Urteil
3 S 1409/11
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“. 2 Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dort befindet sich ein seit 1893 betriebener Quarzporphyrsteinbruch. Derzeit wird der Steinbruch durch eine Pächterin auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.04.1983 betrieben. Die Pächterin führt ihrerseits unter dem Aktenzeichen 3 S 2485/11 ein Normenkontrollverfahren gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans. Südwestlich an das Gelände des Steinbruchs grenzt das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit der Wachenburg an, die die Stadtsilhouette der Antragsgegnerin prägt und Eingang in deren Stadtlogo gefunden hat. 3 Das Gebiet um den Wachenberg ist in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Unterer Neckar vom 04.12.1992 als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dargestellt. Für die ihn umgebenden Flächen sieht die Raumnutzungskarte einen Regionalen Grünzug und zugleich eine schutzbedürftige Fläche für die Forstwirtschaft vor. Im bisherigen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2004 ist das gesamte Gebiet des Steinbruchs und seiner Umgebung als Fläche für Wald/Waldzuwachsfläche dargestellt. Zugleich ist - teilweise überdeckend - der bisher genehmigte Abbaubereich als Fläche für die Gewinnung von Steinen dargestellt. Im Abbaubereich des Steinbruchs liegt ein Teilbereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ und ein Teilbereich des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“. Die Fläche gehört zudem zum Naturpark „Neckartal-Odenwald“ und ist Teil des Landschaftsschutzgebiets „Bergstraße-Nord“. 4 Bei einer Großrutschung im Mai 2003 lösten sich entlang der rund 230 m ho-hen Steinbruchwand ca. 2.000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht zum Teil bis zu 60 m über die 1983 genehmigte Abbaugrenze hinaus. Der Beginn des Abrisskeils berührt die Kammlinie des Wachenbergs. 5 Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (im Folgenden: LGRB) empfahl daraufhin zur Vermeidung weiterer Rutschungen in einem Gutachten vom 08.08.2003 die Reduzierung der Generalneigung der Steinbruchwände von 60° auf 50°. In Umsetzung dieser Empfehlung beantragte die Pächterin der Antragstellerin im Jahr 2005 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die eine Erweiterungsfläche von 7,12 ha bei einer Gesamtkubatur von 5,8 Mio. m³ zum Gegenstand hatte. Aufgrund der Kritik an dieser geplanten Maßnahme im Rahmen der Offenlegung des Antrags - unter anderem wegen der Überschreitung der Kammlinie des Wachenbergs und der damit einhergehenden Veränderung des Landschaftsbilds - erfolgte eine erneute gutachtliche Prüfung, die in einen am 13.06.2006 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung mündete. Die diesem Antrag zugrundeliegende Erweiterungsfläche wurde auf 4,81 ha verringert. Allerdings werden durch die Abflachung des Hangs des Steinbruchs etwa 70 % der Kammlinie zwischen Wachenburg und Wachenbergkuppe verändert, bei strenger Einhaltung einer Generalneigung von 50 ° sogar die Kuppe selbst angeschnitten. 6 Da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit der geplanten Betriebserweiterung versagte, lehnte das Landratsamt den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2008 ab. Wie in der Begründung des Ablehnungsbescheids ausführt, hält es den Antrag ansonsten für genehmigungsfähig. So wurden bereits vorsorglich in den Bescheid Auflagen zur Sicherstellung der Abflachung auf eine Generalneigung von 50° (Nr. 3.2.1) und zur maximalen Neigung einer Einzelböschung von 70° (Nr. 3.2.4) aufgenommen und naturschutzrechtliche Ausnahmen vorgesehen. Der Verpflichtungsrechtsstreit der Pächterin der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ist seit dem 31.10.2008 Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 5 K 3544/08 -), das derzeit ruht. 7 Grundlage für die Versagung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin war der vom Gemeinderat am 23.05.2007 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“, zur angefochtenen punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans in einem Parallelverfahren sowie einer Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans. 8 Wesentliches Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist es, die Zielvorgaben des Regionalplans zu konkretisieren und das charakteristische Landschaftsbild zu erhalten, das grundlegender Bestandteil der Stadtsilhouette sei. Dazu wird entlang der südlichen Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983, erweitert in den Bereichen, in denen durch Rutschungen oder genehmigungswidrigen Abbau diese Grenze überschritten ist, eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein dargestellt. Jenseits davon schließt sich eine Fläche für Wald an. Im nördlichen Bereich ragt die Darstellung der Abbaufläche im Nordwesten ebenfalls über jene im bisherigen Flächennutzungsplan und über die nördliche Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 hinaus. In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans verweist die Antragsgegnerin auf eine mit der Darstellung der Abbaufläche verbundene Standortzuweisung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. 9 Am 11.11.2009 beschloss der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin die Verkleinerung des räumlichen Geltungsbereichs des Flächennutzungsplans im nördlichen Bereich sowie die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Das Dezernat IV des Landratsamts äußerte sich kritisch und vertrat die Auffassung, die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB. 10 Grundlage der am 24.04.2010 bekanntgemachten öffentlichen Auslegung vom 03.05.2010 bis zum 04.06.2010 war die Entwurfsfassung vom 09.04.2010. Mit Schriftsätzen vom 01.06.2010 bzw. 04.06.2010 erhoben die Grundstückseigentümerin bzw. die Pächterin Einwendungen. 11 In seiner Sitzung vom 29.09.2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen neben der Änderung des Flächennutzungsplans auch den Bebauungsplan. Das Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigte die Änderung des Flächennutzungsplans am 18.10.2010. Die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Beschlusses des Bebauungsplans erfolgte am 22.10.2010. 12 Am 12.05.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren gegen die Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags bringt sie - unter Verweis auf das Vorbringen der Pächterin im Parallelverfahren 3 S 2485/11 und ihr Vorbringen im Verfahren gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans 3 S 1408/11 - vor, die Änderung des Flächennutzungsplans sei unwirksam. Schon der zum Flächennutzungsplan gehörende Umweltbericht sei unvollständig. 13 Weiter fehle es dem Flächennutzungsplan an der notwendigen Erforderlichkeit. Diese verlange unter anderem, dass die der Planung zugrunde gelegte Zielvorstellung - hier die Sicherung der Kammlinie des Wachenbergs - erreichbar sei. Das sei aber nicht der Fall. Denn die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Böschung des Steinbruchs in einem natürlichen Gleichgewicht befinde. Die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen belegten eine derzeit fehlende Standsicherheit des Wachenberghangs wegen einer zu steilen Generalneigung. Das verdeutliche zudem, dass ein weiteres Ziel der Bauleitplanung, Gefahren für Menschen durch den Steinbruch dauerhaft auszuschließen, nicht erreichbar sei. Die Antragsgegnerin schlage vielmehr der für die Gefahrenabwehr zuständigen Immissionsschutzbehörde das einzig effektive Mittel zur Gefahrenreduzierung, die Hangabflachung, aus der Hand. 14 Der Flächennutzungsplan verstoße zudem gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele des Regionalplans. Denn dieser bestimme nach seinem Plansatz Z 3.3.6.2, dass in den in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen „schutzbedürftigen Bereichen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe“ die Rohstoffgewinnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen habe. Zwar bestimme Vergleichbares auch Plansatz Z 3.2.4 für die in der Raumnutzungskarte eingezeichneten Regionalen Grünzüge. Doch zum einen dienten solche Regionalen Grünzüge nur der Sicherung einer ökologischen Ausgleichsfunktion, die durch einen Steinbruchbetrieb nicht gefährdet sei. Zum anderen ergebe eine Auslegung von Plansatz Z 3.2.4, dass es sich bei diesem Plansatz entgegen seiner Bezeichnung nicht um ein Ziel, sondern nur um einen Grundsatz der Raumordnung handele, der somit dem Ziel der Raumordnung, schutzbedürftige Flächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe zu schaffen, nicht gleichwertig sei und zurücktreten müsse. 15 Der Darstellung der Abbaufläche im geänderten Flächennutzungsplan fehle zudem die erforderliche Bestimmtheit, da ein Großteil des dortigen Gesteins bereits abgebaut sei. 16 Jedenfalls sei der Flächennutzungsplan ermittlungsfehlerhaft und abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Denn er wolle vorgeblich eine Konzentrationszone für den Abbau von Gestein darstellen, schaffe dieser privilegierten Nutzung aber nicht in der dazu erforderlichen Weise substantiellen Raum. Ermittlungsfehlerhaft sei die erforderliche Prognose der Standsicherheit der Abbruchwände. Die Antragsgegnerin habe nicht zureichend ermittelt, wie gefährdet die Kammlinie des Wachenbergs durch ihre Planung auf Grund fehlender Standsicherheit der Abbruchwände sei. Sie habe sich zu Unrecht insbesondere auf die Stellungnahme Prof. ... vom 24.03.2010 verlassen, obwohl offensichtlich sei, dass diese auf einer falschen Methodik basiere, wie inzwischen durch die Gutachten des Büros Prof. ... vom 19.10.2011 und vom 15.11.2012 belegt sei. Ebenso seien das verbleibende Abbaupotential, die Wirtschaftlichkeit dessen Hebung und damit die Restbetriebszeit des Steinbruchs unzutreffend ermittelt worden, was insbesondere die Stellungnahmen des Büros Prof. ... vom 07.09.2011 und vom 22.11.2012 belegten. Das gelte vor allem für die Annahme eines verbleibenden Abbaupotentials in Richtung Nordwesten, denn hierzu fehle es an ausreichenden Ermittlungen entgegenstehender naturschutzrechtlicher Hindernisse, etwa durch das dortige Stollensystem oder auf Grund des FFH-Gebiets. Die Antragsgegnerin spiele die Anforderungen an hinreichende Ermittlungen, wie sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden seien, herunter. Im Zusammenhang damit stehe die Fehleinschätzung der Antragsgegnerin, die Versorgung des regionalen Raums mit Porphyr sei ausreichend gesichert, denn in unzulässiger Weise sei dabei der bereits stillgelegte Steinbruch in Dossenheim mitberücksichtigt worden. Auch der Entwurf eines künftigen Regionalplans sehe eine Abbaufläche am Wachenberg vor. Weiter sei unzureichend bewertet worden, dass ihr durch die Bauleitplanung keine sinnvolle Nutzung des Geländes mehr verbleibe, aber gleichwohl sehr aufwändige Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken aufgebürdet würden. Die Antragsgegnerin gewichte den Schutz des Landschaftsbildes im Vergleich zu ihren Belangen unzulässig hoch, obwohl das Landschaftsbild am Steinbruchhang in den letzten 120 Jahren ständigen Veränderungen unterworfen gewesen sei. Umgekehrt plane die Antragsgegnerin nun südöstlich des Steinbruchgeländes eine Vorrangfläche für Windkraftanlagen und zeige damit, wie wenig ihr der Schutz des Landschaftsbildes letztlich bedeute. Zudem verkenne sie, dass ihre Planung den Rekultivierungszielen nach Z 3.3.6.5 des Regionalplans und genehmigten Rekultivierungsmaßnahmen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 zuwiderliefe. Schließlich verstoße die Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil sie die Begrenzung der zu erwartenden Feinstaub- und Arsenbelastung vollständig in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagere. 17 Die Antragstellerin beantragt, 18 die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 29.09.2010 für unwirksam zu erklären. 19 Die Antragsgegnerin beantragt, 20 den Antrag abzuweisen. 21 Sie trägt vor, dem Flächennutzungsplan mangele es nicht an der notwendigen Erforderlichkeit. Es stehe nicht fest, dass das Ziel der Erhaltung des bisherigen Landschaftsbildes nicht erreichbar sei. Zwar könne die Gefahr weiterer Rutschungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Doch die Antragstellerin schließe aus der einzigen Großrutschung im Jahr 2003 in unzulässiger Weise auf die Gefahr weiterer vergleichbarer Rutschungen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Kammlinie. Denn in den Jahrzenten zuvor habe die Generalneigung sogar mehr als 60° betragen, ohne eine Großrutschung auszulösen. Die Stellungnahme Prof. ... vom 08.09.2010 belege, dass die Gefahr großräumiger grundlegender Veränderungen des Böschungssystems gering sei. Die vorgesehene Einzäunung (sog. Sicherheitszone) sei ein ausreichend geeignetes Mittel, Gefährdungen von Menschen dauerhaft wirksam auszuschließen. Das werde schon dadurch belegt, dass das Landratsamt als Immissionsschutzbehörde genau dieselbe Auflage in seiner Genehmigung für einen erweiterten Ausbau auch zu dessen Beginn vorsehe. Zudem verfahre die Pächterin der Antragstellerin in anderen von ihr betriebenen Steinbrüchen, in denen es zu Rutschungen gekommen sei, nicht anders. 22 Die Änderung des Flächennutzungsplans missachte keine bindenden Vorgaben des Regionalplans. Schon die Ausweisung der Vorrangfläche für den Gesteinsabbau in Quadratform spreche gegen eine räumlich starre Vorgabe. Die behauptete Vorrangregelung gebe es nicht, da auch dem ebenfalls eingezeichneten regionalen Grünzug nach Plansatz Z 3.2.4 des Regionalplans Vorrang einzuräumen sei. 23 Der Flächennutzungsplan leide auch an keinen Ermittlungs- oder Abwägungsfehlern. Die Ermittlung des verbleibenden Abbaupotentials sei nicht fehlerhaft. Ursprüngliche gutachterliche Annahmen habe sie auf Grund von Einwendungen während der Offenlage gutachterlich korrigieren lassen. Erst nach dem Satzungsbeschluss habe die Antragstellerin eine Stellungnahme von Prof. ... vom 07.09.2011 vorgelegt, die zum einen nicht wesentlich von den dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Annahmen abweiche und zum anderen ihrerseits auf teilweise falschen Annahmen beruhe, wie sich aus der Stellungnahme der ... vom 23.04.2012 ergebe. Eine präzisere Ermittlung insbesondere der Gesteinsqualität des Restabbauvolumens sei an der fehlenden Kooperation der Pächterin der Antragstellerin gescheitert. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müsse sie nur prüfen, ob der Festsetzung einer Abbaufläche in ihrer Gesamtheit unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Alles andere sei Sache des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens, in dem auch die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG in Betracht komme. Bei Prüfung der Sicherstellung der regionalen Versorgung mit Porphyr hätten die Festsetzungen des geltenden Regionalplans berücksichtigt werden können und müssen. Der Antragstellerin werde keine unzumutbare Zustandshaftung oder unzumutbare zivilrechtliche Haftungsverantwortung auferlegt. Denn sie habe das Gelände des Steinbruchs jahrzehntelang gewinnbringend genutzt. Nun müsste sie Sicherungsmaßnahmen treffen, die jene bei einer Erweiterung des Steinbruchs nur unwesentlich überstiegen. Das Haftungsrisiko im Fall von Abstürzen von Spaziergängern sei überschaubar, da die Rechtsprechung die Haftung des Grundeigentümers