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Beschluss

3 B 329/17

VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wird ein Erlaubnisinhaber wegen einer Straftat verurteilt, so stellt aufgrund der Rechtskraftbindung dieses Urteils die Begehung der Straftat eine Tatsache i. S. d. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO dar, die von der zuständigen Behörde nicht weiter aufgeklärt werden muss.(Rn.21) 2. Das Ermessen der Behörde ist in § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG dergestalt intendiert, dass die Behörde in der Regel wiederrufen muss. Im Falle des § 34 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO ist dieses Ermessen auf Null reduziert.(Rn.25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Erlaubnisinhaber wegen einer Straftat verurteilt, so stellt aufgrund der Rechtskraftbindung dieses Urteils die Begehung der Straftat eine Tatsache i. S. d. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO dar, die von der zuständigen Behörde nicht weiter aufgeklärt werden muss.(Rn.21) 2. Das Ermessen der Behörde ist in § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG dergestalt intendiert, dass die Behörde in der Regel wiederrufen muss. Im Falle des § 34 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO ist dieses Ermessen auf Null reduziert.(Rn.25) Der Antragsteller beantragte am 11. April 2016 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer (Bewachungs-)Erlaubnis nach § 34a GewO. Mit dem Antrag legte der Antragsteller entsprechend der damaligen Rechtslage u. a. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG vor, welches keine Eintragungen enthielt. Daneben erklärte der Antragsteller, dass gegen ihn keine Strafverfahren anhängig seien. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller daraufhin mit Bescheid vom 25. Mai 2016 die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen (Bewachungsgewerbe). Am 1. Juni 2016 meldete der Antragsteller das Gewerbe an. Mit Schreiben vom 16. August 2017 teilte die Stadt W. der Antragsgegnerin mit, dass im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 34a Abs. 1a GewO festgestellt worden sei, dass der Bundeszentralregisterauszug des Antragstellers Eintragungen wegen Diebstahls (im Jahr 2008), vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (in den Jahren 2015 und 2016), Urkundenfälschung (im Jahr 2016) sowie Diebstahls oder Hehlerei (im Jahr 2015) enthalte. Mit Schreiben vom 25. August 2017 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu dem beabsichtigten Widerruf der Bewachungserlaubnis an, worauf dieser keine Stellung nahm. Mit streitgegenständlichem Widerrufsbescheid vom 1. September 2017 widerrief die Antragsgegnerin die unter dem 25. Mai 2016 erteilte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen (Bewachungsgewerbe), forderte die Erlaubnisurkunde zurück, setzte dem Antragsgegner eine Frist zur Abwicklung der laufenden Geschäfte bis zum 15. September 2017, ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an und drohte für den Fall der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld an. Am 15. September 2017 erhob der Antragsteller Widerspruch. Der mit Schriftsatz vom gleichen Tage sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. September 2017 gegen Ziffer 1 des Bescheides über den Widerruf seiner Bewachungserlaubnis vom 1. September 2017 wiederherzustellen sowie gegen Ziffer 5 des Bescheides anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist im Hinblick auf Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Ziffer 4 des Bescheides für sofort vollziehbar erklärten Widerruf einer Bewachungserlaubnis statthaft sowie hinsichtlich der Ziffer 5 des Bescheides als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da einem Widerspruch gegen die Androhung von Zwangsmitteln kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 53 Abs. 4 SOG LSA keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Widerruf gegen die übrigen Verfügungspunkte des Bescheides hat bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, da sich die Anordnung des Sofortvollzugs ausdrücklich nur auf den in Ziffer 1 des Bescheides verfügten Widerruf bezieht. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt – hier: der Widerruf in Ziffer 1 sowie die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 1. September 2017 – auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Widerrufs und dem Interesse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben. Den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs – hier: des Widerspruchs vom 15. September 2017 – kommt dabei insofern Bedeutung zu, als ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann anzunehmen ist, wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig, wenn die Prüfung ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Zusätzlich ist für die rechtmäßige sofortige Vollziehbarkeit eines – wie hier die streitgegenständliche Verfügung in Ziffer 1 – nicht bereits kraft Gesetzes, sondern erst aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakts zu verlangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. In Anwendung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antrag-stellers aus. 1. Der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 1. September 2017 enthaltene Widerruf der Bewachungserlaubnis durch die Antragsgegnerin ist voraussichtlich rechtmäßig. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von einer Behörde angeordnet wird, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Sinn und Zweck dieses Begründungszwangs ist es, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden und sorgfältig zu prüfen, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert. Außerdem soll die Begründung dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags ermöglichen und dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar und überprüfbar machen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2004 - 3 M 41/04 -). Diesen Anforderungen genügt die für die sofortige Vollziehung gegebene Begründung der Antragsgegnerin. Sie lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst gewesen ist und den sachlichen Grund darin gesehen hat, dass aufgrund der Tatsachen, aus denen sie den Widerruf für begründet erachtet, die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller bei weiterer Ausübung des Gewerbes während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Straftaten begehe unter dem vermeintlichen Schutz eines Hausrechts oder des Festnahmerechts aus § 127 StPO oder unter Ausnutzung seiner Garantenstellung. Unter Berücksichtigung des Schutzes von Leib und Leben, auf den sich das Bewachungsgewerbe beziehe, sowie des Sacheigentums sei das öffentliche Interesse gefährdet. Ob diese Begründung inhaltlich trägt, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung. Der streitgegenständliche Bescheid ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis bildet § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Vorliegend sind nachträglich Tatsachen eingetreten – nämlich rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen des Antragstellers –, nach denen die Antragsgegnerin berechtigt gewesen wäre, die Bewachungserlaubnis zu versagen. Auf Grund der vom Antragsgegner begangenen Straftaten, in deren Folge er jeweils zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, wäre die Antragsgegnerin als zuständige Behörde berechtigt, dem Antragsteller die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes zu versagen, da er die für diesen Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO) nicht besitzt. Bei der „gewerberechtlichen Zuverlässigkeit“ handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht sind dabei die Verhältnisse und der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.05.2017 - 1 L 45/17 -, juris). Denn in der Hauptsache wäre die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 23.11.1990 - 1 B 155.90 -, GewArch 1991, 110). Da dieser aber noch nicht erlassen wurde, sind auch nach dem Erlass des Ausgangsbescheids eingetretene Veränderungen bei der gerichtlichen Überprüfung zu berücksichtigen. Nach dem allgemeinen gewerberechtlichen Begriff der Unzuverlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung gewerberechtlich unzuverlässig, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß zu betreiben (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 16.02.1998 - 1 B 26/98 -, juris). Es kommt darauf an, ob ein Gewerbetreibender nach dem Gesamtbild seines Verhaltens wahrscheinlich auch weiterhin nicht willens oder in der Lage sein wird, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.1991 - 1 B 97/91 -, juris). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es nicht an (BVerwG, Beschluss vom 16.02.1998, a. a. O.). Grundsätzlich ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zwar auf sein Verhalten bei der Ausübung seines Gewerbes abzustellen, sodass vornehmlich Pflichtverletzungen gegenüber Beschäftigten, Gläubigern und Kunden die Annahme der Unzuverlässigkeit tragen können (zu Straftaten vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.02.2012 - 22 C 11.2563 -; Beschluss vom 21.08.2012 - 22 C 12.1256 -, beide: juris). Ein Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung kann aber dann herangezogen werden, soweit sich daraus Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen, die ihrerseits auch für sein Gewerbe relevant werden können. So können z. B. Eigentums- oder Vermögensdelikte eines Gewerbetreibenden darauf schließen lassen, dass er dazu neigt, sich fremdes Eigentum oder Vermögen in strafbarer Weise zu verschaffen und die betroffenen Rechtsgüter nicht zu respektieren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.08.2012, a. a. O.). Für Bewachungsunternehmer gilt dies entsprechend. Denn für die gewerbsmäßige Bewachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO einer spezifischen Zuverlässigkeit, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und „Nähe“ zur Ausübung von Gewalt resultiert. Da dem Gewerberecht ein absoluter Zuverlässigkeitsbegriff fremd ist, kommt es für die Prüfung der Unzuverlässigkeit auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1961 - 1 C 34.60 -, GewArch 1961, 166). Das Bewachungsgewerbe entlastet staatliche Sicherheitsbehörden von der Aufgabe einer – von diesen kapazitätsmäßig tatsächlich nicht leistbaren – ubiquitären Gewährleistung der Sicherheit, indem private Bewachungsunternehmen für (zumeist) private Auftraggeber konkrete Präventivaufgaben wie die Bewachung von Personen und Sachen übernehmen. Sie üben im privaten Auftrag polizeiähnliche Funktionen und eine quasistaatliche Sicherheitsrolle aus. Die auf dieses spezifische Gewerbe bezogenen Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind daher besonders streng (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Urteil vom 20.02.2014 - 22 BV 13.1909 -, juris). Der Antragsteller wurde am 2. Juli 2003 rechtskräftig wegen des unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben in fünf Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in drei Fällen zu einer Jugendfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, dessen Reststrafe im Jahr 2007 erlassen wurde. Am 7. Mai 2009 wurde der Antragsteller sodann wegen Diebstahls rechtskräftig zu 30 Tagessätzen zu je 15,- Euro Geldstrafe, am 20. Juni 2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 20 Tagessätzen zu je 30,- Euro, am 19. Juli 2016 wegen Urkundenfälschung zu 40 Tagessätzen zu je 10,- Euro, am 30. Januar 2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 30 Tagessätzen zu je 40,- Euro sowie zuletzt am 13. Februar 2017 wegen Diebstahls oder Hehlerei zu 15 Tagessätzen zu je 30,- Geldstrafe verurteilt (vgl. Blatt 55 ff. der Beiakte A). Dabei stehen die vier Verurteilungen wegen Diebstahls in einem direkten Zusammenhang mit den durch das Gewerbe des Antragstellers geschützten Rechtsgütern, nämlich dem Eigentum. Aber auch die anderen verwirklichten Straftaten zeigen, dass der Antragsteller selbst durch den Eindruck mehrerer Strafverfahren und Verurteilungen immer wieder straffällig geworden ist und insoweit keine Änderung dieses Wesenszuges eingetreten ist. Im Gegenteil: Die strafrechtlichen Verurteilungen nahmen in den Jahren seit 2016 – also in einer Zeit, in welcher der Antragsteller sein Bewachungsgewerbe ausführte – sogar signifikant zu. Dies allein ist – anders als in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen VG (Beschluss vom 27.03.2017 - 12 B 9/17-, juris), in welchem es schon nicht um strafrechtliche Verurteilungen, sondern um Einstellungen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ging – nach den oben aufgezeigten Maßstäben ausreichend, um dem Antragsteller die auf Tatsachen beruhende vertretbare Prognose zu stellen, dass er sich künftig im Rahmen der Ausübung seines Gewerbes nicht rechtstreu verhalten wird. Der Antragsteller ist zwar bisher in Ausübung seines Bewachungsgewerbes nicht durch Rechtsverstöße aufgefallen. Aber aus seinem außergewerblichen Verhalten lassen sich Rückschlüsse auf Charakter und Verhaltensweisen des Antragstellers ziehen, die den weiteren Schluss zulassen, dass der Antragsteller nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die