Urteil
OVG 4 B 1/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1113.OVG4B1.25.00
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Leitsätze
Die Gewährung der Polizeizulage setzt neben der Übertragung einer herausgehobenen Funktion (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE) auch die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung voraus (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE). Daran fehlt es bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Dienstausübung von rund acht Monaten, da die noch hinzunehmende übliche Dauer von Erkrankungen überschritten wird.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gewährung der Polizeizulage setzt neben der Übertragung einer herausgehobenen Funktion (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE) auch die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung voraus (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE). Daran fehlt es bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Dienstausübung von rund acht Monaten, da die noch hinzunehmende übliche Dauer von Erkrankungen überschritten wird. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. I. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist, soweit ihm die ablehnenden Bescheide des Beklagten entgegenstehen, im Wege der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO) und hinsichtlich des Zahlungsbegehrens im Wege der allgemeinen Leistungsklage in Verbindung mit § 113 Abs. 4 VwGO zu verfolgen, da sich sowohl die Gewährung der Zulage als auch deren Höhe unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und es einer Bewilligung durch Verwaltungsentscheidung nicht bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 1.24 – juris Rn. 11 f.). Auch die anfängliche Gewährung der Polizeizulage erfolgte ohne vorhergehende Bescheidung, wie der Beklagte mit Schreiben vom 28. Juli 2025 klargestellt hat. II. Der die Weitergewährung der Polizeizulage versagende Bescheid des Beklagten vom 22. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2021 ist rechtmäßig, verletzt den Kläger mithin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); er hat demgemäß keinen Anspruch auf die begehrte Leistung der Polizeizulage für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 24. März 2024. 1. Rechtsgrundlage für die Zahlung der Polizeizulage, einer Stellenzulage (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 – 2 C 1.08 – juris Rn. 10 und vom 14. Dezember 2017 – 2 C 53.16 – juris Rn. 12 sowie Beschluss vom 28. November 2017 – 2 B 53.17 – juris Rn. 6 f.), ist § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage I der Bundesbesoldungsordnungen A und B, Vorbemerkung, II. Zulagen, Nr. 9 Abs. 1 S. 1 und Anlage IX, Nr. 9 BBesG BE. § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE lautet: "Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden." § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE bestimmt: "Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden." 2. Dem Kläger war immerhin im hier streitigen Zeitraum eine herausgehobene Funktion im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE übertragen. Denn er gehörte als Gewerbeoberkommissar dem Polizeivollzugsdienst an (vgl. § 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 Nr. 2 PolLVO), und ist bereits aufgrund dieser Zugehörigkeit zulageberechtigter Funktionsträger, wie sich aus Anlage I, Vorbemerkung, II. Zulagen, Nr. 9 Abs. 1 S. 1 BBesG BE ergibt ("Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen."; vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 – 2 C 1.08 – juris Rn. 11 und vom 25. April 2013 – 2 C 39.11 – juris Rn. 10). Dieser generell-typisierende Funktionsbezug genügt für das Tatbestandsmerkmal der Übertragung einer herausgehobenen Funktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 2 C 39.11 – juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2017 – 2 B 53.17 – juris Rn. 13, 24 und – 2 B 58.17 – juris Rn. 14, 19: bereichsbezogene Zulagengewährung), ohne dass es auf einen individuell-konkreten Funktionsbezug (vgl. zu diesem BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 2 C 39.11 – juris Rn. 11) ankommt (vgl. zur Typisierungs- und Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 – 2 B 53.17 – juris Rn. 7). 3. Der Kläger hatte jedoch die herausgehobene Funktion im hier streitigen Zeitraum nicht wahrgenommen im Sinn von § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE. Dabei handelt es sich um ein eigenständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal (dazu a)). Der Kläger hatte spätestens ab dem 1. Oktober 2021 seine herausgehobene Funktion nicht mehr tatsächlich wahrgenommen (dazu b)). Die Zahlungseinstellung mangels Wahrnehmung setzt nicht, wie der Kläger meint, eine besondere gesetzliche Regelung voraus (dazu c)). a) § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE setzt neben der Übertragung einer herausgehobenen Funktion zusätzlich auch die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung voraus (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 31. Mai 2021 – OVG 4 N 10/21 – juris Rn. 3 und vom 24. August 2020 – OVG 4 N 4.18 –; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 12. April 2011 – 14 ZB 09.2062 – juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Urteil vom 4. September 2025 – 1 L 30/25 – juris Rn. 22, 25). Diese Auslegung ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, dem im Besoldungsrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 1.08 – juris Rn. 12 m. w. N.). Die Formulierung "nur für die Dauer der Wahrnehmung" legt es nahe, dass der Gesetzgeber auf die tatsächlichen Umstände abstellen wollte. Das entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dementsprechend nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff ist. Die Zahlung beginne folglich mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit an und ende mit der tatsächlichen Einstellung dieser Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 12. September 1994 – 2 C 7.93 – juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 – juris Rn. 12, vom 18. April 1991 – 2 C 11.90 – juris Rn. 14 und – 2 C 31.90 – juris Rn. 15 und vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 – juris Rn. 16; Buchwald, in: Bundesbesoldungsgesetz, Stand: Juni 2016, juris, § 42 BBesG Rn. 29). Die systematische Auslegung stützt dieses Ergebnis. Denn der Gesetzgeber hat der Bestimmung in § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE, nach der für herausgehobene Funktionen Stellenzulagen vorgesehen werden können, die weitere Regelung in § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE hinzugefügt, dass die Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden dürfen. Es ist zu vermuten, dass vom Gesetzgeber geschaffene Regelungen einen Sinn haben sollen. Wenn es, wie der Kläger meint, für den Zulagenbezug allein darauf ankäme, dass einem Beamten eine herausgehobene Funktion übertragen worden ist, wäre die Regelung sinnlos und könnte entfallen. Das liegt fern. Auch der Sinn und Zweck des § 42 BBesG BE spricht für das Auslegungsergebnis. Die Polizeizulage dient der Abgeltung der herausgehobenen Anforderungen, die mit der Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben regelmäßig verbunden sind und welche von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 – 2 C 1.08 – juris Rn. 10, vom 25. April 2013 – 2 C 39.11 – juris Rn. 8 und vom 14. Dezember 2017 – 2 C 53.16 – juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. September 2025 – 2 A 2.25 – juris Rn. 13). Zu den von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten Besonderheiten vollzugspolizeilicher Tätigkeit gehört typischerweise das Erfordernis, dass die Beamten in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell und eigenverantwortlich einschneidende Maßnahmen treffen und bereit sein müssen, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben notfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2011 – 2 B 13.11 – juris Rn. 10 sowie Urteile vom 25. April 2013 – 2 C 39.11 – juris Rn. 16 und vom 14. Dezember 2017 – 2 C 53.16 – juris Rn. 12). Dieser Zweck macht es notwendig, dass kürzere Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit der tatsächlichen Dienstausübung gleichzusetzen sind, da solche regelmäßig kurzzeitigen Unterbrechungen nicht geeignet sind, die dauerhaften Belastungen der Dienstausübung zu beseitigen oder spürbar zu vermindern, die mit einer Zulage abgegolten werden sollen (vgl. zu den Erschwerniszulagen BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 – juris Rn. 22). Demgegenüber kann, je länger die krankheitsbedingte Unterbrechung der Dienstausübung andauert, desto weniger angenommen werden, dass die besonderen Belastungen der Dienstausübung fortwirken, die mit der Zulage pauschal abgegolten werden sollen; der Gedanke fortdauernder Belastung gebietet bei längerfristigen Erkrankungen nicht in gleicher Weise wie bei vorübergehender krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit deren Gleichsetzung mit der tatsächlichen Dienstausübung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. November 2024 – VG 36 K 409/23 – S. 6 f. UA). Das aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der §§ 42 f. BBesG BE gefundene Ergebnis wird durch die Bestimmung in Nr. 9 Abs. 3 der Anlage I, Vorbemerkung, II. Zulagen, zum BBesG BE bestätigt. Nach dieser Regelung werden durch die ausdrücklich sogenannte Stellenzulage die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten. Damit übernimmt die Polizeizulage neben der Funktion einer echten Stellenzulage zusätzlich auch die Aufgabe der Abgeltung von bestimmtem Aufwand (vgl. zu – gleichlautend – Nr. 9 Abs. 4 der Anlage I zum BBesG Tintelott, in: Schwegemann/Summer, BBesG, Stand: Februar 2021, Vorbemerkung Nr. 9 zu Anlage I BBesG, Rn. 10, 32). Tatsächlicher Mehraufwand entsteht nur durch die tatsächliche Dienstausübung. Soweit der Kläger aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuleiten versucht, dass es für die Zulagengewährung allein auf die Zugehörigkeit zu einer zulageberechtigten Beamtengruppe, nicht aber auf die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung ankomme, ist ihm nicht zu folgen. Er missversteht die von ihm angeführten Entscheidungen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte bislang über die Frage der (Nicht-)Gewährung einer Stellenzulage wegen längerer krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht zu entscheiden, sondern allein mit Bezug auf funktionsbezogene Verwendungseinschränkungen, wie zum Beispiel dem Fehlen der Polizei- oder Feuerwehrdienstfähigkeit. Daher war bisher auch allein die funktionelle Zugehörigkeit zu der herausgehobenen Funktion mit Blick auf eine eingeschränkte funktionsbezogene Verwendungsfähigkeit – nicht aber die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung mit Blick auf allgemeine Dienstunfähigkeit insgesamt – klärungsbedürftig. So hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. November 2017 – 2 B 58.17 –, auf den sich der Kläger beruft, ebenso wie in dem Parallelbeschluss vom 28. November 2017 – 2 B 53.17 – entschieden, dass gesundheitlich eingeschränkte, gleichwohl weiterhin im zulageberechtigten Verwaltungsbereich tätige Beamte ihren Zulagenanspruch behalten (– 2 B 53.17 – juris Rn. 11, 13 und – 2 B 58.17 – juris Rn. 12, 14). Dem entspricht das vom Beklagten in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 – (vgl. insbesondere juris Rn. 16 f.). Im Unterschied dazu war der Kläger im hier betroffenen Zeitraum überhaupt nicht für den Dienstherrn tätig. Im Ergebnis nichts anderes folgt aus den weiteren vom Kläger angeführten Urteilen vom 18. April 1991 – 2 C 31.90 – und vom 12. September 1994 – 2 C 7.93 –. Wenn das Bundesverwaltungsgericht darin feststellte, das Merkmal der tatsächlichen Erfüllung der Aufgaben werde nicht in Frage gestellt, falls der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe – wie Erholungsurlaub oder Krankheit – entgegenstünden (– 2 C 31.90 – juris Rn. 15 und – 2 C 7.93 – juris Rn. 11), dann dient das der Abgrenzung zum jeweils folgenden Satz. Darin wird die – zulagenschädliche – rechtliche Hinderung der Tätigkeitsausübung wegen einer Entziehung des Aufgabenbereichs bzw. der Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte erörtert. Allgemeine Ausführungen zur Gewährung der Zulage bei längerer Krankheit lassen sich den Urteilen hingegen nicht entnehmen. Schließlich spricht das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 – nicht für, sondern eher gegen seine Rechtsauffassung. Denn das Bundesverwaltungsgericht führte aus, die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) sei ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff, der grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgaben erfordere. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der Begriff die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit durch Erholungsurlaub oder Krankheit einschließe (juris Rn. 12). Das hier vom Bundesverwaltungsgericht verwendete Kriterium der Üblichkeit legt eine Differenzierung nahe danach, ob es sich um eine kürzere Erkrankung handelt, wie nahezu jeder sie dann und wann hat, oder um eine längere Dienstunfähigkeit, die als ungewöhnlich und besonders wahrgenommen wird. Zumindest lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1989 eine krankheitsbedingte Fehlzeit von vielen Monaten als üblich angesehen hatte. b) Der Kläger hat jedenfalls ab dem 1. Oktober 2021 keinen Anspruch mehr auf die Gewährung der Polizeizulage, da er zumindest ab diesem Zeitpunkt die ihm übertragene herausgehobene Funktion nicht mehr im Sinn von § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE wahrgenommen hat. Dazu braucht der Senat nicht den Grenzbereich von noch üblicher und nicht mehr üblicher Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung zu bestimmen. Denn die krankheitsbedingte Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung des Klägers übersteigt mit rund acht Monaten – Beginn der Dienstunfähigkeit am 25. Januar 2021 bis Einstellung der Zulagengewährung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2021 – sicherlich die noch hinzunehmende übliche Dauer von Erkrankungen. Ob die zulageberechtigende Tätigkeit im Einzelfall (noch) wahrgenommen wird, ist (zunächst) durch den Beklagten in tatsächlicher Hinsicht zu ermitteln und rechtlich einzuordnen. Verneinendenfalls hat er seine Einstellungsentscheidung insoweit zu begründen. Für die danach gebotene Einzelfallbetrachtung, ab wann die Gewährungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, steht ihm weder ein Beurteilungs- noch ein Ermessensspielraum zur Seite. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bieten hierfür keinen Anhaltspunkt. Soweit § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE bestimmt, dass für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden "können", bezieht sich dies auf die Entscheidung über die Ausbringung einer Zulage und nicht auf die Gewährung im Einzelfall. Vielmehr ist die Gewährungsentscheidung rechtlich gebunden und unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Eine Pflicht des Beklagten, über die insoweit gebotene Sachverhaltsermittlung und -bewertung hinaus weitere (medizinische) Ermittlungen anzustellen sowie über die insoweit gebotene rechtliche Begründung weitere Ausführungen zu machen oder gar medizinische Prognoseentscheidungen zu treffen, besteht hingegen nicht. Es kommt auf eine Einzelfallbetrachtung an. Dabei hält der Senat das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwendete Kriterium der Üblichkeit der Dauer der Unterbrechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 – juris Rn. 12) für richtungweisend. Im Ausgangspunkt ist zu bedenken, dass auch der Gesetzgeber gewisse Unterbrechungen der Wahrnehmung erkennbar für unschädlich hält. Denn er hat bestimmt, dass die Polizeizulage monatlich in gleichbleibender Höhe gewährt wird. Nicht jede Unterbrechung der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung, wie es bei einer verengten Wortlautauslegung vom ersten Tag oder sogar der ersten Stunde nach Dienstschluss anzunehmen wäre, lässt also den Zulagenanspruch entfallen. Die Zulage soll nicht anhand der Anzahl der monatlich geleisteten Dienststunden bzw. -tage unter Abzug von Krankheit, Fortbildung, Urlaub und Zeitausgleich berechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 – juris Rn. 23 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 – juris Rn. 17). Die ohne Rücksicht auf diese Schwankungen im Umfang der Dienstleistung in jedem Monat gleich hoch gewährte Zulagenzahlung erfolgt – in diesem Rahmen sowohl in zeitlicher Hinsicht (vgl. Nr. 9 Abs. 1 der Anlage I, Vorbemerkung, II. Zulagen, zum BBesG BE) als auch in sächlicher Hinsicht (vgl. Nr. 9 der Anlage IX zum BBesG BE) – pauschaliert. Eine tage- oder sogar stundenweise Gewährung wäre angesichts der geringen Höhe der Zulage – im hier streitigen Zeitraum nach einer Dienstzeit von zwei Jahren monatlich 149,14 Euro (§ 2 BesVersAnpG BE 2021, Bekanntmachung GVBl. 2021, Nr. 21, S. 266) bzw. ab dem 1. Dezember 2022 monatlich 153,32 Euro (Anlage 4 zum BesVersAnpG BE 2022) – auch mit Blick auf den Verwaltungsaufwand wirtschaftlich unvernünftig. Hält der Gesetzgeber einerseits gewisse Unterbrechungen für unschädlich, verlangt aber andererseits, dass die Gewährung der Polizeizulage von der Dauer der Wahrnehmung abhängt, gibt er dem Rechtsanwender eine differenzierende Betrachtung auf, die sich vom Maßstab der Üblichkeit leiten lässt. Welche Krankheitsdauer noch als übliche Unterbrechung anzusehen ist und welche unüblich lang erscheint, braucht der Senat hier nicht genauer einzugrenzen. Es ist insoweit nur anzumerken, dass es sich nicht um eine klare Grenze zwischen noch üblicher und nicht mehr üblicher Unterbrechung, sondern um einen Grenzbereich handelt. Denn es ist zu bedenken, dass die zu beurteilenden Lebenssachverhalte vielfältig gelagert sind und einzelfallbezogene Würdigungen erforderlich machen können. Beispielsweise mag an eine nur kurzfristige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bei sich anschließender erneuter Dienstunfähigkeit aus denselben oder sogar anderen medizinischen Gründen gedacht werden. Die Beurteilung, ob eine Unterbrechung der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung noch dem Üblichen entspricht, ist vornehmlich an normativen Wertungen auszurichten und jedenfalls nicht allein an der (womöglich wechselhaften) Verkehrsauffassung. Handelt es sich – wie zumeist – um ein ununterbrochenes Fehlen wegen Krankheit, lässt sich der gesetzlichen Ausgestaltung als monatliche Zulage sicherlich entnehmen, dass Fehlzeiten von einigen wenigen Tagen unschädlich sind. Soweit § 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV die Weitergewährung bei Erkrankung bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, anordnet, könnte dies wegen der Vergleichbarkeit von Erschwernis- und Stellenzulagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 – juris Rn. 23) zwar einen Anhaltspunkt bieten, ist wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen dieser Zulagearten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 2 C 43.17 – juris Rn. 12 ff.) aber jedenfalls kein eine alleinige Geltung beanspruchender Gesichtspunkt. Der angestellte Vergleich einer "üblichen" Krankheitsdauer mit dem Erholungsurlaub (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 – juris Rn. 16 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2021 – OVG 4 N 10/21 – juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 12. April 2011 – 14 ZB 09.2062 – juris Rn. 3), der als Jahresurlaub, gegebenenfalls sogar mit verbliebenem Vorjahresurlaub, zusammenhängend genommen werden kann, lässt eine Unterbrechung von zwei bis drei Monaten als wohl noch üblich erscheinen (vgl. zu sechs Wochen OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 5 L 1489/92 – juris; vgl. zu zwei Monaten BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 – juris und VG Schleswig, Urteil vom 4. August 2014 – 12 A 203/13 – juris). Ob sodann auf der Grundlage von § 42 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BBesG BE eine zeitliche Obergrenze von drei Monaten anzunehmen ist, wie es das Oberverwaltungsgericht Magdeburg mit Bezug auf § 40 Abs. 4 Satz 2 LBesG LSA angedeutet hat (vgl. Urteil vom 4. September 2025 – 1 L 30/25 – juris Rn. 27), begegnet wegen der Anknüpfung an die organisationsrechtliche Verwendung des Beamten Zweifeln. Stattdessen könnten die vergleichenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 – Orientierung bieten, wonach ein Zeitraum von fast vier Monaten (vgl. juris Rn. 1, 17) auch bei allgemeiner Dienstunfähigkeit der Zulagengewährung noch nicht entgegensteht. Sollte mehr noch eine Sechs-Monatsfrist bedeutsam sein, ließe sich an die Prognosefrist bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 LBG anknüpfen (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 4. September 2025 – 1 L 30/25 – juris Rn. 27) und ferner an § 19 Abs. 1 Satz 3 EZulV. Für den Senat ist hier entscheidend, dass normative Anknüpfungspunkte für einen Entfall der Polizeizulage später als sechs Monate nach dem Beginn der krankheitsbedingten durchgängigen Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung nicht erkennbar sind. § 105 LBG, der von Polizeidienstunfähigkeit ausgeht, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Polizeivollzugskraft ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt, veranlasst nicht zu einer späteren Grenzziehung. Denn solange die Polizeivollzugskraft – wenn auch eingeschränkt – verwendet wird, stellt sich die Frage nach dem Wegfall der Polizeizulage nicht. Ist die Polizeivollzugskraft sogar allgemein dienstunfähig, richtet sich die Zurruhesetzung auch hier nach den Vorschriften der Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG, § 39 LBG). c) Auch mit Blick darauf, dass die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt wird (§ 2 Abs. 1 BBesG BE), steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt einer erforderlichen, jedoch unterbliebenen Normierung eines gesetzlichen Unterbrechungstatbestands zu. Denn eine Besoldungsleistung ist auch dann durch Gesetz geregelt, wenn es um Ansprüche geht, die nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 1.24 – juris Rn. 11). Die Ausgestaltung der Gewährungsbestimmung durch den Gesetzgeber ist hinreichend konturiert, so dass die maßgeblichen Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Zulagengewährung § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BBesG BE im Wege der Auslegung entnommen werden können. Die Amts- und Stellenzulagen sind in § 42 BBesG BE in Verbindung mit der Anlage I zum BBesG BE unmittelbar definiert und so ausgestaltet, dass der Gesetzgeber nach seiner Vorstellung all das bestimmt hat, was für eine Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung einer Stellenzulage durch die gesetzesvollziehende Verwaltung erforderlich ist. Dieser Rechtsanwendung steht der "Konkretisierungsbedarf" eines Besoldungsgesetzes nicht entgegen; vielmehr kann der Gesetzgeber auch einen gesetzlichen Rahmen schaffen, der Anlass sowie Anspruchsvoraussetzungen und -höhe, mithin die ‚essentialia negotii‘ des Anspruchs, in bestimmbarer Weise festlegt und damit eine Bewilligung durch Verwaltungsentscheidung ermöglicht (so das BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 1.24 – juris Rn. 12 m. w. N.), zumal die Polizeizulage nicht zum Kernbereich der beamtenrechtlichen Alimentation gehört (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 2 BvR 380/08 – juris Rn. 5). Demgegenüber ist beispielsweise für die Zulagen für besondere Erschwernisse in einem ersten Schritt die Bundesregierung zur Regelung durch Rechtsverordnung berufen (§ 47 BBesG). Allerdings lässt sich allein aus der Existenz der EZulV nicht schließen, dass auch für die Gewährung bzw. Nichtgewährung der Polizeizulage eine vergleichbare normative Regelung erforderlich ist. Denn zum einen bedarf es, wie ausgeführt, nach der Vorstellung des Gesetzgebers keiner weitergehenden normativen Regelung, zum anderen sind Stellen- und Erschwerniszulagen zwar vergleichbar (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 – juris Rn. 23), haben aber unterschiedliche Zielrichtungen (BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 2 C 43.17 – juris Rn. 12; vgl. auch Rn. 14). Überdies folgt aus der Regelung der Weitergewährung der Zulage in § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV unmittelbar das Erfordernis, auch eine Bestimmung zum Ende der Weitergewährung zu treffen, so in § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 EZulV. Dies liegt für die Stellenzulagen anders, da sie bei rechtlich anerkannten Unterbrechungen der dienstlichen Tätigkeit, etwa wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder Fortbildung, weitergezahlt werden, ohne dass dies einer normativen Regelung bedarf (so das BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 – juris Rn. 23 m. w. N.). Fehlt es daher für die Polizeizulage an einer Regelung zur Weitergewährung, so ist eine Regelung zum Ende der Weitergewährung ebenfalls entbehrlich. Schließlich ist es den Gerichten von Verfassungs wegen unbenommen, das Recht fortzuentwickeln und so (normative) Programme auszufüllen, Lücken zu schließen, Wertungswidersprüche aufzulösen oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, sofern der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird; die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 1 BvR 2230/15 – juris Rn. 37 ff.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung der Zahlung einer Polizeizulage durch den Beklagten mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 und begehrt deren Fortgewährung bis einschließlich 24. März 2024. Der Kläger stand als Gewerbeoberkommissar im Dienst des Beklagten. Da er seit dem 25. Januar 2021 durchgehend dienstunfähig erkrankt und die Dauer der Erkrankung ungewiss war, teilte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 22. August 2021 mit, dass er ab dem 30. September 2021 "keinen Anspruch mehr auf die Gewährung der Polizeizulage" habe. Die Zulage sei nur für die konkrete Dauer der Wahrnehmung der Funktion zu gewähren. Während Stellenzulagen bei allgemein üblicher oder rechtlich vorgesehener Unterbrechung der Dienstzeit (insbesondere in den Fällen vorübergehender Erkrankung) fortgezahlt würden, gelte bei langfristiger Erkrankung, die bereits zu erheblichen Fehlzeiten geführt habe und deren weitere Dauer ungewiss sei, anderes. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers, der für die Gewährung der Zulage auf die allein maßgebliche Zugehörigkeit zu einer zulageberechtigten Beamtengruppe, nicht aber auf die tatsächliche Verwendung abstellte und dafür den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2017 – 2 B 58.17 – in Bezug nahm, wurde durch Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2021 zurückgewiesen. Darin heißt es, die Polizeizulage dürfe nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden, die sich gegenüber den Funktionen anderer Ämter der jeweiligen Besoldungsgruppe im statusrechtlichen Sinn hervorheben müsse. Ihr Zweck liege im Ausgleich der besonderen Belastungen, so dass die tatsächliche Wahrnehmung der übertragenen höherwertigen Funktion Gewährungsvoraussetzung sei. Eine nicht mehr allgemein übliche Unterbrechung der Beschäftigung durch Krankheit beende die zulageberechtigende Tätigkeit. Hiervon sei auszugehen, wenn wegen einer Erkrankung eine längere Fehlzeit eingetreten und deren Dauer ungewiss sei. Insoweit könne in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 –) bei einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit von bis zu drei Monaten noch von einer vorübergehenden Unterbrechung ausgegangen werden. Dieser Zeitraum sei vorliegend jedoch überschritten, und die Rückkehr in den Dienst bleibe ungewiss. Der Kläger hat sein Aufhebungs- und Fortzahlungsbegehren mit der am 4. Januar 2022 bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage weiterverfolgt und hierzu sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt und sich hierzu auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide gestützt, an denen er festgehalten hat. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. November 2022 die Klage abgewiesen. Es hat nach Auslegung von § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE und unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass es sich aufdränge, die Stellenzulage nur zu gewähren, wenn eine herausgehobene Funktion wahrgenommen werde, also ein Beamter auch tatsächlich Dienst leiste. Zwar sei eine gewisse Dienstunterbrechung für die Gewährung der Zulage unschädlich, diese werde hier aber überschritten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Januar 2025 – OVG 4 N 103/22 –, dem Kläger zugestellt am 13. Januar 2025, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Kläger verfolgt mit der unter dem 13. Februar 2025 und ergänzend unter dem 5. Juni 2025 begründeten Berufung sein erstinstanzlich geltend gemachtes Begehren weiter. Er habe die Polizeizulage bis zum 24. März 2024 wegen durchgehender Dienstunfähigkeit nicht erhalten, sie sei ihm jedoch ab Wiederaufnahme des Dienstes am 25. März 2024 erneut gewährt worden. Der Kläger geht zwar grundsätzlich mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Polizeizulage nur für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion gewährt werde, wendet sich aber gegen dessen Annahme, die Unterbrechung der Funktionswahrnehmung sei zu lang gewesen. Wann die Unterbrechung der Wahrnehmung der dienstlichen Funktion zu lang sei, bestimme das Verwaltungsgericht nicht, sondern stelle lediglich fest, dass der die Zulagengewährung noch erhaltende "gewisse Zeitraum" hier bereits verstrichen sei. Die Bestimmung dieses Zeitpunkts lasse sich jedoch weder einer gesetzlichen Regelung noch den Urteilsgründen entnehmen; auch höchstgerichtliche Rechtsprechung hierzu fehle. Falls die Festlegung dieses Zeitraums dem Ermessen des Beklagten unterfiele, ließen sich den Bescheiden Ermessenserwägungen nicht entnehmen. Der Kläger wendet sich auch weiterhin gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Polizeizulage nur dann zu gewähren sei, wenn der Beamte tatsächlich Dienst leiste, und stützt sich hierfür auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 –, vom 18. April 1991 – 2 C 31.90 – und vom 12. September 1994 – 2 C 7.93 – sowie Beschluss vom 28. November 2017 – 2 B 58.17 –). Aus dieser ergebe sich, dass es für die Gewährung der Polizeizulage ausreiche, einem bestimmten Verwaltungsbereich anzugehören, der zulageberechtigt sei. Auch fehle es an konkreten medizinischen Feststellungen, um die Annahme einer zukünftigen dauerhaften Unterbrechung der Dienstwahrnehmung zu rechtfertigen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2022 den Bescheid des Beklagten vom 22. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die Polizeizulage für den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 24. März 2024 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält an seinem bisherigen Rechtsstandpunkt fest und unterstreicht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 – erneut, dass den Begriffen der Funktions- und Aufgabenwahrnehmung sowie der Verwendung das Merkmal der tatsächlichen Erfüllung der Aufgaben immanent sei, wobei diese tatsächliche Erfüllung der Aufgaben durch die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Dienstzeit nicht ausgeschlossen sei. Ferner stehe der Rechtsauffassung des Klägers der Beschluss des BVerwG vom 28. November 2017 – 2 B 53.17 – entgegen. Auch wenn für die Zulagenberechtigung auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bereich abzustellen sei, komme es darüber hinaus auch darauf an, ob der Beamte in diesem Bereich tatsächlich im Dienst war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist.