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Urteil

1 A 2756/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0921.1A2756.13.00
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Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

„Die Versetzungsverfügung des Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 wird aufgehoben.“

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird: „Die Versetzungsverfügung des Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 wird aufgehoben.“ Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1960 geborene Kläger steht als Postamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten. Er wendet sich gegen seine unter dem 27. Juni 2011 verfügte Versetzung von der Deutschen Postbank AG (im Folgenden: Postbank AG) zur Deutschen Post AG (im Folgenden: DP AG), Niederlassung (NL) BRIEF E. . Mit der Auflösung der Deutschen Bundespost war der Kläger im Jahre 1990 in das Postnachfolgeunternehmen Deutsche Bundespost POSTBANK übergeleitet und bei diesem beschäftigt worden. Dieser Geschäftsbereich wurde 1994 privatisiert und firmiert seither als Deutsche Postbank AG. Vom 1. März 2003 bis zum 28. Februar 2013 war der Kläger im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bei der interServ Gesellschaft für Personal- und Beraterdienstleistungen mbH (im Folgenden: interServ GmbH) beschäftigt. Diese 2002 als Tochtergesellschaft der Postbank AG gegründete GmbH ist zum 1. November 2003 im Wege der Übernahme aller Geschäftsanteile durch die Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft der DP AG geworden. Für die Tätigkeit bei dieser Gesellschaft wurde der Kläger mit Verfügung des Vorstands der Postbank AG vom 20. März 2003 antragsgemäß nach § 13 SUrlV beurlaubt, und zwar zunächst für die Zeit vom 1. März 2003 bis zum 28. Februar 2005. Die Beurlaubung wurde viermal verlängert; sie endete mit Ablauf des 28. Februar 2013. Nach Durchführung der vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren und nach Anhörung des Klägers versetzte der Vorstand der Postbank AG den Kläger mit Verfügung vom 27. Juni 2011 aus dienstlichen Gründen zur DP AG NL BRIEF E. ; dabei wies er darauf hin, dass die Beurlaubung von der Versetzung unberührt bleibe und dass sich hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers keine Änderungen ergäben. Zur Begründung der Versetzung führte er aus: Die interServ GmbH sei zu 100% in den Konzern Deutsche Post DHL eingegliedert. Die DP AG habe zwischenzeitlich die Mehrheitsbeteiligung an der Postbank AG aufgegeben. Die Dienstherrnbefugnisse sollten zukünftig von dem Postnachfolgeunternehmen wahrgenommen werden, das auf den tatsächlichen Einsatz des Beamten einen herrschenden Einfluss habe. Dies sei die DP AG als Muttergesellschaft der interServ GmbH. Die Versetzung sei auch ermessensgerecht. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Vorstand der Postbank AG mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2011 zurück und führte ergänzend aus: Die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 28 BBG lägen vor. Die DP AG sei aktuell nicht mehr Mehrheitseigentümerin der Postbank AG. Die DP AG als Muttergesellschaft der interServ GmbH könne die wirtschaftliche Ausrichtung der interServ GmbH bestimmen und dadurch zugleich mittelbar den Einsatz der Arbeitnehmer der interServ GmbH beeinflussen. Die DP AG könne dadurch ihre eigenen Unternehmensinteressen zur Geltung bringen; diese Interessen konstituierten wesentlich die öffentlichen Belange, denen die Beurlaubung diene. Der Kläger hat am 28. November 2011 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Ihm sei entgegen § 28 BBG kein abstrakt-funktionelles Amt zugewiesen worden. Die Veräußerung von Anteilen an der Postbank AG durch die DP AG an die Deutsche Bank begründe kein dienstliches Interesse an seiner Versetzung, zumal er nach § 13 SUrlV beurlaubt sei. Nach § 7 der Konzernbetriebsvereinbarung sollten die Beschäftigen bei der interServ GmbH in ihrem ausgeübten Aufgabenbereich des zuletzt bei der Postbank innegehabten Regelarbeitsplatzes die zum Wiedereintritt in diesen Bereich notwendigen Qualifikationen erhalten. Es dränge sich der Eindruck auf, bei den Versetzungen handele es sich um den Versuch, sich unter einem Vorwand seiner beurlaubten Beamten zu entledigen. Die Beklagte sei nicht befugt, einen neuen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat der Vorstand der Postbank AG durch (zweiten) Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2012 seinen Widerspruchsbescheid vom 8. November 2011 aufgehoben und den Widerspruch des Klägers erneut zurückgewiesen. Darin hat er u. a. dem Kläger das abstrakt-funktionelle Amt eines Postamtmanns bei der DP AG, Niederlassung BRIEF E. übertragen. Der Kläger hat beantragt, die Versetzungsverfügung des Vorstands der Deutsche Postbank AG vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2012 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wiederholt und darüber hinaus im Wesentlichen vorgetragen: Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2012 habe sie dem Kläger das abstrakt-funktionelle Amt eines Postamtmanns bei der DP AG, Niederlassung BRIEF E. übertragen. Da Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch seien, könne der Widerspruchsbescheid bis zu seiner Bestandskraft ersetzt werden. Faktisch könne die Postbank AG den Kläger nicht mehr amtsangemessen beschäftigen. Bei der DP AG beständen schon wegen der Konzerngröße deutlich mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für die ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost. Die DP AG beschäftige im Konzern über 400.000 Mitarbeiter, die Postbank AG nur etwa 20.000. Aus § 7 der Konzernbetriebsvereinbarung lasse sich kein Anspruch auf Übertragung einer Tätigkeit herleiten. