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Urteil

14 LB 1/13

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Teilnahme verbeamteter Lehrer an einem ungenehmigten Warnstreik während der Dienstzeit stellt ein innerdienstliches Dienstvergehen wegen unerlaubten Fernbleibens dar (§ 67 Abs.1 LBG). • Das statusbezogene Streikverbot für Beamte folgt aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs.5 GG) und gilt grundsätzlich auch gegenüber den Gewährleistungen der Koalitionsfreiheit nach Art.11 EMRK, solange der Gesetzgeber keine Regelung trifft. • Der EGMR schützt das Streikrecht funktional für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nicht an Ausübung genuin hoheitlicher Befugnisse beteiligt sind; eine Änderung der statusbezogenen nationalen Regelung bedarf jedoch der Gesetzgebung. • Bei schuldhafter Teilnahme an einem Streik ist eine Maßnahme in Gestalt eines Verweises nach § 13 Abs.1 LDG verhältnismäßig; ein vermeidbarer Verbotsirrtum steht der Verantwortlichkeit nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Verbeamtete Lehrer: Streikteilnahme als Dienstvergehen und Bestand des statusbezogenen Streikverbots • Die Teilnahme verbeamteter Lehrer an einem ungenehmigten Warnstreik während der Dienstzeit stellt ein innerdienstliches Dienstvergehen wegen unerlaubten Fernbleibens dar (§ 67 Abs.1 LBG). • Das statusbezogene Streikverbot für Beamte folgt aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs.5 GG) und gilt grundsätzlich auch gegenüber den Gewährleistungen der Koalitionsfreiheit nach Art.11 EMRK, solange der Gesetzgeber keine Regelung trifft. • Der EGMR schützt das Streikrecht funktional für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nicht an Ausübung genuin hoheitlicher Befugnisse beteiligt sind; eine Änderung der statusbezogenen nationalen Regelung bedarf jedoch der Gesetzgebung. • Bei schuldhafter Teilnahme an einem Streik ist eine Maßnahme in Gestalt eines Verweises nach § 13 Abs.1 LDG verhältnismäßig; ein vermeidbarer Verbotsirrtum steht der Verantwortlichkeit nicht entgegen. Die Klägerin ist verbeamtete Lehrerin an einer öffentlichen Grundschule. Am 3. Juni 2010 nahm sie während der 4. und 5. Stunde an einem von der GEW ausgerufenen Warnstreik teil und versäumte damit Unterrichtszeiten. Der Dienstherr leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren ein und erteilte der Klägerin einen Verweis. Die Klägerin klagte auf Aufhebung des Verweises und berief sich auf Art. 9 Abs.3 GG und Art.11 EMRK, wonach auch Angehörige des öffentlichen Dienstes Streikrechte geltend machen könnten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin zog in Berufung. Der Senat musste insbesondere die Frage prüfen, ob das verfassungsrechtlich begründete, statusbezogene Streikverbot der Beamten gegenüber den Konventionsgarantien der EMRK zurückzutreten hat. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; die Klägerin hat vorsätzlich unerlaubt dem Dienst ferngeblieben (§ 67 Abs.1 LBG). • Die Pflicht zum formalen Dienst an Zeit und Ort begründet das Verbot der Teilnahme an kollektiven Kampfmaßnahmen für Beamte; dieses Verbot ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums aus Art.33 Abs.5 GG verfassungsrechtlich geschützt. • Der EGMR gewährt nach Art.11 EMRK Schutz für Koalitionsrechte auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes, interpretiert die Ausnahme des Art.11 Abs.2 EMRK aber funktional: ein generelles Streikverbot ist nur für solche Bediensteten zulässig, die an Ausübung genuin hoheitlicher Befugnisse beteiligt sind. • Zwischen dem statusbezogenen nationalen Streikverbot und den konventionsrechtlichen Gewährleistungen besteht eine Spannungsrelation; eine Auflösung dieser Kollisionslage bedarf der Gesetzgebung. Gerichte können die Kollisionslage nicht durch Auslegung des Art.33 Abs.5 GG zu Lasten der verfassungsrechtlichen Traditionsbestände beseitigen. • Die Teilnahme der Klägerin an rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen nach nationalem Arbeitskampfrecht erfüllt zwar die Schutzsphäre der EMRK, verändert aber nicht ohne gesetzgeberisches Tätigwerden die beamtenrechtlichen Pflichten; daher blieb die Streikteilnahme beamtenrechtlich unerlaubt. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme waren die Umstände, die einmalige Pflichtverletzung und das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen; der Verweis ist die mildeste und angemessene Sanktion nach § 13 Abs.1 LDG. • Ein Verbotsirrtum kommt entgegen der Klägerin nicht in Betracht: sie war durch Gewerkschaftsinformationen und einen Erlass des Dienstherrn über mögliche disziplinarische Folgen hinreichend informiert; ein unvermeidbarer Irrtum lag nicht vor. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Verweis bleibt bestehen. Das Gericht hält die streitige Teilnahme am Warnstreik während der Dienstzeit für ein vorsätzliches, innerdienstliches Dienstvergehen und stützt dies auf § 67 Abs.1 LBG sowie die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art.33 Abs.5 GG. Zwar schützt Art.11 EMRK Koalitionsrechte auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes, doch lässt die Entscheidung des EGMR nur eine funktionale Einschränkung zu; eine Änderung der statusbezogenen Sperre gegenüber der EMRK kann nur der Gesetzgeber herbeiführen. Im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der erteilte Verweis als angemessene, milde Disziplinarmaßnahme bestätigt worden; ein vermeidbarer Verbotsirrtum der Klägerin ist nicht anzunehmen, sodass die Disziplinierung aufrecht bleibt.