Urteil
4 A 271/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:0226.4A271.19.00
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Leitsätze
Zur Verbindlichkeit des Melderechts (Meldebescheinigung) bei Zweifeln am Vorliegen einer Erstwohnung.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verbindlichkeit des Melderechts (Meldebescheinigung) bei Zweifeln am Vorliegen einer Erstwohnung.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Klage ist trotz fehlender Antragstellung bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass der Kläger begehrt, ab dem 2. August 2018 für seine Nebenwohnung unter der Anschrift xxx in xxx mit der Beitragsnummer xxx von der Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen befreit zu werden. Zudem begehrt er die Rückzahlung der 2018 entrichteten Rundfunkbeiträge. Die so verstandene Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1) als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO und hinsichtlich des Klageantrages zu 2) als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes. Dass die Ablehnung des Antrages seitens des Beklagten nicht durch Bescheid, sondern einfache Mitteilung erfolgt ist, hat auf die Statthaftigkeit der Klage keine Auswirkungen. Auch ein ordnungsgemäßes Vorverfahren im Sinne von §§ 68 ff. VwGO ist durchgeführt worden, weil der Beklagte durch Widerspruchsbescheid entschieden hat. Die Klage ist aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung unter der Anschrift xxx in xxx unter der Beitragsnummer xxx nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgebend für die gerichtliche Beurteilung des Befreiungsbegehrens ist, wenn es sich – wie vorliegend – um eine Verpflichtungsklage handelt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung (vgl. für Anträge auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang: OVG Schleswig, Urteil vom 23. August 1993 – 2 L 37/92; VG Schleswig, Urteil vom 4. Juli 2006 – 4 A 26/06 –, Rn. 29, juris). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages aus § 4 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i. V. m. dem Gesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2011, GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff.), zuletzt geändert durch den 22. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i. V. m. dem Gesetz zum 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 1. März 2019, GVOBl. SH 2019 Nr. 6, S. 68 ff.), im Folgenden RBStV. Aufgrund der Ratifizierung durch das Landesparlament mit ordnungsgemäß erlassenen und veröffentlichten Zustimmungsgesetzen zu den jeweiligen Rundfunkänderungsstaatsverträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu geltendem Landesrecht geworden. Dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dem Grunde nach verfassungsgemäß ist und auch die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Inhaberschaft einer Wohnung nicht zu beanstanden ist, hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 18. Juli 2018 dargelegt (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 – juris). Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statistische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt. Die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung verletzt, auch soweit sie zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten führt, unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums nicht den Grundsatz der Belastungsgleichheit (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 – 6 C 20/18 –, Rn. 21, juris). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seinem am 13. Dezember 2018 verkündeten Urteil entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit dem Beihilferecht der Union vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 –, juris). Die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 4 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 des RBStV normierten Befreiungsmöglichkeiten liegen nicht vor. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit. Der 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, mit dem § 4a RBStV weitergehende Befreiungsmöglichkeiten von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen normieren wird – diese erstreckt sich nach der angekündigten Regelung auch auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartner – tritt erst zum 1. Juni 2020 in Kraft (vgl. Unterrichtung der Landesregierung 19/149). Der Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung kann sich danach im Zeitpunkt dieser Entscheidung mangels Rechtsgrundlage im RBStV allein unmittelbar aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – (BGBl. 2018 Teil 1 S. 1349) ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat darin Folgendes tenoriert: „1. Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 ) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. 2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids ist. 3. Die Gesetzgeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.“ Gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG sind alle Gerichte an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder – wie vorliegend (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 a. a. O., Rn. 151) – unvereinbar oder für nichtig erklärt. § 31 Abs. 2 S. 2 BVerfGG bestimmt damit grundsätzlich, dass auch die Unvereinbarkeitserklärung Gesetzeskraft besitzt. Somit ist die Verfassungswidrigkeit einer Norm mit Wirkung für jedermann festgestellt. Für den Gesetzgeber resultiert hieraus eine Pflicht zur verfassungskonformen Neugestaltung, für die befassten Behörden und Gerichte eine Pflicht, die verfassungswidrige Norm nicht weiter anzuwenden und die anhängigen Verfahren bis zu einer Neuregelung auszusetzen. Ordnet das Bundesverfassungsgericht indes – wie vorliegend – die Fortgeltung der verfassungswidrigen Norm für einen Übergangszeitraum oder anderweitige Übergangsregelungen an, so besitzen diese ebenfalls Gesetzeskraft und werden wie der Tenor zur Unvereinbarkeit im Bundesgesetzblatt verkündet, wie auch vorliegend erfolgt (vgl. BGBl. 2018 Teil 1 S. 1349) (BeckOK BVerfGG/von Ungern-Sternberg, 7. Ed. 1. Juni 2019, BVerfGG § 31 Rn. 50 m. w. N.). Die vom Bundesverfassungsgericht normierten Tatbestandsvoraussetzungen liegen indes nicht vor. Der Kläger, der am 2. August 2018 einen entsprechenden Antrag gestellt hat, kommt nämlich nicht nachweislich als Inhaber seiner Erstwohnung seiner Beitragspflicht nach. Er ist zwar neben dem Beigeladenen ebenfalls Inhaber der Wohnung in der A-Straße in A-Stadt. Denn er ist dort nach dem Melderecht gemeldet und wird daher als Inhaber der Wohnung vermutet, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV. Es handelt sich entgegen den klägerischen Darlegungen aber bereits um keine Hauptwohnung und damit auch um keine Erstwohnung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Kammer ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Erst- oder Zweitwohnung vorliegt, nicht an den Inhalt der vorgelegten Meldebescheinigung gebunden. Die Meldebescheinigung im Sinne von § 18 Abs. 1 BMG ist kein Verwaltungsakt, sondern schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln (Süßmuth/Laier, Bundesmeldegesetz Kommentar 2. Aufl., Stand: Juni 2014, § 18 Rn. 7). Als öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ff. ZPO beweist die Meldebescheinigung lediglich, dass die in ihr enthaltenen Angaben über den Einwohner im Melderegister gespeichert sind. Ob diese zum Zeitpunkt der Ausstellung auch richtig und vollständig waren, kann mit ihr nicht belegt werden. Sie beruht auf den im Melderegister gespeicherten, vom Betroffenen in aller Regel selbst angegeben Daten zu seiner Person und stellt auf den Kenntnisstand der Meldebehörde im Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung ab (Süßmuth/Laier, Bundesmeldegesetz Kommentar 2. Aufl., Stand: Juni 2014, § 18 Rn. 5). Vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick auf den Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16) übergangsweise geregelt hat, dass auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien ist, wer nachweislich als Inhaber seiner Erstwohnung seiner Rundfunkbeitragspflicht nachkommt (BVerfG a.a.O., Rn. 155, juris) und damit das Innehaben einer Erstwohnung zum Tatbestandsmerkmal bestimmt hat, sieht sich die Kammer dazu berufen, diese Tatsachenfrage jedenfalls dann selbst zu überprüfen, wenn Zweifel am Vorliegen einer Erstwohnung bestehen. Auch im Bereich des Zweitwohnungssteuerrechts ist anerkannt, dass die Zweitwohnungssteuerpflicht grundsätzlich an die melderechtlichen Verhältnisse anknüpfen darf; sind diese indes nachweislich unrichtig, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an (BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 – 9 C 17/07 –, juris; Süßmuth/Laier, Bundesmeldegesetz Kommentar 2. Aufl., Stand: Juni 2014, § 21 Rn. 7). Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hiervon abweichend davon ausgeht, dass dem Melderecht im Zweitwohnungssteuerrecht nicht nur Indiz-, sondern Tatbestandswirkung zukomme (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 6. August 2015 – 2 LB 7/15 –, Rn. 27, juris), folgt die Kammer dieser Auffassung für den Bereich des RBStV nicht. Zum einen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von anderen Oberverwaltungsgerichten durchaus aufgegriffen worden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 9 LA 318/08 –, Rn. 2, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 2 S 2515/12 –, Rn. 13, juris), zum anderen wird vorliegend – anders als im Zweitwohnungssteuerrecht – Bundesrecht angewendet (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) und liegt eine dem Zweitwohnungssteuerrecht nicht vergleichbare Interessenlage zugrunde, die einer zu erwartenden vom Betroffenen ausgehenden Korrektur unrichtiger Meldedaten (vgl. zu diesem Argument: OVG Schleswig, Urteil vom 6. August 2015 – 2 LB 7/15 -, Rn. 27, juris) entgegenwirkt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Zusammenschau mit dem RBStV. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV greift nur im Rahmen einer Vermutungsregelung auf das Melderecht zurück. Die Vermutung bezieht sich dabei allein auf die Inhaberschaft einer Wohnung, nicht aber darauf, ob diese Wohnung als Erst- oder Zweitwohnung bewohnt wird. Im Übrigen wollte der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an das Melderecht eine Beweislastumkehr normieren, auf Grund derer die in Abs. 2 Satz 2 genannten Personen nachweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind (Beck RundfunkR/Göhmann/Schneider/Siekmann, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 21). Diese Beweislastumkehr wirkt ausschließlich zugunsten des Beklagten. Demgegenüber war nicht bezweckt, den Inhaber einer unrichtigen Meldebescheinigung von einer Beweislastumkehr zu seinen Gunsten profitieren zu lassen. Dies zugrunde gelegt, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger jedenfalls deshalb nicht als der Inhaber seiner Erstwohnung seiner Rundfunkbeitragspflicht nachkommt, weil es sich bei der als Hauptwohnsitz gemeldeten Wohnung in A-Stadt um keine Hauptwohnung im Sinne von § 21 Abs. 2 BMG handelt. § 22 Abs. 3 BMG findet auf den Kläger keine Anwendung. Hat ein Einwohner – wie vorliegend der Kläger – mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, § 21 Abs. 1 BMG. Hauptwohnung ist nach Absatz 2 dieser Vorschrift die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Nebenwohnung ist nach Absatz 3 jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland. Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen. Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge (BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 – 6 C 12/01 –, Rn. 21, juris). Der Aufenthalt in der Wohnung selbst ist nur dann Vergleichsmaßstab, wenn sich beide zu vergleichende Wohnungen in derselben politischen Gemeinde befinden. Anderenfalls bestimmt sich die vorwiegende Benutzung nach dem Aufenthalt in der politischen Gemeinde, in der sich die jeweilige Wohnung befindet (OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 19 A 1060/16 –, Rn. 4 f., juris m.w.N.; Süßmuth/Laier, Bundesmeldegesetz Kommentar 2. Aufl., Stand: Juni 2014, § 21 Rn. 17). Gemessen an diesen Vorgaben liegt kein Hauptwohnsitz des Klägers in A-Stadt vor. Hiergegen spricht bereits seine Mitteilung, berufsbedingt den Zweitwohnsitz angemeldet zu haben, woraus folgt, dass der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit im Einzugsbereich seiner Wohnung in xxx und nicht in A-Stadt nachgeht (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 19 A 1692/18 –, Rn. 3, juris). Demgegenüber bewohnt er nach eigenen Angaben in A-Stadt auch lediglich ein Zimmer im Haus seiner Eltern und hält sich dort nicht regelmäßig unterwöchig auf, wie sich aus der Klagebegründung vom 13. Oktober 2019 ergibt, in welcher der Kläger ausgeführt hat, er werde sich erst Ende Oktober wieder unterwöchig am Hauptwohnsitz aufhalten. Hierzu passt auch, dass der Kläger telefonisch dem Gericht mitgeteilt hat, er wolle Ladung und Beiladungsbeschluss erneut unter seiner Anschrift in xxx zugesandt bekommen, da sich der Postbeamte in A-Stadt geweigert habe, diese seinem Vater auszuhändigen (Bl. 33 d. Akte). Auf den Hinweis des Beklagten in der Erwiderung, es dränge sich die Frage nach dem realen Haupt- und Nebenwohnsitz des Klägers in diesem Verfahren auf (Bl. 22 d. Gerichtsakte), hat der Kläger nicht mit weiterem Tatsachenvortrag reagiert. Unabhängig von diesen Erwägungen kommt der Kläger auch nicht nachweislich seiner Rundfunkbeitragspflicht (für die Erstwohnung) nach. Selbst wenn man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend versteht, der „Nachweis“, den vollen Rundfunkbeitrag im Außenverhältnis entrichtet zu haben, könne auch durch den Beleg erbracht werden, dass ein anderer Inhaber der Hauptwohnung die Rundfunkbeiträge schuldbefreiend entrichtet hat – dafür spricht neben der Praktikabilität der Umstand, dass das Gericht im Tenor und in den Entscheidungsgründen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, Rn. 150, juris) zur Begründung der Beitragspflicht neben § 2 Abs. 1 RBStV auch § 2 Abs. 3 heranzieht – so sprechen Sinn und Zweck der Entscheidung und Normsystematik des RBStV gleichwohl dagegen, dass die Auffassung des Klägers zutrifft, er komme seiner Rundfunkbeitragspflicht nach, indem er sich an dem Beitrag für die Hauptwohnung im Innenverhältnis beteilige. Für diese Auslegung spricht zunächst der Sinn und Zweck der durch das Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung. Das Gericht wollte der aus seiner Sicht bestehenden doppelten Heranziehung für denselben Vorteil übergangsweise entgegenwirken. Dieser bestehe nach der Urteilsbegründung nämlich darin, dass der Vorteil bereits abgegolten sei, soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen würden. Dabei dürfe dieselbe Person für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden. Nach der derzeit geltenden Rechtslage werde der Zweitwohnungsinhaber für denselben Vorteil doppelt herangezogen. Der Vorteil sei personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankomme, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können. Der Rundfunkbeitrag könne aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöhe den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnten (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O, Rn. 107). Eine solche Doppelbelastung liegt in der hier zu entscheidenden Konstellation aber – anders als in den vom Bundesverfassungsgericht ins Auge gefassten Fällen – nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch die Heranziehung seines Vaters für die Hauptwohnung nicht bereits der Vorteil auch für die Zweitwohnung abgegolten. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung, dass eine wohnungsbezogene Betrachtungsweise dergestalt geboten ist, dass mit der Zahlung des Beitrags für die Hauptwohnung der Beitrag auch für die Zweitwohnung – unabhängig von der Anzahl der jeweils in den Wohnungen gemeldeten Personen – abgegolten sein soll. Zwar mag es zutreffen, dass den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auf den ersten Blick entnommen werden kann, dass bei Zahlung des Beitrags für eine Wohnung grundsätzlich der Vorteil für Haupt- und Zweitwohnung abgegolten sein soll. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Vorteil abgegolten ist, soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind. Mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung sei der Vorteil abgeschöpft, so dass insoweit eine erneute Heranziehung einer Zweitwohnung nicht in Betracht komme (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O., Rn. 106, 107). Allerdings folgt aus den weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, dass der abgeschöpfte Vorteil nicht wohnungs-, sondern personenbezogen zu verstehen ist. Wie vom Bundesverfassungsgericht dargelegt, ist der Vorteil personenbezogen zu verstehen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankomme, den die Beitragspflichtigen „selbst