Beschluss
2 B 13/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0522.2B13.23.00
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Leitsätze
Die Nutzung eines Gebäudes als Wochenendhaus oder als Ferienhaus stellen zwei grundverschiedene Nutzungsarten im Sinne der Baunutzungsverordnung dar. Das Wochenendhausgebiet dient nach seiner Zweckbestimmung zum zeitlich begrenzten Aufenthalt an den Wochenenden, in den Ferien (im Urlaub) oder in sonstiger Freizeit in meist landschaftlich bevorzugter Gegend durch den Eigentümer bzw. Dauermieter des Wochenendhauses. Bei der Nutzung als Ferienhaus handelt es sich hingegen um eine gewerbliche Nutzung des Gebäudes, deren entscheidender Unterschied zur Nutzung als Wochenendhaus darin besteht, dass das Gebäude im ständigen Wechsel durch verschiedene Erholungssuchende genutzt wird. Diese unterschiedliche Nutzungsform hat weitreichende städtebauliche Auswirkungen auf den Gebietscharakter.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Der Antrag, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06.04.2023 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners wiederherzustellen“, ist nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Kammer geht im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass dem Antrag – entgegen der vom Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 10.05.2023 vertretenen Auffassung – nicht die Bestandskraft der Bauordnungsverfügung vom 09.03.2023 entgegensteht. Allerding ist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des VwVfG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Gemäß § 3 a Abs. 2 S. 2 VwVfG genügt ein elektronisches Dokument der elektronischen Form, dass mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Im Hinblick auf die klaren gesetzlichen Vorgaben zur qualifizierten elektronischen Signatur in § 3 a VwVfG ist ein Widerspruch per einfacher E-Mail daher unabhängig von den Begleitumständen grundsätzlich unwirksam (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.06.2011 – 7 B 79/10 –; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.07.2018 – 1 B 2029/17 –). Teilweise wird allerdings vertreten, dass etwas Anderes gelten kann, wenn ein mit einer Unterschrift versehenes Dokument eingescannt, per nicht qualifizierter E-Mail versandt und diese E-Mail vom Empfänger ausgedruckt wird und sich somit gleichsam vom elektronischen zum schriftlichen Dokument wandelt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB8/19; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.07.2018 – 1 B 2029/17 –). Vorliegend ist der mit E-Mail übersandte, unterschriebene Widerspruch wohl noch am 13.04.2023 von der Sachbearbeiterin des Antragsgegners ausgedruckt worden (so folgt dem ausgedruckten Widerspruch in der Akte der Vermerk vom 13.04.2023 „Widerspruch gegen Nutzungsuntersagung liegt vor“). Letztlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Entscheidung, weil vieles dafürspricht, dass der Antragstellerin nach § 60 VwGO jedenfalls Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist zu gewähren ist. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin hat die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin den Widerspruch bereits am 11.04.2023 zur Post gegeben. Es durfte daher damit gerechnet werden, dass dieser Widerspruch jedenfalls noch bis zum Ende der Widerspruchsfrist am Donnerstag, den 13.04.2023 beim Antragsgegner eingeht. Die Wiedereinsetzung kann in den Fällen, in denen die versäumte Rechtshandlung – wie hier – nachgeholt worden ist, gemäß § 60 Abs. 2 S. 4 VwGO auch ohne einen entsprechenden Antrag gewährt werden. Im Hauptsacheverfahren müssten die Umstände der Fristversäumnis möglicherweise noch glaubhaft gemacht werden. Im Gegensatz zur Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe gilt für die Glaubhaftmachung dieser Gründe nicht die Frist des Abs. 2 S. 1. Der Antrag ist indes unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der streitbefangenen Bauordnungsverfügung andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der allein streitbefangenen Nutzungsuntersagung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Nach diesem Maßstab ist das öffentliche Interesse an der Vollziehung der streitbefangenen bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung des Antragsgegners durch Bescheid vom 09.03.2023 höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin, der Nutzungsuntersagungsverfügung vorerst nicht Folge leisten zu müssen; denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die Nutzungsuntersagung als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 58 Abs. 2, 80 S. 2 LBO. Gemäß § 58 Abs. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind; sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Gemäß § 80 S. 2 LBO können sie die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn die Anlagen im Widerspruch zur öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Dabei genügt für eine Nutzungsuntersagung – anderes als für eine Beseitigungsanordnung – nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts regelmäßig bereits die formelle Illegalität. Nicht entscheidend ist damit, ob rechtmäßige Zustände auf andere Weise hergestellt werden können. Allerdings kann sich eine Nutzungsuntersagung ganz ausnahmsweise wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als ermessensfehlerhaft darstellen, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 16.01.2018 – 1 MB 22/17 –). Dabei muss die Bauaufsichtsbehörde für eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ohne weitere Ermittlungen erkennen können, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der von dem Bauherrn gewünschte Zustand materiell legal ist (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 17.09.2020 – 2 A 45/19 – m. w. N.). Zur Verhinderung einer Umgehung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens neigt der für das öffentliche Baurecht zuständige 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zudem der Auffassung zu, dass bei einem Streit um die materielle Rechtmäßigkeit einer Nutzung eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit von vornherein nur in Betracht kommen kann, wenn bereits ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.08.2022 – 1 MB 9/22 –). Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die von der Antragstellerin praktizierte Nutzung des Gebäudes M. als Ferienhaus als formell illegal und keineswegs offensichtlich genehmigungsfähig. Die Nutzung eines Gebäudes als Wochenendhaus oder als Ferienhaus stellen zwei grundverschiedene Nutzungsarten im Sinne der Baunutzungsverordnung dar. Das Wochenendhausgebiet dient nach seiner Zweckbestimmung zum zeitlich begrenzten Aufenthalt an den Wochenenden, in den Ferien (im Urlaub) oder in sonstiger Freizeit in meist landschaftlich bevorzugter Gegend durch den Eigentümer bzw. Dauermieter des Wochenendhauses. Bei der Nutzung als Ferienhaus handelt es sich hingegen um eine gewerbliche Nutzung des Gebäudes, deren entscheidender Unterschied zur Nutzung als Wochenendhaus darin besteht, dass das Gebäude im ständigen Wechsel durch verschiedene Erholungssuchende genutzt wird. Diese unterschiedliche Nutzungsform hat weitreichende städtebauliche Auswirkungen auf den Gebietscharakter. Vorliegend fehlt der Antragstellerin die erforderliche Genehmigung für die Nutzung als Ferienhaus, sodass die praktizierte Nutzung formell illegal ist. In dem erteilten Bauschein vom 14.06.1973 ist das Bauvorhaben eindeutig als „Bau eines Wochenendhauses“ bezeichnet worden. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich auch mitnichten um eine versehentliche Falschbezeichnung. Der Bauschein enthält nicht nur diese ausdrückliche Bezeichnung des Bauvorhabens, sondern legt unter Ziffer 3 der Auflagen fest, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 zu beachten seien. Dieser im Jahre 1972 beschlossene Bebauungsplan setzte hinsichtlich der Art der Nutzung im Plangebiet eindeutig nach § 10 BauNVO ein Wochenendhausgebiet (SW) fest. Für die Auslegung des Regelungsgehalts der Baugenehmigung kommt es nicht darauf an, dass dieser Bebauungsplan später als nicht rechtswirksam angesehen worden ist. Genehmigt worden ist sowohl nach der Bezeichnung des Bauvorhabens als auch nach der Auflage Nr. 3 eindeutig lediglich ein Wochenendhaus. Unerheblich ist dagegen, dass – worauf der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin abstellt – der damalige Bauherr in seiner Baubeschreibung „Neubau eines Ferienhauses“ angegeben