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Beschluss

1 MB 15/14

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage ist unbegründet. • Zur Prüfung des Sofortvollzugs ist auf die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids abzustellen (§§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO). • Überschreitungen von Immissionsrichtwerten, die nicht kausal der einzelgenehmigten Anlage zugeordnet werden können, stehen der Genehmigung nicht entgegen; eine zusätzliche Relevanzprüfung nach Nr. 3.2.1 Abs.2 TA Lärm ist möglich. • Repowering kann ein besonderer Umstand i.S.d. Nr. 3.2.2 Satz 2 lit. c TA Lärm sein und zu einer positiven Sonderfallprüfung führen. • Optische Beeinträchtigungen (bedrängende Wirkung, Blendung, visuelle Unruhe) können bei großen Abständen (hier 1.250 m) regelmäßig nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei WEA-Genehmigung abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage ist unbegründet. • Zur Prüfung des Sofortvollzugs ist auf die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids abzustellen (§§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO). • Überschreitungen von Immissionsrichtwerten, die nicht kausal der einzelgenehmigten Anlage zugeordnet werden können, stehen der Genehmigung nicht entgegen; eine zusätzliche Relevanzprüfung nach Nr. 3.2.1 Abs.2 TA Lärm ist möglich. • Repowering kann ein besonderer Umstand i.S.d. Nr. 3.2.2 Satz 2 lit. c TA Lärm sein und zu einer positiven Sonderfallprüfung führen. • Optische Beeinträchtigungen (bedrängende Wirkung, Blendung, visuelle Unruhe) können bei großen Abständen (hier 1.250 m) regelmäßig nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen. Antragsteller wandten sich gegen den Sofortvollzug der Genehmigung für den Betrieb einer Windenergieanlage (Enercon E 82 E 2, 2,3 MW, Gesamthöhe 119 m). Sie hatten bereits Klage erhoben und beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab mit der Begründung, von der Anlage gingen keine unzumutbaren Lärm- oder optischen Einwirkungen aus. Die Antragsteller legten Beschwerde ein und rügten insbesondere mögliche Überschreitungen der TA Lärm sowie optische Beeinträchtigungen und Rücksichtslosigkeit. Die Genehmigung enthielt Auflagen zum Rückbau alter Anlagen und Messpflichten nach Inbetriebnahme; das Vorhaben ist Teil eines Repowerings und in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingebettet. Im Genehmigungsverfahren wurden schalltechnische Prognosen erstellt, wonach einzelne Nächtigkeitsrichtwerte insgesamt nicht maßgeblich von der hier einzeln betrachteten Anlage verursacht würden. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur die im Beschwerdegrund dargelegten Punkte und hielt die Prognoseergebnisse sowie die planerische Abwägung für tragfähig. • Anwendbarer Prüfungsmaßstab: Zur Beurteilung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auf die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheids abzustellen (§§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat diesen Maßstab zutreffend angewandt. • Lärmrechtliche Beurteilung: Die Schallprognose berücksichtigt die Gesamtsituation einschließlich Repowering und der Altanlagen; prognostizierte Richtwertüberschreitungen wurden aus der Gesamtbelastung aller Anlagen abgeleitet und sind der einzelgenehmigten WEA 1 nicht kausal zuzuordnen. Nach Nr. 3.2.1 Abs.2 TA Lärm ist ein geringer Immissionsbeitrag unbeachtlich, wenn die Zusatzbelastung deutlich unter dem Richtwert liegt (Maßstab: etwa ≥6 dB Abstand). • Repowering als Sonderfall: Das Repowering führt nach Gutachten zu deutlicher Verbesserung der Immissionssituation (bis zu 8 dB) und ist als besonderer Umstand i.S.d. Nr. 3.2.2 Satz 2 lit. c TA Lärm geeignet, eine positive Sonderfallprüfung zu tragen. • Prognose statt Messung: Die TA Lärm sieht für Genehmigungsverfahren Prognosen vor; Messungen sind grundsätzlich ungeeignet, daher genügt die schalltechnische Prognose auf Basis baugleicher Anlagen und genehmigter Schallleistungspegel. • Optische und sonstige Beeinträchtigungen: Bei einem Abstand von 1.250 m zum betroffenen Wohnhaus sind bedrängende optische Wirkungen, Blendungen, Raumaufhellungen oder visuelle Unruhe nicht zu erwarten; Fragen der Rücksichtnahme wurden bereits in der planerischen Abwägung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan berücksichtigt. • Verfahrensfolgen: Da die Beschwerde unbegründet ist, bleibt der Sofortvollzug in Bezug auf den Betrieb bestehen; die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.04.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller können die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nicht erlangen, weil die schalltechnische Prognose, die Berücksichtigung des Repowerings und die planerische Abwägung eine voraussichtlich rechtmäßige Genehmigung erwarten lassen. Den einzelprognostizierten Immissionsbeiträgen der genehmigten WEA 1 kommt keine ausschlaggebende Relevanz zu, und die beklagten optischen Beeinträchtigungen sind bei 1.250 m Abstand nicht unzumutbar. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 7.500,00 Euro festgesetzt.