Beschluss
1 LA 41/11
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Erstgericht die entscheidende Rechtsfrage zum Begriff der Einfügung nach § 34 Abs. 1 BauGB rechtlich zutreffend und ohne aufklärungsbedürftige Tatsachenfeststellungen beantwortet hat.
• Ungenehmigte, aber nicht geduldete Erweiterungen von Nachbargebäuden sind bei der Prüfung der Einfügung in die nähere Umgebung nicht zu berücksichtigen.
• Mehrere aus dem Umfeld herausfallende Baulichkeiten können gemeinsam als Fremdkörper angesehen werden; das Merkmal der ‚Singularität‘ ist qualitativ, nicht numerisch zu verstehen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung zu § 34 BauGB wegen fehlender Zulassungsgründe abgelehnt • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Erstgericht die entscheidende Rechtsfrage zum Begriff der Einfügung nach § 34 Abs. 1 BauGB rechtlich zutreffend und ohne aufklärungsbedürftige Tatsachenfeststellungen beantwortet hat. • Ungenehmigte, aber nicht geduldete Erweiterungen von Nachbargebäuden sind bei der Prüfung der Einfügung in die nähere Umgebung nicht zu berücksichtigen. • Mehrere aus dem Umfeld herausfallende Baulichkeiten können gemeinsam als Fremdkörper angesehen werden; das Merkmal der ‚Singularität‘ ist qualitativ, nicht numerisch zu verstehen. Der Kläger beantragte einen Bauvorbescheid für ein Wohnhaus im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage ab, weil sich das geplante Gebäude hinsichtlich der zu überbauenden Fläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Auf benachbarten Grundstücken befinden sich Baulichkeiten, darunter ein stark vergrößertes, ungenehmigtes Gartenhaus, die der Kläger zur Begründung der Einfügungsfähigkeit anführte. Die Behörde hatte gegen das ungenehmigte Gartenhaus Maßnahmen eingeleitet, sodass keine Duldung vorlag. Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit dem Vortrag, die rechtliche Bewertung und die gebietsbezogene Einordnung seien zweifelhaft und bedürften ggf. einer Ortsbesichtigung. • Zulassungsprüfung: Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. • Rechtliche Würdigung der Einfügung (§ 34 Abs. 1 BauGB): Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die geplante Überbauung sich nicht einfügt, weil die in der Umgebung vorhandenen Baulichkeiten (insbesondere die ungenehmigt erweiterte Anlage) nicht als Teil der relevanten näheren Umgebung zu berücksichtigen sind, da die Behörde diese nicht geduldet hat und tätig wurde. • Ungenehmigte Ertüchtigung/Duldung: Eine nachträgliche erhebliche Erweiterung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn eine eindeutige Duldung durch die Behörde vorliegt; hier fehlen Anhaltspunkte für Verwirkung oder dauerhafte Hinnahme der Verstöße. • Fremdkörperbegriff: Mehrere aus dem Rahmen fallende Baukörper können zusammen als Fremdkörper gelten; ‚Singularität‘ ist qualitativ zu verstehen und schließt nicht numerisch auf einen einzigen Baukörper. • Ortsbesichtigung und besondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Die vorgelegten Unterlagen und Lagepläne liefern eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Einfügungsfrage; bloße Möglichkeit, durch Besichtigung Zweifel auszuräumen, begründet keinen Zulassungsgrund. • Ergebnis der Zulassungsprüfung: Mangels darlegbarer Zweifel an Tatsachenfeststellungen oder rechtlicher Würdigung ist die Berufung nicht zuzulassen; das erstinstanzliche Urteil bleibt rechtskräftig. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das geplante Gebäude sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, weil die in Rede stehenden Nachbarbaulichkeiten nicht als Bestand der relevanten Umgebung zu beachten sind. Insbesondere ist eine ungenehmigte, nicht geduldete Erweiterung nicht zu berücksichtigen, und mehrere aus der Umgebungsbebauung herausfallende Baukörper können gemeinsam als Fremdkörper eingestuft werden. Eine zulassungsfähige Frage der rechtlichen Würdigung oder unaufklärbare tatsächliche Schwierigkeiten, die eine Berufung rechtfertigen würden, sind nicht dargelegt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens; der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.