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Beschluss

2 LA 51/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten, Verfahrensmängeln oder ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz die Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar vorgenommen hat. • Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze; trägt der Beamte die anspruchsbegründenden Tatsachen vor, bleibt bei Nichtfeststellbarkeit die materielle Beweislast beim Beamten. • Bei Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts trägt die Behörde die Beweislast, kann aber dadurch genügen, dass sie nachweist, die Voraussetzungen des ursprünglichen Bescheids seien nicht nachgewiesen gewesen. • Die bloße Existenz widersprechender ärztlicher Stellungnahmen begründet keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten; es ist Aufgabe des Gerichts, diese durch Sachverständigengutachten aufzuklären und zu würdigen. • Die Nichtladung nicht rechtzeitig in der mündlichen Verhandlung beantragter Zeugen begründet keinen Verfahrensmangel; der Antragsteller muss in der Verhandlung auf Vornahme der gewünschten Aufklärung hinwirken.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung nach sorgfältiger Gutachtenwürdigung im Dienstunfallfall • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten, Verfahrensmängeln oder ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz die Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar vorgenommen hat. • Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze; trägt der Beamte die anspruchsbegründenden Tatsachen vor, bleibt bei Nichtfeststellbarkeit die materielle Beweislast beim Beamten. • Bei Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts trägt die Behörde die Beweislast, kann aber dadurch genügen, dass sie nachweist, die Voraussetzungen des ursprünglichen Bescheids seien nicht nachgewiesen gewesen. • Die bloße Existenz widersprechender ärztlicher Stellungnahmen begründet keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten; es ist Aufgabe des Gerichts, diese durch Sachverständigengutachten aufzuklären und zu würdigen. • Die Nichtladung nicht rechtzeitig in der mündlichen Verhandlung beantragter Zeugen begründet keinen Verfahrensmangel; der Antragsteller muss in der Verhandlung auf Vornahme der gewünschten Aufklärung hinwirken. Die Klägerin begehrt Anerkennung eines Außenmeniskusrisses links und einer fibrösen Steife als Folgen eines Dienstunfalls vom 2. September 2009. Die Beklagte hatte diese Folgen zunächst anerkannt, den Bescheid nach Einholung eines Gutachtens jedoch zurückgenommen und stattdessen nur Muskelzerrung und Kniegelenks-Distorsion festgestellt. Im Widerspruchsverfahren und vor Gericht waren mehrere medizinische Gutachten eingeholt worden; der vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige stellte fest, dass nur eine Wadenmuskelzerrung unfallbedingt sei und die Meniskusschäden überwiegend auf Vorschädigungen zurückzuführen seien. Das Verwaltungsgericht folgte dem Sachverständigen und wies die Klage ab. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung mit der Begründung besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten, Verfahrensmängeln sowie ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. • Zulassungsantrag bleibt mangels Darlegung besonderer Schwierigkeiten erfolglos; die Klägerin hat nicht hinreichend benannt, welche konkreten tatsächlichen Fragen überdurchschnittliche Schwierigkeiten darstellen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). • Die medizinische Beweiswürdigung ergab nach den eingeholten Gutachten eine eindeutige Beweislage zugunsten der Beklagten; widersprechende Stellungnahmen rechtfertigen keine Zulassung, wenn das Gericht die Beweiswürdigung schlüssig vorgenommen hat. • Zur Beweislast im Dienstunfallrecht: Grundsätzlich trägt der Beamte die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen; bei Unaufklärbarkeit bleibt die Last beim Kläger, Allgemeine Beweisgrundsätze und Anscheinsbeweise sind anwendbar. Bei Rücknahme eines begünstigenden Bescheids trägt die Behörde die Beweislast, kann aber entlastet sein, wenn sie nachweist, dass die Voraussetzungen des ursprünglichen Bescheids nicht vorgelegen haben. • Die Klägerin macht einen Verfahrensmangel geltend, weil angekündigte Zeugen nicht geladen wurden; das Gericht hielt jedoch fest, dass die Klägerin ihre Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt hat, sodass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Wer anwaltlich vertreten ist, muss in der Verhandlung auf Vornahme von Aufklärungsmaßnahmen hinwirken; sonst kann die Beschwerde nur zuzulassen sein, wenn sich die Ermittlungen dem Gericht von selbst hätten aufdrängen müssen. • Der Antrag auf Gewährung einer Stellungnahmefrist zur Begutachtung wurde nicht zu einem Verfahrensfehler, weil die Klägerin nicht dargetan hat, welchen neuen entscheidungserheblichen Vortrag sie in einer solchen Frist beigebracht hätte; die mündliche Verhandlung bot Gelegenheit zur Erörterung der ergänzenden Stellungnahmen und des Gutachtens. • Mangels substantiierter Darlegung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; die Gutachtenlage rechtfertigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.03.2016 ist damit rechtskräftig. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Vorinstanz die medizinische Sachverhaltsaufklärung durch Sachverständigengutachten nachvollziehbar durchgeführt und begründet hat, die Beweiswürdigung zuungunsten der Klägerin ausgefallen ist und weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten noch ein Verfahrensmangel oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dargetan wurden.