hatte. Auch wenn die Baugenehmigung antragsabhängig ist, ist es allgemein üblich, dass die Baugenehmigung hinter dem Bauantrag zurückbleiben kann. Es liegt dann in der Sphäre des Bauherrn, ob er sich mit dieser „modifizierten“ Baugenehmigung abfindet, oder ob er Rechtsmittel einlegt und sein ursprüngliches Bauvorhaben weiterverfolgt. Vorliegend wurde ein Rechtsmittel gegen den Bauschein vom 14.06.1973 nicht eingelegt. Zudem verweist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass auch die Angaben des seinerzeitigen Bauherrn im Bauantragsverfahren nicht einheitlich waren. In der Bauvorlage zum Grundriss, den Ansichten und dem Schnitt ist vielmehr die Rede von einem Wochenendhaus. Der Auffassung der Antragstellerin, sowohl die Nutzung als Wochenendhaus als auch als Ferienhaus sei von der Variationsbreite der Genehmigung vom 14.06.1973 erfasst gewesen, weil es seinerzeit weder in der Landesbauordnung noch in der Baunutzungsverordnung Regelungen über Ferienhäuser gegeben habe und daher die Genehmigung als Wochenendhaus die Nutzung als Ferienhaus nicht habe ausschließen sollen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Zutreffend ist, dass erst seit 1977 in § 10 BauNVO zwischen Wochenendhaus- und Ferienhausgebieten differenziert wird. Zuvor wurde in § 10 BauNVO 1968 das Wochenendhausgebiet als Gebietstypus geregelt. Dies bedeutet entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin indes nicht, dass es die Nutzungsart Ferienhaus seinerzeit überhaupt nicht gegeben hat. Aus dem Fehlen einer Regelung zum Ferienhaus in der Baunutzungsverordnung 1968 kann nicht geschlossen werden, dass in einem nach dieser Verordnung zu beurteilenden Wochenendhausgebiet auch Ferienhäuser zulässig gewesen wären. Der Bundesgerichtshof ist in seinem dazu grundlegenden Urteil vom 10.04.1986 (III ZR209/84) der seinerzeit dazu noch vertretenen Auffassung von Fickert/Fieseler (BauNVO, Kommentar, 3. Auflage), auch Wochenendhäuser könnten mehreren Familien im Wechsel zur Erholung dienen, sofern sie jeweils nicht mehr als einer Familie Aufenthalt bieten könnten, ausdrücklich entgegengetreten. Es ist vielmehr anerkannt, dass Ferienhaus- und Campingplatzgebiete als sonstige Sondergebiete im Sinne von § 11 Abs. 1 und 2 auf der Grundlage der BauNVO 1962 und 1968 festgesetzt werden konnten, wenn die Voraussetzungen der Sondergebietsfestsetzung vorlagen (EZB, BauGB, Kommentar, § 10 BauNVO Rn. 40). Dass auch der Antragsgegner seinerzeit die Begriffe Ferienhaus und Wochenendhaus nicht synonym verwendet hat, ergibt sich daraus, dass in Einzelfällen (versehentlich) auch Genehmigungen für Ferienhäuser erteilt wurden (so etwa im Falle des ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin stehenden Gebäudes M.). Auch in dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fall hatte die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung von Ferienhäusern gerade mit der Begründung abgelehnt, das Gebiet sei Wochenendhäusern vorbehalten. Der Umstand, dass seinerzeit in der Verwaltungspraxis, der Kommentar-Literatur und der Rechtsprechung noch Unstimmigkeiten und Ungenauigkeiten hinsichtlich der Beschreibung der Nutzungsarten Dauerwohnen, Wochenendwohnen und Ferienwohnen bestanden, rechtfertigt nicht die Annahme, der damalige Bauherr habe nach dem objektiven Empfängerhorizont den Bauschein vom 14.06.1973 entgegen der darin aufgeführten Beschreibung des Bauvorhabens als Wochenendhaus und der Bezugnahme auf den B-Plan Nr. 8 über ein Wochenendhausgebiet dahin verstehen dürfen, ihm sei in dem Gebäude sowohl die Nutzung als Wochenendhaus als auch als Ferienhaus genehmigt worden. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass Gebäude in diesem Bereich in Hohenfelde auch noch 1983 vom Bauträger als Ferienhäuser beworben worden seien, später diverse staatliche Stellen von der Existenz eines Ferienhausgebiets ausgegangen seien und tatsächlich auch die Ferienhausnutzung praktiziert worden sei, handelt es sich hierbei um Umstände, die losgelöst von der Frage, ob sie überhaupt im Ansatz geeignet sind, die Auslegung einer Baugengenehmigung zu beeinflussen, alle erst nach der Erteilung des Bauscheins und der Errichtung des Gebäudes im Jahre 1973 entstanden und damit für eine Auslegung des Bauscheins per se ungeeignet sind. Die Nutzung des Gebäudes M. als Ferienhaus ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig bzw. genießt nicht offensichtlich Bestandsschutz. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit scheidet aus, weil zum einen ein entsprechender Bauantrag von der Antragstellerin bislang gar nicht gestellt worden ist und zum anderen eine Ferienhausnutzung den Festsetzungen der Satzung der Gemeinde Hohenfelde über den Bebauungsplan Nr. 8 „M.“-Neuaufstellung vom 13.07.2001 widerspricht. Substantiierte Einwendungen gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplanes sind weder geltend gemacht worden noch sind Gründe für die Annahme einer Unwirksamkeit dieses Bebauungsplanes im Rahmen der hier nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage für die Kammer ersichtlich. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die von der Antragstellerin praktizierte Nutzung des Gebäudes als Wochenendhaus Bestandsschutz genießt. Zur Feststellung eines Bestandsschutzes bedürfte es entsprechender Feststellungen im Hauptsacheverfahren und umfänglicher Wertungen hinsichtlich der planungsrechtlichen Situation. So hat die Kammer durch den Einzelrichter etwa zu einem Fall, in dem die Errichtung eines Ferienhauses in einem Gebiet mit Wochenendhäusern, die aufgrund eines unwirksamen Bebauungsplanes errichtet worden waren, zur planungsrechtlichen Bewertung u. a. folgendes ausgeführt: „Aus Sicht des erkennenden Einzelrichters ergibt sich indes aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Wochenendhäuser für sich allein genommen auch dann keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil iSd § 34 Abs. 1 BauGB darstellen können, wenn sie in größerer Anzahl anzutreffen sind. Vorliegend geht der Einzelrichter davon aus, dass die nähere Umgebung das gesamte Wochenendhausgebiet bis zum D. erfasst, weil es sich um eine homogene Bebauung handelt; dieser Sichtweise sind die Beteiligten nicht entgegen getreten. Das Gericht schätzt die Anzahl der Gebäude in diesem Bereich auf ca. 70; die Beteiligten sind auch dieser Einschätzung nicht entgegengetreten. Für die nähere Umgebung muss außer Betracht bleiben die Bebauung außerhalb des Wochenendhausgebietes östlich entlang des D., weil diese Bebauung bereits zu der Gemeinde S. gehört. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass der Bebauungszusammenhang iSd § 34 Abs .1 BauGB unter Berücksichtigung der Planungs- und Gestaltungshoheit der jeweiligen Gemeinde nur das jeweilige Gemeindegebiet erfassen kann. Obwohl sich in der so näher bestimmten näheren Umgebung fast 70 Wochenendhäuser und insgesamt maximal drei zum Dauerwohnen oder als Ferienhaus genehmigte Nutzungen befinden, vermag diese Ansammlung von Gebäuden einen Ortsteil nicht zu bilden, weil es hier an einer organischen Siedlungsstruktur fehlt. Bebauung iSd § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nämlich nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus gefolgert, dass zur Bebauung iSd § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne Nebenanlagen zu einem landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Wochenendhäuser sind aber dadurch gekennzeichnet, dass sie ihrem Eigentümer ausschließlich zum gelegentlichen Aufenthalt an den Wochenenden oder in den Ferien dienen. Von daher ist es baurechtlich unzulässig, in diesen Gebäuden den Hauptwohnsitz zu begründen. Hieraus ergibt sich dann, dass Wochenendhäuser keine maßstabsbildende Bebauung sind. Sie können für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element nicht darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 – 4 C 5/14 –, zit. n. juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2014 – 10 N 1.13 –, zit. n. juris). Aus Sicht des erkennenden Einzelrichters vermag daher eine Ansammlung von Gebäuden, bei denen es sich ganz überwiegend nur um Wochenendhäuser handelt, keine maßstabsbildende Bebauung iSd § 34 Abs. 1 BauGB darstellen. Da es insoweit nicht um die Frage der Ortsteilqualität geht, also um die Frage, welches Verhältnis dieser Bebauungskomplex im Verhältnis zu den Siedlungsschwerpunkten der Gemeinde hat, sondern um die Frage, ob die Art der Bebauung selbst für die weitere Entwicklung maßstabsbildende Kraft beigemessen werden