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Urteil

1 KN 1/17

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0726.1KN1.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. 22 der Antragsgegnerin für das Gebiet nördlich D., östlich S.-Straße wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsteller vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 22 der Antragsgegnerin für das Gebiet „nördlich D., östlich S.-Straße“. 2 Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des 1.245 m² großen, bebauten Grundstücks … (Flurstück … der Flur …) in … . Seine Mutter, die Antragstellerin zu 2., ist Eigentümerin des 1.000 m² großen, bebauten Grundstücks … (Flurstück … der Flur …) in … . Das Grundstück des Antragstellers zu 1. ist mit einem genehmigten Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten sowie einem angebauten Schuppen bebaut und mit einem Wegerecht zu zugunsten des nördlich angrenzenden Flurstücks … belastet. Das Grundstück der Antragstellerin zu 2. ist mit einem genehmigten Mehrfamilienhaus mit gewerblicher Nutzung („Kleingewerbe“) bebaut. 3 Am 22.11.2011 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet „nördlich D., östlich S.-Straße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB. Der Aufstellungsbeschluss wurde anschließend bekannt gemacht. 4 Die Antragsgegnerin gab anschließend eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag. Nachdem diese vorlag, beschloss sie am 08.05.2014, den „Entwurf des Planes und die Begründung sowie die vorliegenden umweltbezogenen Informationen … öffentlich auszulegen“; dazu erfolgte am 14.05.2014 eine öffentliche Bekanntmachung mit folgendem Wortlaut: 5 „Der von der Gemeindevertretung … gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 22 … und die Begründung liegen vom 26.05.2014 bis 27.06.2014 im Bürgerbüro … zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen. Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierte die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu … abgeben. …“ 6 Eine Angabe zu den vorliegenden umweltbezogenen Informationen erfolgte nicht. 7 Der Antragsteller zu 1. erhob mit Schreiben vom 23.06.2014, die Antragstellerin zu 2. mit Schreiben vom 26.06.2014 Einwendungen gegen den Bebauungsplanentwurf. Am 06.11.2015 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern die von der Gemeindevertretung beschlossene Abwägung (Abwägungsvorschlag). Dazu nahmen die Antragsteller mit Schreiben vom 19.11.2015 Stellung und erhoben erneut Einwendungen gegen den Planentwurf. 8 Am 08.10.2015 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 22 als Satzung. Nach dessen Ausfertigung wurde er am 28.12.2015 öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan trat am 05.01.2016 in Kraft. 9 Für die Grundstücke im Plangeltungsbereich wurde ein Dorfgebiet (MD) mit eingeschossiger Bebaubarkeit festgesetzt. Für das Grundstück des Antragstellers zu 1. wurde eine Grundflächenzahl von 0,20, für das Grundstück der Antragstellerin zu 2. eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt. Weiter sind Textfestsetzungen zu den Baugrenzen, zu einer Überschreitung der maximalen Grundfläche, sowie zum Lärmschutz erfolgt. (Darstellung B-Plan) 10 Mit Schreiben vom 02.01.2017 rügten die Antragsteller Fehler des Verfahrens und des Abwägungsvorgangs. Ihr Normenkontrollantrag ist am selben Tag bei Gericht eingegangen. 11 Die Antragsteller halten ihren Antrag für zulässig und begründet. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Zudem lägen beachtliche Abwägungsfehler vor. Die Auslegungsbekanntmachung vom 14.05.2014 enthalte keinen Hinweis auf die verfügbaren umweltbezogenen Informationen, obwohl seinerzeit zumindest die schalltechnische Untersuchung vom 18.12.2013 vorgelegen habe. Der Bekanntmachungsfehler führe zur Planunwirksamkeit. Die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplan ohne Umweltbericht als einen solchen der Innenentwicklung erlassen, obwohl sich der Plangeltungsbereich nicht auf die Innenentwicklung beschränke. Durch den Bebauungsplan werde - unzulässig - der äußere Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche erweitert. In den Plangeltungsbereich seien eine nördliche, von der Straße abgewandte Teilfläche des Flurstücks 153/1, das lediglich mit einem Holzschuppen bebaute Flurstück 162/2 sowie die unbebauten Teilflächen der Flurstücke 152/22,140/7,145/7, 145/13 und 145/9 einbezogen worden; alle genannten Flächen seien zuvor Außenbereichsflächen gewesen. Der Innenbereich ende hinter dem ihm zuzurechnenden letzten Gebäude. Abwägungsfehlerhaft sei die in das genehmigte und genehmigungskonform errichtete Mehrfamilienhaus … einschneidende Baugrenze. Insoweit blieben die Belange des Bestandseigentümers am planungsrechtlichen Schutz der ihm gehörenden baulichen Anlage unberücksichtigt. Ebenso abwägungsfehlerhaft sei die Festsetzung der Grundflächenzahl mit 0,20 für das Flurstück 161/3 bzw. 0,25 für das Flurstück 398. Der Bebauungsplan greife hier ohne die gebotene Abwägung herabzonend in die zulässigerweise ausgeübten baulichen Nutzungen ein. Schließlich verstießen die Planfestsetzungen im Hinblick auf die Baugrenzen und die Grundflächenzahl gegen den dem Abwägungsgebot immanenten Gleichheitssatz. Für die Grundstücke der Antragsteller seien wesentlich kleinere überbaubare Grundstücksflächen und eine eingeschränktere Grundflächenzahl festgesetzt worden als bei anderen Baugrundstücken im Plangebiet. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe würden ganz allgemein intensivere bauliche Nutzungsmöglichkeiten verschafft, unabhängig davon, ob sie den Wirtschaftsstellen dienten, ob sie vorhanden seien oder künftig noch erhalten blieben. 12 Die Antragsteller beantragen, 13 den am 08.10.2015 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 22 der Antragsgegnerin für das Gebiet nördlich D., östlich S.-Straße für unwirksam zu erklären. 14 Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag. 15 Sie teilt mit, ein ergänzendes Verfahren zu dem Bebauungsplan finde nicht statt. 16 Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 18.05.2017 (Antragsgegnerin) bzw. vom 20.05.2017 (Antragsteller) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin, die vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 1. Der Senat kann über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 2. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist fristgerecht gestellt worden. Die Antragsteller haben im Planaufstellungsverfahren Einwendungen erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegensteht. Die Antragsteller sind planbetroffen; an ihrer Antragsbefugnis bestehen keine Zweifel. 20 3. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 21 Der angegriffene Bebauungsplan ist zu Unrecht im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden. Daraus resultiert – als Folgefehler – eine fehlerhafte Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs, die die rechtlich gebotene Anstoßwirkung verfehlt hat. 22 3.1 Die Antragsteller rügen die Planaufstellung in dem von der Antragsgegnerin gewählten vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB zu Recht. Die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13a BauGB liegen nicht vor. 23 3.1.1 Nach der genannten Vorschrift kann ein Bebauungsplan zur Wiedernutzbarmachung von Flächen, zur Nachverdichtung oder zu anderen Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden, was - zugleich - Verfahrenserleichterungen begründet (z. B. zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung [vgl. § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB], zur Umweltprüfung [vgl. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 iVm § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB] oder zur Möglichkeit einer Abweichung vom Flächennutzungsplan [§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB]). 24 Das Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung bestimmt den räumlichen Anwendungsbereich eines Bebauungsplans nach § 13a BauGB. Ein solcher Plan darf nur Flächen überplanen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2015, 4 CN 9.14, BVerwGE 153, 174). Die dem § 13a BauGB zu Grunde liegende Vorstellung des Gesetzgebers, dass eine Planung innerhalb eines Siedlungsbereichs typischerweise nur geringe Umweltauswirkungen haben wird, so dass es gerechtfertigt ist, auf (die Angabe umweltbezogener Informationen und) eine Umweltprüfung zu verzichten, wird bei einer Erweiterung vorhandener Siedlungsbereiche in den Außenbereich verlassen (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.07.2017, 2 NE 17.989, Juris). 25 Ein nach § 13a BauGB aufgestellter Bebauungsplan darf keine Außenbereichsflächen einbeziehen, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, 4 CN 9.14, BVerwGE 153, 174 ff. = NVwZ 2016, 864; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.05.2015, 1 KN 126/13, BauR 2015, 588 [bei Juris Rn. 54] und Beschl. v. 28.09.2015, 1 MN 144/15, NVwZ-RR 2016, 10 ff. [bei Juris Rn. 19]). Etwas anderes gilt nur für sog. „Außenbereichsinseln“, wenn diese auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind (VGH Mannheim, Urt. v. 30.10.2014, 8 S 940/12, BauR 2015, 783 [bei Juris Rn.49]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 26 Das Vorliegen der (Anwendungs-)Voraussetzungen des § 13a BauGB ist eine Rechtsfrage, die der planerischen Entscheidung der Gemeinde darüber, wie der (überplante) Innenbereich „ausgefüllt“ werden soll, vorgelagert ist. Sie unterliegt der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung. Geht der Bebauungsplan über eine „Innenentwicklung“ hinaus, kann die planende Gemeinde die nach § 13a und § 13 BauGB geltenden Verfahrenserleichterungen nicht für sich in Anspruch nehmen. 27 3.1.2 Gegen das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung hatte im Planaufstellungsverfahren bereits der Kreis Herzogtum Lauenburg begründete Bedenken vorgetragen (Schreiben vom 04.06.2014 und vom 03.03.2015: „abgesetzte Lage des Plangebiets, das fingerartig in die Landschaft ragt“), denen auch die Landesplanungsbehörde (Schreiben vom 18.08.2014) mit der Bitte gefolgt ist, „auch das gewählte Planverfahren zu überprüfen“. Die Antragstellerin ist diesen Bedenken nicht gefolgt und hat an dem Verfahren nach § 13 a BauGB festgehalten (Schreiben vom 20.04.2015). In den Unterlagen zum Planaufstellungsverfahren bzw. in der Planbegründung wird allerdings nicht schlüssig erläutert bzw. dokumentiert, inwieweit die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB geprüft worden sind. Die Angabe in der Planbegründung, (zu 2.20), das Gebiet des Plangeltungsbereichs werde zur Zeit „als Mischbaufläche“ genutzt, ist in Bezug auf dessen Zuordnung zum Innen- bzw. Außenbereich unergiebig. Da Gleiche gilt auch für das (allgemeine) „Hauptziel“ der Planung, ein langsames „Hineinwachsen in die freie Landschaft“ zu verhindern (zu 3.30). 28 3.1.3 Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin durch die Festlegung des Plangeltungsbereichs über eine „Innenentwicklung“ hinausgegangen. 29 Die Antragsgegnerin hat Flächen außerhalb des bisher vorhandenen Siedlungsbereichs in den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans einbezogen, die zuvor - klar - dem Außenbereich zuzuordnen waren. Die in den Plangeltungsbereich einbezogenen Außenbereichsflächen haben einen Umfang, der über eine „städtebaulich sinnvolle Abrundung des bestehenden Siedlungszusammenhangs“ (weit) hinausgeht (vgl. dazu Schröer, NZBau 2007, 293/294, Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 2017, § 13a BauGB Rn. 27 a. E. m. w. N.). Solche Flächen sind einer Planung zur „Innenentwicklung“ nicht zugänglich, vielmehr bewirkt eine solche Planung eine Erweiterung des Siedlungsbereichs in den (früheren) Außenbereich hinein, die im vereinfachten Verfahren nach § 13 a BauGB nicht erfolgen darf. Bebauungspläne der Innenentwicklung dienen gerade dem Ziel, die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen zur Siedlungsentwicklung zu vermindern und damit - auch - erhebliche Umweltauswirkungen und (nicht ausgleichspflichtige [vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB]) Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 16/2496, S. 9 [zu 2.]). 30 3.1.4 In den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans sind in ganz erheblichem Umfang Außenbereichsgrundstücke bzw. Teilflächen von Grundstücken einbezogen worden, die dem Außenbereich zuzuordnen sind. Das gilt - zum einen - für in den Außenbereich „vorstoßende“ Flächen von Flurstücken, die in den Plangeltungsbereich einbezogen worden sind (vgl. dazu Bienak/Krautzberger, UPR 2008, 81/83 [re. Sp.]), und - zum anderen - für die Bebauung am südöstlichen „Ende“ des D.s, die vor ihrer Überplanung im Außenbereich lag. 31 3.1.3.1 Das mit einem Holzschuppen bebauten Flurstück 162/2 am äußersten südöstlichen Ende des Plangebiets lag vor Planaufstellung im Außenbereich. Das Gleiche gilt für die - von den Antragstellern benannten - Teilflächen der Flurstücke 153/1 […], 152/22 […] und 145/9 […], die - jeweils - zu einem erheblichen Teil in den (bisherigen) Außenbereich hineinreichen. Gleiches gilt auch für - erhebliche – Teilflächen der Flurstücke 156/1 […], … […, Grundstück des Antragstellers zu 1.], 164/3 […], 152/9 […] und 152/15 […], ferner für Teilflächen der Flurstücke 140/7 […], 145/7 […] sowie des Flurstücks 145/13 […]. 32 Die (z. T. erheblichen) Teilflächen der o. g. Flurstücke sind ohne den hier angegriffenen Bebauungsplan dem Außenbereich zuzuordnen. 33 Die planungsrechtliche Grenze zwischen dem planerischen Innenbereich (der einer „Innenentwicklung“ i. S. d. § 13a BauGB zugänglich ist) und dem Außenbereich verläuft (jeweils) „hinter“ dem letzten Bauwerk, was bei einer uneinheitlichen Bebauung - wie hier - dazu führt, dass die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich im Einzelfall auch durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet sein kann (Söfker, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 2017, § 34 Rn. 25). In Einzelfällen kann - nach strenger Prüfung - dem Innenbereich auch noch eine Fläche für sog. „bauakzessorische“ Nutzungen zugeschlagen werden, was aber auf die Bereiche von Terrassen oder kleine hausnahe Gärten beschränkt bleiben muss (vgl. Urt. des Senats vom 17.05.2001, 1 K 21/98, NVwZ-RR 2002, 485; Beschl. des Senats vom 26.09.2012, 1 LA 42/12, Juris [Rn. 11] und vom 14.08.2014, 1 LA 41/14, Juris [Rn. 7]). Im vorliegenden Fall überschreitet der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans auch diese Grenze deutlich. 34 3.1.3.2 Unabhängig von den angegebenen, eindeutig dem Außenbereich zuzuordnenden Teilflächen der o. g. Flurstücke weist die „aufgelockerte“ Bebauungsstruktur ab der Südostgrenze des Flurstücks 152/8 […] auch keinen Bebauungszusammenhang mehr auf, der den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermitteln kann. 35 Die dort auf zwei größeren (FlSt. 153/1, 156/1) und fünf kleineren Flurstücken (FlSt. 161/5, 161/5 […], 161/3 [A-Straße], 398 […] 164/3, […] und 164/2) vorhandene Bebauung besteht im Wesentlichen aus frei stehenden Wohn- bzw. Nutzgebäuden, die - insbesondere im Bereich der Grundstücke … 10 und 11 - von größeren Freiflächen umgeben sind. Die Bebauung begründet nach ihrer Struktur und Dichte nicht die Annahme, dass sie auf eine weitere Bebauung oder bauliche Verdichtung angelegt ist. Sie steht auch der Funktion des Außenbereichs, als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben zu dienen, nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.07.2006, 4 C 2.05, BVerwGE 126, 233 ff. [zu § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB].Die Anordnung der in diesem Bereich vorhandenen Gebäude entspricht dem Bild einer „Splittersiedlung“ (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB), die - in toto - dem Außenbereich zuzuordnen ist (vgl. - zu einer „ausufernden“ Bebauung - Urt. des Senats vom 21.09.2006, 1 LB 112/05, NordÖR 2007, 118 ff. [bei Juris Rn. 16], OVG Münster, Beschl. v. 07.03.2006, 10 A 1654/05, Juris, sowie BVerwG, Urt. v. 25.01.1985, 4 C 29.81, NVwZ 1985, 747). Allein der Umstand, dass sich die Bebauung „ab“ dem Grundstück … 10 lediglich an den Siedlungsrand der zusammenhängenden Bebauung … 1a - 9 anschließt, ändert nichts an ihrer planerischen Zugehörigkeit zum Außenbereich. Die Flächen können deshalb auch nicht mehr in eine der Innenentwicklung dienende Planung einbezogen werden. Wird ungeachtet dessen neues „Bauland“ in diesen Bereichen ausgewiesen, handelt es sich insoweit um eine klassische Außenentwicklung, die gerade der mit § 13a BauGB verfolgten Zielsetzung widerspricht (vgl. Bunzel, LKV 2007, 444/445 [zu I.1]). Damit ist nicht gesagt, dass eine solche Außenentwicklung nicht „planbar“ wäre, allerdings steht dafür nicht das vereinfachte Verfahren nach § 13a BauGB zur Verfügung. 36 3.1.4 Die Antragsgegnerin hat - somit - Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die zuvor - klar - dem Außenbereich zuzuordnen waren, in einem ganz erheblichen Umfang in den Plangeltungsbereich einbezogen und sie damit „Bauland“ werden lassen. 37 Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) – mehr oder weniger – weit „hinter“ der Grenze des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans zurückbleiben. Die Baugrenzen bestimmen nur den Bereich, den Gebäude oder Gebäudeteile nicht überschreiten dürfen (§ 23 Abs. 3 BauNVO), also deren (möglichen) Standort. Die für das Maß der baulichen Nutzung relevante Grundfläche wird aber - unabhängig davon - durch die Fläche des Baugrundstücks bestimmt, die „im Bauland“ liegt (§ 19 Abs. 3 BauNVO; vgl. - zum Baulandbegriff - Söfker, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 2017, § 19 BauNVO Rn. 15 ff.). Dementsprechend bewirkt die „Vergrößerung“ des Baulandes durch die Einbeziehung von (bisherigen) Außenbereichsflächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans auch eine – entsprechend – größere zulässige Grundfläche innerhalb der Baugrenzen. Der (Ausnahme-)Fall, dass die Baugrenzen so „eng“ geschnitten sind, dass die aus Grundstücksfläche im „Bauland“ und Grundflächenzahl zu errechnende zulässige Grundfläche im Einzelfall nicht realisierbar ist, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das Bauland führt damit – insgesamt – für die (o.g.) betroffenen Grundstücke zu einer beträchtlichen Erhöhung ihrer baulichen Ausnutzbarkeit. 38 3.1.5 Die - damit gegebene, deutliche - Überschreitung der planungsrechtlichen Grenze des Innenbereichs zum Außenbereich führt zur Unzulässigkeit einer (vereinfachten) Bauleitplanung zur Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB. Die Antragsgegnerin hat insoweit die Anwendungsvoraussetzungen für das vereinfachte Verfahren in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB fehlerhaft beurteilt. 39 Dieser Fehler war nach § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB i. d. F. vom 21.12.2006 für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. Diese Planerhaltungsvorschrift ist durch die BauGB-Novelle 2013 mit Wirkung vom 20.09.2013 allerdings aufgehoben worden, so dass sie auf den vorliegenden, am 08.10.2015 beschlossenen Bebauungsplan nicht mehr angewendet werden kann. Die Aufhebung der genannten Vorschrift erfolgte im Hinblick auf deren Europarechtswidrigkeit (vgl. EuGH, Urt. v. 18.04.2013, C-463/11, NVwZ-RR 2013, 503 ff; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn, BauGB, 2017, § 13a BauGB Rn. 91; vgl. BT-Drs. 17/3272, S. 18 [„zu Buchstabe n“]). Das fehlerhafte Planaufstellungsverfahren ist somit für die Rechtswirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans der Antragsgegnerin beachtlich. 40 3.2 Der Rüge der Antragsteller in Bezug auf das Fehlen von Angaben zu den verfügbaren Umweltinformationen in der Auslegungsbekanntmachung vom 14.05.2014 müsste bei einer Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB der Erfolg versagt bleiben. 41 Für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB gelten gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens entsprechend, insbesondere § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach wird bei einem Bebauungsplan von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Die Antragsgegnerin hat – dementsprechend - in ihrer Auslegungsbekanntmachung vom 14.05.2014 darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Angabe der verfügbaren Umweltinformationen in der Auslegungsbekanntmachung wäre danach in einem vereinfachten Verfahren nach §§ 13 a, 13 BauGB nicht erforderlich. 42 Vorliegend kann die Antragsgegnerin allerdings wegen der fehlerhaft angenommenen Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB (oben 3.1) die Verfahrenserleichterungen eines vereinfachten Verfahrens nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Antragsgegnerin hat infolge der fehlerhaften Wahl des Verfahrens nach § 13 a BauGB - als Folgefehler - die ansonsten erforderliche Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB rechtswidrig unterlassen und auch keinen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Sie hat weiter zu Unrecht die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, in der Auslegungsbekanntmachung unterlassen. 43 Die Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs vom 14.05.2014 wird daher den gesetzlichen Anforderungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB nicht gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die erforderlichen Angaben über verfügbare umweltbezogener Informationen geklärt (Urteile vom 18.07.2013 [4 CN 3.12, BVerwGE 147, 206 ff.] und vom 11.09.2014 [4 CN 1.14, NVwZ 2015, 232]). Diesen Anforderungen entspricht die Auslegungsbekanntmachung vom 14.5.2014 nicht. Sie verweist lediglich pauschal auf die Planunterlagen, ohne überhaupt Umweltinformationen (auch solche, die szt. vorgelegen haben [Schallgutachten], oder solche, die den vom Kreis Herzogtum Lauenburg in dessen Schreiben vom 04.06.2014 angesprochenen Landschaftsschutz, bzw. naturschutzrechtliche Themen betreffen) anzusprechen. Damit hat die Auslegungsbekanntmachung die gesetzlich geforderte Anstoßwirkung der Auslegungsbekanntmachung verfehlt. 44 Das Planaufstellungsverfahren leidet damit an einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Mangel (vgl. Urteile des Senats vom 19.2.2015, 1 KN 1/14, NordÖR 2015, 327, und vom 16.7.2015, 1 KN 8/14, Juris). Vorliegend haben nicht nur einzelne, sondern sämtliche Angaben zu umweltbezogenen Informationen gefehlt. Die - noch im Beschluss der Gemeindevertretung vom 08.05.2014 vorgesehene - Auslegung nicht nur des Planentwurfs und der Planbegründung, sondern auch der „vorliegenden umweltbezogenen Informationen“ ist komplett unterblieben; die öffentliche Bekanntmachung vom 14.05.2014 enthält dazu keinerlei Angaben. 45 Die Antragsgegnerin hat zur Behebung des aufgezeigten Fehlers kein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Damit führt der Fehler zum Erfolg des Normenkontrollantrags. 46 4. Die Entscheidungsformel – Satz 1 des Tenors dieses Urteils – ist von der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen wie der Bebauungsplan bekanntzumachen ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2, 2. Hs. VwGO). 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf bei § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10,711 ZPO. 48 Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. 49 BESCHLUSS 50 Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.