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Beschluss

7 B 174/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung zur Gestattung der Jagdausübung in einem Jagdgatter kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft macht; gesetzliche Verbote der Gatterjagd sind grundsätzlich zu beachten. • Die Verfassungsmäßigkeit einer landesrechtlichen Regelung kann im einstweiligen Rechtsschutz nur summarisch geprüft werden; es bedarf einer evident ersichtlichen Verfassungswidrigkeit, um die Regelung vorläufig außer Kraft zu setzen. • Bei Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einem generellen Verbot der Gatterjagd gegenüber dem Interesse des Grundeigentümers an Fortführung der bisherigen Jagdpraxis; mögliche wirtschaftliche Nachteile sind vorläufig ausgleichbar. • Zur Wahrung öffentlicher Belange genügt die entsprechende Anwendung von § 27 BJagdG zusammen mit § 29 Abs. 8 LJagdG, wonach bei Bedarf Bestandsregulierungen und Ausnahmen zur Auflösung von Jagdgattern möglich sind.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Anspruch auf Gestattung der Jagdausübung in einem Jagdgatter • Eine einstweilige Anordnung zur Gestattung der Jagdausübung in einem Jagdgatter kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft macht; gesetzliche Verbote der Gatterjagd sind grundsätzlich zu beachten. • Die Verfassungsmäßigkeit einer landesrechtlichen Regelung kann im einstweiligen Rechtsschutz nur summarisch geprüft werden; es bedarf einer evident ersichtlichen Verfassungswidrigkeit, um die Regelung vorläufig außer Kraft zu setzen. • Bei Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einem generellen Verbot der Gatterjagd gegenüber dem Interesse des Grundeigentümers an Fortführung der bisherigen Jagdpraxis; mögliche wirtschaftliche Nachteile sind vorläufig ausgleichbar. • Zur Wahrung öffentlicher Belange genügt die entsprechende Anwendung von § 27 BJagdG zusammen mit § 29 Abs. 8 LJagdG, wonach bei Bedarf Bestandsregulierungen und Ausnahmen zur Auflösung von Jagdgattern möglich sind. Der Eigentümer eines historischen, über 400 ha großen eingegatterten Wildparks begehrt per einstweiliger Anordnung die Gestattung, innerhalb des Jagdgatters weiter Jagd auszuüben. Landesrechtliche Änderungen untersagten seit 24.06.2016 die Jagd in Jagdgattern; zugleich sieht § 29 Abs. 8 LJagdG Ausnahmen zum Auflösungszweck vor und verweist auf § 27 BJagdG. Der Antragsteller beruft sich auf Bestandsschutz, frühere waldrechtliche Genehmigungen und rügt Verfassungs- und Eigentumsrechtsverletzungen durch das neue Gesetz. Parallel läuft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Beseitigungsverfügung des Gatters. Der Antragsteller macht dringende tierschutz- und ökonomische Gründe geltend und beantragt Haupt- und Hilfsanträge auf Gestattung (unbefristet bzw. befristet). Die Behörde hat über einen vorangegangenen Antrag nicht entschieden; die Verwaltungsbehörde hat zuvor die Beseitigung des Gatters angeordnet. • Anwendbares Recht und Prüfungsmaßstab: Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; bei Vorwegnahme der Hauptsache ist eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens erforderlich. • Fehlender Anordnungsanspruch: Nach der seit 24.06.2016 geltenden Fassung des § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG ist die Jagdausübung in Jagdgattern grundsätzlich verboten; aus waldrechtlichen Genehmigungen oder Bestandsschutz ergeben sich keine Jagdrechte. Daher besteht kein gegenwärtiger rechtlicher Anspruch auf Gestattung der Gatterjagd. • Keine evidente Verfassungswidrigkeit: Im summarischen Verfahren liegt keine offensichtliche Verfassungswidrigkeit des landesrechtlichen Verbots vor, die eine vorläufige Außerkraftsetzung rechtfertigen würde; die Gesetzgebungsspielräume des Landes lassen das Verbot grundsätzlich als verfassungsgemäß erscheinen. • Interessenabwägung: Bei Abwägung überwiegen die öffentlichen Belange des Gesetzeszwecks (naturnahe Reviergestaltung, Arten- und Landschaftsschutz) gegenüber dem Interesse des Eigentümers an Fortführung der bisherigen Jagdpraxis; temporäre wirtschaftliche Nachteile sind grundsätzlich ausgleichbar. • Vorläufige Regelungsmöglichkeit durch Behörden: § 29 Abs. 8 LJagdG in Verbindung mit § 27 BJagdG ermöglicht der Jagdbehörde Ausnahmen und Maßnahmen zur Reduzierung des Wildbestandes (auch durch Selbsteintritt), so dass öffentliche Schutzinteressen auch ohne Gestattung der Gatterjagd gewahrt werden können. • Eilbedürftigkeit nicht dargelegt: Konkrete Tatsachen, die ein unverzügliches Einschreiten zur Verhinderung irreparabler Nachteile begründen, hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. • Verfahrensgrenzen: Das Gericht kann im einstweiligen Rechtsschutz nicht die letztliche Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes entscheiden und darf der Behörde nicht sein Ermessen entziehen; daher sind Behördenermessensentscheidungen und mögliche Ausnahmen nicht vorwegzunehmen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt; der Antragsteller hat weder den notwendigen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das gesetzliche Verbot der Jagdausübung in Jagdgattern nach § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG ist im summarischen Verfahren nicht evident verfassungswidrig, sodass eine vorläufige Gestattung nicht gerechtfertigt ist. Öffentliche Schutzinteressen, insbesondere Ziele des LJagdG und die Möglichkeit behördlicher Maßnahmen zur Bestandsregulierung (§ 29 Abs. 8 i.V.m. § 27 BJagdG), überwiegen die private Nutzungsinteressen; mögliche Schäden sind vorläufig als wirtschaftlich ausgleichbar anzusehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.