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Beschluss vom 16. Juli 2012 – 12 L 632/12 – die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Versetzungsverfügung der Beklagten vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2012 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2013 – 1 B 919/12 –). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil es für die streitige Versetzung an einem dienstlichen Grund i. S. v. § 28 Abs. 2 BBG fehle. Am 6. Dezember 2013 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt. Kurz darauf, nämlich mit (drittem) Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2014, hat der Vorstand der Postbank AG den Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2012 aufgehoben und den Widerspruch zugleich erneut zurückgewiesen. Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt: Nach dem Wegfall der Beschäftigung des Klägers bei der interServ GmbH und dem Ende der Beurlaubung sei zwar der bis dahin noch tragende dienstliche Grund entfallen, die Dienstherrnbefugnisse demjenigen Postnachfolgeunternehmen zu übertragen, das beherrschenden Einfluss auf die interServ GmbH habe. Aber auch heute sei ein dienstlicher, in den betriebswirtschaftlichen Interessen der Postbank AG begründeter Grund für die Versetzung gegeben. Denn die DP AG stehe den Beamten, die zur interServ GmbH beurlaubt gewesen seien, näher als die insoweit einflusslose Postbank AG: Seit seiner Eingliederung in die interServ GmbH habe der Kläger zumindest „faktisch zum Personalbestand des Konzerns Deutsche Post DHL“ gehört, und die DP AG habe auf dessen Beschäftigungsmöglichkeiten nach Erlass der Versetzungsverfügung durch Schließung des interServ-Standorts E. tatsächlich entscheidend Einfluss genommen. Die Postbank AG habe keine adäquaten Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Kläger sei derzeit zusätzlich über den Personalbedarf hinaus in der Abteilung Vertriebsunterstützung eingesetzt. Eine dauerhafte Einsatzmöglichkeit auf einem Regelarbeitsposten bestehe bei der Postbank AG nicht. Bei der sehr viel größeren DP AG hingegen gebe es wesentlich mehr und auch vielfältigere Beschäftigungsmöglichkeiten. So habe die DP AG – anders als die Postbank AG – auch die Möglichkeit, ihre Beamten im Wege der Zuweisung bei ihren zahlreichen Gesellschaften einzusetzen. Dienstliche Gründe lägen aber auch vor, wenn auf ein übergeordnetes Dienstherrninteresse des Bundes abgestellt werde. Dieses liege darin, eine amtsangemessene Beschäftigung seiner Beamten sicherzustellen. Insoweit sei es sachgerecht, die Dienstherrnbefugnisse auf das die interServ GmbH steuernde Postnachfolgeunternehmen und damit auf die DP AG zu verlagern, welche zudem bessere Beschäftigungsmöglichkeiten habe. Schließlich sei die Versetzung auch verhältnismäßig und interessengerecht. Ihre vom Senat mit Beschluss vom 24. März 2015 zugelassene Berufung begründet die Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 lägen nun hinreichende dienstliche Gründe für die Versetzung vor. Zur Begründung wiederholt die Beklagte die Ausführungen im genannten Widerspruchsbescheid und macht ergänzend geltend: Auf eine eventuelle Beschäftigungsmöglichkeit bei der interServ GmbH komme es nicht an, weil die Postbank AG keinerlei Einflussmöglichkeiten auf diese GmbH habe. Dauerhaft sei keine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers bei der Postbank AG möglich. Der derzeitige Einsatz des Klägers sei bis zum 30. September 2015 begrenzt und beruhe auf der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Auf die vereinzelten Ausschreibungen für Stellen des gehobenen Dienstes am Standort E. /F. habe sich der Kläger nie beworben; für die meisten dieser Stellen fehle ihm die fachliche Eignung. Auch in der Niederlassung BRIEF E. der DP AG würden immer wieder Stellen des gehobenen Dienstes ausgeschrieben. Trotz des Personalüberhangs auch bei der DP AG beständen dort amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Kläger fasst seinen Klageantrag mit Blick auf die erfolgte Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 in das Verfahren klarstellend dahingehend neu, dass er nunmehr beantragt, die Versetzungsverfügung des Vorstands der Deutschen Postbank AG vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt , das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage mit dem neu gefassten Antrag abzuweisen. Der Kläger beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil und ergänzt sein bisheriges Vorbringen wie folgt: Ein dienstlicher, die Versetzung tragender Grund liege auch nach der von ihm erklärten Einbeziehung des neuen Widerspruchsbescheides in das Verfahren nicht vor. Die von der Beklagten darin angeführten dienstlichen Gründe seien lediglich „leere Worthülsen“. Er könne weiterhin bei der interServ GmbH beschäftigt werden. Ihm sei vor kurzem eine entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit angedient worden, nachdem er sich auch in der zweiten Instanz erfolgreich gegen die vormals ausgesprochene Kündigung des Arbeitsvertrages gewehrt habe. Er könne nicht nur bei der DP AG amtsangemessen beschäftigt werden. Die schiere Größe des Unternehmens indiziere nicht, dass dort mehr geeignete Arbeitsposten vorhanden wären als bei der Postbank AG. Im Bereich des gehobenen Dienst seien die Beschäftigungsmöglichkeiten bei der DP AG im Vergleich zur Postbank AG erheblich schlechter, zumal die DP AG in dieser Laufbahn selbst Personalüberhänge habe. Seit dem Ende seiner Beurlaubung am 1. März 2013 werde er bei der Postbank AG amtsangemessen in der Abteilung Vertriebsunterstützung, Beschwerdemanagement eingesetzt. Die Postbank AG habe zwischenzeitlich weitere 5 Dienstposten im gehobenen Dienst neu besetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (6 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Gegenstand der Senatsentscheidung ist die Versetzungsverfügung des Vorstands der Postbank AG vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014, durch welchen der frühere Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2012 im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens „ersetzt“ worden ist. Nicht entschieden werden muss hier dabei, ob die „Einbeziehung“ des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 in das Verfahren, welche zu einer Änderung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes für die tatsächlichen Umstände führt, eine Klageänderung darstellt. Denn eine solche wäre jedenfalls zulässig, nachdem sich die Beklagte hierauf (schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung) eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Versetzungsverfügung des Vorstands der Postbank AG vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des nunmehr maßgeblichen Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in Rede stehende Maßnahme ist als (organisationsrechtliche) Versetzung i.S.d. § 28 Abs. 1 BBG an § 28 Abs. 2 BBG zu messen. Diese für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften finden gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden alten Fassung (seither inhaltlich entsprechend: § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG) mangels anderer Bestimmung Anwendung auch auf die Beamten, die – wie der Kläger – bei den als Aktiengesellschaften verfassten Postnachfolgeunternehmen beschäftigt und als solche Bundesbeamte sind (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 PostPersRG a.F. bzw. seit dem 6. Juni 2015 § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PostPersRG). Die (klarstellende, vgl. BT-Drs. 18/3512 vom 11. Dezember 2014, S. 29) Regelung des § 4 Abs. 5 PostPersRG, nach der die Beamten nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften u.a. zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen versetzt werden können, ist erst mit Wirkung vom 6. Juni 2015 in das Gesetz eingefügt worden und hier deshalb nicht anzuwenden. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn; „Amt“ im Sinne dieser Vorschrift ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Zum Begriff der Versetzung vgl. etwa Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 2 und 7, und Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2015, BBG 2009 § 28 Rn. 6 und 14, jeweils m.w.N. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen, deren berufliche Tätigkeit (lediglich) als Dienst gilt (§ 4 Abs. 1 PostPersRG), tritt an die Stelle des neuen abstrakt-funktionellen Amtes der neue, ebenfalls abstrakt zu verstehende Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2012– 6 CS 12.365 –, juris, Rn. 11 m.w.N. zu der Rechtsprechung des BVerwG. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten erfüllt die streitgegenständliche Maßnahme den Begriff der Versetzung. Sie zielt nämlich darauf ab, den abstrakten Aufgabenbereich des Klägers als Postamtmann bei der Postbank AG durch einen Aufgabenbereich als Postamtmann bei der DP AG, NL BRIEF E. , zu ersetzen. Die mithin gegebene Versetzung ist rechtswidrig. Allerdings sind hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Versetzung keine Bedenken ersichtlich; solche hat der Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren im Übrigen auch nicht mehr geltend gemacht. Insbesondere war die hier mit der Ausgangsbehörde identische Widerspruchsbehörde (das ist hier der Vorstand der Postbank AG, vgl. § 1 Abs. 2 PostPersRG a.F.) sachlich befugt, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Bescheid vom 13. Januar 2014 zu erlassen, mit welchem der frühere Widerspruchsbescheid aufgehoben (§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG) und der Widerspruch mit veränderter Begründung erneut zurückgewiesen worden ist. Allgemein dazu, dass der Widerspruchsbescheid bis zum Eintritt der Bestandskraft bei Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zur Disposition der Behörde steht, diese also sachlich zuständig für die Entscheidung ist, den Widerspruchsbescheid nach den §§ 48, 49 VwVfG aufzuheben, vgl. Uhle, Die Bindungswirkung des Widerspruchsbescheides, in: NVwZ 2003, 811 ff. (815 f.), Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 73 Rn. 25 mit Fn. 51 (dort auch weitere Nachweise), Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 73 Rn. 45 ff., insb. Rn. 47, und Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 73 Rn. 12 mit Fn. 31. Die Versetzungsverfügung ist materiell rechtswidrig. Nach § 28 Abs. 2 BBG ist eine Versetzung – soweit hier von Interesse – aus dienstlichen Gründen ohne die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Vorliegend fehlt es schon an (hinreichenden) dienstlichen Gründen i.S.d. § 28 Abs. 2 BBG. Die Bedeutung unbestimmter Rechtsbegriffe wie etwa „dienstlicher Belang“, „öffentliches Interesse“ oder „dienstlicher Grund“ erschließt sich aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist. Ständige Rspr. des BVerwG, vgl. etwa die Urteile vom 19. März 2015 – 2 C 31.13 –, IÖD 2015, 146 = juris, Rn. 16, m.w.N., und vom 25. Juni 2009– 2 C 68.08 –, ZBR 2010, 45 = juris, Rn. 16. Erkennbarer Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des Dienstherrn, einen Beamten ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen zu versetzen, ist es, die Funktionalität der öffentlichen Verwaltung zu sichern und womöglich zu steigern. Das unterscheidet sie maßgeblich von der gleichfalls von § 28 Abs. 2 BBG geregelten Möglichkeit zu einer Versetzung auf Antrag, die Ausprägung der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn ist. Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 15. Dementsprechend umfasst der hier maßgebliche Begriff „dienstliche Gründe“ seiner offensichtlichen Zweckrichtung und der Gesetzessystematik entsprechend die personellen Erfordernisse, die aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung folgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009– 2 C 68.08 –, ZBR 2010, 45 = juris, Rn. 16; ferner Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 15, und Kugele, BBG, 1. Aufl. 2011 (Bearbeitungsdatum: Oktober 2010), § 28 Rn. 27. Solche Gründe können, soweit es um die Belange der die Dienstherrnbefugnisse wahrnehmenden privatrechtlich organisierten, im Wettbewerb stehenden Postnachfolgeunternehmen geht, nur betriebswirtschaftliche Gründe sein, die sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009– 2 C 68.08 –, juris, Rn. 16; einschränkend Len-ders/Wehner/Weber, PostPersRG, 1. Aufl. 2006, § 4 Rn. 3, die an dieser Stelle die mit Ablauf des 11. Februar 2009 entfallene Regelung des § 4 Abs. 2 PostPersRG, nach der die Aktiengesellschaft als Verwaltung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes – alter Fassung – gilt, kommentieren und dabei im Falle der Versetzung eines Beamten von einem zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen die Feststellung des dienstlichen Bedürfnisses einem strengeren Maßstab als im öffentlichen Dienst unterwerfen wollen und eine Versetzung, mit der sich die Aktiengesellschaft lediglich Kostenvorteile verschaffen will, für nicht statthaft erachten. Der Begriff der „dienstlichen Gründe“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsermächtigung zugunsten der Verwaltung. Die gerichtliche Nachprüfung, ob dienstliche Gründe vorliegen, ist mithin – allgemeinen Grundsätzen folgend – im Allgemeinen unbeschränkt. Soweit allerdings die dienstlichen Gründe durch Gesichtspunkte bzw. Faktoren geprägt werden, hinsichtlich deren eine Beurteilungsermächtigung besteht, bleibt diese Ermächtigung unberührt. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, seiner Einschätzung einen unrichtigen Sachverhalt zugrundelegt, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt oder allgemeine Bewertungsgrundsätze nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Eine Beurteilungsermächtigung ist – im vorliegenden Zusammenhang allein in Betracht kommend – u.a. dann und soweit anzunehmen, als die Versetzung auf organisations- bzw. verwaltungspolitischen Vorgaben oder einem (mittel- oder langfristig angelegten) personalpolitischen Konzept des Dienstherrn beruht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004– 2 C 21.03 –, BVerwGE 120, 382 = ZBR 2004, 393 = juris, Rn. 10 (zum Begriff des „dienstlichen Belangs i.S.v. § 88a LBG SH a.F.), und vom 25. Januar 1967 – 6 C 58.65 –, BVerwGE 26, 65 = ZBR 1967, 208 = juris, Rn. 51 bis 54, insb. Rn 52 (zum Begriff des „dienstlichen Bedürfnisses“ i.S.v. § 28 LBG NRW a.F.); OVG NRW, Urteil vom 21. November 2011 – 1 A 2563/09 –, juris, Rn. 58 f. (zum Begriff des „dienstlichen Bedürfnisses“ i.S.v. § 26 BBG a.F.); Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 43, Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2015, BBG 2009 § 28 Rn. 46, und Kugele, BBG, 1. Aufl. 2011 (Bearbeitungsdatum: Oktober 2010), § 28 Rn. 27. Maßgebender Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Frage, ob dienstliche Gründe für eine Versetzung bestehen, sind die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegenden Sachverhalte und Erwägungen, im Falle des Widerspruchs also die bis zum Zeitpunkt der (hier unter dem 13. Januar 2014 ergangenen letzten) Widerspruchsentscheidung gegebenen Umstände. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2000 – 2 B 42.00 –, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 40 = juris, Rn. 3; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 40, Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2015, BBG 2009 § 28 Rn. 56, und Kugele, BBG, 1. Aufl. 2011 (Bearbeitungsdatum: Oktober 2010), § 28 Rn. 56. In Anwendung dieser Grundsätze ergeben sich aus den Darlegungen der Beklagten auch unter Berücksichtigung eines ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums und der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle keine dienstlichen Gründe der betroffenen Postnachfolgeunternehmen oder des Dienstherrn Bund i.S.d. § 28 Abs. 2 BBG. 1. Das gilt zunächst ohne Weiteres für diejenigen – teilweise auch noch im Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2014 angestellten (dort: Gliederungspunkte II. 1. a) aa) und bb)) – Erwägungen, welche daran anknüpfen, dass nur die DP AG gesellschaftsrechtlich Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft interServ GmbH nehmen könne. Denn im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung war die Beschäftigung des Klägers bei der interServ GmbH bereits seit mehr als 10 Monaten zumindest tatsächlich beendet und war er nicht länger für diese Beschäftigung beurlaubt. Vor diesem Hintergrund sind hier die von der Beklagten ins Feld geführten, entsprechende Versetzungen betreffenden Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte von vornherein ohne Relevanz, als in ihnen das Vorliegen dienstlicher Gründe gerade auf der Grundlage der o.g. Erwägungen bejaht worden ist. 2. Dienstliche Gründe im vorgenannten Sinne ergeben sich aber auch nicht aus dem von der Beklagten (nunmehr) geltend gemachten personalpolitischen Konzept. Dieses Konzept besteht nach dem Vortrag der für die Beklagte handelnden