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Urteil

12 A 17/14

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Duldung durch die Behörde begründet nicht ohne weiteres eine materielle Geeignetheitsbescheinigung; allein aus schriftlicher Duldung und anschließendem Verwaltungsscherenschnitt entsteht keine Genehmigungsfiktion. • § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV ist bei verfassungskonformer Auslegung so zu verstehen, dass auch genehmigte Räumlichkeiten von Sportwettvermittlern unter die genannten Aufstellorte fallen können, wenn das landesrechtliche Schutz- und Regulierungsniveau vergleichbar ist. • Erkennt die Behörde einen Aufstellungsort generell als ungeeignet an, ist der Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung wegen fehlerhafter Rechtsauffassung neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Entscheidungsgründe
Neubescheidungsanspruch bei Ablehnung von Geeignetheitsbescheinigung für Wettlokal • Eine Duldung durch die Behörde begründet nicht ohne weiteres eine materielle Geeignetheitsbescheinigung; allein aus schriftlicher Duldung und anschließendem Verwaltungsscherenschnitt entsteht keine Genehmigungsfiktion. • § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV ist bei verfassungskonformer Auslegung so zu verstehen, dass auch genehmigte Räumlichkeiten von Sportwettvermittlern unter die genannten Aufstellorte fallen können, wenn das landesrechtliche Schutz- und Regulierungsniveau vergleichbar ist. • Erkennt die Behörde einen Aufstellungsort generell als ungeeignet an, ist der Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbescheinigung wegen fehlerhafter Rechtsauffassung neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin beantragte am 15.01.2009 eine Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c GewO zur Aufstellung von drei Geldspielgeräten in ihrem Betrieb. Die Beklagte sandte am 03.03.2009 ein Schreiben, das die Aufstellung von bis zu drei Geräten vorläufig duldete, eine Entscheidung aber wegen erwarteter Rechtsänderungen aussetzte. Mit Schreiben und Bescheid im September bzw. November 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil nach Auffassung der Verwaltung ein Sportwettenbüro nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV (Wettannahmestelle konzessionierter Buchmacher) falle. Die Klägerin betreibt seit 2012 eine genehmigte Wettannahmestelle nach dem Glücksspielgesetz und focht die Ablehnung an. Sie rügte, die Duldung habe als bedingte/teilweise Entscheidung zu gelten oder es sei eine Genehmigungsfiktion eingetreten; hilfsweise bestehe ein Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung. Das Gericht prüfte die Auslegung der SpielV und die Rechtsfolgen des früheren Duldungsschreibens. • Die Klage ist zulässig; eine Feststellung, dass die Klägerin bereits eine Geeignetheitsbescheinigung besitzt, kann nicht getroffen werden, weil weder eine durch Erstarken der Duldung noch eine fiktive Genehmigung nach § 111a LVwG entstanden ist. Das Schreiben vom 03.03.2009 stellt nach Auslegung keine materielle Teilentscheidung oder einen Rechtsschein dar, sondern lediglich eine vorläufige Duldung in einer Phase rechtlicher Unsicherheit. • § 111a LVwG begründet keine automatische Genehmigungsfiktion im vorliegenden Fachrecht, weil dafür eine fachgesetzliche Anordnung erforderlich ist und eine solche für diesen Regelungsbereich fehlt. • Die Ablehnung des Antrags beruht auf einer zu engen Auslegung des Begriffs ‚konzessionierter Buchmacher‘ in § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV. Die Vorschrift ist verfassungskonform so auszulegen, dass sie auch genehmigte Räumlichkeiten von Sportwettvermittlern erfasst, sofern das landesrechtliche Regelungs- und Schutzniveau (Glücksspielgesetz, SVVO) demjenigen des Rennwett- und Lotteriegesetzes mindestens vergleichbar ist. • Bundesrechtliche Erwägungen lassen nicht erkennen, dass die Spielverordnung einen Ausschluss vergleichbarer, auf Landesrecht beruhender Genehmigungen bezweckt; bei vergleichbarem Spielerschutz sind die betreffenden Räume als potenziell geeignet zu betrachten. • Mangels Spruchreife über weitere Voraussetzungen der Geeignetheitsbescheinigung kommt insoweit nur eine Verpflichtung zur Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht; die Behörde muss den Antrag unter Beachtung der verfassungskonformen Auslegung neu prüfen. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Bescheid der Beklagten vom 26.09.2013 (in der Form des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2013) wird insoweit aufgehoben, als er dem entgegensteht, und die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15.01.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Feststellung, dass die Klägerin bereits über die Geeignetheitsbescheinigung verfüge, wird nicht getroffen, weil weder eine Erstarkung der Duldung noch eine Genehmigungsfiktion eingetreten ist. Die Ablehnung des Antrags beruhte auf einer rechtswidrigen Verneinung der grundsätzlichen Eignung des Aufstellungsortes nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV; daher ist eine neue Entscheidung der Behörde erforderlich, in der insbesondere zu prüfen ist, ob das landesrechtliche Regulierungs- und Schutzniveau eine Gleichstellung mit den in § 1 SpielV genannten Orten rechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu zwei Dritteln und die Klägerin zu einem Drittel.