Beschluss
3 B 147/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0810.3B147.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Eilanträge der Antragsteller werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 35.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht ist nach § 40 VwGO zur Entscheidung über die vorliegend gestellten Eilanträge der Antragteller (Schriftsätze vom 27.07.2016 und 31.07.2016, näher erläutert mit Schriftsatz vom 09.08.2016) berufen, da es um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art geht; alle betroffenen Streitgegenstände knüpfen an ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis an. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die Wohnung A-Straße in A-Stadt mit Bescheid vom 08.07.2013 auf der Grundlage der §§ 174, 176 und 220 Landesverwaltungsgesetz (LVerwG) für das Land Schleswig-Holstein zur vorübergehenden Unterbringung zur Verhinderung der Obdachlosigkeit zugewiesen; diese Zuweisung wurde zuletzt mit Bescheid 25.11.2014 vom bis zum 24.06.2015 verlängert. Diese auf dem Polizei- und Ordnungsrecht beruhende Rechtsbeziehung ist -auch nach Fristablauf- öffentlich-rechtlicher Natur, so dass auch alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Verfahrensbeteiligten öffentlich-rechtlicher Natur sind. 2 Die Eilanträge der Antragsteller sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 3 1. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag, dem Widerspruch vom 06.04.2016 die „aufschiebende Wirkung zu verleihen“ ist unzulässig, denn dieser Widerspruch bezieht sich auf ein schlichtes Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.04.2016, das nicht als vollziehbarer Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. 4 Entsprechendes gilt bezüglich des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20.07.2016 gegen ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.07.2016. Ob auch dieses Schreiben vom 13.07.2016 insgesamt schlichtes Verwaltungshandeln darstellt, oder ob es jedenfalls teilweise als Verwaltungsakt zu würdigen ist (z.B. bezüglich der Aufforderung, u.a. die Videoüberwachungskamera zu beseitigen) kann dahinstehen, da die Antragsgegnerin jedenfalls nicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug angeordnet hat. Ein Widerspruch würde zur Rechtswahrung somit ausreichen, so dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO daher auch insoweit nicht statthaft ist. 5 2. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen sind zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegentand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 6 Vorliegend erscheint es sehr zweifelhaft, ob für einen der Anträge ein Anordnungsanspruch anzunehmen ist, denn die Antragsteller überschätzen deutlich ihre Rechtsposition, weil sie rechtfehlerhaft davon ausgehen, dass ein Mietverhältnis zur Antragsgegnerin besteht (vgl. hierzu insbesondere den Schriftsatz vom 09.08.2016). Tatsächlich geht es hier jedoch ausweislich der Zuweisungsbescheide der Antragsgegnerin unzweifelhaft um eine öffentlich-rechtliche Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Die Überlassung von Wohnraum auf der Grundlage der Zuweisungsbescheide begründete hier ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, das einseitig von der Antragsgegnerin -im Rahmen der Grundrechte und des Willkürverbots- gestaltet und -auf der Grundlage einer vollziehbaren Verfügung -beendet werden darf. 7 Vor allem aber wurde für keinen der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Anordnungsgrund glaubhaft. 8 a) Als Antrag Nr. 1 beantragen die Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, keine rechtswidrigen unerlaubten Handlungen durch Mitarbeiter der Behörde ab sofort und für die Zukunft zu dulden und rechtswidrige unerlaubte Handlungen zu unterlassen und bereits ausgesprochene Hausverbote und Betretungsverbote in den Schriftsätzen vom 21.03.16, 06.04.16 und Widerspruch vom 20.07.16 ausgesprochen durch die Antragsteller zu beachten und zu unterlassen, sich weniger als 100 m (Bannmeile) den Antragstellern zu 1. bis 4. zu nähern, keine Nachstellungen iSv § 238 Abs. 1 Ziffer 1, 2, 4, 5 Abs. 2 StGB vorzunehmen, keine Nötigungen iSv § 240 StGB vorzunehmen, keinen Hausfriedensbruch iSv § 123 StGB zu begehen, keine üble Nachrede iSv § 186 StGB und keine Nötigungen in Schriftform zu verfassen, keine Verletzung der Bildrechte der Antragsteller und der Wohnung der Antragsteller inklusive der mit vermieteten Wohnungstür, des Klingelkastens und des Briefkasten und keine Sachbeschädigung zu begehen, keine Körperverletzungen im Amt iSv § 223 StGB an den Antragstellern zu begehen, keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Antragsteller zu begehen und keine Vornahme von Handlungen wie hier nachträgliche Vereinbarungen unter der Verletzung der Privatautonomie zu verlangen. 9 Für einen solchen Eilantrag besteht kein Anordnungsgrund, da die Antragsgegnerin keine Veranlassung zu der Annahme geboten hat, dass eine von ihr zu verantwortende Rechtsverletzung in der von den Antragstellern befürchteten Art bevorsteht. 10 Es kann dabei dahinstehen, wie es rechtlich zu beurteilen ist, dass die Polizei am 23.03.2016 einigen Handwerkern den Zugang zu dem Wohnraum der Antragsteller gegen deren Willen ermöglichte, um die Notwendigkeit einer Rohrreparatur zu klären bzw. die Reparatur durchzuführen. In dem vorliegenden Eilverfahren ist zur Frage eines Anordnungsgrundes der Umstand entscheidend, dass die Antragsgegnerin die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit, die Wohnung der Antragsteller zum Zwecke einer dringenden Reparatur eines Rohrbruchs zu betreten, rechtzeitig angekündigt hatte. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin dies künftig anders halten wird. Da die Antragsteller keine schriftliche Ankündigung dazu vorgelegt haben, dass ihre Wohnung in nächster Zeit erneut gegen ihren Willen betreten werden soll, besteht aktuell hierzu und zu den sonstigen Forderungen der Antragsteller kein Grund, eine gerichtliche Eilentschei- dung zu treffen. 11 b) Die Antragsteller haben ferner beantragt (Antrag Nr. 2.) die Antragsgegnerin zur Mitwirkungspflicht der Behörde und zur Herausgabe des aktuellen Mietvertrages des Antragsgegners mit der V durch D und den Mietverträgen mit den Voreigentümern Deutsche A/G und K- A-Stadt (Vorlage der Urkunden gemäß § 142 Abs. 1 ZPO) als Beweis für ein Mietverhältnis zu verpflichten, weil der Antragsteller sich vehement weigere, diesen Nachweis seiner Rechte zu erbringen und ein etwaiger Mietvertrag mit den inhaltlichen Klauseln einer dringlichen Prüfung durch das Gericht und die Antragsteller bedürfe, ob nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts und § 535 BGB überhaupt ein Mietverhältnis zwischen dem Antragsgegner und der Vonovia zustande gekommen sei und wer den Mietvertrag überhaupt habe unterschreiben dürfen. 12 Auch für diesen als eigenständigen Eilantrag gestellten Antrag ist kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden, denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie auf die sofortige Vorlage der angesprochenen Unterla- gen angewiesen sein könnten und deshalb eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich ist. 13 c) Die Antragsteller haben ferner (Antrag Nr. 3) beantragt, die Antragsgegnerin gemäß § 142 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, sämtliche Prüfergebnisse der Untersuchungen von Legionellen in beglaubigter Abschrift des Labors aus Berlin, die in den Räumen der Antragsteller durch die Firma T aus B in den Zeiträumen 2015 und 2016 vorgenommen worden seien, herauszugeben, da der Antragsgegner sich vehement weigere, diese Ergebnisse in Werten bekanntzugeben und bei der vorletzten und letzten Untersuchung offenkundig weiterhin grenzwertüberschreitende Werte über 100 zutage getreten seien, die tödlich sein könnten und der Antragsgegner sich offenkundig durch seine Verweigerungshandlung der Haftung entziehen wolle und die schon die tägliche Todesgefahr der Antragsteller eingeplant habe. 14 Auch hierfür wurde kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zum Thema Legionellenbefund liegt ein Schreiben der K- vom 04.09.2015 an die Antragsgegnerin vor, wonach der technische Maßnahmewert der Trinkwasserverordnung überschritten worden sei und das Gesundheitsamt hierüber informiert worden sei. Eine Mängelbehebung sei bereits eingeleitet worden. Eine weitere Trinkwasseruntersuchung erfolge voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate. Dieses Schreiben mit Hinweisen zu einer Minimierung des Risikos wurde auch den Bewohnern der Gebäude zugänglich gemacht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 13.07.2016 mitgeteilt, er werde umgehend infor- miert, wenn eine Meldung über einen aktuellen Legionellenbefund für den Ersatzwohnraum eingehen sollte. Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte für die von den Antragstellern behauptete akute Gefahr für Leib und Leben. Es bleibt den Antragstellern unbenommen, selbst eine Legionellen-Beprobung in Auftrag zu geben, wenn sie den Behörden misstrauen. Ein Grund für eine gerichtliche Eilentscheidung besteht nicht. 15 d) Die Antragsteller beantragen ferner (Nr. 4), die Antragsgegnerin zu verpflichten, Handlungen vorzunehmen bzw. zu beauftragen, geeignete Sofortmaßnahmen zu beauftragen, die zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Antragsteller zu 1. bis 4. dringend notwendig seien und die Antragsteller rechtzeitig zu informieren. Hier komme z.B. der sofortige Einbau eines Duschfilters und Wasserfilters in Betracht, was ebenfalls schon lange beantragt worden sei. 16 Auch dieser Antrag ist abzulehnen, da hierzu nur Vermutungen vorgetragen wur- den, und damit kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. 17 e) Die Antragsteller beantragen ferner (Antrag Nr. 5), die Antragsgegnerin zu verpflichten, fristwahrende Unterlassungserklärungen vom 21.03.2016, 06.04.2016 aufzugeben und ihr aufzugeben, die Widersprüche vom 06.04.2016 und 20.07.2016 zu verbescheiden. 18 Auch insoweit kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht in Betracht. 19 f) Die Antragsteller beantragen ferner (Antrag Nr. 7.1), die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine tragfähige und behindertengerechte, barrierefreie Vierzimmerwohnung ebenerdig in einem ordnungsgemäßen Mietvertragsverhältnis zur Verfügung zu stellen, die summarischen Kosten dafür sämtlich zu übernehmen, sämtliche Umzugskosten zu tragen einschließlich Möbeltransporteur, weil es in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass bei solchen Vertragsverletzungen der Antragsgegnerin wie hier tragfähig aufgezeigt sei und bei dieser Rechtskonstellation einer zu 100 % schwerbehinderten Rollstuhlfahrerin die Ersatzleistung einzutreten habe - § 2 SGB X ff. - und die Wohnungsmietobergrenzen des Jobcenters A-Stadt hier neben der Sache seien und nicht greifen würden und selbst das Amt für Wohnungssuche laut Bescheinigung aus 2015 und 2016 s. Anlagen keine geeignete Wohnung habe. Ergänzt wird dies durch die Ausführungen zu Nr. 7.2 der Antragsschrift. 20 Auch insoweit wurde ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist Sache der Antragsteller, selbst für den nötigen Wohnraum zu sorgen. Da es den Antragstellern nicht gelungen ist, selbst für eine ihren Wünschen entsprechende Unterkunft zu sorgen, wurde Ihnen zur Abwehr einer drohenden Obdachlosigkeit eine Wohnung -als Notlösung- befristet zugewiesen. Wer zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in eine gemeindliche Unterkunft eingewiesen wird, hat entsprechend der Zweckrichtung dieser Maßnahme weder einen Anspruch auf eine besondere Qualität der Wohnung noch darauf, für unbegrenzte Zeit in dieser Unterkunft bleiben zu dürfen. Die Notunterkunft dient lediglich der vorübergehenden Unterbringung, um drohende oder bereits eingetretene Obdachlosigkeit abzuwenden; die Ordnungsbehörde ist somit lediglich verpflichtet, nach pflichtgemäßen Ermessen zur Behebung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen. Eine solche Unterbringung ist hier derzeit noch gewährleistet, auch wenn die letzte Zuweisungsentscheidung am 24.06.2015 ausgelaufen ist. Es liegt nun ein Verlängerungsantrag der Antragsteller vom 22.07.2016 vor, über den noch nicht entschieden wurde. Dass die Wohnung vor einer Entscheidung hierüber geräumt wird, ist unwahrscheinlich, zumal bisher kein vollziehbarer Räumungsbescheid vorliegt. Es gibt zwar einen Streit zwischen den Beteiligten darüber, ob dem Antragsteller zu 1. Verstöße gegen die Hausordnung vorzuwerfen sind, bzw. wegen seines Verhaltens eine Kündigung des Mietverhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und deren Vermieterin droht; den Antragstellern wurde in diesem Zusammenhang die Beendigung der jetzigen Unterbringung angekündigt. Es besteht jedoch trotz dieser Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten bisher kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Antragsgegnerin werde die Antragsteller trotz drohender Obdachlosigkeit ohne Angebot einer anderen Obdachlosenunterbringung auf die Straße setzen; ein solches Vorgehen ist angesichts der Schwerbehinderung der Antragstellerin zu 3) fernliegend. Vor diesem Hintergrund besteht derzeit kein Anordnungsgrund für die begehrte Zuweisung einer anderen Wohnung. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG festgesetzt. Für die beiden Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Widersprüche vom 06.04.2016 und 20.07.2016 (Anträge zu Nr. 6) wurde jeweils der Auffangwert von 5.000,- € angesetzt. Für die jeweils unterschiedliche Streitgegenstände betreffenden Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gilt Entsprechendes, wobei es wegen des engen Sachzusammenhangs der Anträge zu 3. und 4. insoweit allerdings angemessen erscheint, insoweit den Auffangwert nur einmal anzusetzen; insgesamt ergibt sich für die Anträge 1 - 5 und 7 ein Streitwert von 25.000,- €. 23 Der Umstand, dass die Eilanträge jeweils von vier Antragstellern gestellt wurden, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes, da es bei wirtschaftlicher Betrachtung für jeden der Streitpunkte um ein einheitliches Begehren der vier Antragsteller geht.