Postbank AG in der personalpolitischen Entscheidung, sämtliche von der interServ GmbH 2012/2013 (hier mit Ablauf des 28. Februar 2013; in den Parallelverfahren 1 A 2757/13, 1 A 2758/13, 1 A 2759/13, 1 A 2760/13 und 1 A 1820/14 jeweils mit Ablauf des 31. Mai 2012) freigesetzten Beamten der Postbank AG – hierbei soll es sich (bundesweit) um insgesamt 679 Beamte handeln bzw. gehandelt haben, vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2012– 6 CS 12.672 –, juris, Rn. 19; vgl. insoweit im Übrigen auch das etwa in der Gerichtsakte des Verfahrens 1 A 2759/13 enthaltene Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Januar 2012 an die Postbank Zentrale, in dem festgestellt wird, dass hinsichtlich der Versetzung bestimmter Beamter von der Postbank AG zur DP AG kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung der Betriebsrätegemeinschaft der DP AG, Betrieb E. , vorliege – zur DP AG zu versetzen, weil die Postbank AG diese Beamten nicht mehr amtsangemessen beschäftigen könne, während dies bei der DP AG der Fall sei. Zielsetzung dieses Konzeptes sei es, die amtsangemessene Beschäftigung der betroffenen Beamten nachhaltig zu sichern. Verfolgt werde damit sowohl ein übergeordnetes Interesse des Dienstherrn Bund als auch ein betriebswirtschaftliches Interesse der Postbank AG, welches der Senat als Teilelement des geltend gemachten Bundesinteresses ansieht. Zum Inhalt betriebswirtschaftlicher Gründe ineinem anderen Zusammenhang (zwingende dienstliche Gründe i.S.v. § 46 Abs. 5 BBG, die das betroffene Postnachfolgeunternehmen dem Reaktivierungsbegehren eines Beamten entgegenhalten kann), vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 – 2 C 68.08 –, ZBR 2010, 45 =juris, Rn. 16. a) Das Nichtvorliegen dienstlicher Gründe folgt hier allerdings noch nicht etwa aus der behaupteten Zielsetzung des Konzepts, eine amtsangemessene Beschäftigung nachhaltig zu sichern. Die Verfolgung dieses Zieles ist mit Blick auf den verfassungskräftigen Anspruch der Betroffenen auf amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5, 143b Abs. 3 Satz 1 GG) vielmehr ersichtlich nicht nur nicht zu beanstanden, sondern sogar geboten. Näher zum Inhalt des Anspruches der früher bei der Deutschen Bundespost tätigen Beamten gegen das sie beschäftigende private Postnachfolgeunternehmen, sie unter Wahrung ihrer Rechtsstellung zu beschäftigen, zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 31.13 –, IÖD 2015, 146 = juris, Rn. 11 bis 13. b) Das geltend gemachte Konzept führt hier aber deswegen nicht auf das Vorliegen dienstlicher Gründe i.S.v. § 28 Abs. 2 BBG, weil ihm keine belastbaren, es tragenden Tatsachen, sondern nur substanzlose Behauptungen zugrunde liegen und daher nicht erkennbar ist, dass die Beklagte ihr Konzept überhaupt auf einen zureichenden Sachverhalt gestützt hat; es ist deshalb nicht geeignet, die streitige Versetzungsentscheidung zu stützen. aa) Das Konzept des Dienstherrn Bund im o.g. Sinne setzt voraus, dass eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers und der weiteren betroffenen Beamten bei der Postbank AG nicht (mehr) möglich ist, wohl aber sofort oder jedenfalls in absehbarer Zeit bei der DP AG. Diese Sachlage soll es hier rechtfertigen, die Betroffenen einem Wechsel ihres die Befugnisse des Dienstherrn ausübenden (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG und § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PostPersRG) Postnachfolgeunternehmens zu unterwerfen. Die Beklagte hat aber entsprechende hinreichende Tatsachen trotz wiederholter entsprechender Rügen des Klägers weder in Bezug auf die Beschäftigungssituation bei der Postbank AG noch hinsichtlich der Beschäftigungslage bei der DP AG vorgetragen geschweige denn belegt, sondern sich auf schlichtes Behaupten und Mutmaßen beschränkt. Vor diesem Hintergrund kommt es vorliegend nicht auf die Frage an, ob einer (wie auch immer zu bestimmenden) Absenkung der Anforderungen an das Gewicht der dienstlichen Gründe, welche bei Vorliegen einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn angenommen wird, vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2015, BBG 2009 § 28 Rn. 59; ferner etwa Schl.-H. OVG, Urteil vom 10. Juli 2014– 12 A 158/13 –, juris, Rn. 26, und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. September 2012– 4 S 1580/12 –, n.v., BA S. 3 f., bei einer Versetzung von einem Postnachfolgeunternehmen zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen der Umstand entgegenstehen könnte, dass die Versetzung sich faktisch – etwa mit Blick auf sehr unterschiedliche „Mitarbeiterkonditionen“ – wie eine dienstherrenübergreifende Versetzung darstellt. Vgl. insoweit (für das Anlegen eines strengeren Maßstabes plädierend) VG Arnsberg, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 13 L 456/12 –, n.v., BA S. 7, und die bereits weiter oben ausführlich wiedergegebene Position von Lenders/Wehner/Weber, PostPersRG, 1. Aufl. 2006, § 4 Rn. 3. (1) Es fehlen bereits tragfähige Erwägungen dazu, dass der Kläger und die weiteren durch Freistellung von der interServ GmbH betroffenen Beamten (nachfolgend soll insoweit aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung nur noch von dem Kläger die Rede sein) im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides feststehend oder zumindest voraussichtlich nicht mehr von der Postbank AG amtsangemessen beschäftigt werden konnten. Die Beklagte verweist insoweit zunächst auf den Umstand, dass der Kläger im Jahre 2003 deshalb für eine Tätigkeit bei der interServ GmbH beurlaubt worden sei, weil bei der Postbank AG kein amtsangemessener Einsatz mehr möglich gewesen sei. Zwar wird dieses Vorbringen durch die Präambel