kann, kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um eine Ansammlung von Wochenendhäusern in kleinerer, mittlerer oder größerer Anzahl handelt, wobei schwerlich begründbar wäre, warum 40 Wochenendhäuser keinen Ortsteil, 70 Häuser hingegen einen Ortsteil sollten bilden können. Das Vorhaben beurteilt sich somit allein nach der Vorschrift des § 35 BauGB. Als nicht privilegiertes sonstiges Vorhaben iSd § 35 Abs. 2 BauGB ist das Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Die in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene Aufzählung der öffentlichen Belange, die beeinträchtigt werden können, ist nicht abschließend, wie sich insbesondere aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Zu Unrecht meint die Klägerin, der öffentliche Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB „die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt“ stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall einer unbedenklichen Lückenschließung. Zuzugeben ist der Klägerin, dass durch die Errichtung des Bauvorhabens eine Erweiterung der Splittersiedlung in den Außenbereich hinein nicht erfolgt, sondern dass sich das Baugrundstück, würde es sich um einen Bebauungszusammenhang handeln, als „Baulücke“ darstellen würde. Unzutreffend ist allerdings nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters die Ansicht der Klägerin, auf die Gebietsart/Nutzungsart innerhalb der näheren Umgebung komme es im Außenbereich im Rahmen einer solchen Lückenfüllung nicht an. Die zum Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten Regeln können zwar nicht ohne weiteres auf den Außenbereich übertragen werden. Die Situation im unbeplanten Innenbereich unterscheidet sich von der im Außenbereich dadurch, dass das unbebaute Grundstück im Innenbereich gerade durch die umgebende Bebauung als Bauland geprägt wird, während es im Außenbereich an einer solchen Prägung fehlt. Im unbeplanten Innenbereich bestimmt die vorhandene Bebauung den Gebietscharakter und gibt – als Planersatz – auch den Maßstab für den Umfang der hinzukommenden baulichen Nutzung ab. Im Außenbereich ist hiermit allerdings eine (unechte) „Baulücke“ innerhalb einer Splittersiedlung vergleichbar, deren Auffüllung nicht zu einer städtebaulich unerwünschten Verstärkung der Zersiedelung führt; auch hier wird die Bebaubarkeit des Grundstücks durch die umgebende Bebauung zugleich begründet und begrenzt, so dass die analoge Anwendung der Regeln über das Einfügen im unbeplanten Innenbereich gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 22.06.1990 – 4 C 6/87 –, BRS 50 Nr. 84). Vorliegend verträgt sich das Bauvorhaben mit der beabsichtigten Nutzung als Ferienhaus nicht mit der ganz vorherrschenden Nutzungsart in der näheren Umgebung, nämlich der Wochenendhausnutzung. Nach dem Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind in der oben beschriebenen maßgeblichen näheren Umgebung fast alle Häuser als Wochenendhaus genehmigt worden. Lediglich das Gebäude S. wurde als Ferienhaus und das Gebäude A. zum Dauerwohnen genehmigt. Bezüglich der Gebäude A. und A. wurden zudem Erweiterungen der Gebäude unter dem Tenor im Bauantrag „Ferienhaus“ genehmigt. Derartige Falschbezeichnungen sind aber aus Sicht des erkennenden Einzelrichters ohne Belang. Gegenstand der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren können nur die jeweiligen Erweiterungsbauten gewesen sein. Wäre eine Nutzungsänderung für das gesamte Gebäude gewollt gewesen, hätte dies beantragt werden müssen. Selbst wenn man aber mit der Klägerin davon ausginge, dass diese Falschbezeichnungen dazu führten, dass nunmehr drei Gebäude in der näheren Umgebung (S./Ferienhaus, A./normales Wohnhaus/Erweiterung Ferienhaus, A. 1/Erweiterung als Ferienhaus) genehmigt worden wären, wären diese drei Gebäude im Hinblick auf die fast 70 genehmigten Wochenendhäuser in der näheren Umgebung als Fremdkörper außer Acht zu lassen. Es entspricht sowohl der Rechtsprechung des erkennenden Einzelrichters als auch der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, dass das im Zusammenhang mit sog. „Fremdkörpern“ häufig zu findende Attribut „singulär“ nicht nummerisch, sondern qualitativ zu verstehen ist. Die „Einzigartigkeit“ von baulichen Anlagen, die als „Fremdkörper“ anzusehen sind, ergibt sich daraus, dass diese „völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen“, in einem „auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung“ stehen und deshalb „den Charakter ihre Umgebung letztlich nicht beeinflussen können“; das kommt nicht nur bei einer baulichen Anlage in Betracht, sondern auch bei mehreren Baukörpern, die aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung – ohne tonangebend zu sein – herausfallen (OVG Schleswig, Beschluss vom 06.07.2011 – 1 LA 41/11 –). Zwar gibt es noch weitere Nutzungen in der näheren Umgebung als Hauptwohnsitz oder als Ferienhaus, jedoch sind derartige Nutzungen unberücksichtigt zu lassen, weil der Beklagte erklärt hat, hiergegen vorgehen zu wollen. Geprägt wird die nähere Umgebung hinsichtlich der maßgebenden Nutzungsart allein von der genehmigten Nutzung und von den hiervon abweichenden Nutzungen, die die Bauaufsichtsbehörde dauerhaft duldet. Erklärt die Bauaufsichtsbehörde hingegen, dass sie gegen diese Nutzungen vorgehen wird und bestehen keine Zweifel daran, dass sie dieser Ankündigung auch wird Taten folgen lassen, sind die illegalen Nutzungen bei der Betrachtung außen vorzulassen. Illegale Nutzungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie von der Bauaufsichtsbehörde in einer Weise geduldet werden, die keine Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dessen Vorhandensein abgefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 – 4 CN 8/12 –, zit. n. juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.07.2011 -1 LA 41/11-). Vorliegend hat der Einzelrichter aufgrund seiner über zehnjährigen Erfahrungen mit der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten keinerlei Zweifel daran, dass der Beklagte seiner Ankündigung wird Taten folgen lassen. Dabei erscheint es aus Sicht des erkennenden Einzelrichters ausreichend, wenn der Beklagte die betroffenen Grundstückseigentümer zunächst anhört und das weitere Vorgehen gegen diese Grundstückseigentümer von dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig macht. Das beantragte Ferienhaus fügt sich daher von seiner Nutzungsart her nicht in die in der näheren Umgebung maßgebende Bebauung mit genehmigten Wochenendhäusern ein. Der Auffassung des Klägers, die Unterschiede zwischen Ferienhäusern und Wochenendhäusern seien nur marginal, weil beide gemäß § 10 Abs. 1 BauNVO als Sondergebiete geregelt seien, die der Erholung dienten, ist nicht zu folgen. Wochenendhäuser und Ferienhäuser unterscheiden sich nämlich erheblich. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 BauNVO sind in Ferienhausgebieten Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Ferienhausgebiete müssen daher so geschaffen sein, dass sie für eine dauernde touristische Vermietung geeignet sind. Dadurch unterscheidet sich die als Ferienhausgebiet bezeichnete Freizeit-Wohnform auch entscheidend vom Wochenendhaus, dass im Allgemeinen einem bestimmten Besitzer (Personenkreis) nach dessen zeitlichen Wünschen zur Verfügung steht und im Allgemeinen auch nicht gewerblich vermietet wird. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist der Aufenthalt in Wochenendhäusern auch nicht auf das Wochenende beschränkt. Er kann sich auf einen längeren Zeitraum erstrecken, z. B. bei einer Familie mit noch nicht schulpflichtigen Kindern auf die Sommermonate, ohne dass der Zeitraum jahreszeitlich oder die Dauer beschränkt werden könnte. Der Aufenthalt darf nur nicht einen Umfang erreichen, der dem Dauerwohnen entspricht. Hieraus ergeben sich je nachdem, ob ein Ferienhaus- oder ein Wochenendhausgebiet ausgewiesen wird, städtebauliche Unterschiede. In einem Wochenendhausgebiet werden die Wochenendhäuser oft über Jahre von denselben Eigentümern genutzt. Anders als in Ferienhausgebieten, mit einem ständig wechselnden Personenkreis, kann sich in Wochenendhausgebieten auch ein Nachbarschaftsverhältnis entwickeln. Hieraus ergibt sich wiederum, dass das Gefühl, auf die Belange des Nachbarn Rücksicht nehmen zu müssen, in Wochenendhausgebieten stärker ausgeprägt ist als dies etwa in Ferienhausgebieten der Fall ist. Damit hängt auch die Störanfälligkeit der Sondergebiete mit Erholungsfunktion stark von der jeweiligen Zweckbestimmung des Gebiets ab. Soweit es sich um ein