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Beschluss

5 LA 168/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0514.5LA168.20.00
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Leitsätze
Die Frage, ob durch eine Veröffentlichung von Fotos in sozialen Medien im Internet oder in Printmedien über eine Beteiligung an Demonstrationen, die einen konkreten PKK-Bezug aufweisen, die beteiligten und identifizierbaren Personen im Falle der Rückkehr oder der Abschiebung in die Türkei deswegen mit einer Festnahme und mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen müssen, auch wenn diese Personen ansonsten nicht in herausgehobener Weise politisch aktiv gewesen sind, ist eine Frage des Einzelfalls und damit einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich.(Rn.10)
Tenor
Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichter – vom 25. November 2019 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt … … (…) werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob durch eine Veröffentlichung von Fotos in sozialen Medien im Internet oder in Printmedien über eine Beteiligung an Demonstrationen, die einen konkreten PKK-Bezug aufweisen, die beteiligten und identifizierbaren Personen im Falle der Rückkehr oder der Abschiebung in die Türkei deswegen mit einer Festnahme und mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen müssen, auch wenn diese Personen ansonsten nicht in herausgehobener Weise politisch aktiv gewesen sind, ist eine Frage des Einzelfalls und damit einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich.(Rn.10) Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer, Einzelrichter – vom 25. November 2019 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt … … (…) werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor; jedenfalls haben die Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Der Zulassungsgrund verlangt, dass die als grundsätzlich bedeutsam dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 2 LA 51/16 –, juris Rn. 7). Die Kläger halten für grundsätzlich bedeutsam, 1. ob eine Person, bei der nahe Angehörige 1. Grades der PKK angehören und die sich im Laufe eines Asylverfahrens an exilpolitischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der PKK und YPG beteiligt haben, im Falle einer Rückkehr mit einer Festnahme oder Verhaftung und menschenrechtswidriger Behandlung zur rechnen hat, auch wenn es sich insoweit um eine einfache Beteiligung an exilpolitischen Betätigungen gehandelt hat, 2. ob durch eine Veröffentlichung von Fotos in sozialen Medien im Internet oder in Printmedien über eine Beteiligung an Demonstrationen, die einen konkreten PKK-Bezug aufweisen, die beteiligten und identifizierbaren Personen im Falle der Rückkehr oder der Abschiebung deswegen mit einer Festnahme und mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen müssen, auch wenn diese Personen ansonsten nicht in herausgehobener Weise politisch aktiv gewesen ist. Die erste Frage war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Das Gericht hat nicht festgestellt, dass nahe Angehörige der Kläger der PKK angehören. Es hat vielmehr die klägerische Darstellung des Vorfluchtgeschehens insgesamt für unglaubhaft gehalten. Dementsprechend heißt es im Urteil auch nur, dass die Schwester des Klägers zu 4. der PKK angehören „soll“ (S. 9). Die Frage ist auch nicht allgemein klärungsfähig. Die Antwort hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, mit welchen konkreten Handlungen sich die Person „einfach beteiligt“ hat und wie wahrscheinlich es ist, dass die türkischen Sicherheitskräfte davon Kenntnis erlangt haben. Das Verwaltungsgericht hat sich daher zu Recht mit diesen Handlungen im Einzelnen auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Kläger als niedrigschwellig einzustufen sind. Die Kläger führen keine Belege dafür an, dass gerade in Bezug auf solche Aktivitäten eine hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit bestehen könnte. Der zitierte Spiegel-Artikel vom 1. November 2019 nennt als Grund für die Verhaftung von 14 kurdischstämmigen Deutschen die Mitgliedschaft in deutsch-kurdischen Vereinen, die in der Türkei als PKK-nah gelten. Dieser Sachverhalt trifft auf die Kläger nicht zu. Die zweite Frage war für das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Das Gericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger zu 7. in sozialen Medien, im Internet oder in Printmedien identifizierbar auf einem Foto zu sehen ist, dass seine Beteiligung an einer Demonstration mit konkretem PKK-Bezug dokumentiert. Das Verwaltungsgericht geht im Gegenteil davon aus, dass an der Demonstration zum Jahrestag der Verhaftung von Abdullah Öcalan etwa 20.000 Personen teilgenommen haben, sodass eine Identifizierung des Klägers wohl nicht möglich gewesen sei (Urteil S. 13). Die Kläger behaupten zwar, in der mündlichen Verhandlung sei ein auf der Demonstration aufgenommenes Foto des Klägers erörtert worden, welches der Kläger auf seinem Facebook-Account eingestellt habe. Dazu findet sich jedoch nichts im Urteil. Dort wird lediglich ein Bild von Abdullah Öcalan mit dem Zusatz „Roja Jes“ (schwarzer Tag) erwähnt. Die Frage ist auch nicht allgemein klärungsfähig. Die Antwort hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, im welchem Maße das jeweilige Medium bzw. der jeweilige Account das Interesse der Öffentlichkeit und damit auch das der türkischen Sicherheitsbehörden auf sich zieht. Gegenteiliges wird jedenfalls mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere gehen die Kläger nicht auf das Argument des Verwaltungsgerichts ein, dass die türkischen Behörden sich nach der gegenwärtigen Auskunftslage aufgrund der immens hohen Datenmengen auf die populärsten Konten mit den meisten Followern konzentrieren. Nach den Feststellungen des Urteils gehört der Account des Klägers zu 7. nicht dazu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).