der – nach § 3 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16. Oktober 2003 auch in Ansehung der Übernahme der Geschäftsanteile der interServ GmbH durch die Post Holding fortgeltenden – Konzernbetriebsvereinbarung vom 20. Februar 2002 (KBV) gestützt. Es ist aber unerheblich, weil es nicht die hier maßgebliche Situation im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 betrifft, sondern einen insoweit weit zurückliegenden Zeitpunkt. Im Übrigen lässt die erwähnte Konzernbetriebsvereinbarung erkennen, dass die Vertragsparteien seinerzeit mit der Möglichkeit einer Rückkehr der zur interServ GmbH beurlaubten Beamten und damit mit der künftigen Möglichkeit amtsangemessener Beschäftigung bei der Postbank AG gerechnet haben. So ist in § 7 Abs. 1 und 3 KBV von der Möglichkeit des Wiedereintritts in den bei der Postbank zuletzt ausgeübten Aufgabenbereich bzw. der beabsichtigten Besetzung eines Arbeitsplatzes bei der Postbank mit einem zu qualifizierenden Arbeitnehmer die Rede, und § 8 Abs. 1 KBV sieht vor, dass sich die zur interServ GmbH beurlaubten Beamten auf freie Arbeitsplätze bei der Postbank AG bewerben können. Bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides trägt die Beklagte vor: Eine Möglichkeit zu amtsangemessener Beschäftigung im Postbank-Konzern bestehe für den Kläger nach wie vor nicht. Es gebe, so ihr weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, schlicht zu viele Beschäftigte in den möglichen Einsatzbereichen für die vorliegend und in den Parallelverfahren betroffenen Beamten der Besoldungsgruppen A 7, A 8, A 11 und A 12. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Das Vorbringen der Beklagten zu fehlenden amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten ist zu pauschal. Dass in einem Konzern mit etwa 18.000 Mitarbeitern (siehe dazu unten) keine solchen Möglichkeiten bestehen sollen, leuchtet schon wegen der Konzerngröße nicht ohne weitere und konkretisierende Erläuterungen ein. Unabhängig davon hat die Beklagte dem klägerseitigen belegten Vortrag zur wiederholten Ausschreibung amtsangemessener Stellen durch die Postbank AG nicht substantiiert widersprochen. Ihre diesbezügliche Argumentation, der Kläger habe jeweils nicht die fachliche Eignung für die zu besetzende Stelle aufgewiesen, geht fehl. Diese Argumentation ist schon ohne Substanz. Vor allem aber legt sie fehlerhaft zugrunde, dass es Sache der Beamten sei, der ihnen von der Postbank AG geschuldeten amtsangemessenen Beschäftigung durch Bewerbungen erst den Weg ebnen zu müssen, und dass es das in der Beschäftigungspflicht stehende Postnachfolgeunternehmen in der Hand habe, durch Formulierung des jeweiligen Anforderungsprofils und Unterlassen von Maßnahmen zur Qualifikation ihrer Beamten diese von vornherein von zu besetzenden Stellen fernzuhalten. Zudem ist die Beklagte nicht dem Vortrag anderer Betroffener in den Parallelverfahren entgegengetreten, dass offene Stellen – offenbar auch prozesstaktisch bedingt – vorrangig mit Nichtbeamten besetzt würden, wobei auch Einarbeitungen und Qualifizierungen vorgenommen würden. Dass jedenfalls im vorliegenden Einzelfall bereits eine amtsangemessene Beschäftigung stattfindet und also möglich ist, hat die Beklagte im Übrigen nicht einmal in Abrede gestellt. Denn dem schriftsätzlichen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholten Vortrag des Klägers, er werde seit dem 1. März 2013 amtsangemessen in der Abteilung Vertriebsunterstützung, Beschwerdemanagement, eingesetzt, hat sie lediglich die nicht mit einer Begründung versehene Behauptung entgegengesetzt, dieser Einsatz sei bis zum 30. September 2015 begrenzt. (2) Auf Tatsachen gestützte, tragfähige Erwägungen fehlen aber auch insoweit, als es um die behaupteten (zumindest langfristig besseren) Beschäftigungsmöglichkeiten bei der DP AG im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geht. Die Beklagte führt insoweit im Widerspruchsbescheid und auch in ihren Schriftsätzen maßgeblich aus, dass im deutlich größeren Konzern Deutsche Post DHL Group, der über 400.000 Mitarbeiter habe, während im Postbank-Konzern nur ca. 22.000 Mitarbeiter beschäftigt seien, amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeiten für die früheren Beamten der Deutschen Bundespost bestünden. Auch dies greift nicht durch. Insoweit ist entsprechend dem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung zunächst festzuhalten, dass die Beklagte die hier maßgebliche Größe des Konzerns Deutsche Post DHL Group nicht korrekt angegeben und damit das Größenverhältnis beider Postnachfolgeunternehmen zueinander hinsichtlich der maßgeblichen Beschäftigtenzahlen fehlerhaft, zumindest irreführend, dargestellt hat. Zwar lag die Zahl der Mitarbeiter des Konzerns in dem – dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides sehr nahe liegenden Zeitpunkt – des 31. Dezember 2013 bei Umrechnung von Teilzeit- auf Vollzeitkräfte bei 435.285 Mitarbeitern (Geschäftsbericht 2013, S. 75); hiervon wurden aber – hier allein in Betracht kommend – in Deutschland nur 168.925 Mitarbeiter beschäftigt (Geschäftsbericht 2013, S. 75). Die Zahl der Mitarbeiter des Deutsche Postbank Konzerns, welche bekanntermaßen fast gänzlich im Inland beschäftigt werden, belief sich, ebenfalls auf Vollzeitkräfte umgerechnet, am Jahresende 2013 auf 18.223 (Geschäftsbericht Postbank Konzern 2014, S. 54). Daraus resultiert, dass die Zahl der Beschäftigten des Postbank Konzerns etwa 10,8 % und nicht etwa nur 5,5 % der zu berücksichtigenden Zahl der Beschäftigten des Konzerns Deutsche Post DHL Group umfasst. Der solchermaßen zu relativierende Schluss von der gegenüber der Postbank AG größeren Beschäftigungszahl bei der DP AG auf dort zumindest bessere Möglichkeiten zu amtsangemessener Beschäftigung des Klägers überzeugt auch bei der hier nur eingeschränkt stattfindenden gerichtlichen Überprüfung nicht. Er ist schon generellen, denkgesetzlichen Einwänden ausgesetzt. Zwar mag die Annahme im Grundsatz zutreffen, dass kleinere Organisationseinheiten weniger Beschäftigungsmöglichkeiten aufweisen als größere und dass für einen bestimmten Mitarbeiter in größeren Einheiten eher eine adäquate Stelle zu finden ist als in kleineren Einheiten. Hierbei wird indes ignoriert, dass auch andere Faktoren die Zahl der Beschäftigungsmöglichkeiten determinieren, so etwa die Geschäftsentwicklung des jeweiligen Unternehmens, die gegebene Altersstruktur der Beschäftigten und die nicht zwingend mit der Größe eines Unternehmens korrelierende Mitarbeiterfluktuation. Zudem blendet diese Argumentation aus, dass auch hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten differenziert werden muss, dass also zu fragen ist, ob und in welchem Umfange gerade die benötigten Beschäftigungsmöglichkeiten (hier: für Beamte des gehobenen Dienstes) in den jeweiligen Postnachfolgeunternehmen vorhanden sind. So liegt der Schluss mehr als nahe, dass im Post- und Logistikkonzern Deutsche Post DHL Group auf einer sehr großen Zahl der im Inland vorhandenen Arbeitsposten nur einfache Tätigkeiten auszuführen sind, also eine sehr große Anzahl von „Beschäftigungsmöglichkeiten“ für Beamte des gehobenen Dienstes von vornherein nicht in Betracht kommt, während die Arbeitsposten im Postbank Konzern, der im Bereich der Finanzdienstleistungen tätig ist, in der Regel höherwertige, vorliegend als amtsangemessen zu bewertende Tätigkeiten umfassen dürften. Abgesehen davon kann einem Größenvergleich der beiden Unternehmen hier auch deshalb keine maßgebliche Bedeutung zukommen, weil – bei isolierter Betrachtung der Unternehmen – schon die Postbank AG für sich genommen angesichts der oben mitgeteilten Beschäftigtenzahl als ein großes Unternehmen mit regelmäßig erheblichen Beschäftigungsmöglichkeiten eingestuft werden muss, und dies auch gemessen an der Zahl der von den Freisetzungen betroffenen Beamten. Letztlich entscheidend ist aber ein anderer Umstand, nämlich die vom Kläger geltend gemachten, durch Indizien gestützten und von der Beklagten nicht substantiiert in Abrede gestellten Schwierigkeiten der DP AG im und nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, ihre Beamten amtsangemessen zu beschäftigen. Dieser Umstand steht der Annahme entgegen, es könne der Behauptung der Beklagten gefolgt werden, die DP AG weise im maßgeblichen Zeitpunkt feststehend oder zumindest voraussichtlich bessere Möglichkeiten zur amtsangemessenen Beschäftigung des Klägers auf als die Postbank AG. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, dass ein Beamter, der von der interServ GmbH in die Niederlassung BRIEF Produktion der DP AG komme, im Regelfall zunächst keinen Regelarbeitsposten erhalte, sondern im sogenannten „personalwirtschaftlichen Überhang“ beschäftigt werde, also auf einem „personenbezogenen Aushilfsposten“. Das bedeute jedoch nicht, dass kein amtsangemessener Einsatz erfolge; vielmehr gebe es auf diesen Posten große Einsatzmöglichkeiten. Diesem Vortrag, mit dem für die hier einschlägigen Fälle die Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung gleich nach der jeweiligen Versetzung behauptet wird, kann nicht gefolgt werden. Die Kläger der Parallelverfahren haben insoweit auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, dass gerade dies in Bezug auf diejenigen Beamten, die ihre nach Freisetzung durch die interServ GmbH erfolgte Versetzung von der Postbank AG zur DP AG hingenommen haben bzw. nach Durchführung verwaltungsgerichtlicher Verfahren hinnehmen mussten, nicht geschehen sei. Nach ihrer Kenntnis würden vielmehr nahezu alle der im Jahre 2012 zur DP AG versetzten Beamten bis heute und damit weit über den hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt hinaus nicht amtsangemessen beschäftigt, sondern lediglich aushilfsweise und befristet sowie unterwertig eingesetzt. Außerdem sei diesen Beamten nahegelegt worden, sich extern zu bewerben oder einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand anzustreben. Dieses Vorbringen haben die Kläger der Parallelverfahren zwar nicht, was ihnen allein möglich wäre, durch konkrete Beispiele unterfüttert; es ist aber als solches unwidersprochen geblieben. Zudem stellt es sich mit Blick auf die nachfolgend angesprochenen Umstände als ohne Weiteres plausibel dar. Zunächst streitet für seine Plausibilität schon der Umstand, dass die Beklagte selbst das Vorliegen eines „Personalüberhangs“ bei der DP AG eingeräumt hat. Gestützt wird es ferner durch den Umstand, dass die DP AG den Klägern der Verfahren 1 A 2758/13, 1 A 2759/13 und 1 A 2760/13 nach der Versetzung und vor dem jeweiligen Erfolg in den angestrengten Eilverfahren lediglich eine befristete und zudem unstreitig unterwertige Tätigkeit bei der „Deutsche Post Inhaus Services GmbH“ zuweisen konnte. Nachhaltige Zweifel an der Möglichkeit einer sofortigen amtsangemessenen Beschäftigung bei der DP AG ergeben sich außerdem aus dem Inhalt der Grundsatzregel der DP AG vom 5. März 2012. Diese betrifft die „Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten auf Personalposten von geringerer Bewertung bei der Deutsche Post AG“ und misst sich Geltung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 bei. Darin ist einleitend ausgeführt, dass die technische Entwicklung und der Wettbewerbsdruck die DP AG zwängen, ihre Aufbau- und Ablauforganisation in allen Bereichen ständig kostengünstiger zu gestalten, was regelmäßig mit einer Verringerung des Personalbedarfs verbunden sei (Hervorhebung durch den Senat). Weiter heißt es: „Gesetz- und Verordnungsgeber haben der Deutschen Post AG mehrere Instrumente an die Hand gegeben, Personalüberhänge über die natürliche Fluktuation hinaus abzubauen bzw. um ihre Beschäftigungspflicht gegenüber den Beamtinnen und Beamten erfüllen zu können. Eines dieser Instrumente ist die vorübergehende Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten aus betrieblichen Gründen auf Personalposten von geringerer Bewertung unter Belassung ihrer Amtsbezeichnung und ihrer Dienstbezüge nach § 6 PostPersRG.