Wochenendhausgebiet handelt, kann die Störanfälligkeit einem reinen Wohngebiet gleichgestellt werden. Diese besondere Störanfälligkeit trifft hingegen auf Ferienhausgebiete nicht zu. Diese können allenfalls den allgemeinen Wohngebieten gleichgestellt werden (vgl. nur Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, § 10, Rn. 4, 34). Hieraus ergibt sich dann zwanglos, dass sich Ferienhäuser in Wochenendhausgebiete nicht „einfügen“, sondern „stören“. Von daher liegt vorliegend auch kein Fall einer unbedenklichen Lückenschließung vor, wie die Klägerin meint. Letztlich steht auch der Flächennutzungsplan der Gemeinde W., der als Nutzungsart auch für das Vorhabengrundstück die Festsetzung „Wochenendhäuser“ enthält, dem Vorhaben entgegen. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, in den Fällen, in den eine unbedenkliche Lückenschließung vorliege, so dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dem Vorhaben nicht entgegenstehe, komme es auf die Festsetzungen im Flächennutzungsplan nicht mehr an, ist unzutreffend. Sonstige Vorhaben iSd § 35 Abs. 2 BauGB können nur dann zugelassen werden, wenn ihnen kein einziger öffentlicher Belang entgegensteht. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt aber auch dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Handelt es sich im Flächennutzungsplan um die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“, wird dieser Festsetzung regelmäßig von der Rechtsprechung eine Auffangfunktion beigemessen, die oftmals nach dem Willen der Gemeinde einem Wohnbauvorhaben im Bereich einer Splittersiedlung nicht entgegensteht. Vorliegend geht es aber um die Festsetzung „Wochenendhäuser“, die gerade dem Willen der Gemeinde entspricht und mit einem Bauvorhaben „Ferienhaus“ nicht vereinbar ist. Greift die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht ein, stehen die Darstellungen eines Flächennutzungsplans einem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB als Zulassungshindernis grundsätzlich entgegen. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans können eine Sperrwirkung iSd § 35 Abs. 3 BauGB nur dann nicht erzeugen, wenn die Entwicklung des Baugeschehens ihnen in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichem Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrundeliegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1997 – 4 B 185/97 –, zit. n. juris). Vorliegend entspricht die tatsächliche Bebauung aber ganz wesentlich den Planungsvorstellungen der Gemeinde Wisch, wie sie im Flächennutzungsplan ihren Niederschlag gefunden haben, und wie sie nunmehr von der Gemeinde in einem neuen Planaufstellungsverfahren weiterverfolgt werden“ (VG Schleswig, Urteil vom 26.05.2016 – 2 A 143/15 –). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass keinesfalls offensichtlich ist, dass die Antragstellerin sich hinsichtlich der praktizierten Ferienhausnutzung auf Bestandsschutz berufen kann. Es liegt daher kein Ausnahmefall vor, in dem im Rahmen der Nutzungsuntersagung bereits die materielle-rechtliche Zulässigkeit der praktizierten Nutzung überprüft werden müsste. Zudem handelt es sich bei der Behauptung, der Nutzungsuntersagung stehe ein passiver Bestandsschutz entgegen, nach der Rechtsprechung des BVerwG um eine Einrede, für die der Ordnungspflichtige die Darlegungs- und im Zweifel auch die Beweislast trägt. Die Antragstellerin hat bislang nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass das Gebäude M. bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 8 – Neuaufstellung – im Jahre 2001 als Ferienhaus genutzt worden ist. In der Bescheinigung des Immobilienverwalters R. vom 20.04.2023 wird lediglich ausgeführt, dass das Haus M. seit einigen Jahren von Partnern von ihm an Feriengäste vermietet werde. Wie es in der Zeit vorher gewesen sei, könne er nicht mit absoluter Sicherheit sagen, wisse aber, dass in der gleichen Straße bereits seit mindestens 15 Jahren Häuser zur Vermietung genutzt worden seien. In dieser Zeit habe er auf der Einfahrt M. immer wieder andere Autos mit Kennzeichen aus verschiedenen Bundesländern und dem Ausland gesehen. Die Erinnerung von Herrn R. reicht danach nur 15 Jahre zurück, erfasst also mithin einen Zeitraum, in dem bereits der Bebauungsplan über die Festsetzung eines