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Urteil

9 A 115/15

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein formloses Anforderungsschreiben eines Schulträgers an den Träger einer betreuten Wohnform stellt regelmäßig keinen Verwaltungsakt dar; ein darauf gestützter Widerspruchsbescheid kann jedoch formell einen Verwaltungsakt erzeugen. • Die gesetzliche Regelung des Schulkostenbeitrags (§ 111 SchulG) begründet keine Ermächtigung, die Forderung in der Form eines Verwaltungsakts festzusetzen; Schulkostenbeiträge sind zivilrechtlich durch Leistungsklage geltend zu machen. • Fehlt dem ursprünglichen Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung, kann der Empfänger vorsorglich Widerspruch einlegen; wird hierauf ein Widerspruchsbescheid erlassen, ist dieser in Ermangelung einer VA-Befugnis rechtswidrig und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Kein Verwaltungsakt für Schulkostenbeiträge; Widerspruchsbescheid ohne VA‑Befugnis rechtswidrig • Ein formloses Anforderungsschreiben eines Schulträgers an den Träger einer betreuten Wohnform stellt regelmäßig keinen Verwaltungsakt dar; ein darauf gestützter Widerspruchsbescheid kann jedoch formell einen Verwaltungsakt erzeugen. • Die gesetzliche Regelung des Schulkostenbeitrags (§ 111 SchulG) begründet keine Ermächtigung, die Forderung in der Form eines Verwaltungsakts festzusetzen; Schulkostenbeiträge sind zivilrechtlich durch Leistungsklage geltend zu machen. • Fehlt dem ursprünglichen Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung, kann der Empfänger vorsorglich Widerspruch einlegen; wird hierauf ein Widerspruchsbescheid erlassen, ist dieser in Ermangelung einer VA-Befugnis rechtswidrig und aufzuheben. Die Klägerin betreibt eine Jugendhilfeeinrichtung mit betreuter Wohnform, in der ein Schüler (X) lebte. Der Beklagte als Schulträger und zugleich Amtsvormund forderte mit Schreiben vom 22.10.2012 anteilige Schulkostenbeiträge für August bis Dezember 2012. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Klägerin legte daraufhin vorsorglich Widerspruch ein und erklärte, die betreute Wohnform sei kein Heim im Sinne des Schulrechts. Der Beklagte erließ später einen Widerspruchsbescheid vom 31.03.2015, der das ursprüngliche Schreiben als Bescheid behandelte. Die Klägerin klagte auf Aufhebung dieses Bescheids. Streitgegenstand war, ob die Forderung als Verwaltungsakt erlassen werden durfte und ob der Widerspruchsbescheid rechtmäßig ist. • Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, weil der Widerspruchsbescheid einen belastenden formellen Verwaltungsakt darstellt, dessen Rechtsschein beseitigt werden kann. • Die einschlägige Rechtsprechung zeigt, dass Anforderungen von Schulkostenbeiträgen gegenüber Heimen in Schleswig‑Holstein in der Regel keine Verwaltungsaktsqualität besitzen und zivilrechtlich durch Leistungsklage geltend gemacht werden. • § 111 SchulG begründet zwar einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, enthält aber keine Ermächtigung zur Wahl der Handlungsform ‚Verwaltungsakt‘; die Norm verwendet keine Begriffe, die auf eine Festsetzungsbefugnis hinweisen und verweist bei Verjährung auf das BGB, was auf zivilrechtliche Durchsetzbarkeit hindeutet. • Die Form eines Verwaltungsakts erfordert eine doppelte Ermächtigung: materielle Rechtsgrundlage für die Regelung und eine gesetzliche Befugnis, in der Form des Verwaltungsakts zu handeln; beides fehlt hier im Bereich des Schulkostenausgleichs. • Der Beklagte handelte ohne VA‑Befugnis; der dadurch erlassene Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Auch wenn eine zunächst formlose Anforderung durch den Erlass eines Widerspruchsbescheids formell zu einem Verwaltungsakt werden kann, darf dies nicht zur Belastung eines Dritten führen, wenn die materielle Ermächtigung zur Wahl dieser Handlungsform fehlt. Die Klage ist erfolgreich: Der Bescheid vom 22.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2015 wurde aufgehoben, da dem Beklagten die Befugnis fehlte, die Forderung in Form eines Verwaltungsakts zu erlassen. Die Entscheidung beruht darauf, dass § 111 SchulG keine Ermächtigung zur Festsetzung als Verwaltungsakt enthält und Schulkostenbeiträge grundsätzlich zivilrechtlich durch Leistungsklage geltend zu machen sind. Wegen des rechtswidrigen Erlasses ist die Klägerin in ihren Rechten verletzt; die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.