“ Diese – zutreffenden – Ausführungen und der bloße Umstand, dass die DP AG überhaupt – übrigens nicht lange nach dem Erlass der streitigen Versetzungsverfügungen und kurz vor den ersten Freisetzungen durch die interServ GmbH – Anlass für den Erlass einer solchen Grundsatzregel gesehen hat, sprechen deutlich gegen die Annahme einer realistischen Chance dauerhafter und amtsangemessener Beschäftigung von Beamten, die den „Pool“ der ohnehin schon im Personalüberhang befindlichen Postbeamten bei der DP AG noch vergrößern. Dass die Grundsatzregel nur „vorsorglich“, also noch ohne konkreten Anlass statuiert worden sein könnte, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, kann angesichts der oben wiedergegebenen Problembeschreibung in der Einleitung der Grundsatzregel nicht ernsthaft angenommen werden. Die gegenläufige Argumentation der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, welche auf Fragen des Senats zur Nachvollziehbarkeit des einschlägigen schriftsätzlichen Vortrags der Beklagten zurückzuführen ist, erlaubt keine von dem Vorstehenden abweichende Bewertung. Das gilt zunächst für das Argument, die Zustimmung der DP AG zu den Versetzungen indiziere deren Möglichkeit, die betroffenen Beamten amtsangemessen zu beschäftigen. Hiermit ist nicht ein schriftlich zu erklärendes Einverständnis i.S.v. § 28 Abs. 5 BBG angesprochen, da keine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn vorliegt. Das ist aber nicht entscheidend. Denn auch ein wie immer geartetes sonstiges Einverständnis der DP AG mit den Zuversetzungen erlaubt nicht den Schluss darauf, die DP AG gehe insoweit gerade von der – vom Konzept der Beklagten vorausgesetzten – Möglichkeit zu einer amtsangemessenen Beschäftigung aus und nicht etwa (nur) davon, die betroffenen Beamten im Rahmen des gesetzlich Möglichen unterwertig und/oder befristet zu beschäftigen. Das Argument der Beklagten verbleibt mithin im Bereich bloßer Spekulation. Nicht durchgreifen können auch die drei weiteren, die DP AG betreffenden Argumente des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, erstens gebe es dort seines Wissens keine Streitigkeiten über eine amtsangemessene Beschäftigung, zweitens werde dort vom Instrument des Vorruhestands kein Gebrauch gemacht und drittens finde dort kein Personalabbau statt. Selbst wenn diese nicht näher belegten Behauptungen zuträfen, sagte dies aber nichts darüber aus, dass die erforderlichen (zusätzlichen) Möglichkeiten zu amtsangemessener Beschäftigung der hier in Rede stehenden Beamten gegeben oder zu erwarten sind. Dem ersten Argument wäre im Übrigen entgegenzuhalten, dass es– jedenfalls nach den Erfahrungen und der Kenntnis des Senats – auch im Bereich der Postbank AG solche Streitigkeiten nicht gibt. Lediglich aus dem Bereich der Telekom AG sind dem Senat zahlreiche Verfahren bekannt, in welchen die Frage amtsangemessener Beschäftigung streitig erörtert wird. Dies geschieht aber regelmäßig im Rahmen solcher Verfahren, die beamtenrechtliche Zuweisungen betreffen und nicht selten vorrangig deswegen durchgeführt werden, um die mit der Zuweisung verbundenen weiten Wege zwischen Wohn- und Arbeitsort zu vermeiden. Letzteres ist aber Ausdruck des Rückzugs gerade der Telekom AG und ihrer Tochterunternehmen aus der Fläche, der für die DP AG bekanntermaßen nicht in gleicher Weise beobachtet werden kann. Dem zweiten Argument ist ergänzend zu entgegnen, dass es an jeglicher Substantiierung des behaupteten Umstandes fehlt. Außerdem kann dieser – die Richtigkeit der Behauptung unterstellt – auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen sein. So kommt etwa in Betracht, dass die DP AG es bislang aus Kostengründen vorgezogen hat, ihre Beamten nicht in den Vorruhestand zu versetzen, sondern im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten unterwertig und/oder befristet einzusetzen, und die Betroffenen dagegen in der Regel nicht rechtlich vorgegangen sind. Vgl. zu Kostengesichtspunkten § 4 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEDBPStruktG) in der seit dem 16. November 2006 geltend Fassung und den insoweit maßgeblichen Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/1938 vom 23. Juni 2006, S. 9: „Nach dem Prinzip der beidseitigen Zustimmung (PNU und Beamtin oder Beamter) werden die PNU schon aus Kostengründen keine Beamtin und keinen Beamten in den (Vor-)Ruhestand versetzen, für die oder den noch Bedarf besteht.“ Das dritte Argument schließlich ist ohne konkrete Angaben zur Personalentwicklung wiederum substanzlos. (3) Mit Blick darauf, dass die Beklagte im Verlaufe des gesamten Verfahrens jegliche Substantiierung ihres Vortrags zu den unterschiedlichen Möglichkeiten zu amtsangemessener Beschäftigung der Betroffenen durch Tatsachenvortrag schuldig geblieben ist, obwohl der Kläger dies wiederholt schriftsätzlich und erneut in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gerügt hat, gab es für den Senat weder Anlass noch Möglichkeit, gleichsam „ins Blaue hinein“ eine wie auch immer geartete Sachaufklärung vorzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.