Sondergebiets Wochenendhausgebiet in Kraft war, sodass sich insoweit Bestandsschutz nicht hätte entwickeln können. Außerdem würde auch der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hohenfelde, der dieses Gebiet seit vielen Jahrzehnten als Wochenendhausgebiet ausweist, der Zulässigkeit der Nutzung als Ferienhaus und damit der Begründung von Bestandsschutz entgegenstehen. Auch die Ermessenserwägungen des Antragsgegners in dem angefochtenen Bescheid sind nicht zu beanstanden. Das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung einer illegalen, lukrativen Verwertung ihres Eigentumes kann im Rahmen der Ermessensentscheidung keine Rolle spielen. Zudem wird das Eigentum der Antragstellerin auch nicht nachhaltig betroffen. Es steht ihr nach wie vor frei, das Gebäude M. ganzjährig an Dritte als Wochenendhaus zu vermieten. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Auffassung vertritt, ermessensgerecht wäre nur eine Stichtagsregelung dergestalt gewesen, dass die Ferienhausnutzung erst ab dem Jahre 2001 unterbunden wird, findet diese Auffassung weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Die Bauaufsichtsbehörde kann Stichtagsregelungen treffen, muss es aber nicht. Sie kann auch im Interesse der Durchsetzung eines Bebauungsplans sämtliche illegalen Nutzungen untersagen. Die erhoffte und einkalkulierte dauerhafte Generierung höherer Mieten durch eine Nutzung als Ferienwohnung stellt eine bloße Exspektanz dar, die von Artikel 14 Abs. 1 GG nicht erfasst wird. Hierbei handelt es sich nicht um schützenswerte Belange, die der Antragsgegner in die Abwägung hätte einstellen müssen. Die der Sofortvollzugsanordnung beigegebene Begründung genügt auch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Der Antragsgegner hat insoweit keine bloß formell- oder floskelhaften Ausführungen gemacht, sondern vielmehr in einer separaten Begründung über die auch die Ermessensentscheidung tragenden Erwägungen hinaus darauf abgestellt, dass von der praktizierten Nutzung als Ferienhaus die Gefahr der Breitenwirkung ausgehe, da illegale Vorhaben den Schein der Legalität erlangen könnten. Deshalb sei grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von illegalen Nutzungen gegeben, zumal nur so eine Gleichbehandlung gegenüber dem Bürger erreicht werden könne, der sich gesetzestreu verhalte. Von der rechtswidrigen Nutzung des Wochenendhauses als Ferienhaus gehe eine besonders schwere negative Vorbildwirkung aus. Nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung werde sichergestellt, dass es für die nächsten Monate bzw. Jahre nicht zu einer weiteren negativen Vorbildwirkung durch die ausgeübte rechtswidrige Nutzung komme. Im Übrigen könne derjenige, der unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen einen Bau nutze, nicht günstiger gestellt werden als derjenige Bürger, der sich an die Vorschriften halte und eine rechtmäßige Nutzung ausübe. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung werde daher auch sichergestellt, dass keine weiteren Einnahmen aus der Vermietung erzielt werden könnten und somit kein wirtschaftlicher Nutzen durch die rechtswidrige Nutzung erfolge. Diese Begründung ist hinreichend. Geht es um die Durchsetzung einer rechtswidrigen Nutzungsuntersagungsverfügung sind ohnehin an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es für die Fortsetzung nicht genehmigter Nutzungen, die möglich wären, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet würde, regelmäßig keinerlei rechtfertigende Gründe gibt. Daher reicht es in solchen Fällen für die Begründung des Sofortvollzuges in der Regel bereits aus, dass auf die formelle Rechtswidrigkeit der untersagten Nutzung hingewiesen wird. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass sonst – ohne Sofortvollzug – die gesetzestreuen Bürger schlechter gestellt werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 29.08.2003 – 1 MB 27/03 –). Danach ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs.2 GKG. Dabei geht die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus, der sich nach der Spruchpraxis des Beschwerdegerichts bei Nutzungsuntersagungen nach dem durchschnittlichen Jahresnutzwert bestimmt. Der Jahresnutzwert ist hier von der Kammer auf 15.000 € geschätzt worden.