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Beschluss

11 B 33/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist wiederherzustellen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. • Zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 39 BeamtStG liegen nur vor, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes die Aufgabenerfüllung der Verwaltung objektiv gefährdet wäre. • Bei der Prognose ist auf den konkreten Aufgabenbereich abzustellen; die Teilnahme an einer Ausbildung stellt regelmäßig kein derartiges Risiko dar. • Schutzinteressen des Betroffenen oder Befürchtungen eines Ansehensverlustes rechtfertigen allein nicht zwingende dienstliche Gründe nach § 39 BeamtStG.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei fehlenden zwingenden dienstlichen Gründen • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist wiederherzustellen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. • Zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 39 BeamtStG liegen nur vor, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes die Aufgabenerfüllung der Verwaltung objektiv gefährdet wäre. • Bei der Prognose ist auf den konkreten Aufgabenbereich abzustellen; die Teilnahme an einer Ausbildung stellt regelmäßig kein derartiges Risiko dar. • Schutzinteressen des Betroffenen oder Befürchtungen eines Ansehensverlustes rechtfertigen allein nicht zwingende dienstliche Gründe nach § 39 BeamtStG. Der Antragsteller, Beamter auf Widerruf in der Ausbildung, erhielt am 14.10.2016 einen Bescheid, der ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagt und damit seine weitere Teilnahme an der Ausbildung verhindert. Der Antragsgegner berief sich auf zwingende dienstliche Gründe, namentlich Schutz des Dienstbetriebs und Besorgnis eines Ansehens- und Vertrauensverlustes. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In parallel geführten Straf- und Disziplinarverfahren werden dem Antragsteller Vorwürfe gemacht; deren Substanz wurde im Eilverfahren nicht abschließend geprüft. Das Verwaltungsgericht nahm eine summarische Prüfung vor und beurteilte, ob die Voraussetzungen des § 39 BeamtStG vorliegen, die ein sofortiges Tätigkeitsverbot rechtfertigen würden. • Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs.5 VwGO und Maßstab der Interessenabwägung: Vorrang der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, bei Unklarheit eigenständige Abwägung. • Der Bescheid ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig, weil die Voraussetzungen zwingender dienstlicher Gründe nach § 39 BeamtStG nicht vorliegen. • Rechtliche Grundlagen sind § 48 LBG i.V.m. § 39 BeamtStG, wonach die Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen untersagt werden kann. • Zwingende dienstliche Gründe erfordern eine Prognose, dass die weitere Amtsführung die Aufgabenerfüllung der Verwaltung objektiv gefährdet; bloße Schutzinteressen des Betroffenen oder Befürchtungen über Ansehen und Vertrauen genügen nicht. • Bei der Prognose ist der konkrete Aufgabenbereich zu berücksichtigen: Der Antragsteller befindet sich in Ausbildung, besucht Kurse und schreibt Klausuren; es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte vor, dass seine weitere Teilnahme die Dienstaufgaben des Antragsgegners gefährden würde. • Selbst bei Annahme der Vorwürfe in den laufenden Verfahren sind die erforderlichen gewichtigen Nachteile, welche die Fortsetzung der Ausbildung bis zur Klärung unzumutbar machten, nicht ersichtlich. • Folge: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist wiederherzustellen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, der Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs.2, 53 Abs.2 Nr.2 GKG. Das Gericht gab dem Antrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.10.2016 wieder her. Begründung: Bei summarischer Prüfung sind die gesetzlichen Voraussetzungen zwingender dienstlicher Gründe nach § 39 BeamtStG nicht ersichtlich; es fehlt an einer Prognose, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers an der Ausbildung die Aufgabenerfüllung der Verwaltung objektiv gefährden würde. Schutzinteressen des Betroffenen oder Befürchtungen eines Ansehensverlustes reichen hierfür nicht aus. Daher kann der Bescheid nicht als offensichtlich rechtmäßig angesehen werden, weshalb der Sofortvollzug nicht aufrechterhalten wird. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 5.000,- € festgesetzt.