Urteil
1 LB 4/12
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Grenzgarage bleibt privilegiert, wenn sie die in § 6 LBO normierten Längen- und Höhengrenzen einhält und der Dachraum deutlich der Garagennutzung untergeordnet bleibt.
• Überschreitet der Dachraum einer Grenzgarage objektiv die Voraussetzungen für einen reinen Nebenraum (z. B. durch Höhe, Dämmung, Fenster, Tür, Zugänglichkeit), kann die Bauaufsichtsbehörde zum weitergehenden Einschreiten verpflichtet sein.
• Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde ist dahin zu prüfen, ob die bestehenden Verstöße und die für den Nachbarn spürbaren Beeinträchtigungen ein Einschreiten verlangen; eine vorherige Erklärung der Behörde, einzuschreiten, bindet nicht in der Form der Maßnahmenwahl.
• Eine Bagatellüberschreitung der zulässigen mittleren Wandhöhe um etwa 5 cm rechtfertigt kein bauaufsichtliches Einschreiten, wohl aber erhebliche Abweichungen im Dachraum, die die Privilegierung aufheben können.
Entscheidungsgründe
Grenzgarage: Einschränkungen der Privilegierung durch ausgebauten Dachraum • Eine Grenzgarage bleibt privilegiert, wenn sie die in § 6 LBO normierten Längen- und Höhengrenzen einhält und der Dachraum deutlich der Garagennutzung untergeordnet bleibt. • Überschreitet der Dachraum einer Grenzgarage objektiv die Voraussetzungen für einen reinen Nebenraum (z. B. durch Höhe, Dämmung, Fenster, Tür, Zugänglichkeit), kann die Bauaufsichtsbehörde zum weitergehenden Einschreiten verpflichtet sein. • Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde ist dahin zu prüfen, ob die bestehenden Verstöße und die für den Nachbarn spürbaren Beeinträchtigungen ein Einschreiten verlangen; eine vorherige Erklärung der Behörde, einzuschreiten, bindet nicht in der Form der Maßnahmenwahl. • Eine Bagatellüberschreitung der zulässigen mittleren Wandhöhe um etwa 5 cm rechtfertigt kein bauaufsichtliches Einschreiten, wohl aber erhebliche Abweichungen im Dachraum, die die Privilegierung aufheben können. Kläger und Beigeladener sind Nachbarn. Der Beigeladene errichtete 2007 an der Grenze eine Doppelgarage mit Satteldach; Wandhöhe zur Grenze beträgt im Mittel 2,80 m, Traufüberstand 1 m, Trauflänge inkl. Dachüberstand 9,335 m; Dachraum ist gedämmt und mit Fenstern und Türen versehen, Außentreppe vorgesehen. Der Kläger beantragte bauaufsichtliches Einschreiten; die Behörde erließ eine Baueinstellungsverfügung, hob diese später auf und erließ schließlich Bescheide vom 04.02.2009 und 19.05.2010 mit teilweisem Einschreiten. Der Beigeladene klagte erfolglos gegen behördliche Anordnungen; der Kläger focht die teilweise Unterlassung weiteren Einschreitens an. Im Berufungsverfahren nahm das Gericht einen Ortstermin vor und beauftragte die Behörde, unter Beachtung der Gerichtsauffassung erneut zu entscheiden. • Anwendbare Normen: § 6 Abs.10 LBO 2000 / § 6 Abs.7 LBO 2009 (Privilegierung von Garagen in Abstandsflächen), § 69 Abs.1 Nr.1 a LBO 2000 / § 63 Abs.1 Nr.1 b LBO 2009 (Genehmigungsfreiheit/Verfahrensfreiheit), §§ 2 Abs.5, 48 LBO (Aufenthaltsräume) wurden berücksichtigt. • Begriff und Grenzen der privilegierten Grenzgarage: Eine Garage bleibt privilegiert, wenn Nebenräume der Garagennutzung deutlich untergeordnet sind; prägenden Charakter haben Räume, die in Größe, Ausführung und Ausstattung Aufenthaltsnutzung ermöglichen. • Ermessen der Behörde: Das Ermessen zur Durchsetzung bauaufsichtlicher Maßnahmen besteht, wird aber dann auf Null reduziert, wenn Verstöße und spürbare Beeinträchtigungen für den Nachbarn ein Einschreiten zwingend machen; Maßstab ist die objektive Eignung des Dachraumes zu Aufenthaltszwecken. • Feststellungen zum konkreten Bauwerk: Die mittlere Wandhöhe beträgt von der Grundstücksseite des Beigeladenen gemessen 2,80 m, somit nur geringfügig (ca. 5 cm) über der zulässigen Grenze von 2,75 m; diese Überschreitung ist bagatellhaft und rechtfertigt kein Eingreifen. • Dachraumbewertung: Der Dachraum ist durch Breite, Dachneigung, Firsthöhe, Dämmung, Fenster und Tür sowie mögliche Treppenanlage objektiv geeignet für Aufenthaltsnutzung und damit nicht mehr deutlich untergeordnet; dies hebt die Privilegierung zumindest insoweit auf. • Mängel der behördlichen Entscheidung: Die Behörde hat ihr Ermessen zwar ausgeübt, die angeordneten Maßnahmen (Reduzierung Dachlänge, Zwischendecke, Entfernung von Fenstern/Türen) aber nicht in ausreichender Klarheit und nicht so bemessen, dass der Dachraum dauerhaft als untergeordneter Abstellraum gesichert wird. • Vorgaben für erneute Entscheidung: Die Behörde muss prüfen und anordnen, welche dauerhaften baulichen Maßnahmen (z. B. verbindlich definierte Zwischendecke in bestimmter Höhe, Entfernen von Dachflächenfenstern oder Giebelöffnungen, Reduzierung der Dachneigung) erforderlich sind, damit der Dachraum funktional und optisch der Garagennutzung untergeordnet bleibt. Die Berufung des Klägers war in dem genannten Umfang erfolgreich: Das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert. Die Behörde wird unter Aufhebung der Bescheide vom 04.02.2009 bzw. 19.05.2010 verpflichtet, gegen die 2007 errichtete Baulichkeit auf dem Nachbargrundstück unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts weitergehend bauaufsichtlich einzuschreiten. Das Gericht hält die leichte Überschreitung der mittleren Wandhöhe (ca. 5 cm) für bagatellhaft, sieht jedoch den Dachraum als in den Privilegierungsvoraussetzungen erheblich abweichend an, sodass die Behörde Maßnahmen anordnen muss, die dauerhaft sicherstellen, dass der Dachraum nur ein untergeordneter Abstellraum bleibt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte; die Revision wurde nicht zugelassen.