und unmittelbar“ ziehen können. Für dieses Verständnis spricht die Begründung des Gerichts, dass der Rundfunkbeitrag von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden könne (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O., Rn. 107). Diese Argumentation greift das Gericht auch noch einmal auf, wenn es darauf abstellt, dass der fehlende Nachweis der Entrichtung „eines vollen Rundfunkbeitrags“ für die Erstwohnung durch „sie selbst“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 a. a. O., Rn. 111, juris), das Absehen von einer Befreiung rechtfertigen kann. Diese Formulierung übernimmt im Übrigen auch der zurzeit vorliegende Entwurf des 23. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Unterrichtung der Landesregierung 19/149, S. 4). Gegen ein wohnungsbezogenes Verständnis des abgegoltenen Vorteils spricht zudem, dass die Inhaberschaft der Wohnungen lediglich den gesetzlichen Anknüpfungspunkt zur typisierten Erfassung der Möglichkeit des Rundfunkempfangs darstellt, während der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots immer personenbezogen zu verstehen ist. Es ist bereits durch den Zweck des Rundfunkbeitrags als einer Vorzugslast vorgegeben, dass sich die Verteilung des zu finanzierenden Aufwands auf die Abgabenpflichtigen möglichst an dem individuellen Vorteil zu orientieren hat. Anders als bei dem vom Bundesverfassungsgericht erörterten Sachverhalt eines sowohl für Haupt- als auch Zweitwohnung herangezogen Beitragspflichtigen, dem der Vorteil auch in mehreren Wohnungen denklogisch nur einmal zu Gute kommen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, a. a. O., Rn. 107), ist durch das Innehaben einer zweiten Wohnung vorliegend der Vorteil einer Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung durch Innehaben der Zweitwohnung erhöht (VG Leipzig, Urteil vom 26. September 2018 – 1 K 582/18 –, Rn. 44 ff., juris), denn der Kläger und der Beigeladene können in beiden Wohnungen das Rundfunkangebot gleichzeitig nutzen. Das Argument des VG Greifswald (Urteil vom 4. Juni 2019 – 2 A 364/19 HGW –, Rn. 31, juris), es sei ohne Bedeutung, ob beim Beitragsservice beide Wohnungen entweder auf den Kläger oder auf dessen Ehefrau oder jeweils auf die unterschiedlichen Ehepartner angemeldet seien, da die Beitragspflicht nach § 2 RBStV nicht daran anknüpfe, wer in einem Beitragskonto als Kontoinhaber geführt wird, sondern lediglich daran, wer als Bewohner Inhaber der Wohnung sei (VG Greifswald, Urteil vom 4. Juni 2019 – 2 A 364/19 HGW –, Rn. 31, juris), ist in Bezug auf die vorliegende Konstellation nicht überzeugend. Es trifft zwar zu, dass sich nach dem Tatbestandsmerkmal der Wohnungsinhaberschaft bemisst, wer Beitragsschuldner ist. Die Frage der Anmeldung eines Kontos ist hierfür tatsächlich irrelevant. Indes stellt das Bundesverfassungsgericht in dem von ihm übergangshalber geschaffenen Tatbestand neben dem Innehaben einer Wohnung darauf ab, dass diese Person ihrer Beitragspflicht (nachweislich) nachkommt. Das Tatbestandsmerkmal „nachkommen“ ist im RBStV nicht definiert und wird auch in § 2 RBStV nicht erwähnt. Die Argumentation des VG Greifswald übersieht, dass der Beklagte die Anmeldung eines Kontos nicht für die Subsumtion unter den Tatbestand des Beitragsschuldners nutzt (so aber VG Greifswald, Urteil vom 4. Juni 2019 – 2 A 364/19 HGW –, Rn. 31, juris: „Hierbei hat der Beklagte jedoch die Regelung des § 2 RBStV nicht richtig angewandt. Wie erwähnt, knüpft die Beitragspflicht nach dieser Norm nicht daran an, wer in einem Beitragskonto als Kontoinhaber geführt wird, sondern lediglich daran, wer als Bewohner Inhaber der Wohnung ist.