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Beschluss

2 O 21/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestimmt § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG den Streitwert (dreifacher Jahresbetrag der begehrten Leistung), nicht die Ermessensregel des § 52 Abs. 1 GKG. • § 52 Abs. 1 GKG ist gegenüber § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG zurückzutreten, soweit es um wiederkehrende Leistungen iSv. § 42 Abs. 1 geht. • § 52 Abs. 3 GKG ist nicht anwendbar, wenn der Kläger keinen bezifferten Geldbetrag beantragt und kein Verwaltungsakt mit einem konkreten Geldbetrag Streitgegenstand ist.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen (dreifacher Jahresbetrag) • Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestimmt § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG den Streitwert (dreifacher Jahresbetrag der begehrten Leistung), nicht die Ermessensregel des § 52 Abs. 1 GKG. • § 52 Abs. 1 GKG ist gegenüber § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG zurückzutreten, soweit es um wiederkehrende Leistungen iSv. § 42 Abs. 1 geht. • § 52 Abs. 3 GKG ist nicht anwendbar, wenn der Kläger keinen bezifferten Geldbetrag beantragt und kein Verwaltungsakt mit einem konkreten Geldbetrag Streitgegenstand ist. Der Kläger, ein Zollbeamter, begehrt vor dem Verwaltungsgericht die Gewährung einer Polizeizulage in Höhe von 133,75 Euro monatlich rückwirkend seit dem 22. März 2012. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 3.210,00 Euro fest (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers führten im eigenen Namen Beschwerde mit dem Ziel, den Streitwert auf 9.362,50 Euro zu erhöhen. Streitgegenstand ist die Bemessung des Streitwerts für das Verfahren über den Anspruch auf die wiederkehrende Zulage. Es geht nicht um einen bezifferten Betrag eines Verwaltungsakts, sondern um die Gewährung der Zulage als monatliche Leistung. Die Beschwerde wurde vor dem Oberverwaltungsgericht verhandelt mit dem Schwerpunkt der Anwendung der Vorschriften des GKG auf wiederkehrende Leistungen. • Anwendbare Norm ist § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG: Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ist der Streitwert grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. • Die begehrte Polizeizulage von 133,75 Euro monatlich ist eine wiederkehrende Leistung iSv. § 42 Abs. 1 GKG; daher ist der Streitwert mit 133,75 Euro x 36 Monate = 4.815,00 Euro zu bemessen. • Die Ermessensvorschrift des § 52 Abs. 1 GKG und die darauf beruhenden Regeln des Streitwertkatalogs (z. B. zweifacher Jahresbetrag bei Teilstatusstreitigkeiten) finden in Fällen wiederkehrender Leistungen nach § 42 Abs. 1 GKG keine Anwendung, da § 42 als spezielle Regelung Vorrang hat. • § 52 Abs. 3 GKG greift nicht, weil der Kläger keinen in einem Betrag bezifferten Geldbetrag beantragt hat und kein Verwaltungsakt mit einem konkreten Geldbetrag Streitgegenstand ist; eine spätere Bezifferung der Rückstände führt ebenfalls zur Anwendbarkeit von § 42 GKG. • Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten war insofern teilweise begründet, dass der ursprünglich festgesetzte Streitwert zu niedrig war; insoweit wurde die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts geändert. Der Senat hat die Beschwerde teilweise stattgegeben und den Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 4.815,00 Euro festgesetzt (dreifacher Jahresbetrag der begehrten Polizeizulage). Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass für Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus dem öffentlichen Dienst § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG vorrangig ist; deshalb ist nicht § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich und auch § 52 Abs. 3 GKG kommt nicht in Betracht. Das Verfahrensergebnis bleibt damit: Kläger erhält keine andere Streitwertbemessung, aber die Korrektur des ursprünglich zu niedrig angesetzten Werts auf 4.815,00 Euro; der Beschluss ist unanfechtbar.