Urteil
2 LB 5/16
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Besteht aufgrund funktionaler Zusammengehörigkeit eine gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage, können die beteiligten Eigentümer nach §§ 741 ff. BGB als Gemeinschaft für Sanierungsmaßnahmen verantwortlich sein.
• Die Gemeinde kann nach ihrer Abwassersatzung bei festgestellten Mängeln die Sanierung privater Grundstücksentwässerungsanlagen per Bescheid nach § 18 Abs. 8 Satz 5 Abwassersatzung verlangen.
• Bei Vorliegen erheblicher Mängel ist das Entschließungsermessen der Behörde hinsichtlich des Ob einer Anordnung auf null reduziert; die Auswahl der konkreten Sanierungsmaßnahme obliegt regelmäßig den Eigentümern als Verantwortlichen und nicht der Behörde.
Entscheidungsgründe
Sanierungspflicht bei gemeinschaftlicher Grundstücksentwässerungsanlage und Reichweite behördlicher Anordnung • Besteht aufgrund funktionaler Zusammengehörigkeit eine gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage, können die beteiligten Eigentümer nach §§ 741 ff. BGB als Gemeinschaft für Sanierungsmaßnahmen verantwortlich sein. • Die Gemeinde kann nach ihrer Abwassersatzung bei festgestellten Mängeln die Sanierung privater Grundstücksentwässerungsanlagen per Bescheid nach § 18 Abs. 8 Satz 5 Abwassersatzung verlangen. • Bei Vorliegen erheblicher Mängel ist das Entschließungsermessen der Behörde hinsichtlich des Ob einer Anordnung auf null reduziert; die Auswahl der konkreten Sanierungsmaßnahme obliegt regelmäßig den Eigentümern als Verantwortlichen und nicht der Behörde. Die Kläger sind Eigentümer eines Reihenendhauses, dessen Schmutzwasser über eine gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage einer fünf‑Hausreihe abgeleitet wird. TV‑Untersuchungen von 2009 zeigten Schäden an Muffen, Anschlussleitungen und Wurzeleinwuchs sowie teilweisen Rückstau und Sandeintrag. Die Beklagte forderte über mehrere Bescheide die Eigentümer zur Einreichung von Sanierungskonzepten und schließlich mit Bescheid vom 26.11.2012 zur gemeinschaftlichen Sanierung auf; die Kläger widersprachen. Das VG hob den Bescheid auf mit der Begründung, die Behörde habe ihr Ermessen nicht hinreichend ausgeübt. Die Beklagte legte Berufung ein und verteidigte, die Anordnung sei geboten und hinreichend konkret; ein Auswahlermessen stehe ihr nicht zu. Das OVG änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlagen sind § 30 LWG i.V.m. § 17 GO und die kommunale Abwassersatzung (§§ 16, 18). Nach § 18 Abs. 8 Satz 5 Abwassersatzung kann die Stadt bei Mängeln die Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustands anordnen. • Die streitige Leitung auf den Privatgrundstücken gehört nicht zur öffentlichen Einrichtung und fällt damit in die Sphäre der Sanierungspflicht der Grundstückseigentümer nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 8 Abwassersatzung. • Aufgrund der funktionalen Einheit des Rohrleitungssystems von Schacht 1 bis zur Grundstücksgrenze liegt eine Gemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB vor; die Kläger sind mithin Mitglieder und der Verwaltung der Anlage im Außenverhältnis gemeinsam unterworfen. • Die in 2009 dokumentierten Schäden begründen erhebliche Mängel, so dass das Entschließungsermessen der Behörde hinsichtlich des Ob einer Anordnung zur Sanierung entfällt; die Behörde hat daher die Pflicht zu handeln. • Ein Auswahlermessen der Behörde über das Wie der Sanierung besteht nicht; die Auswahl und Planung konkreter Sanierungsmaßnahmen obliegt den verantwortlichen Eigentümern nach § 18 Abs. 3 Abwassersatzung und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die vor Durchführung der Arbeiten der Genehmigung durch die Behörde bedürfen. • Der Bescheid war hinreichend bestimmt: Er stellte die Verantwortlichkeit fest und forderte die gemeinschaftliche Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustands; konkrete Schäden waren den Klägern aus der TV‑Untersuchung bekannt. • Rechtskraft aus einem früheren Urteil über die gemeinschaftliche Natur der Anlage bindet die Beteiligten; die bloße historische Planung (Ansiedlungsbescheid) ändert nichts an den bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das OVG hebt das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Klage der Kläger ab. Die Bescheide der Beklagten vom 26.11.2012 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2013) sind rechtmäßig: Die Kläger sind Mitglieder einer Gemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB und tragen als solche die Verantwortung für die Sanierung der gemeinschaftlichen Grundstücksentwässerungsanlage nach § 18 Abs. 3 und Abs. 8 der Abwassersatzung. Wegen der festgestellten erheblichen Mängel war die Anordnung zur Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustands geboten; die Auswahl der konkreten Sanierungsmaßnahmen obliegt den Eigentümern und nicht der Behörde. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.