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Beschluss

3 O 40/14

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht die Ablehnung zutreffend begründet hat. • Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt ist; ist das Verfahren durch Erledigung vor Entscheidung über PKH beendet, scheidet Bewilligung aus. • Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller vor Abschluss des Verfahrens alles Erforderliche zur Bewilligung getan hat oder das Gericht trotz Entscheidungsreife nicht entschieden hat.
Entscheidungsgründe
PKH abgelehnt wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und unvollständiger Unterlagen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht die Ablehnung zutreffend begründet hat. • Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt ist; ist das Verfahren durch Erledigung vor Entscheidung über PKH beendet, scheidet Bewilligung aus. • Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller vor Abschluss des Verfahrens alles Erforderliche zur Bewilligung getan hat oder das Gericht trotz Entscheidungsreife nicht entschieden hat. Der Kläger beantragte in einem sozialrechtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 19.9.2014 ab; dieser Beschluss wurde dem Kläger am 30.9.2014 zugestellt. Das Hauptsacheverfahren war jedoch bereits durch beiderseitige Erledigungserklärungen beendet, weil die begehrte Leistung bereits im August 2013 gewährt worden war. Der Kläger machte geltend, zwischen März und August 2013 hätten hinreichende Erfolgsaussichten bestanden und seine gesetzliche Vertreterin habe die vollständigen Unterlagen 2013 seinem damaligen Anwalt übergeben. Die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse wurde dem Gericht erst am Tag der mündlichen Verhandlung, dem 19.9.2014, vorgelegt. Der Kläger rügte, die spätere Nichtbewilligung sei daher zu Unrecht erfolgt. • Rechtliche Grundlagen: § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO regeln die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe; entscheidend sind Bedürftigkeit, hinreichende Aussicht auf Erfolg und Nicht-Mutwilligkeit. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den PKH-Antrag abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt war: Das Verfahren war durch Erledigung vor der Entscheidung über PKH beendet, sodass eine Bewilligung ausscheidet. • Nachträgliche PKH-Bewilligung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich wenn vor Abschluss des Verfahrens alles Erforderliche zur Bewilligung vorgelegt wurde oder das Gericht trotz Entscheidungsreife nicht entschieden hat. • Entscheidungsreife erfordert einen begründeten PKH-Antrag und eine vollständige Erklärung zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen; beides lag hier nicht vor, weil die erforderliche Erklärung erst am 19.9.2014 eingereicht wurde. • Die Verrechnung eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten mit dem Kläger erfolgt nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO: Die nicht rechtzeitige Weiterleitung der Unterlagen durch den Anwalt ist dem Kläger bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin zuzurechnen. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO; Nichterstattung außergerichtlicher Kosten der Beklagten ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Verwaltungsgericht die Ablehnung zu Recht vorgenommen hat, weil das Verfahren vor der Entscheidung über PKH durch Erledigung beendet war und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfiel. Eine nachträgliche Bewilligung war ausgeschlossen, da der Kläger nicht vor Abschluss des Verfahrens alle erforderlichen Unterlagen und Erklärungen vollständig eingereicht hatte. Dass die Unterlagen dem früheren Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden seien, ist dem Kläger nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beklagten werden nicht erstattet.