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Beschluss

1 LA 41/14

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder eine bedeutsame divergierende Rechtsprechung voraus; solche Gründe sind hier nicht gegeben. • Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB kann auch großvolumige Wirtschafts- oder sonstige bauliche Anlagen einbeziehen, wenn diese im räumlichen und optischen Zusammenhang den Eindruck der Geschlossenheit vermitteln. • Bei der Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs ist eine umfassende, vor Ort begründete Gesamtwürdigung vorzunehmen; auch ehemals landwirtschaftlich genutzte, jetzt anders genutzte Hofstellen können Ortsteilsqualität begründen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB bejaht • Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder eine bedeutsame divergierende Rechtsprechung voraus; solche Gründe sind hier nicht gegeben. • Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB kann auch großvolumige Wirtschafts- oder sonstige bauliche Anlagen einbeziehen, wenn diese im räumlichen und optischen Zusammenhang den Eindruck der Geschlossenheit vermitteln. • Bei der Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs ist eine umfassende, vor Ort begründete Gesamtwürdigung vorzunehmen; auch ehemals landwirtschaftlich genutzte, jetzt anders genutzte Hofstellen können Ortsteilsqualität begründen. Der Kläger begehrte einen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf einer bislang mit einem Maschinenunterstand bebauten Fläche am Fuchsweg. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids, weil die Fläche Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB sei. Beklagter und Beigeladene beantragten die Zulassung der Berufung und rügten insbesondere, der Bebauungszusammenhang ende an der Nordwand des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes des Klägers; nördlich liegende Ställe, Fahrsilos und befestigte Flächen seien dem Außenbereich zuzuordnen. Die Beigeladene machte ferner eine angebliche Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend. • Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO fallen nicht vor; die Antragsteller haben keine ausreichenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. • Das Verwaltungsgericht hat nach Ortsbesichtigung und unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zuordnung der streitigen Fläche zum Bebauungszusammenhang schlüssig und nachvollziehbar begründet. • Maßgeblich war die umfassende Gesamtwürdigung: Die nördlich des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes liegenden Hochbauten und befestigten Flächen bis zum Maschinenunterstand vermitteln den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und können daher zum Bebauungszusammenhang zählen. • Die Erwägung, dass dieselbe Fläche bei vollständiger Unbebauung dem Außenbereich zuzuordnen wäre, ist eine zulässige hypothetische Klarstellung; die bauplanungsrechtliche Bewertung muss nach einer komplexen Wertung der örtlichen Gegebenheiten erfolgen und nicht nach rein geographischen Kriterien. • Die Auffassung, dass großvolumige Wirtschaftsgebäude oder ehemalige Hofstellen stets außenbereichstypisch und damit auszuschließen seien, wird zurückgewiesen; solche Anlagen können Teil eines Bebauungszusammenhangs sein, ohne ihm zwingend eine prägende Wirkung für umfangreiche Nachverdichtungen zu geben. • Die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht hinreichend konkretisiert; das Verwaltungsgericht hat die einschlägigen Grundsätze angewandt und nicht von ihnen abgewichen. Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts werden abgelehnt, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und sorgfältig dargelegt, dass die streitige Baufläche Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist; insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel und keine begründete Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig und der Beschluss unanfechtbar.