Beschluss
3 L 1141/18.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:ECLI:DE:VGWIESB:2019:0201.3L1141.18.00
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Leitsätze
Für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte genügt es, wenn der zuständige Dienstvorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot als zwingend geboten erscheinen lassen.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte genügt es, wenn der zuständige Dienstvorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot als zwingend geboten erscheinen lassen. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der am XX.XX.XXXX geborene Antragsteller ist Polizeikommissar-Anwärter im Dienst des Antragsgegners. Er studiert seit dem XX.XX.XXXX an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung. Die Polizeiakademie Hessen leitete mit Verfügung vom 04.06.2018 unter Bezugnahme auf §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein und setzte das Disziplinarverfahren gemäß § 25 Abs. 3 HDG aus. Von maßgebender Bedeutung für die Beurteilung möglicher dienstrechtlicher Verfehlungen sei der Ausgang strafrechtlich eingeleiteter Ermittlungsverfahren. Zur Begründung wurde auf ein gegen den Antragsteller geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen schweren Landfriedensbruchs, Amtsanmaßung, versuchter Gefangenenbefreiung sowie Verstößen gegen das Waffengesetz und Versammlungsgesetz verwiesen. Mit Bescheid der Polizeiakademie Hessen vom selben Tag wurde dem Antragsteller unter Bezugnahme auf § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit § 49 Hessisches Beamtengesetz (HBG) die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten (Ziffer 1), das Führen von Dienstwaffen untersagt (Ziffer 2) und das Betreten der Liegenschaften der hessischen Polizei verboten (Ziffer 3). Weiterhin ordnete der Antragsgegner an, der Antragsteller habe die in seinem Besitz befindlichen Ausrüstungsgegenstände nebst seinem Dienstausweis innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Verfügung bei der Polizeiakademie Hessen abzugeben (Ziffer 4). Zugleich wurde die sofortige Vollziehung bezüglich der Ziffern 1. bis 4. angeordnet. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Antragsteller habe im Rahmen des am XX.XX.XXXX durchgeführten Polizeieinsatzes nach Beendigung des X-Festes, obwohl er sich nicht im Dienst befunden habe, unter Verwendung seines Dienstausweises und des Kennwortes für Zivilkräfte mit seiner Freundin und weiteren Personen versucht, aus einer Absperrung zu gelangen, nachdem er sich zuvor ebenfalls unter Verwendung seines Dienstausweises und des Kennwortes für Zivilkräfte zunächst Zugang in die Absperrung verschafft habe. Das Verlassen der Absperrung sei ihm durch Polizeikräfte verwehrt worden. Er habe zu diesem Zeitpunkt ein Taschenmesser und ein Hundeabwehrspray bei sich geführt. Gegen den Antragsteller bestehe der Verdacht, dass er sich eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs, der Amtsanmaßung, der versuchten Gefangenenbefreiung sowie wegen Verstößen gegen das Waffengesetz und Versammlungsgesetz strafbar gemacht habe. Der Sachverhalt begründe zugleich den Verdacht eines Verstoßes gegen die dem Antragsteller gemäß § 34 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG obliegende außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht. Von einem Polizeibeamten, der als Hüter der staatlichen Ordnung an vorderster Stelle zur Bekämpfung von Straftaten berufen sei, werde erwartet, dass er Verhaltensweisen, die geeignet seien, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Diensterfüllung oder das Ansehen der Polizei zu beeinträchtigen, unterlasse. Durch das Begehen von Straftaten leide das Ansehen als Amtsträger erheblich. Auch bei Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst sei ein absolut korrektes Verhalten gegenüber der Rechtsordnung unabdingbar, vor allem auch unter Beachtung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit. Ferner bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller durch das Vorzeigen des Dienstausweises und die Nutzung des Kennwortes für Zivilkräfte für private Interessen gegen die ihm gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG obliegende Pflicht zur Uneigennützigkeit und gegen die ihm obliegende Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten verstoßen habe. Bis zur vollständigen Klärung der Vorwürfe sei es zwingend geboten, den Antragsteller von der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zu entbinden. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei dringend geboten, um die Integrität des Polizeidienstes, insbesondere vor der aktuellen Presseberichterstattung, zu schützen. Weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung sei bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Satz 1 BeamtStG auch die sofortige Vollziehung notwendig, da die Wirkungen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ansonsten nicht eintreten könnten. Der Antragsteller erhob hiergegen mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13.06.2018 Widerspruch. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom selben Tag, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 14.06.2018, hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller trägt vor, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei im Hinblick auf die gleichzeitig angeordnete Aussetzung des Disziplinarverfahrens und dessen völlig unvorhersehbarer Dauer unverhältnismäßig. Der Antragsteller befinde sich kurz vor Abschluss des vierten Semesters des Ausbildungsganges, der im XXX enden solle. Das Verbot, die Liegenschaften der Hessischen Polizei zu betreten, bedeute auch gleichzeitig das Verbot, den Unterricht in der Hochschule für Polizei und Verwaltung in D-Stadt weiter zu besuchen. Dasselbe gelte für ein anstehendes Praktikum, das nur bei einem Betreten der Liegenschaften der Hessischen Polizei und unter Mitführung von Dienstwaffen möglich sei. Die Aussperrung von der Ausbildung bedeute den Verlust mindestens eines Semesters; es drohten der Verlust weiterer Semester und die Gefährdung des Ausbildungserfolges insgesamt. Ein verbotener Waffenbesitz sei dem Antragsteller nicht vorzuwerfen, da das mitgeführte Schweizer Taschenmesser nicht unter das Waffengesetz falle und dieses Messer auch nicht zum Einsatz gekommen sei. Das Hundespray sei ebenfalls nicht als Waffe einzuordnen. Der Vorwurf schweren Landfriedensbruchs und eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz sei unberechtigt. Der Antragsteller sei weder an den Handlungen der ihm völlig unbekannten Täter beteiligt gewesen noch habe er diese geduldet, unterstützt oder eine Teilnahme in irgendeiner Weise beabsichtigt. Er habe keine Amtsanmaßung begangen, sondern lediglich seinen Dienstausweis gezeigt. Ein Status als "Gefangener" sei nicht erkennbar gewesen, die Betroffenen seien durch die Einkesselung lediglich faktisch daran gehindert worden sich zu entfernen. Es bestehe ein überwiegendes Interesse an der vorläufigen Außervollzugsetzung, da die Verfügungen offensichtlich rechtswidrig seien und den Antragsteller in seiner beruflichen und gesamten Existenz unverhältnismäßig und auf Dauer beeinträchtigten. Der Antragsteller habe in keiner Weise durch sein Verhalten das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit beschädigt. In seinem Fall habe das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ganz andere Auswirkungen als bei einem Polizeibeamten im Dienst. Bereits jetzt habe er an Prüfungen nicht teilnehmen können. Der Antragsgegner habe nicht dargelegt, inwieweit bei weiterer Ausübung des Dienstes, der ja vornehmlich in der Ausbildung bestehe, der Dienstbetrieb als solcher erheblich beeinträchtigt würde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Fortsetzung der Ausbildung das Ansehen der Polizei nach außen hin beeinträchtigen könne, da es im Rahmen der Ausbildung und des Studiums an dem wesentlichen Merkmal der Außenwirkung fehle. Verdachtsmomenten dürfe nicht eine Bedeutung zukommen, die einer Vorverurteilung gleiche. Ein vorwerfbares Verhalten sei derzeit nicht erkennbar. Der tatsächliche Nachweis erheblicher Vorsatzstraftaten sei nicht gegeben. Es solle auch der Gefahr begegnet werden, aufgrund der derzeit sensiblen öffentlichen Meinung an dem Antragsteller ein Exempel zu statuieren. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 04.06.2018 wegen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG in Verbindung mit § 49 HBG wiederherzustellen, dem Antragsteller die Fortsetzung des Studiengangs Bachelor of Arts XXX zu gestatten und hierzu den Besuch der Hochschule für Polizei und Verwaltung in D-Stadt und das Betreten der Schulgebäude zu gestatten, dem Antragsteller hierzu den Studienausweis auszuhändigen, dem Antragsteller die Teilnahme an den ausbildungsbegleitenden Praktika zu gestatten. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Das angeordnete Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Es lägen zwingende dienstliche Gründe hierfür vor. Der Antragsteller stehe im Verdacht, sich eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs, der Amtsanmaßung, der versuchten Gefangenenbefreiung und wegen Verstößen gegen das Waffengesetz und Versammlungsgesetz strafbar gemacht zu haben. Diesbezüglich habe die zuständige Staatsanwaltschaft auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, sodass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Antragstellers vorlägen. Die pauschalen Ausführungen des Antragstellers, die Straftatbestände seien nicht erfüllt, würden den Anfangsverdacht nicht entfallen lassen. Es obliege den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, den Sachverhalt aufzuklären und die Frage zu beantworten, ob und welche Straftatbestände erfüllt seien. Der Antragsteller sei keineswegs zufällig und unvorhergesehen in die einschließende Absperrung geraten. Nach derzeitiger Erkenntnislage habe der Antragsteller sich unter Verwendung seines Dienstausweises Zugang zu der Absperrung verschafft und sodann versucht, mit weiteren Personen wieder selbige zu verlassen. Die dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten würden auch mit Blick auf einen hervorgerufenen Vertrauensschaden schwer wiegen und keine Bagatellen darstellen. Gerade Straftaten, die im Zusammenhang mit einem polizeilichen Einsatz begangen worden seien, würden besonders schwer wiegen. Vor diesem Hintergrund sei es der Polizei Hessen bis zur Aufklärung des Vorfalls nicht zuzumuten, den Antragsteller im Dienst zu belassen. Das Ansehen und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Polizei Hessen würden bedingen, dass Bedienstete, die derart schweren strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt seien, vorübergehend von ihren Dienstgeschäften entbunden werden. Dass der Antragsteller durch das Verbot an dem Fortlauf seines Studiums einstweilen gehindert sei, führe nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Im Falle der Freistellung von den Vorwürfen sei die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, das Studium wieder aufzunehmen. Die vorgetragene Gefährdung der Existenz des Antragstellers sei derzeit nicht gegeben. Dieser erhalte weiterhin Dienstbezüge. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich für den Fall, dass sich die Vorwürfe als wahr erweisen, die Frage der charakterlichen Geeignetheit des Antragstellers und dessen Tragbarkeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf stellen würden. Es lägen nicht nur vage Anschuldigungen vor, sondern tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht der Begehung von Straftaten durch den Antragsteller rechtfertigen. Es bedürfe gerade keines tatsächlichen Nachweises erheblicher Vorsatzstraftaten für die Annahme zwingender dienstlicher Grunde. Es handele sich um eine vorübergehende Maßnahme, da eine Wiederaufnahme des Studiums möglich sei. Der Antragsteller würde einer neuen Studiengruppe zugewiesen und sein Studium entsprechendem Studienplan dieser Studiengruppe fortführen. Seine bisher erbrachten Leistungen im Studium hätten Bestand. Es sei daher nicht ersichtlich, welche irreparablen Schäden dem Antragsteller entstünden. Auf die Dauer des Strafverfahrens habe der Antragsgegner keinen Einfluss. Die Ungewissheit der Dauer könne daher nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme führen. Gegenstand des Verfahrens sind die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge (1 Heft Untersuchungsakte, 1 Heft Widerspruchsverfahren) und die Personalakte des Antragstellers. II. Das Begehren ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13.06.2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.06.2018 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszulegen (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO), da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides hinsichtlich der Ziffern 1. bis 4. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Im Fall der Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes über einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht gegeben (§ 123 Abs. 5 VwGO). Der so verstandene Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, wiederherstellen. Bei der zu treffenden Entscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Formales Erfordernis für die behördliche Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet wurde. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 04.06.2018 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Form begründet. Der Antragsgegner begründet das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung damit, dass die Wirkungen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ansonsten nicht eintreten könnten, da durch die Hemmung der Vollziehung dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte jeglicher Sinn genommen würde. Damit nimmt die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar nicht ausdrücklich, aber jedenfalls erkennbar Bezug auf die für das Verbot genannten Gründe. Dass die Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs vorliegend nicht über die Gründe, die zu dem Erlass des Verbots geführt haben, hinausgehen, ist unschädlich. Denn im Hinblick auf den Zweck des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, dem Dienstvorgesetzen zu ermöglichen, auf Sachverhalte zu reagieren, bei denen es undenkbar erscheint, dass der Beamte weiterhin dienstlich tätig ist, folgt die besondere Eilbedürftigkeit typischerweise bereits aus der Situation, die Anlass für die Anordnung des Verbots ist. Deshalb tragen die Gründe regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30.01.1987 - Hess. VGRspr. 1987, 31; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2017 - 6 CS 17.1722 -, juris Rdnr. 7; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 22.06.2016 - 12 B 17/16 -, juris Rdnr. 6). Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung fällt hier zulasten des Antragstellers aus. Nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die vom Antragsgegner angegriffene Verfügung des Antragsgegners vom 04.06.2018 nicht als offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht alles für ihre Rechtmäßigkeit. Auch im Übrigen muss das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung zurücktreten. Das Verbot findet seine rechtliche Grundlage in § 39 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 49 Abs. 1 HBG. Danach kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Die Vorschrift räumt dem Dienstvorgesetzten die Befugnis ein, einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung seines Dienstes zu verbieten. Dadurch soll der zuständige Vorgesetzte in der Lage sein, Gefahren abzuwenden, die in der Dienstleistung eines Beamten begründet sind oder sich aus ihr ergeben können. Zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG sind gegeben, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.1998 - 1 WB 36.98 -, juris Rdnr. 5; VG Potsdam, Beschluss vom 17.02.2017- 2 L 89/17 -, juris Rdnr. 6). Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 22.06.2016 - 12 B 17/16 -, juris Rdnr. 14). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann sich auch gegen einen Beamten auf Widerruf richten und sich auf die Teilnahme an der Ausbildung beziehen. Da § 39 BeamtStG grundsätzlich alle Beamten betrifft, ist der Begriff der Dienstgeschäfte weit auszulegen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 16.11.2016 - 11 B 33/16 -, juris). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile für den Dienstherrn durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten vermieden werden. Es ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ermöglicht dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2015 - 6 A 1454/13 -, juris). Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt ein auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhender Verdacht einer Gefahrenlage. Daraus ergibt sich, dass für das Verbot weder eine erschöpfende Aufklärung erforderlich noch vorauszusetzen ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits aufgetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich im weiteren Verlauf des Verfahrens tatsächlich als strafrechtlich relevant erweist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2013 - 6 A 2586/12 -, juris). Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte genügt es, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2017- 6 CS 17.1722 - juris Rdnr. 9 m.w.N.). Der Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung. Allerdings hat das Gericht zu beachten, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationshoheit die fachlichen und politischen Ziele des Verwaltungshandelns bestimmt und damit die dienstlichen Belange maßgebend prägt. Diese fließen als Vorgaben in die wertende Entscheidung ein, ob die Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend sind (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382). Der Antragsgegner hat in der Begründung des Bescheids vom 04.06.2018 ausgeführt, gegen den Antragsteller bestehe der Verdacht, dass er sich eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs, der Amtsanmaßung, der versuchten Gefangenenbefreiung sowie wegen Verstößen gegen das Waffengesetz und Versammlungsgesetz strafbar gemacht habe. Zugleich bestehe der Verdacht eines Verstoßes gegen die dem Antragsteller gemäß § 34 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG obliegende außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht und die ihm gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG obliegende Pflicht zur Uneigennützigkeit. Von einem Polizeibeamten, der als Hüter der staatlichen Ordnung an vorderster Stelle zur Bekämpfung von Straftaten berufen sei, werde erwartet, dass er Verhaltensweisen, die geeignet seien, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Diensterfüllung oder das Ansehen der Polizei zu beeinträchtigen, unterlasse. Durch das Begehen von Straftaten leide das Ansehen als Amtsträger erheblich. Auch bei Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst sei ein absolut korrektes Verhalten gegenüber der Rechtsordnung unabdingbar, vor allem auch unter Beachtung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit. Sollten sich die Vorwürfe als zutreffend erweisen, stelle sich zudem die Frage der weiteren Tragbarkeit des Antragstellers im Beamtenverhältnis. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei dringend geboten, um die Integrität des Polizeidienstes, insbesondere vor der aktuellen Presseberichterstattung, zu schützen. Die Einschätzung des Dienstherrn ist nach Maßgabe der oben genannten Grundsätze verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden. Vorliegend steht bereits im Hinblick auf die Einlassung des Antragstellers ein Verstoß gegen die aus § 34 Satz 2 und Satz 3 BeamtStG folgenden Pflichten sowie der hinreichend begründete Verdacht der Begehung von Straftaten durch einen Versuch des Antragstellers, unter Verwendung seines Dienstausweises und des Kennwortes für Zivilkräfte zusammen mit Begleitpersonen aus einer Einkesselung zu gelangen, im Raum. Diese Umstände sind geeignet, zu einem Ansehensverlust der Polizei zu führen. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch im Interesse der hessischen Landespolizei die weitere Dienstausübung des Antragstellers nicht verantwortet werden kann, da gewichtige dienstliche Nachteile zu besorgen wären. Die weitere Führung von Dienstgeschäften beziehungsweise der Verbleib des Antragstellers in der Ausbildung bis zum Abschluss der Ermittlungen und könnte den Eindruck erwecken, die hessische Landespolizei dulde in ihren Reihen Polizeikommissar-Anwärter, die sich der Begehung von Straftaten verdächtig gemacht haben oder bilde Beamte aus, von denen potentiell die Gefahr ausgeht, dass sie ihr im Rahmen der Ausbildung erworbenes polizeitaktisches Wissen unter Verwendung ihres Dienstausweises zu privaten Zwecken zu ihrem eigenen Vorteil nützten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Rahmen der praktischen Ausbildung in der Öffentlichkeit tätig wird. Bei dieser Sachlage ist dem Antragsgegner eine weitere dienstliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller bis zur vorläufigen Klärung des bestehenden Verdachts nicht zuzumuten. Vorliegend erscheint nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch ungeklärt, ob der Antragsteller charakterlich für den Polizeiberuf geeignet ist; für nähere Erkenntnisse ist das Ergebnis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten. Wenn der Antragsgegner in dem Bescheid vom 04.06.2018 ausführt, es stelle sich vor dem Hintergrund der Vorfälle die Frage der Tragbarkeit des Antragstellers, bewegt er sich ohne weiteres innerhalb der Grenzen der im Rahmen des § 39 BeamtStG zu beachtenden Organisationshoheit des Dienstherrn. Auch der Einwand der Bevollmächtigten des Antragstellers, es fehle an der Außenwirkung, mit der Folge, dass ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht vorliege, trifft nicht zu. Für eine objektive Gefährdung des Dienstbetriebs der Landespolizei i.S.d. § 39 BeamtStG kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird; entscheidend ist der Eindruck, der im Fall eines Bekanntwerdens in der Öffentlichkeit entstehen kann (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.08.2016 - 2 MB 23/16 -, juris). Hinzu kommt, dass vorliegend durch die polizeilichen Ermittlungen Außenwirkung erzeugt worden ist und es bereits zu einer Presseberichterstattung über die Vorgänge anlässlich des X-Festes und der Beteiligung des Antragstellers gekommen ist. Das Gericht hat keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Insbesondere ist eine mildere, aber zur Erreichung des Zwecks in gleicher Weise geeignete Maßnahme nicht ersichtlich. Die Integrität des Antragstellers als Beamter steht insgesamt in Frage, so dass es dem Antragsgegner nicht zuzumuten ist, den Antragsteller nur von einzelnen Tätigkeiten auszuschließen, im Übrigen aber weiter zu beschäftigen. Die Gründe, die für das Verbot sprechen, betreffen nicht nur die Ausbildung. Polizeikommissar-Anwärter sind auch Dienstwaffenträger und werden bereits während ihrer Ausbildung im Rahmen von Praktika zur Verfolgung von Straftaten eingesetzt. Eine Beschränkung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf die Teilnahme an sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, das heißt solchen ohne Dienstwaffe und ohne Außenkontakt als weniger belastendes Mittel kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall angesichts der derzeit nicht feststehenden charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf möglicherweise polizeiliches Wissen, das nicht für Außenstehende bestimmt ist, in die falschen Hände geraten könnte. Das Verbot ist auch nicht nach § 39 Satz 2 BeamtStG erloschen, weil innerhalb der Drei-Monats-Frist ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet worden ist. Die Anordnungen des Antragsgegners in Ziffern 2. bis 4. des streitgegenständlichen Bescheids sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Maßnahmen haben ihre Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 HBG. Es ist nur folgerichtig, dass der Beamte im Zusammenhang mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auch seine Ausrüstungsgegenstände und den Dienstausweis abgeben muss. Denn für diese hat er keine Verwendung, da ihm die Führung der Dienstgeschäfte ohnehin untersagt ist. Auch das Hausverbot ist als flankierende Verfügung nicht zu beanstanden. Schließlich hat der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an einem Betreten der Diensträume, solange er keine Dienstgeschäfte führen darf. Es bestehen auch sonst keine Gründe, die es geboten erscheinen lassen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinter dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten zu lassen. Das Ansehen des Antragsgegners und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Polizeivollzugsdienstes würden erschüttert, wenn nicht umgehend reagiert würde. Demgegenüber halten sich die Nachteile, die sich für den Antragsteller aus dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ergeben, in zumutbaren Grenzen. Insbesondere werden seine Dienstbezüge während der Dauer der vorläufigen Maßnahme weitergezahlt; eine teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge sieht § 39 BeamtStG nicht vor. Die Maßnahme ist auch nicht etwa deshalb, weil der Antragsteller bereits eine Prüfung nicht hat ablegen können, unverhältnismäßig. Für den Fall, dass sich die Vorwürfe als unzutreffend herausstellen sollten, kann der Antragsteller sein Studium wieder aufnehmen. Dafür, dass die bisherigen Prüfungsleistungen des Antragstellers nicht erhalten blieben, gibt es keine Anhaltspunkte. Als unterliegender Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer gemäß den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen die Kammer folgt, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des gesetzlichen Regelstreitwertes angesetzt hat.