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Urteil

12 A 214/13

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• §14a BeamtVG begünstigt nicht den vorzeitigen Ruhestand auf eigenen Antrag; eine besondere Altersgrenze im Sinne des §14a liegt nur bei zwingenden Pflichtaltersgrenzen vor. • Ausbildungszeiten sind nur dann ruhegehaltfähige Dienstzeit (§12 BeamtVG), wenn sie zur Zeit ihrer Ableistung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Übertragung des statusrechtlichen Amtes vorgeschrieben waren. • Bei fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen des §12 Abs.1 S.1 Nr.1 BeamtVG braucht das Ermessen der Behörde nicht geprüft zu werden.
Entscheidungsgründe
Keine Erhöhung nach §14a BeamtVG und keine Anrechnung handwerklicher Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit • §14a BeamtVG begünstigt nicht den vorzeitigen Ruhestand auf eigenen Antrag; eine besondere Altersgrenze im Sinne des §14a liegt nur bei zwingenden Pflichtaltersgrenzen vor. • Ausbildungszeiten sind nur dann ruhegehaltfähige Dienstzeit (§12 BeamtVG), wenn sie zur Zeit ihrer Ableistung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Übertragung des statusrechtlichen Amtes vorgeschrieben waren. • Bei fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen des §12 Abs.1 S.1 Nr.1 BeamtVG braucht das Ermessen der Behörde nicht geprüft zu werden. Der Kläger, 1958 geboren, war Fernmeldehauptsekretär (A8) und ging zum 1.4.2013 auf eigenen Antrag in den Ruhestand. Er begehrt die vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes gemäß §14a BeamtVG und die Anrechnung von Ausbildungszeiten (1975–1977) als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Die Beklagte setzte die Versorgungsbezüge fest und lehnte sowohl die Erhöhung nach §14a BeamtVG als auch die Anrechnung der Ausbildungszeiten ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, §14a BeamtVG gelte nicht für Ruhestand auf eigenen Antrag und die Lehre sei für die Ernennung in den nichttechnischen mittleren Dienst nicht vorgeschrieben. Der Kläger widersprach und klagte. Das Gericht hat die Klage untersucht und entschieden. • Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, in der Sache jedoch unbegründet; die Bescheide sind rechtmäßig (§113 Abs.5 Satz1 VwGO). • Zu §14a BeamtVG: Voraussetzung ist, dass der Beamte wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist; hiervon sind im Allgemeinen Pflicht- bzw. zwingende Altersgrenzen (z.B. Polizei, Feuerwehr) erfasst. Regelungen, die dem Beamten die Möglichkeit eröffnen, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, stellen keine besondere Altersgrenze im Sinne des §14a dar. §14a soll versorgungsrechtliche Nachteile ausgleichen; ein Schutzbedürfnis entfällt, wenn der Beamte aus eigenem Entschluss in den Ruhestand geht. Der Kläger ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand getreten, daher entfällt der Anspruch auf vorübergehende Erhöhung. • Zu §12 BeamtVG: Ruhegehaltfähige Ausbildungszeiten sind nur solche, die nach den für die Laufbahn und das erste Amt geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung vorgeschrieben waren. Eine förderliche oder nützliche Ausbildung reicht nicht aus. Nach der damaligen Bundeslaufbahnverordnung genügte für den nichttechnischen mittleren Fernmeldedienst ein Hauptschulabschluss; die vom Kläger absolvierte handwerkliche Lehre war nicht vorgeschrieben und daher nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. • Da die Tatbestandsvoraussetzungen des §12 Abs.1 S.1 Nr.1 BeamtVG nicht erfüllt sind, war eine Ermessensprüfung der Behörde nicht mehr erforderlich. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält weder die beantragte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach §14a BeamtVG noch die Anrechnung der Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Begründend liegt zugrunde, dass §14a BeamtVG nur bei Ruhestand wegen einer besonderen (pflichtigen) Altersgrenze eingreift und nicht bei Ruhestand auf eigenen Antrag, sodass die Voraussetzungen für eine Erhöhung nicht vorliegen. Ferner war die absolvierte Lehre für die Übernahme in das konkrete erste Amt nicht vorgeschrieben, sodass §12 BeamtVG eine Anrechnung ausschließt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.