“), sondern für die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal „nachkommen“. Im Übrigen ist die Argumentation des VG Greifswald auf den vorliegenden Fall auch deshalb nicht übertragbar, weil es sich dort um eine eheliche Lebensgemeinschaft handelte, weshalb das Gericht in der weiteren Begründung auch – insoweit zutreffend – auf den Tatbestand von § 4 Abs. 3 Nr. 1 RBStV abstellt. An einem solchen Erstreckungstatbestand fehlt es vorliegend, da der Beigeladene zwar der Vater des Klägers ist, dieser allerdings das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die Normsystematik des RBStV bestätigt die so vorgenommene Auslegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Nach der Gesamtkonzeption des RBStV, wie auch bereits der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 RGStV, wirken die Befreiung oder Ermäßigung von der Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen grundsätzlich nur personenbezogen, sodass ausschließlich derjenige befreit wird, der einerseits die Voraussetzungen für die Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV beziehungsweise für die Ermäßigung gemäß Absatz 2 erfüllt und der andererseits kraft Gesetzes selbst Beitragsschuldner ist. Absatz 3 definiert abschließend den Personenkreis, auf den sich eine gewährte Beitragsbefreiung nach Absatz 1 oder eine Ermäßigung nach Absatz 2 über den Antragsteller hinaus erstreckt (Beck RundfunkR/Gall/Siekmann, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 4 Rn. 54). Die Befreiung eines Beitragsschuldners wirkt sich nur in den in § 4 Abs. 3 RBStV geregelten Fällen auf die übrigen Bewohner aus. Sonstige Tatsachen gelten grundsätzlich nur für den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (LT-Drs. SH 17/1336, S.43). Es wäre systemfremd, würde man den durch das Bundesverfassungsgericht geschaffenen Übergangstatbestand dahingehend auslegen, dass eine – in diesem Fall mangels Nebenwohnung hypothetische – Befreiung desjenigen für die Nebenwohnung, der den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet, sich gewissermaßen im Wege eines Automatismus auf sämtliche weiteren Wohnungsinhaber erstreckt, ohne dass es eines mit § 4 Abs. 3 RBStV vergleichbaren Erstreckungstatbestandes bedürfte. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Vorschlag des Klägers, ihn anstelle des Beigeladenen für das Beitragskonto der Wohnung in A-Stadt anzumelden. Da es sich nach Auffassung des Gerichts bei der Wohnung in xxx um eine Hauptwohnung handelt, wäre der Kläger zwar hinsichtlich seiner Nebenwohnung in A-Stadt tatsächlich zu befreien. Allerdings wäre der Beklagte in den Fällen der Befreiung eines Bewohners berechtigt, einen anderen Bewohner, auf den sich die Befreiung nach § 4 Abs. 3 RBStV nicht erstreckt – wie vorliegend den Beigeladenen –, als Beitragsschuldner für einen vollen Rundfunkbeitrag zur Zahlung heranzuziehen (Beck RundfunkR/Göhmann/Schneider/Siekmann, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 28). Denn in dem Moment, in dem Beitragspflichtige eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, bleiben sie unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern gemäß § 2 RBStV zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 a.a.O., Rn. 110). In der Folge bleibt die Klage auch ohne Erfolg, soweit der Kläger die Rückzahlung der in 2018 entrichteten Rundfunkbeiträge begehrt. Die Voraussetzungen der insoweit allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage in § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV liegen nicht vor. Die Entrichtung ist nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt, sondern findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV (VG Greifswald, Urteil vom 30. Juli 2019 – 2 A 210/19 -, Rn. 45 ff., juris). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind nach dem Rechtsgedanken aus § 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig gem. § 162 Abs. 3 VwGO, weil er keinen Antrag gestellt hat. Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. April 2011 (6 C 10/10 – juris Rn. 3) für das Rundfunkgebührenrecht entschieden, dass es sich bei der Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages um eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO handelt. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Fürsorge im Sinne des § 188 VwGO betrifft Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind (Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 188 Rn. 2 m. w. N.) sowie alle Leistungen, deren Gewährung vom Nichtüberschreiten von Einkommensgrenzen abhängig ist (Hoppe in Eyermann, VwGO, Komm. 15. Aufl. 2019, § 188 Rn. 4). Demgegenüber geht es bei der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung um die Wahrung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. – juris, Orientierungssatz 2 d). Damit wird allein an abgaberechtliche Grundsätze angeknüpft (VG Würzburg, Beschluss vom 26. Februar 2019 – W 3 K 19.50 –, Rn. 12, juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung. Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2009 unter der Beitragsnummer xxx mit einer Wohnung unter der Anschrift xxx in x als Nebenwohnung angemeldet (Meldebescheinigung Bl. 2 d. Gerichtsakte). Der Beigeladene, Vater des Klägers, ist bereits seit xxx unter der Anschrift xxx in A-Stadt unter der Beitragsnummer xxx gemeldet. Auch der Kläger ist unter dieser Anschrift mit seiner Hauptwohnung gemeldet (Meldebescheinigung Bl. 15 d. Gerichtsakte). In seinem Elternhaus bewohnt der Kläger seit Anmeldung der obigen Nebenwohnung ein Zimmer. Der Beigeladene bestätigte mit Schreiben vom 13. Oktober 2019 (Bl. 8 d. Gerichtsakte), dass der Kläger sich anteilig an den regelmäßig wiederkehrenden Rundfunkgebühren am Hauptwohnsitz beteilige. Mit Schreiben vom 2. August 2018 beantragte der Kläger die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung in xxx (Bl. 51 d. Beiakte). Er komme seiner Rundfunkbeitragspflicht bezüglich der Erstwohnung nach. Die Bemessung des Beitrages bei Zweitwohnungen verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsgleichheit. Er berufe sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a.). Er fordere zudem die in 2018 entrichteten Beiträge zurück. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen, da die Hauptwohnung bei dem Beklagten nicht auf seinen Namen angemeldet sei (Bl. 53 d. Beiakte). Der Kläger widersprach dieser Einschätzung mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 und bat um Mitteilung der Rechtsgrundlagen (Bl. 55 d. Beiakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei zu entnehmen, dass eine Person, die nachweislich der Rundfunkbeitragspflicht als Inhaber für die Hauptwohnung nachkomme, auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sei, da dieselbe Person nicht zur Zahlung von mehr als einem Rundfunkbeitrag herangezogen werden solle. Dies setze also voraus, dass bei dem Beitragsservice mehr als eine Wohnung auf den Kläger angemeldet sei. Denn nur in diesem Fall erfolge eine mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen. Bei dem Beitragsservice sei der Kläger nur für die Nebenwohnung als Beitragsschuldner unter der Beitragsnummer xxx gemeldet. Die Hauptwohnung sei auf den Namen seines Mitbewohners gemeldet. Der Kläger hat am 21. Oktober 2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, die Ablehnung sei für ihn nicht nachvollziehbar. In seinem Fall dürfe der Personenbezug (wer den Anschluss gemeldet habe) keine Rolle spielen. Er komme seiner gesetzlichen Rundfunkbeitragspflicht nach. Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid sei rechtmäßig. Ein Befreiungsgrund liege nicht vor. Der Kläger zahle nicht für eine Haupt- und eine Nebenwohnung jeweils einen vollen Rundfunkbeitrag. Er habe bis Juni 2018 Beiträge unter der Beitragsnummer xxx geleistet. Seither habe er diese eingestellt. Die Zahlungen unter der Beitragsnummer xxx seien offenbar durch seinen Vater erfolgt. Er mache auch selbst nicht geltend, dass er einen vollen Beitrag leiste für die Hauptwohnung, sondern nur einen Anteil. Es komme gerade auf die Frage an, wer unter der Anschrift des Beitragskontos gemeldet sei und damit auf den Personenbezug des Zahlers. Das Bundesverfassungsgericht setze nämlich voraus, dass dieselbe Person zahle, nicht ob allgemein an Haupt- und Nebenwohnsitz des Klägers ein Beitrag entrichtet werde. Auch nach dem Entwurf zu § 4a RBStV im 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag komme eine Befreiung nicht in Betracht. Dieser beziehe sich auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Im Übrigen stelle sich vorliegend die Frage nach dem realen Hauptwohnsitz, da der Kläger vortrage, dass er sich im Haus seiner Eltern unterwöchig nicht durchgehend aufhalte. Das Vorgehen des Klägers unterlaufe ggf. die Annahmen des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff des Haupt- und Nebenwohnsitzes. Das Gericht hat den Vater des Klägers mit Beschluss vom 27. November 2019 beigeladen. Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag angekündigt. Er hat schriftsätzlich, wie auch der Kläger und der Beklagte, sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.