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Urteil

2 LB 7/15

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Abgrenzung von Haupt- und Zweitwohnung im Zweitwohnungssteuerrecht kommt es regelmäßig auf die Eintragung im Melderegister an; diese hat Tatbestandswirkung. • Die Gemeinde darf eine vom Melderegister abweichende Bestimmung der Hauptwohnung nicht treffen; bei nachweislich unrichtigen melderechtlichen Verhältnissen ist jedoch auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. • Ob eine als Hauptwohnung gemeldete Wohnung tatsächlich Wohnzwecken dient, ist für die steuerrechtliche Einordnung in der Regel unerheblich; entscheidend ist die melderechtliche Erklärung des Steuerpflichtigen.
Entscheidungsgründe
Melderegistereintragung hat Tatbestandswirkung für Zweitwohnungssteuer • Für die Abgrenzung von Haupt- und Zweitwohnung im Zweitwohnungssteuerrecht kommt es regelmäßig auf die Eintragung im Melderegister an; diese hat Tatbestandswirkung. • Die Gemeinde darf eine vom Melderegister abweichende Bestimmung der Hauptwohnung nicht treffen; bei nachweislich unrichtigen melderechtlichen Verhältnissen ist jedoch auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. • Ob eine als Hauptwohnung gemeldete Wohnung tatsächlich Wohnzwecken dient, ist für die steuerrechtliche Einordnung in der Regel unerheblich; entscheidend ist die melderechtliche Erklärung des Steuerpflichtigen. Der Kläger mietete seit 2006 ein möbliertes Appartement in der Gemeinde Malente und war dort zunächst erstgemeldet. Zum 26.09.2011 meldete er sich mit Erstwohnsitz in einer anderen Gemeinde an, wo er seine Rechtsanwaltskanzlei unterhält. Die Beklagte setzte daraufhin für den Zeitraum 01.10.–31.12.2011 eine Zweitwohnungssteuer fest und verlangte Vorauszahlungen für 2012. Der Kläger bestritt, dass das Kanzleibüro eine Wohnung sei, und erklärte, er halte sich in Malente überwiegend zum Schlafen auf; die Ummeldung habe allein postalische Gründe gehabt. Die Beklagte blieb bei ihrer Veranlagung mit Verweis auf die melderechtliche Eintragung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Bescheide sind rechtmäßig. • Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestimmt das Melderecht mit einem objektivierten Hauptwohnbegriff, welche von mehreren Wohnungen Haupt- bzw. Zweitwohnung ist; die Eintragung im Melderegister hat für das Zweitwohnungssteuerrecht Tatbestandswirkung. • Die Gemeinde ist daran gehindert, eine vom Melderegister abweichende Hauptwohnungsbestimmung vorzunehmen; solange die Nebenwohnungseintragung Bestand hat, gilt die Wohnung als Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuer. • Das Bundesverwaltungsgericht verlangt nur dann Abweichung von der Anknüpfung an das Melderegister, wenn die melderechtlichen Verhältnisse nachweislich unrichtig sind; dies dient der Praktikabilität bei Massenverfahren und der Schutzwirkung des Melderegisters. • Die Frage, ob eine als Hauptwohnung gemeldete Wohnung tatsächlich Wohnzwecken genügt, ist für die Besteuerung in der Regel unerheblich, weil die melderechtliche Anmeldung indiziert, dass dort das allgemeine Wohnbedürfnis gedeckt wird. • Das Landesrecht und das Melderecht sollen Lücken des Kommunalabgabenrechts füllen; es obliegt dem Einwohner und der Meldebehörde, unrichtige Eintragungen zu berichtigen; die Steuerbehörde darf auf die Eintragung vertrauen. • Folglich durfte die Beklagte den Kläger wegen der in Malente weiterhin bestehenden Wohnung zur Zweitwohnungssteuer heranziehen, zumal die melderechtliche Eintragung als Nebenwohnung bestand und nicht als nachweislich unrichtig dargelegt wurde. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert und die Klage abgewiesen. Die Zweitwohnungssteuerbescheide vom 25.04.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 16.08.2012 sind rechtmäßig. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen. Begründend ist, dass die Eintragung im Melderegister Tatbestandswirkung für die Frage der Haupt- bzw. Zweitwohnung hat und die Beklagte nicht verpflichtet war, von dieser Eintragung abzuweichen, weil der Kläger nicht nachweislich dargelegt hat, dass die melderechtlichen Verhältnisse unrichtig waren.