bei Schadenseintritt in Folge des Betretens von Flächen, die in einem Waldstück liegen, erheblich begrenze. Das legitime städtebauliche Ziel des Schutzes des Landschaftsbildes habe sie nicht zu hoch gewichtet. Zwar stelle die Steinbruchfläche bereits heute eine „Wunde“ im Landschaftsbild dar, doch die Kammlinie des Wachenbergs und seine Kuppe seien noch intakt. Bei der Suche nach Vorrangflächen für eine Windkraftnutzung sei sie nach den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, zunächst nur die sogenannten „harten“ Tabuzonen auszunehmen, nicht aber Flächen, deren Herausnahme - wie etwa zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes - erst noch einer Abwägung bedürften. Die mit der Abbaugenehmigung von 1983 zugelassene und geforderte Rekultivierung lasse sich heute ohnehin nicht mehr umsetzen, worauf die Naturschutzbehörde während der Offenlage hingewiesen habe. Eine Bewältigung der Feinstaub- und Arsenbelastung müsse schon deswegen nicht auf der Ebene der Bauleitplanung stattfinden, da auf der festgesetzten Fläche für den Gesteinsabbau seit Jahrzehnten ein genehmigter Abbau stattfinde. 24 In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die von den Beteiligten in die Sitzung gestellten Gutachter ..., Dr. ..., Dr. ... und Prof. ... informatorisch angehört. 25 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin sowie des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren 2006 verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung. Entscheidungsgründe 26 Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. 27 Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.). A. 28 Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen. I. 29 Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft. 30 Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.). 31 Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne. 32 Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b). II. 33 Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -). III. 34 Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen. IV. 35 Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300). B. 36 Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. 37 Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch: I. 38 Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange. II. 39 Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt. III. 40 Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258). 41 Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie). 42 Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch: 43 Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen. 44 Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden. 45 Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen. 46 Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden. 47 Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist. IV. 48 Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft. 49 1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat. 50 Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft. 51 2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen). C. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 54 Beschluss vom 23. Januar 2013 55 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt. 56 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 26 Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. 27 Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.). A. 28 Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen. I. 29 Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft. 30 Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.). 31 Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne. 32 Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b). II. 33 Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -). III. 34 Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen. IV. 35 Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300). B. 36 Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. 37 Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch: I. 38 Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange. II. 39 Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt. III. 40 Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258). 41 Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie). 42 Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch: 43 Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen. 44 Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden. 45 Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen. 46 Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden. 47 Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist. IV. 48 Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft. 49 1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat. 50 Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft. 51 2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen). C. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 54 Beschluss vom 23. Januar 2013 55 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt. 56 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.