben in den – als Bestandteil der Baugenehmigung geltenden – Bauvorlagen wie auch die in der Baugenehmigung verwendete zutreffende Flurstücksbezeichnung aus. Sie weisen indessen jeweils für sich und ohne Weiteres erkennbar auf das „richtige“ Vorhabengrundstück. (3) Nicht durchzudringen vermag der Kläger mit seiner Ansicht, Turm 1 stehe nicht im Einklang mit den im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2016 geltenden abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nach der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 [GVBl. I S. 226; im Folgenden: BbgBO 2008]. Auch hier setzt er sich nicht im hinreichenden Maße mit den maßgeblichen erstinstanzlichen Erwägungen auseinander. Das Verwaltungsgericht hat sich entgegen der klägerseits vertretenen Ansicht auf die – im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht existierende, indessen aus Sicht der Beigeladenen im Verhältnis zum früheren Rechtszustand günstigere – Regelung des § 6 Abs. 6 Nr. 5 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 [GVBl. I Nr. 14; im Folgenden BbgBO 2016)] in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39) gestützt und hierzu ausgeführt, dass sich die Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletze, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung beurteile, nachträgliche Änderungen aber dann zu berücksichtigen seien, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn auswirkten. Dem hält der Rechtsbehelf lediglich entgegen, eine nachträgliche Änderung der Rechtslage könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Auf die diesem Standpunkt entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40.98 -, juris Rn. 3, und vom 8. November 2010 - BVerwG 4 B 43.10 -, juris Rn. 9) und des Senats (Beschluss vom 07. April 2016 - 10 N 45.14 -, juris) geht der Kläger nicht ein und legt damit auch nicht plausibel dar, aus welchen rechtlichen Gründen er eine andere Ansicht vertritt. Ernstliche Richtigkeitszweifel erschließen sich so nicht. (4) Erfolglos beanstandet der Kläger, die Balkonanlage 1 verstoße gegen die seiner Meinung nach drittschützenden Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans über die Baugrenze. Auf die hierzu angestellten maßstäblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 9 des Urteils; zum Maßstab s. aus jüngerer Zeit auch den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 10 S 15/20 -, juris Rn. 39 ff.) geht der Berufungszulassungsantrag nicht ein. Die mit ihm vorgetragenen Einwände richten sich gegen die an den Maßstab anknüpfende erstinstanzliche Würdigung, ohne indessen weiter zu führen. In der angefochtenen Entscheidung wird die Feststellung, dass eine drittschützende Funktion der Festsetzung der rückwärtigen Baugrenze nicht zu erkennen sei, wie folgt begründet: Der Begründung des Bebauungsplanes „A... “ lasse sich entnehmen, dass die Baugrenze nicht dem Schutze des einzelnen Nachbarn, sondern allgemein der Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse „im Gebiet“ diene. Insbesondere aus der Formulierung „im Gebiet“, also im gesamten Plangebiet, werde deutlich, dass die Interessen des Einzelnen nicht ausschlaggebend gewesen seien. Darüber hinaus liege kein wechselseitiges Austauschverhältnis im maßgeblichen Baufeld 3 vor. Während der Großteil der Eigentümer in dem Baufeld mit einer relativ engen Baugrenze im rückwärtigen Bereich belastet sei, gebe es andere Eigentümer, beispielsweise (in der) P... sowie (in der) D..., bei denen sich die Baugrenze relativ weit hinter den Gebäuden befinde. Darüber hinaus setze der Bebauungsplan das Instrument der Baugrenze flächendeckend im gesamten Plangebiet ein, auch dort, wo nachbarliche Interessengegensätze schon im Ansatz nicht erkennbar seien, wie z.B. im Baufeld 8 im rückwärtigen Bereich der P... -Realschule und südlich davon. Dieser Argumentation begegnet der Kläger mit keiner überzeugenden Kritik. Er hält ihr lediglich entgegen, allein aus dem Umstand, dass der Schutz „im Gebiet“ gelten solle, also für alle Nachbarn und nicht nur für einzelne, könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, weil ungeachtet der Geltung für alle, die Regelung jeden Einzelnen schütze und von den Baugrenzen faktisch Wirkungen wie von Abstandsflächenregelungen ausgingen. Diese Behauptungen lassen schon eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Darüber hinaus offenbaren sie ein Fehlverständnis des anzulegenden Maßstabs, nach dem die pauschalen, nicht etwa auf entsprechende ausdrückliche Äußerungen der Plangeberin gestützten Annahmen des Klägers gerade nicht zu genügen vermögen. Die Planbegründung offenbart im Übrigen auch aus Sicht des Senats lediglich städtebauliche Gründe der Plangeberin in dem hier interessierenden Zusammenhang; denn dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die Festsetzung von Baugrenzen die Wohn- und Lebensverhältnisse im Gebiet verbessert werden sollen [vgl. S. 9 der Planbegründung, Ziffer 5.2 b)], womit (allein) ein städtebaulicher Belang angesprochen ist (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB; vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 10 S 15/20 -, juris Rn. 48). Konzeptionelle Überlegungen der Plangeberin, die gerade dem hier betroffenen Bereich konstitutiv ein bestimmtes Gepräge verleihen sollen, aus dem die entsprechenden planbetroffenen Grundstückseigentümer auch im Verhältnis untereinander entsprechende Schutzrechte ableiten könnten, lassen sich der Planbegründung nicht entnehmen. Auch das Rechtsbehelfsvorbringen gibt hierüber keinen konkreten Aufschluss. (5) Keine ernstlichen Richtigkeitszweifel zeigt der Kläger auf, soweit er rügt, der Turm 1 stehe im Widerspruch zur Festsetzung der geschlossenen Bauweise in dem maßgeblichen Bebauungsplan. Erneut übergeht der Kläger den anzuwendenden Maßstab und setzt sich auch hier mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht in dem gebotenen Maße auseinander. In der angefochtenen Entscheidung wird zu der angesprochenen Problematik ausgeführt: Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Festsetzung der geschlossenen Bauweise drittschützende Wirkung zukommen sollte. Nach der Begründung des Bebauungsplanes zur geschlossenen Bauweise 5.2.a) (s. S. 9 der Planbegründung) diene die Festsetzung dem Sanierungsziel mit der beabsichtigten Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes. Dass die Festsetzung lediglich städtebauliche Ziele verfolge und keine drittschützende Wirkung entfalte, ergebe sich auch aus den allgemeinen Erwägungen. Danach sei das Ziel die Erhaltung der historisch überkommenen Struktur und Gestalt des Gebietes mit der ausgeprägten Quartiersform. Die erstinstanzlich zugrunde gelegten Äußerungen der Plangeberin übergeht der Kläger. Vielmehr beharrt er auf seinem Standpunkt mit der unsubstantiierten Darlegung, die „Festsetzung der geschlossenen Bauweise entfaltet ebenfalls drittschützende Wirkung, unabhängig davon, ob dies bereits nach dem Willen des Plangebers direkt der Fall sein soll oder im Rahmen der Würdigung nachbarlicher Interessen nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch“. Ernstliche Richtigkeitszweifel vermögen sich daraus nicht ansatzweise zu erschließen. (6) Als nicht hinreichend substantiiert erweist sich die Kritik des Berufungszulassungsantrags an der Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot lasse sich vorliegend nicht feststellen; der in diesem Zusammenhang erhobene klägerische Vorwurf, das Gericht habe sich mit seinen diesbezüglichen Argumenten nicht ausreichend und nicht intensiv auseinandergesetzt, ist nicht berechtigt. (a) Die Einwände des Klägers gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, von einer unzumutbaren Einsichtsmöglichkeit in die Schlaf- und Wohnräume seines Wohngebäudes sei nicht auszugehen, bleiben unergiebig. Auf die in der angefochtenen Entscheidung diesbezüglich angestellten maßstäblichen Überlegungen geht der Rechtsbehelf nicht ein; die gegen die darauf beruhende Würdigung des Falles durch das Verwaltungsgericht geäußerte Kritik verfängt nicht. Erstinstanzlich wird festgestellt, zum klägerischen Grundstück seien Sichtschutzwände angebracht, so dass Einblicke in die klägerischen Schlaf- und Waschräume nicht möglich seien. Dies gelte umso mehr, als die Balkonanlage nicht gegenüber den Schlaf- und Wohnräumen des Klägers, sondern westlich daneben errichtet werde. Ein direkter Blick sei daher nicht gegeben, so