Beschluss
3 B 162/16
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein erneuter Eilantrag ist unzulässig, wenn derselbe Streitgegenstand bereits in einem früheren Eilverfahren entschieden wurde.
• Eine Änderung oder Aufhebung eines ablehnenden Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (analog) erfordert neue oder unverschuldet nicht vorgebrachte Umstände.
• Gegen einen Widerspruchsbescheid mit angeordnetem Sofortvollzug ist der einstweilige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
• Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO spricht das öffentliche Vollzugsinteresse gegen die Aussetzung der Sofortvollziehung, wenn der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit wiederholter Eilanträge; Sofortvollzug des Widerspruchsbescheids nicht aussetzungsbedürftig • Ein erneuter Eilantrag ist unzulässig, wenn derselbe Streitgegenstand bereits in einem früheren Eilverfahren entschieden wurde. • Eine Änderung oder Aufhebung eines ablehnenden Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (analog) erfordert neue oder unverschuldet nicht vorgebrachte Umstände. • Gegen einen Widerspruchsbescheid mit angeordnetem Sofortvollzug ist der einstweilige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO spricht das öffentliche Vollzugsinteresse gegen die Aussetzung der Sofortvollziehung, wenn der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. Die Antragsteller stellten einen Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.07.2016, durch den die Entfernung einer Kamera und weitere Maßnahmen angeordnet wurden. Der Inhalt des Antrags entsprach im Wesentlichen bereits dem in Verfahren 3 B 147/16 vertretenen Vorbringen, zu dem das Gericht am 10.08.2016 negativ entschieden hatte. Am 10.08.2016 erließ die Antragsgegnerin einen Widerspruchsbescheid gegen den Bescheid vom 13.07.2016 und ordnete im Widerspruchsbescheid den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Die Antragsteller beantragten ergänzend gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Vollziehung des Widerspruchsbescheids. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge sowie eventuelle Verfahrens- und Anhörungsmängel. • Der Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil dieselben Gesichtspunkte bereits in Verfahren 3 B 147/16 vorgetragen und entschieden wurden. • Voraussetzungen für eine Änderung oder Aufhebung des vorherigen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (analog) liegen nicht vor; es wurden keine neuen oder unverschuldet nicht vorgetragenen Umstände dargelegt. • Der Umstand, dass ein Widerspruchsbescheid mit Sofortvollzug ergangen ist, ändert an der Unzulässigkeit des wiederholten Eilantrags nichts; gegen den Widerspruchsbescheid ist der einstweilige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. • Der ergänzende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet, weil der zugrunde liegende Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und die Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Ein etwaiger anfänglicher Anhörungsmangel nach § 87 LVwG ist beseitigt, da die Antragsteller im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Äußerung hatten und diese genutzt haben. • Materiell-rechtlich sind die Anordnungen gestützt auf §§ 173, 174 LVwG nicht zu beanstanden; die Unterkunftsüberlassung begründet ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, das die Antragsgegnerin innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken gestalten und beenden kann. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, zumal das Verfahren darauf abzielt, Verstöße gegen die Hausordnung zu unterbinden und dadurch den Erhalt knappen Wohnraums zu sichern. Die Anträge der Antragsteller werden abgelehnt; es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für den wiederholten Eilantrag und der ergänzende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Der Bescheid der Antragsgegnerin in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist offensichtlich rechtmäßig und nicht willkürlich; Anhörungsmängel sind durch das Widerspruchsverfahren geheilt und die materiellen Voraussetzungen der getroffenen Maßnahmen sind gegeben. Wegen des überragenden öffentlichen Vollzugsinteresses und der fehlenden Substanz für die Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller kommt eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.