spezifischen Pflichten seines Gewerbes erfüllt. Denn die Begehung mehrerer Diebstähle weist auf deutliche Probleme des Antragstellers hin, bestehende Eigentumsverhältnisse zu respektieren. Die Begehung einer Urkundenfälschung und das Fahren ohne Fahrerlaubnis runden das Bild einer mit den Gesetzen immer wieder in Konflikt geratenden, Regeln nicht respektierenden Person ab. Bei dieser Sachlage besteht kein Zweifel daran, dass der Antragsteller gewerberechtlich in Bezug auf das von ihm ausgeübte Gewerbe unzuverlässig ist. Dies wird nicht zuletzt durch die Ausführungen des Antragstellers unterstrichen, dass es sich bei einer Vielzahl seiner Verurteilungen „lediglich“ um Strafbefehle gehandelt habe, denen nur eine „summarische Beweisauswertung“ zugrunde gelegen habe. Hier zeigt sich deutlich, dass der Antragsteller diese Verurteilungen keinesfalls ernst nimmt oder gar zum Anlass, sein Verhalten zukünftig zu ändern. Überdies steht der Strafbefehl nach § 410 Abs. 3 StPO einem Urteil gleich und entfaltet dieselbe formelle wie materielle Rechtskraft (so schon BVerfG, Beschluss vom 07.12.1983 - 2 BvR 282/80 -, NStZ 1984, 325). Auch findet keineswegs eine nur „summarische Beweisauswertung“ statt. Im Gegenteil: Nach § 407 Abs. 1 Satz 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls nur dann beantragen, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Dies ist dann der Fall, wenn nicht zu erwarten ist, dass die in einer Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis als die polizeilichen Ermittlungen führen würde, die Beweislage also eindeutig ist. Durch die Rechtskraft des Strafbefehls – wie des Urteils – steht rechtsverbindlich fest, dass der Antragsteller die der Verurteilung zugrundeliegenden Vergehen aufgrund des in den Strafbefehlen dargestellten Sachverhalts begangen hat. Aus diesem Grund war die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, den jeweiligen Tathergang (womöglich erneut) aufzuklären. Denn dass sich der Antragsteller dieser Vergehen strafbar gemacht hat, ist durch die rechtskräftige Verurteilung zur Tatsache geworden. Und diese Tatsache allein genügt – wie ausgeführt – für die getroffenen Prognose (a. A. VG Neustadt, Beschluss vom 05.07.2007 - 4 L 704/07.NW -, juris). Diese Würdigung entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, der mit dem Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (BGBl. I Nr. 52, S. 2456) weitere Regelbeispiele für eine Unzuverlässigkeit in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO aufgenommen hat. Danach liegt die erforderliche Zuverlässigkeit u. a. in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung wegen Straftaten des Diebstahls und der Unterschlagung mindestens zweimal zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dies ist vorliegend gegeben. In dem nunmehr für neue Anträge geltenden § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO kommt es demnach für die Feststellung der Unzuverlässigkeit ebenso lediglich auf die strafrechtliche Verurteilung an und nicht etwa auf eigene Würdigungen der zuständigen Behörde. Diese Wertung ist auch auf die hier maßgebliche Rechtslage anwendbar, da der Gesetzgeber mit Einfügung des Regelbeispiels keine neuen Gründe für eine Unzuverlässigkeit schaffen, sondern lediglich den Behörden die Entscheidung im Einzelfall erleichtern wollte (BT-Drs. 18/8558, S. 15). Da Gegenstand der Bewachung der Schutz fremden Lebens und Eigentums ist, begründen nach Auffassung des Gesetzgebers insbesondere Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit sowie Vermögensdelikte die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person (BT-Drs. 18/8558, S. 15). Bei diesen Tatsachen – nämlich der Begehung von Straftaten – handelt es sich auch um nachträglich eingetretene Tatsachen i. S. d. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Denn erst die nach Erteilung der Erlaubnis vom 25. Mai 2016 erfolgten Verurteilungen, nämlich am 20. Juni 2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, am 19. Juli 2016 wegen Urkundenfälschung, am 30. Januar 2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie am 13. Februar 2017 wegen Diebstahls oder Hehlerei führen gemeinsam mit den vorherigen Taten im Rahmen der oben dargestellten Gesamtabwägung zu der getroffenen Prognose. Rechtlich unerheblich ist dabei auch, dass der Antragsteller mittlerweile unternehmerisch nahezu ausschließlich mit der Fernorganisation der Aufträge befasst sei. Denn allein das momentane faktische Beschäftigungsfeld innerhalb des Bewachungsunternehmens des Antragstellers schließt nicht aus, dass er zukünftig auch selbst wieder Bewachungen durchführt. Daneben können sich die oben aufgezeigten Gefahren auch in administrativer Tätigkeit realisieren, etwa bei der Auswahl der Mitarbeiter oder gar in der Organisation eines Auftrages selbst. Durch eine administrative Tätigkeit in leitender Funktion entfällt nämlich nicht die Nähe zur Gefahrenquelle, da der Antragsteller selbst die Aufträge noch koordiniert. Der Widerruf ist auch zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses i. S. d. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten. Vorliegend kann bereits aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17.08.1993 - 1 B 112/93 -, BeckRS 1993, 31238283; BayVGH, Beschluss vom 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 -, juris). Im vorliegenden Fall gefährdet die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als wichtiges Gemeinschaftsgut. Es wäre mit der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes und seiner polizeiähnlichen Funktion nicht vereinbar, würde der Antragsteller als Bewachungsunternehmer auch in seiner Berufsausübung Eigentumsdelikte begehen oder – wie im Falle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis – ohne ggf. erforderliche Erlaubnisse tätig sein. Dann wäre der Antragsteller als Bewachungsunternehmer gerade keine Entlastung für die staatlichen Sicherheitsbehörden, sondern eine Belastung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Seine weitere gewerbliche Berufsausübung angesichts dieser von ihm gezeigten außergewerblichen Verhaltensweisen zu unterbinden, liegt daher im wohlverstandenen öffentlichen Interesse, das ohne den Widerruf der Bewachungserlaubnis des Antragstellers sonst ernstlich gefährdet wäre (BayVGH, Urteil vom 20.02.2014 - 22 BV 13.1909 -, juris). Zwar steht die Entscheidung über den Widerruf bei Vorliegen eines der Widerrufsgründe nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 2 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Jedoch ist bei dem hier einschlägigen § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich von einem in Richtung auf einen Widerruf intendierten Ermessen auszugehen (VG Neustadt, Beschluss vom 05.07.2007, a. a. O; Ziekow, VwVfG, § 49 Rn. 9). In diesen Fällen kann die Verwaltungsbehörde, will sie intentionsmäßig entscheiden, solange auf Ermessenserwägungen in dem Bescheid verzichten, als der Sachverhalt nicht ausnahmsweise besonderen Anlass gibt. Versteht sich das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 –, NJW 1998, 2233). Vorliegend gibt der Sachverhalt keinen besonderen Anlass dafür, ausnahmsweise das Ermessen anders auszuüben. Im Gegenteil: Das Gericht geht davon aus, dass im vorliegenden Fall das Ermessen des Antragsgegners sogar auf Null reduziert ist. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG ermächtigt zum Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nicht genügt, dass der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38/90 -, juris). Durch die Fernhaltung unzuverlässiger Gewerbetreibender aus dem Bewachungsgewerbe sollen solche wichtigen Gemeinschaftsgüter geschützt werden. Nach § 34a Abs. 1 GewO ist die Bewachungserlaubnis zwingend u. a. dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Vorschrift dient vornehmlich der Abwehr von Gefahren für Leib, Leben und Eigentum. Damit sind wichtige Gemeinschaftsgüter betroffen. Das Merkmal der Unzuverlässigkeit setzt voraus, dass der Antragsteller nach dem Gesamtbild seines Verhaltens wahrscheinlich zukünftig seinen Pflichten nicht nachkommen wird. Ist dies zu erwarten, sind die durch § 34a GewO geschützten Rechtsgüter gerade wegen der Unzuverlässigkeit gefährdet. Dann ist die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Ist dies der Fall, ist das öffentliche Interesse grundsätzlich konkret gefährdet, wenn der Widerruf nicht erfolgt. In diesem Fall kann die zuständige Behörde nicht anders entscheiden, als die Erlaubnis zu widerrufen. Hierfür spricht auch der Rechtsgedanke aus § 35 GewO. Danach ist einem unzuverlässigem Gewerbetreibenden die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Hier – im Falle des erlaubnisfreien Gewerbetreibenden – ist die zuständige Behörde gezwungen, das Gewerbe zu