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Beschluss

4 LB 11/18

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2019:1004.4LB11.18.00
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Leitsätze
1. Die Unzulässigkeit der Berufung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Senat die Berufung zugelassen hat, obwohl der Kläger im Zulassungsverfahren ebenfalls nicht auf die Zulässigkeit des Hauptantrags eingegangen ist.(Rn.26) 2. Das Bundesjagdgesetz kennt keine Norm, die die Jagdbehörde in Bezug auf bestimmte Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zu einer allgemeinen Gestattung der Jagd verpflichtet.(Rn.28) 3. Ob die Jagd im Jagdpächter gestattet ist, kann im Wege der Feststellungsklage geklärt werden.(Rn.30) 4. Eine Verpflichtungsklage, die sich nicht auf eine materielle Anspruchsgrundlage stützen lässt, kann gegenüber einer vorbeugenden Feststellungsklage keinen Vorrang beanspruchen.(Rn.31)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird hinsichtlich des Hauptantrags verworfen und hinsichtlich der Hilfsanträge zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unzulässigkeit der Berufung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Senat die Berufung zugelassen hat, obwohl der Kläger im Zulassungsverfahren ebenfalls nicht auf die Zulässigkeit des Hauptantrags eingegangen ist.(Rn.26) 2. Das Bundesjagdgesetz kennt keine Norm, die die Jagdbehörde in Bezug auf bestimmte Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zu einer allgemeinen Gestattung der Jagd verpflichtet.(Rn.28) 3. Ob die Jagd im Jagdpächter gestattet ist, kann im Wege der Feststellungsklage geklärt werden.(Rn.30) 4. Eine Verpflichtungsklage, die sich nicht auf eine materielle Anspruchsgrundlage stützen lässt, kann gegenüber einer vorbeugenden Feststellungsklage keinen Vorrang beanspruchen.(Rn.31) Die Berufung des Klägers wird hinsichtlich des Hauptantrags verworfen und hinsichtlich der Hilfsanträge zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen das gesetzliche Verbot, im Jagdgatter die Jagd auszuüben oder ausüben zu lassen. Er ist Eigentümer des Jagdgatters „S.park“ bei F. im S.wald mit einer Größe von über 400 Hektar. Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 ordnete der Beklagte die Auflösung des Jagdgatters an. Bestimmte Tore und Zaunelemente seien bis zum 1. April 2016 und die restlichen Zaunelemente bis zum 31. Oktober 2016 zu beseitigen. Die hiergegen vom Kläger angestrengte Klage hatte keinen Erfolg (VG Schleswig, Urteil vom 9. Mai 2017 – 7 A 3/16 –; Senat, Beschluss vom 2. März 2018 – 4 LA 111/17 –). Das Gatter ist derzeit noch nicht abgebaut. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 verlangte der Kläger vom Beklagten die Bestätigung, dass die Jagdausübung im Jagdgatter „S.park“ zulässig sei. Hilfsweise beantragte er die Gestattung der Jagdausübung im Jagdgatter. Der Kläger beantragte ferner den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gestattung der Jagdausübung. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg (VG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2016 – 7 B 174/16 –; Senat, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 4 MB 43/16 –). Der Kläger hat Klage erhoben und zu erkennen beantragt: Es wird festgestellt, dass es zulässig ist, im Forstort „S.park“, d.h. konkret innerhalb des dortigen Gatters, die Jagd auszuüben und/oder ausüben zu lassen. hilfsweise Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu gestatten, im Forstort „S.park“, d.h. konkret innerhalb des dortigen Gatters, die Jagd auszuüben und/oder ausüben zu lassen, hilfsweise Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu gestatten, im Forstort „S.park“, d.h. konkret innerhalb des dortigen Gatters, die Jagd auszuüben und/oder ausüben zu lassen, befristet auf die Dauer eines Jahres nach Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung zur Auflösung des im Forstort „S.park“ bestehenden Gatters. hilfsweise Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu gestatten, im Forstort „S.park“, d.h. konkret innerhalb des dortigen Gatters, die Jagd auf sämtliche jagdbaren Wildarten, die nicht von der Sperrwirkung des Gatters betroffen sind, namentlich Flugwild, Feldhasen, Raubwild, auszuüben und/oder ausüben zu lassen, befristet auf die Dauer eines Jahres nach Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung zur Auflösung des im Forstort „S.park“ bestehenden Gatters. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Mai 2017 abgewiesen. Der Hauptantrag sei unzulässig. Zum einen finde keine prinzipale Normenkontrolle durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage statt. Zum anderen sei die Subsidiarität gegenüber der Verpflichtungsklage zu beachten. Der Kläger könne sein Ziel auch mit einer Klage auf allgemeine Gestattung der Jagd erreichen. Die Hilfsanträge seien als Untätigkeitsklage zulässig, aber unbegründet. Das gesetzliche Verbot, in Jagdgattern die Jagd auszuüben oder die Jagdausübung zuzulassen, sei nicht verfassungswidrig.Dabei sei eine verfassungskonforme Auslegung des Jagdverbots dahingehend geboten, dass jagdbare Tierarten, die nicht von der Sperrwirkung des Jagdgatters betroffen seien (Flugwild, Feldhasen und Raubwild), nicht vom Regelungsgehalt der Norm erfasst würden. Dies habe allerdings nicht zur Folge, dass insoweit die Jagd dem Grunde nach – befristet oder unbefristet – gestattet werden müsse. Vielmehr sei insoweit die Jagd mangels wirksamer Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit schon ohne behördliche Gestattung grundsätzlich erlaubt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Der Kläger trägt vor, das gesetzliche Jagdausübungsverbot verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, das Verbot von Einzelfallgesetzen, die Rechtsschutzgarantie, Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, die Eigentumsgarantie, den allgemeinen Gleichheitssatz, die allgemeine Handlungsfreiheit, EU-Recht und das Übermaßverbot. Für eine verfassungskonforme Auslegung in Bezug auf jagdbare Arten, die nicht von der Sperrwirkung des Jagdgatters betroffen seien, sei angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm kein Raum. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass es zulässig ist, im Forstort „S.park“, d.h. konkret innerhalb des dortigen Gatters, die Jagd auszuüben und/oder ausüben zu lassen, hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zu gestatten, im Forstort „S.park“, d.h. konkret innerhalb des dortigen Gatters, die Jagd auszuüben und/ oder ausüben zu lassen, hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zu gestatten, im Forstort „S.park“, d.h. konkret innerhalb des dortigen Gatters, die Jagd auf sämtliche jagdbaren Wildarten, die nicht von der Sperrwirkung des Gatters betroffen sind, namentlich Flugwild, Feldhasen, Raubwild, auszuüben und/oder ausüben zu lassen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 125 Abs. 2, § 130a VwGO). Die Berufung ist zum Teil unzulässig. Soweit sie zulässig ist, hält der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. 1. Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig, da sie insoweit nicht ordnungsgemäß begründet worden ist. Nach § 124 Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung u.a. die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.Die Berufungsgründe haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 4. August 2016 – 1 B 69.16 –, juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrags für unzulässig gehalten. Die Berufungsbegründung geht auf die Zulässigkeit des Hauptantrags nicht ein. Die Unzulässigkeit der Berufung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Senat die Berufung zugelassen hat, obwohl der Kläger im Zulassungsverfahren ebenfalls nicht auf die Zulässigkeit des Hauptantrags eingegangen ist. An die Begründung eines Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die spätere Berufungsbegründung nach § 124a Abs. 3 VwGO (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 29). Abgesehen davon entfaltet der Zulassungsbeschluss keine Bindungswirkung in Bezug auf die Frage, ob die Berufungsbegründung den Anforderungen von § 124 Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht. 2. Hinsichtlich der Hilfsanträge ist die Berufung unbegründet. Die Unterlassung der Gestattung, die Jagd im Jagdgatter auszuüben oder ausüben zu lassen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine allgemeine