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Urteil

5 K 305/20

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0304.5K305.20.00
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Leitsätze
Die Antragsaltersgrenze gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 1 LBG (juris: BG BE) ist keine besondere Altersgrenze im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LBeamtVG. Eine schwerbehinderte Beamtin, die auf eigenen Antrag vorzeitig zur Ruhe gesetzt wird, hat deshalb keinen Anspruch auf vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Antragsaltersgrenze gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 1 LBG (juris: BG BE) ist keine besondere Altersgrenze im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LBeamtVG. Eine schwerbehinderte Beamtin, die auf eigenen Antrag vorzeitig zur Ruhe gesetzt wird, hat deshalb keinen Anspruch auf vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 87 a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid vom 16. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 14a LBeamtVG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift erhöht sich der nach § 14 Abs. 1 berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er (unter anderem) bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat (Nr. 1) und wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden ist (Nr. 2 Buchst. a) oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat (Nr. 2 Buchst. b). Zwar hat die Klägerin nach dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 6. August 2018 die Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Nach dem Zurruhesetzungsbescheid vom 12. März 2020 wurde die Klägerin aber auf der Grundlage von § 39 Abs. 3 Nr. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) in den Ruhestand versetzt. Nach dieser Vorschrift können Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Die Klägerin ist damit weder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden (1.), noch wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten (2.). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit schwerbehinderten Angestellten im öffentlichen Dienst liegt nicht vor (3.). 1. Dienstunfähigkeit wurde im bestandskräftigen Zurruhesetzungsbescheid vom 12. März 2020 nicht festgestellt, von der Klägerin in ihrem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vom 6. Januar 2020 auch nicht geltend gemacht. 2. Die Klägerin ist auch nicht wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten. Besondere Altersgrenzen in diesem Sinne sind solche, die kraft Gesetzes zu einem gegenüber der allgemeinen Altersgrenze vorgezogenen Eintritt in den Ruhestand führen, etwa die Altersgrenze für Polizeivollzugskräfte (vgl. § 104 Abs. 1 LBG) und Feuerwehrkräfte (vgl. § 106 Abs. 3 LBG). Keine besondere Altersgrenzen im Sinne von § 14a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LBeamtVG sind die sogenannten Antragsaltersgrenzen, welche auf Antrag des Beamten ab Erreichen eines bestimmten Alters (gegebenenfalls unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) die Versetzung in den Ruhestand ermöglichen. Dazu gehören die Regelungen in § 39 Abs. 3 LBG, die eine Versetzung in den Ruhestand für schwerbehinderte Beamte ab Vollendung des 60. Lebensjahres (Nr. 1) und für alle Beamten ab Vollendung des 63. Lebensjahres (Nr. 2) ermöglichen. Das ergibt sich aus Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Der seinerzeit zuständige Bundesgesetzgeber hat die Vorgängerregelungen von § 14a LBeamtVG eingeführt, um rentenversicherungsrechtliche Einschränkungen auszugleichen, die Beamte betrafen, welche vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind und bei einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand einerseits (wegen der kurzen ruhegehaltfähigen Dienstzeit) einen vergleichsweise niedrigen Ruhegehaltssatz erreicht und andererseits noch keinen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung erworben haben. Dazu hat der Gesetzgeber zunächst einen Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei Berufsunfähigkeit eingeführt (§ 14a BeamtVG in der Fassung von Art. 1a Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1985 - BGBl. I Seite 2466; dazu BT-Drucksache 10/4225, Seite 21). Später hat er eine entsprechende Regelung für Beamte getroffen, die wegen Erreichens einer vor Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden Altersgrenze kraft Gesetzes in den Ruhestand treten (§ 14b BeamtVG in der Fassung von Art. 8 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1988 - BBVAnpG 88 - vom 20. Dezember 1988, BGBl. I Seite 2363; dazu BT-Drucksache 11/3293, Seite 52). Beide Regelungen hat er durch Art. 1 Nr. 6 und 7 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I Seite 2218) im neuen § 14a BeamtVG zusammen- und neu gefasst; auch wenn dabei für die zweite Fallgruppe die Formulierung „kraft Gesetzes“ entfallen ist, war eine inhaltliche Änderung gegenüber § 14b BeamtVG a.F. nicht beabsichtigt (vgl. BT-Drucksache 11/5136, Seite 23). Vor diesem Hintergrund ist die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei Beamten, die nach Erreichen einer sogenannten Antragsaltersgrenze einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen und auf diese Weise freiwillig in den Ruhestand treten, nicht geboten. Denn sie haben es - anders als Beamte, die dienstunfähig werden oder in einem bestimmten Alter kraft Gesetzes in den Ruhestand treten - in der Hand, ob sie die „Versorgungslücke“ bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters in Kauf nehmen oder nicht (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 14. September 2017 - 6 A 1042.16 HGW -, juris Rn. 12; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 K 4725.13 -, juris Rn. 15 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 12 A 214/13 -, juris Rn. 24; VG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2014 - 1 K 209.14 -, juris Rn. 19; Strötz in: GKÖD, Stand: Januar 2021, § 14a BeamtVG Rn. 13 f.; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2021, § 14a Rn. 20; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2021, § 14a BeamtVG Rn. 64; Zahn in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2020 § 14a BeamtVG Rn. 56, 61). 3. Ohne Erfolg rügt die Klägerin eine Ungleichbehandlung gegenüber schwerbehinderten Angestellten im öffentlichen Dienst, die „abschlagsfrei“ eine gesetzliche Altersrente vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erhalten. Das Argument ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, weil auch die Klägerin ihre Versorgungsbezüge „abschlagsfrei“, nämlich ohne den sogenannten Versorgungsabschlag (vgl. § 14 Abs. 3 LBeamtVG) erhält. Diesen Abschlag hat das Landesverwaltungsamt in seinem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 16. Juni 2020 mit Blick auf die Schwerbehinderung der Klägerin und die Vollendung des 63. Lebensjahres bei Ruhestandsbeginn zu Recht nicht vorgenommen (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG). Das entspricht im Grundsatz der Regelung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, wo der Zugangsfaktor für ältere, langjährig beschäftigte Schwerbehinderte nicht gekürzt wird, wenn sie bei Rentenbeginn das 63. Lebensjahr vollendet haben (vgl. § 236a Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch). Vorenthalten wird der Klägerin lediglich die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG). Diese besondere beamtenrechtliche Privilegierung hat im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung keine Entsprechung. Unabhängig davon begründet die versorgungsrechtlich unterschiedliche Behandlung eines Beamten und eines Arbeitnehmers in einer im Übrigen ähnlichen Lage keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln. Die Personengruppe der Beamten und die der Arbeitnehmer unterliegen unterschiedlichen Versorgungssystemen. Dies rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Versorgungsbezüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 2 B 95.04 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt ja aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 9.944,40 Euro festgesetzt. Das entspricht dem Erhöhungsbetrag (414,35 Euro/Monat) im streitigen Zeitraum 1. August 2020 bis 31. Juli 2022 (gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG kann die Klägerin eine Erhöhung längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten). Die Klägerin begehrt die vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes. Die am ... Juli 1957 geborene Klägerin stand seit 24. März 1995 als Beamtin, zuvor (seit 1. April 1991) als Angestellte im Dienst des Landes Berlin. Davor (von 1980 bis März 1991) war sie als Angestellte in verschiedenen Betrieben auf dem Gebiet der ehemaligen DDR tätig. Die Klägerin ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Auf ihren Antrag versetzte sie das Landesverwaltungsamt mit Ablauf des 31. Juli 2020 in den Ruhestand. Das Landesverwaltungsamt setzte mit Bescheid vom 16. Juni 2020 die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 1. August 2020 fest, wobei es als ruhegehaltfähig die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Juli 2020 anerkannte und so einen Ruhegehaltssatz von 52,61 vom Hundert ermittelte. Einen Versorgungsabschlag nahm es nicht vor. Den Antrag der Klägerin, ihren Ruhegehaltssatz gemäß § 14a Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vorübergehend zu erhöhen, lehnte das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 16. Juni 2020, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28. August 2020, ab. Zur Begründung heißt es darin, eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes komme bei einer Ruhestandsversetzung auf Antrag nach Überschreiten der Antragsaltersgrenze nicht in Betracht. Mit ihrer dagegen am 21. September 2020 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt eine Ungleichbehandlung mit schwerbehinderten Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, die ihre Altersrente vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze abschlagsfrei erhielten. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 16. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. August 2020 zu verpflichten, das Ruhegehalt der Klägerin nach § 14a LBeamtVG vorübergehend zu erhöhen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Personalakten und Versorgungsakte), die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.