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Beschluss

1 MR 1/11

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Flächennutzungsplan-Darstellung mit der Zusatznutzung "Errichtung von Windkraftanlagen" löst nur dann die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB aus, wenn die Gemeinde ersichtlich eine Windkraftkonzentrationszone ausweisen wollte. • Die Normenkontrolle gegen eine Planänderung ist nur statthaft, wenn die Darstellung Außenwirkung entfaltet; fehlt diese, fehlt es an der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO. • Die Aufhebung einer Konzentrationszone kann Außenwirkung entfalten, eine mittelbar begünstigte Drittbetroffenheit begründet jedoch nicht zwangsläufig Antragsbefugnis; schutzwürdiges Vertrauen besteht nur bei konkreter Heranplanung an ein konkretes Grundstück. • Die Antragstellerin hat in Verfahren vor dem OVG keinen Erfolg, wenn weder Außenwirkung der Planänderung darstellbar ist noch eine Antragsbefugnis nachgewiesen werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine statthafte Normenkontrolle wegen fehlender Außenwirkung einer FNP-Darstellung • Eine Flächennutzungsplan-Darstellung mit der Zusatznutzung "Errichtung von Windkraftanlagen" löst nur dann die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB aus, wenn die Gemeinde ersichtlich eine Windkraftkonzentrationszone ausweisen wollte. • Die Normenkontrolle gegen eine Planänderung ist nur statthaft, wenn die Darstellung Außenwirkung entfaltet; fehlt diese, fehlt es an der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO. • Die Aufhebung einer Konzentrationszone kann Außenwirkung entfalten, eine mittelbar begünstigte Drittbetroffenheit begründet jedoch nicht zwangsläufig Antragsbefugnis; schutzwürdiges Vertrauen besteht nur bei konkreter Heranplanung an ein konkretes Grundstück. • Die Antragstellerin hat in Verfahren vor dem OVG keinen Erfolg, wenn weder Außenwirkung der Planänderung darstellbar ist noch eine Antragsbefugnis nachgewiesen werden kann. Die Antragstellerin wandte sich gegen Darstellungen der 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde, insbesondere gegen einen Teilgeltungsbereich 1, der als Fläche für Landwirtschaft mit der Zusatznutzung "Errichtung von Windkraftanlagen" ausgewiesen ist. Sie rügte Verletzung von Rücksichtnahmegeboten, erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, denkmalpflegerische Belange sowie Verstöße gegen Natur- und Artenschutzrecht. Die Gemeinde hatte zugleich im Teilgeltungsbereich 2 eine frühere Windkraftkonzentrationszone aufgehoben. Die Antragstellerin focht beide Planänderungen an und begehrte Normenkontrolle bzw. vorgezogene Kontrolle nach § 47 Abs. 6 VwGO. Das Gericht prüfte, ob die Darstellungen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (Ausschlusswirkung gegenüber dem übrigen Gemeindegebiet) auslösen und ob die Antragstellerin antragsbefugt sei. • Statthaftigkeit: Eine Normenkontrolle gegen Darstellungen im Flächennutzungsplan nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 47 Abs. 6 VwGO setzt voraus, dass die Darstellung Außenwirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entfaltet. Die reine Zusatznutzung "Errichtung von Windkraftanlagen" führt diese Rechtswirkungen nicht von selbst herbei; nur wenn die Gemeinde eine Windkraftkonzentrationszone mit Ausschlusswirkung bezweckt, entsteht Außenwirkung. • Auslegung der Planung: Aus Begründung und Verwaltungsvorgängen zur 14. Änderung ergibt sich, dass die Gemeinde keine Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung ausweisen wollte, sondern die Ausweisung von Eignungsgebieten der Regionalplanung überlassen hat. Hinweise in der Begründung zeigen, dass weitere Flächen für Windenergie offenbleiben und kein schlüssiges Plankonzept mit Ausschlusswirkung für das gesamte Außenbereichsgebiet vorliegt. • Antragsbefugnis: Soweit die Antragstellerin die Aufhebung der früheren Konzentrationszone angreift, könnte die Aufhebung Außenwirkung entfalten; die Antragstellerin fehlt jedoch die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO. Mittelbar begünstigte Grundstückseigentümer ohne konkrete Heranplanung an ihr Grundstück haben kein schutzwürdiges Vertrauen begründet, das die Antragsbefugnis stützen würde. • Übertragung: Selbst wenn die Aufhebung des Teilgeltungsbereichs 2 statthaft angegriffen werden könnte, würde dies die Statthaftigkeit des Angriffs auf Teilgeltungsbereich 1 nicht retten, weil für diesen Bereich ohnehin keine Außenwirkung vorliegt und damit eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ausscheidet. • Kostenentscheidung: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Der Antrag der Antragstellerin wurde abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass die Darstellung im Teilgeltungsbereich 1 keine Rechtswirkungen nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entfaltet, weil die Gemeinde keine Windkraftkonzentrationszone mit Ausschlusswirkung bezweckt hat; daher fehlt es an der Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags und an der Antragsbefugnis. Auch ein Angriff gegen die Aufhebung der früheren Konzentrationszone in Teilgeltungsbereich 2 ist für die Antragstellerin unzulässig, weil sie nicht darlegen kann, dass sie durch die Aufhebung in ihren Rechten verletzt ist. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.