dass dem Nachbarinteresse auch hier kein höheres Gewicht beizumessen sei. Dass die Sichtschutzwände „abgeschrägt“ seien, stehe dem nicht entgegen. Der Kläger beanstandet demgegenüber: Die Errichtung der Balkone führe dazu, dass der erforderliche Sozialabstand nicht mehr gewahrt sei. Von den Balkonen könnte man seitlich in die Bäder und Schlafzimmer seines Hauses hineinblicken aus unmittelbarer Nähe. Der Sichtschutz sei nicht ausreichend groß dimensioniert. Es sei leicht möglich, an der hausabgewandten Seite des Sichtschutzes um diesen herum- bzw. darüber zu blicken, da die Ecken abgeschrägt seien. Mit seinen Überlegungen zeigt der Kläger nicht auf, dass mit dem angefochtenen Vorhaben unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten eröffnet sind. Die geschilderten Umstände legen weder nahe, dass die bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen, noch, dass die Verhältnisse in einem Maße beengt sind, das ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn ausschließt. Letztlich beschränkt sich der Kläger ohnehin nur auf Spekulationen über das Verhalten der Nutzer der baulichen Anlage, die freilich nichts daran ändern, dass jedenfalls ein direkter Blick von der Balkonanlage in die Schlaf- und Waschräume nicht gegeben ist. Auch sonst liefert das Vorbringen des Klägers keine plausiblen Anhaltspunkte für einen absoluten Ausnahmefall. (b) Die Befürchtungen des Klägers, dass die Balkone auch zum Rauchen und Grillen verwendet werden könnten, stellen das angefochtene Urteil ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Mit seinem dagegen gewendeten Vortrag lässt er die erstinstanzliche Erwägung unberücksichtigt, dass er sozialadäquates Verhalten (im Zusammenhang mit der von der Baugenehmigung allein gedeckten Wohnnutzung) hinzunehmen habe. Hierzu gehören auch die damit verbundenen Geräusche und Gerüche, auf die klägerseits abgehoben wird. (c) Die Kritik des Klägers, dass die Fenster der Bäder und Schlafzimmer seines Hauses durch eine Errichtung der Balkonanlage stark verschattet würden, was dazu führe, dass die „dahinter befindlichen Räume deutlich dunkler sind“, enthält keine nähere Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen zu dieser Problematik. Weder geht das Berufungszulassungsvorbringen auf die Überlegung des Verwaltungsgerichts ein, in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet hätten Nachbarn hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden könnten und es dadurch zu einer gewissen Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommen würde, noch befasst es sich mit der im Anschluss daran getroffenen Feststellung, das Vorhaben der Beigeladenen solle an der Nordseite des Gebäudes verwirklicht werden, so dass eine etwaige Raumverdunkelung vom klägerischen Gebäude selbst und von dem mittig am klägerischen Gebäude befindlichen Vorbau ausgehe, nicht jedoch von der westlich davon gelegenen Balkonanlage der Beigeladenen. Auch die weiteren Überlegungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 15 des Urteils (vgl. dort näher den ersten Absatz) diskutiert der Kläger nicht, so dass sich insoweit ebenfalls keine Hinweise auf ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben, denen der Senat in einem Berufungsverfahren nachgehen müsste. Ausgehend von diesem Befund muss der (freilich schon nicht näher substantiierte) Hinweis des Klägers unergiebig bleiben, mit der Verschattung einher gehe eine Reduzierung des Wohnwertes der Räumlichkeiten bei gleichzeitiger Erhöhung der Wohnkosten für den zur Beleuchtung erforderlichen Strom. (d) Soweit der Kläger mit seinem Rechtsbehelf eine Wertminderung seiner Immobilie geltend zu machen sucht, berücksichtigt er nicht, dass es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts gibt, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden. Die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) schützt grundsätzlich nicht vor Wertverlusten, für die die öffentliche Hand, hier durch Erteilung der Baugenehmigung, (mit-)verantwortlich ist (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.19 -, juris Rn. 21). Seine Befürchtung, dass mit Blick auf die besagte Balkonanlage „niemand“ in den Wohnungen seines Hauses wohnen wolle, bleibt schon mit Blick auf die zuvor erörterten – in tatsächlicher Hinsicht nach den klägerseits nicht erschütterten Feststellungen des Verwaltungsgerichts allenfalls in Frage kommenden – Beeinträchtigungen spekulativ. Die daran von ihm geknüpfte Annahme eines massiven Wertverlusts, der „quasi“ zu einer Enteignung führe, wird mit dem Rechtsbehelf nicht näher unterlegt. Es erschließt sich nach alledem auch nicht in nachvollziehbarer Weise, weshalb die streitgegenständliche Balkonanlage – wie der Kläger meint – die von ihm mit der teilweisen Aufmauerung der Fensterstöcke seines Gebäudes getätigten Investitionen entwerten und zu deren Nutzlosigkeit führen solle. (e) Ob der Kläger im vorliegenden Zusammenhang darauf verwiesen werden kann, dass er selbst entsprechende Balkonanlagen errichten könnte, kann dahinstehen. Hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an. (f) Der Senat folgt dem Kläger auch nicht in seiner Kritik, durch die Errichtung der beiden Balkontürme werde die vorhandene Eckbebauung vollständig verändert. Abgesehen davon, dass nach der erstinstanzlichen Entscheidung nur noch die Errichtung der Balkonanlage 1 als rechtmäßig anzusehen ist, führt die mit dieser baulichen Anlage verbundene „Ausbuchtung“ nicht zu der befürchteten Entstehung eines Eckgrundstücks, wie bereits ein Blick auf den Grundriss des Vorhabengebäudes (Bl. 39 der Baugenehmigungsakte) zeigt, der erkennen lässt, dass der Turm 1 im Vergleich zu der Nordseite des klägerischen Gebäudes allenfalls geringfügig in den Innenhofbereich hineinragt und sogar hinter die mit dem nördlichen Wandabschluss des zu dem Haus des Klägers gehörenden Treppenhauses gebildete Linie zurückfällt. (7) Ebenso wenig zum Erfolg des Berufungszulassungsantrages führt der Einwand des Klägers, mit der Frage einer notwendigen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans habe sich das Gericht in seiner Entscheidung nicht befasst, obwohl es in der mündlichen Verhandlung noch ausgeführt hätte, dass eine solche erforderlich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat sich zu der Frage einer etwaigen Befreiung und den Folgen ihres Fehlens u.a. auf Seiten 8 f. – orientiert an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – geäußert. Dort heißt es: Bei einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wäre gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung vom Beklagten zu prüfen und gegebenenfalls zu erteilen gewesen. Es könne dahinstehen, ob eine Befreiung hätte erteilt werden müssen, denn selbst, wenn das der Fall gewesen sein sollte, impliziere dies keine Nachbarrechtsverletzung. Fehle es an einer an sich erforderlichen Befreiung (auch sog. „versteckter Dispens“), so könnten Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die – nicht existierende – Befreiung verletzt sein. Unterbleibe eine erforderliche Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, so ergebe sich hieraus ohne weiteres wegen subjektiver Rechtsverletzung ein Abwehranspruch des in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Festsetzung einbezogenen Nachbarn. Im Falle eines objektiv-rechtlichen Verstoßes gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans – wie hier – verbleibe dem Nachbarn Drittschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots. Die Darlegungen des Klägers (vgl. näher S. 4 bis 6 des Schriftsatzes vom 6. April 2020) zur Frage der Erforderlichkeit einer Befreiung setzen sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen zum Maßstab nicht näher auseinander und stehen – soweit der Kläger darauf besteht, dass im vorliegenden Fall eine Befreiung geprüft werden müsse – zudem im Widerspruch zu der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Rechtsbehelf ohnehin nicht eingeht. Auch die Brandenburgische Bauordnung bietet für die Sichtweise des Klägers keinen Anhalt. Seine Bezugnahme auf die „Gesetzesbegründung zur neuen Bauordnung“ unterlegt er nicht, so dass auch seine Schlussfolgerung nicht als plausibel erscheint, die Rede sei „dort“ allein von der Abweichung nach § 67 BbgBO, die entbehrlich werden solle, und nicht von einer Befreiung. Ob den maßstäblichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts in der Sache zu folgen ist, bedarf nach alledem keiner Erörterung durch den Senat. bb) Die Kritik des Klägers gegen die erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung greift nicht durch. Nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Kosten des Verfahrens verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter – wie hier der Kläger – teils obsiegt und teils unterliegt. Das Unterliegen bestimmt sich nach dem abschließenden Prozesserfolg (s. Rennert, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 154 Rn. 4) und ist damit nicht von der Rechtslage im Zeitpunkt der Klageerhebung abhängig. Unterliegt ein Beteiligter, weil sich die Rechtslage während des Klageverfahrens zu seinen Lasten geändert hat, ist dies für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung. Anders als der Kläger meint, führt dies kostenrechtlich auch nicht zu unbilligen Ergebnissen, weil er die Möglichkeit gehabt hat, nach der Rechtsänderung den Rechtsstreit für erledigt zu erklären; er hätte dadurch eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten verhindern können (OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 LA 87/10 -, juris Rn. 2). Dass er von dieser Option keinen Gebrauch gemacht hat, kann wiederum nicht zu Lasten der obsiegenden Gegenseite – hier des Beklagten – gehen, die sich auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO stützen kann. b) Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor. Die klägerseits geltend gemachten Gehörsverstöße lassen sich nicht feststellen. aa) Der Kläger kann einen Gehörsverstoß mit dem Einwand, er habe den Ausführungen der entscheidenden Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2019 nicht folgen können, weil er sie infolge seiner Schwerhörigkeit und des Abstandes zwischen dem Richtertisch und seinem Sitzplatz nicht bzw. nur undeutlich verstanden habe, schon deshalb nicht erfolgreich geltend machen, weil diesbezüglich ein Rügeverlust eingetreten ist. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist nämlich die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 9 A 3148/17.A -, juris Rn. 30 m.w.N.). Dieser Obliegenheit ist der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten war, nicht im ausreichenden Maße gerecht geworden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wie auch der Kläger selbst haben das Verwaltungsgericht zwar im Laufe der Verhandlung auf die besagte Schwerhörigkeit hingewiesen, so dass die Richterin auf Hinweis des Klägers von ihr getätigte Ausführungen gelegentlich mit einer lauteren Intonation wiederholt hat. Die verhandelnde Einzelrichterin ist jedoch weder von dem Prozessbevollmächtigten noch von dem Kläger darüber informiert worden, dass der Kläger – wie er mit dem Berufungszulassungsantrag behauptet – weite Teile des Sachvortrages und der rechtlichen Ausführungen der Richterin nicht habe hören können. Dazu hätte mit Blick auf den Sachbericht schon nach der Frage der Einzelrichterin, ob ihr Vortrag insoweit ergänzungs- oder korrekturbedürftig sei, und spätestens – mit Blick auf alle Äußerungen der Einzelrichterin – am Ende der mündlichen Verhandlung Anlass bestanden. Ungeachtet dessen legt der Kläger mit seinem Rechtsbehelf nicht ansatzweise dar, welche konkreten Ausführungen des Gerichts er nicht verstanden habe und wie er sich in Kenntnis dessen geäußert hätte; er beschränkt sich insoweit nur auf pauschale Bemerkungen, obwohl sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen ist, den richterlichen Bekundungen hatte folgen können und somit auch in der Lage ist, die angeblichen Defizite zu benennen. bb) Entgegen der Ansicht des Klägers erweist sich die angefochtene Entscheidung nicht deshalb als überraschend, weil das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2019 nicht erwähnt habe, dass es die streitige Baugenehmigung für teilbar halte und deshalb nur eine Teilaufhebung auszusprechen beabsichtige. Eine Entscheidung stellt eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig – auch bei einem Einzelrichtererkenntnis – erst auf Grund der abschließenden Würdigung aller entscheidungserheblichen Fallumstände nach der mündlichen Verhandlung ergibt (vgl. allgemein dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2019 - BVerwG 4 B 22.19 -, juris Rn. 8 m.w.N.), zumal auch die Verhandlung selbst neue Erkenntnisse vermitteln kann. Gemessen hieran ist eine unzulässige Überraschungsentscheidung nicht feststellbar. Der – auch klägerseits wahrgenommene – Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass die Baugenehmigung jedenfalls in Bezug auf den Turm 2 rechtswidrig sei, war schon für sich geeignet, einem gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten mindestens zwei prozessuale Möglichkeiten einer Auflösung dieses Befundes – hier entweder eine Gesamt- oder eine Teilaufhebung der Baugenehmigung – als denkbar nahezulegen, ohne dass es diesbezüglich näherer Erwägungen durch die Einzelrichterin bedurft hätte. Die Frage nach der Teilbarkeit einer Baugenehmigung ist ein geläufiges Rechtsproblem, das sich immer dann stellt, wenn die Baugenehmigung – wie etwa hier – eine Entscheidung über mehrere bauliche Anlagenteile trifft, rechtliche Bedenken aber nur im Hinblick auf eine dieser Anlagenteile bestehen. Vor diesem Hintergrund konnte die kritisierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus Sicht eines Rechtskundigen nach keiner Betrachtungsweise als unvorhersehbar erscheinen. 2. Auch der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils bleibt ohne Erfolg, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht gegeben sind. a) Gemessen an dem in Abschnitt 1. a) bereits beschriebenen Maßstab vermag der Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des stattgebenden Teils der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung sei in Bezug auf Turm 2 wegen eines Verstoßes gegen das Abstandsflächenrecht rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, vermag der Beklagte nicht mit überzeugenden Argumenten in Frage zu stellen. Dabei wendet sich der Beklagte mit seiner Kritik lediglich gegen die erstinstanzliche Annahme, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 BbgBO 2008 bzw. § 6 Abs. 6 Nr. 3 BbgBO 2016 seien nicht erfüllt, weil der Turm 2 breiter als ein Drittel der jeweiligen Außenwand sei. Die Bedenken des Beklagten greifen indessen nicht durch. aa) Das Verwaltungsgericht hat die monierte Annahme wie folgt begründet: Zunächst sei nicht die Gesamtbreite des Gebäudes von 16,95 Metern maßgeblich, da sich auf dieser Gesamtbreite des Gebäudes zwei isoliert zu betrachtende Außenwände befänden. Maßgebend sei nach § 6 Abs. 7 S. 2 BbgBO 2008 und § 6 Abs. 6 Nr. 3 a) BbgBO 2016 die jeweilige Außenwand. Hierbei handele es sich nicht mehr um die gleiche Außenwand, wenn wegen eines Vorsprungs eines Wandabschnittes eine eigene andere Abstandsfläche ausgelöst werde. Die 11,02 Meter breite Wand habe daher außer Betracht zu bleiben. bb) Mit seinem gegen diese Argumentation gerichteten Berufungszulassungsvorbringen zeigt der Beklagte keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung auf. (1) Soweit der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht widerspreche mit seiner rechtlichen Wertung den von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen, in denen es die Gebäudebreite der zum Innenhof gerichteten Innenhofseite ausdrücklich mit insgesamt 16,95 Metern angebe (vgl. Seite 3, 2. und 3. Absatz, des Urteils), führt dies nicht weiter. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht in dem zweiten Absatz die maßgebliche Gebäudewand in allen Einzelheiten beschreibt und sich dabei auch den einzelnen Außenwandabschnitten etwa mit Blick auf deren Maße und Beschaffenheit widmet, enthält der dritte Absatz lediglich eine Angabe zum Maß der gesamten Gebäudebreite, wobei die Gebäudebreite von dem Rechtsbegriff der „jeweiligen Außenwand“ unterschieden werden muss. Von einem Widerspruch zu den rechtlichen Erwägungen des Gerichts kann damit keine Rede sein. Er wäre im Übrigen auch unschädlich, weil es maßgeblich auf die rechtliche Würdigung im Rahmen der Entscheidungsgründe ankommt. (2) Die Ausführungen des Beklagten zur Bestimmung der „jeweiligen Außenwand“ erweisen sich ebenfalls nicht als hinreichend stichhaltig. Die dabei vertretene Auffassung, die „hier maßgebliche Außenwand“ sei die gesamte im Innenhof gelegene Wand mit einer Breite von 16,95 Metern, wobei die Vor- und Rücksprünge dieser Außenwand keine andere Bewertung zuließen, teilt der Senat nicht. Nach § 6 Abs. 7 S. 2 BbgBO 2008 bzw. § 6 Abs. 6 Nr. 3 a) BbgBO 2016 kommt es maßgeblich darauf an, ob der in den Blick genommene Balkon (als Vorbau eines Gebäudes) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nimmt. Bereits der Wortlaut verdeutlicht, dass bei einer aus mehreren Außenwänden bestehenden Gebäudewand immer nur auf die Außenwand abzustellen ist, an die der Balkon angebaut ist. Mehrere Außenwände eines Gebäudes können etwa infolge von Abstaffelungen oder Vor- und Rücksprüngen bestehen; sie müssen dann bei der abstandsflächenrechtlichen Beurteilung jeweils gesondert betrachtet werden (vgl. Otto/Kemper/Schulz, Abstandsflächenrecht für Berlin und Brandenburg. Einheitliche Erläuterung für beide Bundesländer, 1. Aufl. 2017, Rn. 236; ebenso zur aktuellen – vergleichbaren – Rechtslage in Nordrhein-Westfalen Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, Kommentar, 13. Aufl. 2019, § 6 Rn. 470; s. auch Reichel/Schulte, Handbuch Bauordnungsrecht, 1. Aufl. 2004, S. 297 Rn. 143). Der Hinweis des Beklagten auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 20. Januar 2003 - 7 B 2501/02 -, vom 20. August 2001 - 10 B 733/01 -, und vom 17. August 2001 - 7 A 2286/00 -, jeweils veröffentlicht in juris) muss unergiebig bleiben, weil sie sich auf eine (inzwischen in Nordrhein-Westfalen nicht mehr bestehende) Rechtslage bezieht, die mit der hiesigen nicht vergleichbar ist. Die dort beschriebenen Grundsätze wurden zu den Regelungen in § 6 Abs. 6 Satz 1 und 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GVBl. NRW 1995 S. 218, 221; im Folgenden: BauO NRW 1995) entwickelt, die im (hier maßgeblichen) brandenburgischen Bauordnungsrecht keine Entsprechung haben. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW 1995 genügt vor zwei Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 Metern als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 1995 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch drei Meter (sog. Schmalseitenprivileg). § 6 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW 1995 bestimmt ferner, dass eine in sich gegliederte Wand als Außenwand im Sinne des Satzes 1 gilt. Die zuletzt genannte Bestimmung kann dabei zu der Frage führen, ob eine gegliederte Wand noch eine einheitliche Außenwand im Sinne des § 6 Absatz 6 Satz 1 BauO NRW 1995 darstellen kann oder differenziert zu betrachten ist. Diese Frage stellt sich im brandenburgischen Abstandsflächenrecht freilich schon im Ansatz nicht. Die Bestimmung in § 6 Abs. 4 Satz 4 BbgBO 2008 bzw. § 6 Abs. 4 Satz 3 BbgBO 2016 schreibt im Gegensatz zu der hier wiedergegebenen nordrhein-westfälischen Rechtslage, aber im systematischen Gleichklang mit dem in § 6 Abs. 7 S. 2 BbgBO 2008 bzw. § 6 Abs. 6 Nr. 3 a) BbgBO 2016 verwendeten Terminus „jeweilige Außenwand“ vor, dass bei gestaffelten Wänden, bei Dächern oder Dachaufbauten sowie bei gegenüber der Außenwand vor- oder zurücktretenden Bauteilen oder Vorbauten die Wandhöhe für den jeweiligen Wandabschnitt, Dachaufbau, Vorbau oder das jeweilige Bauteil gesondert zu ermitteln ist. Für eine wertende Betrachtung – wie sie der Beklagte in Anlehnung an die von ihm zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für erforderlich hält – besteht mithin von der rechtlichen Ausgangslage her kein Raum. b) Die Sache hat entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Das ist hier nicht der Fall. Die mit dem Rechtsbehelf aufgeworfene – und zuvor zum geltend gemachten Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erörterten – Frage nach der Auslegung der in § 6 Abs. 7 S. 2 BbgBO 2008 bzw. § 6 Abs. 6 Nr. 3 a) BbgBO 2016 enthaltenen Regelung lässt sich, soweit sie sich hier überhaupt stellen würde, ohne Weiteres mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantworten; auf die Ausführungen unter a) wird Bezug genommen. 3. Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie in dem jeweiligen Berufungszulassungsverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 4. Die für die Berufungszulassungsverfahren des Klägers und des Beklagten jeweils vorgenommene Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).