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Urteil

12 A 203/13

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG setzt voraus, dass der Wegfall der Stellenzulage aus dienstlichen Gründen erfolgt, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, und typischerweise nicht nur vorübergehend ist. • Kurzfristige, vorübergehende Unterbrechungen der Zulageberechtigung (zwei Monate) fallen nicht unter die dienstrangbedingten Ausgleichsregelungen des § 13 Abs. 1 BBesG. • Dienstliche Gründe im Sinne des § 13 Abs. 1 BBesG sind überwiegend solche, die den Status des Beamten dauerhaft verändern oder auf strukturelle/organisatorische Maßnahmen zurückgehen; ein hoher Innendienstaufwand, der vorübergehend Außendienstanteile verhindert, reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine Ausgleichszulage bei kurzfristigem Wegfall der Prüferzulage • Eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG setzt voraus, dass der Wegfall der Stellenzulage aus dienstlichen Gründen erfolgt, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, und typischerweise nicht nur vorübergehend ist. • Kurzfristige, vorübergehende Unterbrechungen der Zulageberechtigung (zwei Monate) fallen nicht unter die dienstrangbedingten Ausgleichsregelungen des § 13 Abs. 1 BBesG. • Dienstliche Gründe im Sinne des § 13 Abs. 1 BBesG sind überwiegend solche, die den Status des Beamten dauerhaft verändern oder auf strukturelle/organisatorische Maßnahmen zurückgehen; ein hoher Innendienstaufwand, der vorübergehend Außendienstanteile verhindert, reicht nicht aus. Die Klägerin, Zollamtfrau in Besoldungsgruppe A 11, erhielt seit Januar 2006 eine Prüferzulage für Außendiensttätigkeit. Für September und Oktober 2012 wurde die Zulage abgemeldet, weil sie wegen umfangreicher Berichterstellung den erforderlichen Außendienstanteil von über 50 % nicht erreicht habe. Die Bundesfinanzdirektion lehnte die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG mit dem Argument ab, es lägen keine dienstlichen Gründe i.S.d. Vorschrift vor. Ab November 2012 wurde die Prüferzulage wieder gewährt. Die Klägerin erhob Widerspruch und später Klage mit der Begründung, die Berichterstellung sei eine dienstliche organisatorische Ursache für das Unterschreiten des Außendienstanteils gewesen und damit ein dienstlicher Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 BBesG. • Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG. • Nach § 13 Abs. 1 BBesG wird Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen ausgeglichen, wenn die Zulage zuvor in sieben Jahren mindestens fünf Jahre bestand; vorausgesetzt ist, dass der Wegfall nicht vom Beamten zu vertreten ist. • Sinn und Zweck der Norm ist der Schutz von längerfristig erreichten Besitz- oder Statusrechten; der Ausgleich ist auf Fälle angelegt, die nicht nur kurzfristig sind, was sich auch aus der Staffelung der Ausgleichszulage nach Ablauf von Jahren ergibt. • Die vorliegenden zwei Monate ohne Zulage beruhten zwar auf dienstlicher Tätigkeit (intensive Innendienstberichterstattung), sind aber nur vorübergehend und erfassen nicht den typischen Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 BBesG, der etwa strukturelle Maßnahmen oder dauerhafte Statusänderungen voraussetzt. • Die von der BFD anerkannten dienstlichen Gründe (z.B. fehlende Prüfaufträge in notwendigem Umfang) liegen hier nicht vor; der vorübergehende Innendienstaufwand begründet keinen Ausgleichsanspruch. • Damit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen; sie trägt die Kosten des Verfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG, weil der Wegfall der Prüferzulage nur vorübergehend (zwei Monate) aufgrund intensivem Innendienstaufwands erfolgte und nicht die dauerhaften oder strukturellen dienstlichen Gründe voraussetzt, die die Norm zum Ausgleich von längerfristigen Bezügeminderungen vorsieht. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, sofern die Beklagte nicht gleich hohe Sicherheit leistet.