untersagen, sollten Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun. Ist die Behörde schon bei erlaubnisfreien Gewerbetreibenden, deren Gewerbeausübung eben keine besonders wichtigen Gemeinschaftsgüter betrifft, gezwungen, das Gewerbe zu untersagen, muss dies erst recht für den Widerruf eines erlaubnispflichtigen Gewerbes, das wichtige Gemeinschaftsgüter betrifft, gelten. Diese zwingende Untersagung ist auch hier gerechtfertigt, da – wie bereits ausgeführt – festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse gefährdet ist. Es ist daher vorliegend unschädlich, dass die Antragsgegnerin keine weitergehenden Ermessenserwägungen in dem Bescheid angestellt hat. Schließlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip erfordert die Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Antragsgegnerin nimmt zu Recht an, dass der Antragsteller bei weiterer Ausübung des Gewerbes während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Straftaten gegen wichtige Gemeinschaftsgüter begehen könnte unter dem vermeintlichen Schutz eines Hausrechts oder des Festnahmerechts aus § 127 StPO oder unter Ausnutzung seiner Garantenstellung. Nach dem Vorstehenden ist es vorliegend auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sein Verhalten künftig ändern wird. Dabei ist es vorliegend ohne rechtlichen Belang, dass der Antragsteller 37 Arbeitnehmer beschäftigt und diese Arbeitsplätze durch die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs verloren gingen. Denn bei den vorliegend geschützten Gemeinschaftsgüter handelt es sich um derart herausragend wichtige, das allein der Erhalt von Arbeitsplätzen deren Gefährdung nicht zu rechtfertigen vermag. Daneben bleibt es dem Antragsteller unbenommen, den Betrieb an einen Erlaubnisinhaber zu veräußern, um so die Arbeitsplätze zu sichern. 2. Schließlich ist auch die in Ziffer 5 des Bescheides erfolgte Androhung von Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro nach § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. §§ 53 Abs. 1, 56 Abs. 1, 59 SOG LSA bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden. Dabei ist es insbesondere unschädlich, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides aufschiebende Wirkung hat. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA kann die Androhung eines Zwangsmittels mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm nach Satz 2 verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Dadurch, dass der Gesetzgeber in § 59 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA eine gesonderte Regelung für solche Verwaltungsakte getroffen hat, deren Vollziehbarkeit auch im Falle einer Rechtsmitteleinlegung nicht entfällt, hat er eindeutig zu erkennen gegeben, dass es für die in Satz 1 zugelassene Verbindung der Zwangsmittelandrohung mit der Grundverfügung hierauf gerade nicht ankommen soll. Andernfalls wäre die sich aus den beiden Sätzen des Absatzes 2 ergebende Differenzierung sinnlos und § 59 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA bliebe anwendungslos (so auch zu dem gleichlautenden § 23 Abs. 2 VwVG Brandenburg: OVG B-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2010 - 11 B 9/09 -, NVwZ-RR 2010, 748; Hornmann, Hessisches SOG, § 53 Rn. 3). Ebenso unschädlich ist, dass die gesetzte Frist zur Erfüllung der in Ziffern 2 und 3 des Bescheides aufgegebenen Handlungen abgelaufen ist, bevor die Grundverfügung bestandskräftig wurde. In diesen Fällen wird lediglich die Fristbestimmung gegenstandslos und es muss eine neue Frist gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1979 - 1 C 20/75 -, NJW 1980, 2033; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.01.2003 – 8 LA 149/02 -, juris). Nach § 56 Abs. 1 SOG LSA kann das Zwangsgeld mindestens 5,- Euro und höchstens 500.000,- Euro betragen. Das mit dem streitgegenständlichen Bescheid angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro liegt in diesem Rahmen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung. Danach geht das Gericht in Verfahren, in denen um eine Gewerbeerlaubnis gestritten wird und der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns nicht ersichtlich ist, von einem Mindeststreitwert der Hauptsache von 15.000,- Euro aus. Hiervon beträgt der Wert des Streitgegenstandes in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte, mithin 7.500,- Euro. Die Zwangsgeldandrohung bleibt in Anlehnung an Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht.