OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 74/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer lebensmittelrechtlichen Untersagungsverfügung ist hinreichend zu begründen; formelhafte Wiedergaben genügen nicht, wohl aber eine fallbezogene Bezugnahme auf Verbraucherschutz und Vollzugsinteresse. • Isolierte Lebensmittelzutaten, die vor dem Bezugszeitpunkt nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, sind als neuartige Lebensmittel im Sinne der VO 258/97 einzustufen und unterliegen vor Inverkehrbringen der Genehmigungspflicht. • Eintragungen im Novel-Food-Katalog sind zwar nicht bindend, stellen aber ein gewichtiges Indiz für die Genehmigungspflicht einer Zutat dar. • Die Behörden dürfen zur Gefahrenabwehr und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein sofortiges Inverkehrbringungsverbot anordnen; dieses Interesse kann das private Aufschubinteresse in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren überwiegen.
Entscheidungsgründe
Untersagung des Inverkehrbringens von Agmatinsulfat/Tintenfischextrakt als zulässige sofortige Vollziehung • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer lebensmittelrechtlichen Untersagungsverfügung ist hinreichend zu begründen; formelhafte Wiedergaben genügen nicht, wohl aber eine fallbezogene Bezugnahme auf Verbraucherschutz und Vollzugsinteresse. • Isolierte Lebensmittelzutaten, die vor dem Bezugszeitpunkt nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, sind als neuartige Lebensmittel im Sinne der VO 258/97 einzustufen und unterliegen vor Inverkehrbringen der Genehmigungspflicht. • Eintragungen im Novel-Food-Katalog sind zwar nicht bindend, stellen aber ein gewichtiges Indiz für die Genehmigungspflicht einer Zutat dar. • Die Behörden dürfen zur Gefahrenabwehr und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein sofortiges Inverkehrbringungsverbot anordnen; dieses Interesse kann das private Aufschubinteresse in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren überwiegen. Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen für Sporternährungsprodukte und vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel, das Tintenfischextrakt bzw. als Zutat Agmatinsulfat (patentrechtlich vermarktete Form) enthält. Die Behörde untersagte mit Bescheid vom 19.10.2016 das Inverkehrbringen des Produkts und anderer Lebensmittel mit Tintenfischextrakt und/oder Agmatinsulfat ohne vorherige Genehmigung, ordnete sofortige Vollziehung an und drohte ein Zwangsgeld an. Die Behörde stützte sich darauf, dass Agmatinsulfat als neuartiges Lebensmittel im Sinne der einschlägigen EU-Verordnung einzustufen sei und einer vorherigen Sicherheitsbewertung sowie Genehmigung bedürfe. Die Antragstellerin wandte ein, die Verfügung sei unbestimmt, Agmatinsulfat komme natürlicherweise in Tintenfisch vor und die neue EU-Verordnung sei noch nicht anwendbar; sie berief sich auf eigene Analysen und eine Anzeige ihres Produkts beim Bundesamt. Die Antragstellerin begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; die Behörde beantragte Ablehnung des Antrags. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war nach § 80 Abs.5 VwGO statthaft, da die Verfügung die sofortige Vollziehung anordnete und Zwangsgeld androhte. • Anforderung an die Begründung der sofortigen Vollziehung: § 80 Abs.3 VwGO verlangt eine fallbezogene Begründung, die nicht auf bloße Gesetzeszitate oder inhaltsleere Formeln beschränkt ist; die Behörde hat hier den Bezug zum Verbraucherschutz und zur Sicherstellung des Genehmigungsverfahrens hinreichend dargelegt. • Rechtsgrundlage des Verbots: Das Verbot stützt sich auf § 39 Abs.2 Satz2 Nr.3 LFGB i.V.m. § 3 Abs.1 der NLV und damit auf die VO 258/97 über neuartige Lebensmittel, wonach bestimmte isolierte Zutaten aus Tieren vor Inverkehrbringen genehmigungspflichtig sind. • Neuheit und Beweislast: Ob eine Zutat vor dem Bezugszeitpunkt in nennenswertem Umfang verzehrt wurde, ist von der Verantwortlichen darzulegen; der Unternehmer trägt insoweit die materielle Beweislast. Die bloße Existenz der Substanz in natürlichen Lebensmitteln reicht nicht, wenn sie als isoliertes Isolat in erhöhten Konzentrationen verwendet wird. • Isolatbetrachtung: Agmatinsulfat, als aus Tintenfisch isolierte Zutat in deutlich höherer Konzentration als im unverarbeiteten Lebensmittel, ist gesondert zu beurteilen; die von der Antragstellerin vorgelegten Zahlen zeigen, dass die angebotene Dosis nicht dem üblichen Verzehr entspricht. • Novel-Food-Katalog und Indizwirkung: Die Eintragung von Agmatinsulfat im Novel-Food-Katalog ist zwar nicht verbindlich, stellt aber ein gewichtendes Indiz für die Notwendigkeit der Genehmigung dar; die Antragstellerin hat dem keine substantiierenden Gegenbeweise entgegengesetzt. • Anwendung neuere Verordnung: Die Verordnung (EU) 2015/2283 war zum Zeitpunkt des Bescheids noch nicht anwendbar; dies ändert jedoch nichts an der Einstufung nach der bis dahin geltenden VO 258/97, da die relevanten Tatbestände vergleichbar sind. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung zum Schutz der Gesundheit und zur Durchsetzung des Genehmigungsverfahrens gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin; die Maßnahme erscheint geeignet, erforderlich und angemessen. • Zwangsgeld und Kosten: Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften rechtmäßig und in der Höhe nicht zu beanstanden; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Verfügung des Antragsgegners vom 19.10.2016, das Inverkehrbringen des Produkts sowie sonstiger Lebensmittel mit Tintenfischextrakt und/oder Agmatinsulfat ohne Genehmigung zu untersagen, ist nicht offensichtlich rechtswidrig und wurde ausreichend begründet; das besondere öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Zwangsgeldandrohung sind rechtmäßig, da Agmatinsulfat als isolierte Zutat die Voraussetzungen für ein neuartiges Lebensmittel erfüllen kann und die Antragstellerin ihre Beweislast hinsichtlich eines nennenswerten Verzehrs vor dem Bezugszeitpunkt nicht erfüllt hat. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.