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Beschluss

12 B 9/17

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann wiederhergestellt werden, wenn in der Interessenabwägung im Eilverfahren die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens überwiegen. • § 34a Abs. 4 GewO setzt Tatsachen voraus, die eine Prognose begründen, dass eine Person für Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe unzuverlässig ist; allein alte Verurteilungen oder nicht aufklärte bzw. eingestellte Ermittlungsverfahren genügen hierfür nicht notwendigerweise. • Behördliche Untersagungsverfügungen nach § 34a Abs. 4 GewO erfordern hinreichende Sachaufklärung und eine erkennbare Ermessensentscheidung der Behörde. • Bei gewerberechtlicher Zuverlässigkeitsprüfung sind strafgerichtliche Feststellungen heranzuziehen, die Prognoseentscheidung aber stets eigenverantwortlich vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlender Prognose der Unzuverlässigkeit nach § 34a GewO • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann wiederhergestellt werden, wenn in der Interessenabwägung im Eilverfahren die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens überwiegen. • § 34a Abs. 4 GewO setzt Tatsachen voraus, die eine Prognose begründen, dass eine Person für Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe unzuverlässig ist; allein alte Verurteilungen oder nicht aufklärte bzw. eingestellte Ermittlungsverfahren genügen hierfür nicht notwendigerweise. • Behördliche Untersagungsverfügungen nach § 34a Abs. 4 GewO erfordern hinreichende Sachaufklärung und eine erkennbare Ermessensentscheidung der Behörde. • Bei gewerberechtlicher Zuverlässigkeitsprüfung sind strafgerichtliche Feststellungen heranzuziehen, die Prognoseentscheidung aber stets eigenverantwortlich vorzunehmen. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Untersagungsverfügung der zuständigen Ordnungsbehörde vom 27.01.2017, durch die die Beschäftigung des Antragstellers im Bewachungsgewerbe untersagt und sofort vollzogen werden sollte. Die Verfügung richtete sich formal gegen die Arbeitgebergesellschaft, traf aber faktisch ein Beschäftigungsverbot für den Antragsteller. Die Behörde stützte sich auf Eintragungen im Führungszeugnis sowie auf mehrere Ermittlungsverfahren und frühere Verurteilungen. Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs; er rügte insbesondere, die vorgebrachten Tatsachen rechtfertigten keine Prognose fehlender Zuverlässigkeit und die Behörde habe ihr Ermessen nicht ausgeübt. Das Gericht prüfte im vorläufigen Rechtsschutz summarisch die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten des Antrags. • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig; der Antragsteller ist antragsbefugt, weil die Verfügung subjektiv-öffentliche Rechte des Beschäftigten berührt (§§ 122 Abs.1, 88 VwGO). • Formelle Rechtmäßigkeit der Sofortvollziehung: Die Behörde hat formell dargelegt, dass ein öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung bestehen kann (§ 80 Abs.3 Satz1 VwGO). • Interessenabwägung: Nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO überwiegen die Interessen des Antragstellers, weil im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg zu erwarten ist; daher ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. • Materielle Prüfung nach § 34a Abs.4 GewO: Die Vorschrift verlangt Tatsachen, die eine Prognose rechtfertigen, dass die Person die für das Bewachungsgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; dabei sind strafgerichtliche Feststellungen zu berücksichtigen, die Prognose aber eigenverantwortlich zu begründen. • Bewertung der vorgebrachten Tatsachen: Die angeführten Verurteilungen liegen größtenteils über 20 Jahre zurück und die jüngeren Verfahren sind überwiegend eingestellt oder betreffen nur Bagatellumstände; die aufgeführten Ermittlungsverfahren sind unklar oder richten sich nicht eindeutig gegen den Antragsteller. • Waffen- und sonstige Vorwürfe: Die Umstände eines Vorfalls mit Auffinden von Gegenständen in einer Jacke und das Vorhalten eines Waffenverbots begründen nach summarischer Prüfung keine hinreichende Prognose fehlender Zuverlässigkeit; die Behörde hat die Gesamtumstände nicht ausreichend gewürdigt. • Ermessen: Die Behörde hat kein erkennbares Ermessen ausgeübt; statt einer Abwägung hat sie unmittelbar zur Untersagung angeordnet, obwohl § 34a Abs.4 GewO ein Ermessen vorsieht. • Folgerung: Die Untersagungsverfügung ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig; die Voraussetzungen des § 34a Abs.4 GewO liegen nicht vor, und die sofortige Vollziehung ist aufzuheben bzw. die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung vom 27.01.2017 wurde wiederhergestellt. Das Gericht hat festgestellt, dass die von der Behörde vorgebrachten Tatsachen nach summarischer Prüfung nicht ausreichen, um die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 34a Abs.4 GewO zu begründen. Zudem hat die Behörde ihr Ermessen bei der Anordnung eines Beschäftigungsverbots nicht erkennbar ausgeübt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; der Streitwert wurde auf 7.500,00 € festgesetzt. Aufgrund der zu erwartenden Erfolgsaussichten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegen im Eilverfahren dessen Interessen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse.