OffeneUrteileSuche
Urteil

12 A 158/13

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

11mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Versetzung eines beurlaubten Beamten zu dem Unternehmen, das auf seinen tatsächlichen Einsatz beherrschenden Einfluss ausübt, kann ein dienstlicher Grund im Sinne des § 28 Abs. 2 BBG sein. • § 28 BBG gilt auch für Beamte bei Postnachfolgeunternehmen gemäß § 2 Abs. 3 PostPersRG. • Dienstliche Gründe können sich aus organisatorischen und personellen Strukturen der beteiligten Unternehmen und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben; die Entscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar, aber nicht schon wegen bloß zeitlicher Befristung unzulässig.
Entscheidungsgründe
Versetzung beurlaubten Beamten zur Ausübung dienstlicher Befugnisse durch Postnachfolgeunternehmen • Eine Versetzung eines beurlaubten Beamten zu dem Unternehmen, das auf seinen tatsächlichen Einsatz beherrschenden Einfluss ausübt, kann ein dienstlicher Grund im Sinne des § 28 Abs. 2 BBG sein. • § 28 BBG gilt auch für Beamte bei Postnachfolgeunternehmen gemäß § 2 Abs. 3 PostPersRG. • Dienstliche Gründe können sich aus organisatorischen und personellen Strukturen der beteiligten Unternehmen und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben; die Entscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar, aber nicht schon wegen bloß zeitlicher Befristung unzulässig. Der Kläger, seit 1979 Bundesbeamter und seit 2001 im Rahmen einer Sonderbeurlaubung bei der interServ GmbH (ursprünglich Tochter der Postbank, zwischenzeitlich Teil des Deutsche-Post-Konzerns) tätig, wurde während seiner laufenden Beurlaubung mit Bescheid vom 26.08.2011 zur Deutschen Post, Niederlassung Brief B-Stadt Süd, versetzt. Die Versetzung erfolgte, weil die Deutsche Post zwischenzeitlich die Mehrheitsbeteiligung an der Postbank abgegeben hatte und daher die Dienstherrenbefugnisse zukünftig von dem Unternehmen ausgeübt werden sollten, das auf den tatsächlichen Einsatz des Beamten einen beherrschenden Einfluss hat. Betriebs- und Personalvertretungen sowie die Schwerbehindertenvertretung wurden beteiligt; Betriebsräte stimmten zu. Der Kläger rügte mangelnde dienstliche Gründe und die Unverhältnismäßigkeit einer zeitlich begrenzten Versetzung und focht die Maßnahme an. Verwaltungsbehörde und später das Gericht hielten die Versetzung für rechtmäßig und begründeten sie mit betrieblichen Erwägungen und dem Interesse des Dienstherrn. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig, die Beteiligten ordnungsgemäß gehört und die Personalvertretungen einbezogen. • Rechtsgrundlage: Die Versetzung stützt sich auf § 28 Abs. 2 BBG; diese Vorschrift gilt auch für Beamte bei Postnachfolgeunternehmen gemäß § 2 Abs. 3 PostPersRG. • Begriff des dienstlichen Grundes: Der dienstliche Grund ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der sich aus Zweck und Systematik der Norm erschließt und gerichtlicher Prüfung unterliegt. • Anforderungen erfüllt: Bei Versetzungen innerhalb derselben Laufbahn sind die Anforderungen an dienstliche Gründe nicht hoch; es genügt, wenn die Versetzung die sachgerechte, effektivere und unbürokratischere Ausübung dienstlicher Befugnisse ermöglicht. • Besondere Umstände: Die langjährige Beurlaubung des Klägers und die veränderte Beteiligungsstruktur rechtfertigen die beamtenrechtliche Nachvollziehung privatrechtlicher Veränderungen; unmittelbare unternehmerische Verbundenheit erleichtert dienstrechtliche Entscheidungen wie Disziplinar-, Beurteilungs- oder Beurlaubungsfragen. • Ermessen: Die Behörde hat ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt; die Einschätzung, dass die Deutsche Post die Dienstherrenbefugnisse angesichts der veränderten Beteiligungsverhältnisse besser ausüben kann, war nicht zu beanstanden. • Abgrenzung und Rechtsprechung: Die Kammer folgt der Praxis, die organisatorische und personelle Struktur sowie Weiterentwicklungsinteressen als zulässige dienstliche Gründe anerkennt und weicht damit von gegenteiliger Entscheidungspraxis anderer Gerichte ab. Die Klage wurde abgewiesen; die Versetzungsverfügung vom 26.08.2011 und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig. Die Versetzung erfüllt die materiellen und formellen Anforderungen des § 28 Abs. 2 BBG; es liegt ein hinreichender dienstlicher Grund vor, weil durch die Versetzung die Ausübung der Dienstherrenbefugnisse sachgerechter und effektiver gewährleistet wird. Eine Verletzung von Rechten des Klägers ist nicht feststellbar, und es sind keine Ermessenfehler erkennbar. Die Verfahrenskosten hat der Kläger zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.