Gestattung der Jagd im Jagdgatter. Dies gilt auch für eine Gestattung mit der im zweiten Hilfsantrag formulierten Einschränkung. Voraussetzung für den mit einer Verpflichtungsklage verfolgten Anspruch ist das Vorliegen eines Rechtssatzes, der die Verwaltung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen objektiv verpflichtet (Wahl/Schütz, in: Schoch u.a., VwGO, Stand 2019, § 42 Abs. 2 Rn. 53).Das Bundesjagdgesetz kennt indessen keine Norm, die die Jagdbehörde in Bezug auf bestimmte Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zu einer allgemeinen Gestattung der Jagd verpflichtet. Dies liegt daran, dass die Jagdausübung nach deutschem Recht nicht auf einem Konzessionssystem beruht. Vielmehr steht die Ausübung der Jagd im Jagdbezirk kraft Gesetzes dem Eigentümer bzw. der Jagdgenossenschaft zu (§ 7 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 5 BJagdG). Auf die Frage, ob das Verbot der Jagdausübung in § 29 Abs. 5 Nr. 5 LJagdG mit höherrangigem Recht in Einklang steht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Soweit das Verbot wirksam ist, kommt eine allgemeine Gestattung der Jagdausübung nicht in Betracht. Soweit das Verbot dagegen verfassungskonform einschränkend auszulegen ist oder durch eine verfassungsgerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt wird, ist die Jagdausübung kraft Gesetzes erlaubt. Ein Anspruch auf Gestattung lässt sich auch nicht damit begründen, dass es dem Kläger nicht zugemutet werden könne, sich in „formaler Hinsicht bewusst rechtswidrig“ zu verhalten (d.h. gegen ein aus seiner Sicht verfassungswidriges Verbot zu verstoßen), um sich anschließend gegen eine in der Folge ergehende Sanktion oder sonstige Rechtsfolge zur Wehr zu setzen. Diese Argumentation übersieht, dass der Kläger eine vorbeugende Feststellungsklage erheben kann. Eine solche Feststellungsklage muss nicht notwendig auf eine prinzipale Normenkontrolle abzielen, sondern kann – wie im Hauptantrag formuliert – ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben, dessen rechtliche Beurteilung lediglich eine inzidente Normenkontrolle verlangt. Eine Verpflichtungsklage, die – wie gezeigt – sich nicht auf eine materielle Anspruchsgrundlage stützen lässt, kann gegenüber einer vorbeugenden Feststellungsklage keinen Vorrang beanspruchen. Es stellt keinen rechtsstaatlich bedenklichen Ausschluss vorbeugenden Rechtsschutzes dar, wenn es dem Bürger verwehrt ist, schon im Verwaltungsverfahren eine verbindliche behördliche Entscheidung über die Folgen einer von ihm geplanten Disposition zu erlangen. Die Vorstellung, (nur) durch eine solche behördliche Vorabentscheidung in Form eines Verwaltungsakts werde – sofern sie negativ ausfällt – der Weg zu einer richterlichen Überprüfung eröffnet, vernachlässigt das Institut des vorbeugenden Verwaltungsrechtsschutzes. Die Verwaltungsgerichtsordnung macht die Befriedigung des Rechtsschutzbedürfnisses, zu dem es kommen kann, wenn eine Behörde dem Bürger eine lästige, von ihm für falsch gehaltene Rechtsauffassung offenbart, nicht davon abhängig, dass zuvor eine verbindliche Entscheidung der Behörde in Form eines Verwaltungsakts gewissermaßen zwischengeschaltet wird. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis wird vielmehr – wenn es im Einzelfall anzuerkennen ist – durch den von der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassenen vorbeugenden Rechtsschutz hinreichend erfüllt, und zwar sogar wesentlich besser erfüllt insbesondere deshalb, weil die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes namentlich in Gestalt einer Feststellungsklage stets nur möglich, nicht aber (wegen drohender Bestandskraft) notwendig ist (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 8 C 5.85 –, juris Rn. 25). Sollte der Kläger – anders als in der Berufungsbegründung beantragt – an seinem dritten Hilfsantrag festhalten, würde für diesen Antrag nichts anderes gelten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Hilfsantrag erledigt haben dürfte, da die Anordnung zur Auflösung des Jagdgatters seit mehr als einem Jahr bestandskräftig und ein Rechtsschutzbedürfnis für eine rein vergangenheitsbezogene Gestattung nicht ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.