OffeneUrteileSuche
Urteil

12 A 79/13

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anspruch auf Zugang nach §3 IZG‑SH besteht unabhängig von der beabsichtigten Verwendung der Informationen; berufliche Motive schließen das Recht nicht aus. • Das IZG‑SH gilt für Informationen, die bei informationspflichtigen Stellen vorhanden sind, auch wenn sie privatrechtliche Tätigkeiten betreffen. • Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse können den Anspruch nach §10 IZG‑SH ausschließen; die Behördeneinschätzung hierüber kann gerichtlich überprüft werden. • Eine mögliche kollidierende anwaltliche Verschwiegenheitspflicht begründet nicht automatisch Rechtsmissbrauch und verhindert nicht ohne Weiteres die Herausgabe nach IZG‑SH.
Entscheidungsgründe
Zugangsanspruch nach IZG‑SH auch bei privatrechtlichen Verwaltungsverhältnissen • Anspruch auf Zugang nach §3 IZG‑SH besteht unabhängig von der beabsichtigten Verwendung der Informationen; berufliche Motive schließen das Recht nicht aus. • Das IZG‑SH gilt für Informationen, die bei informationspflichtigen Stellen vorhanden sind, auch wenn sie privatrechtliche Tätigkeiten betreffen. • Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse können den Anspruch nach §10 IZG‑SH ausschließen; die Behördeneinschätzung hierüber kann gerichtlich überprüft werden. • Eine mögliche kollidierende anwaltliche Verschwiegenheitspflicht begründet nicht automatisch Rechtsmissbrauch und verhindert nicht ohne Weiteres die Herausgabe nach IZG‑SH. Der Kläger begehrt nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig‑Holstein Einsicht in die Verträge zwischen der Hansestadt Lübeck (Beklagte) und der Hafenbetriebsgesellschaft (Beigeladene zu 2.), an der die Stadt 62,5 % hält. Der Kläger ist Rechtsanwalt; seine Kanzlei hatte 2008 bereits Gutachtertätigkeiten übernommen. Er beantragte 2009 die Überlassung ungeschwärzter Vertragskopien; die Beklagte lehnte teilweise ab und übermittelte nur teils geschwärzte Auszüge. Widerspruch und Klage folgten; das Innenministerium erließ Sperrvermerke zu einzelnen Vertragsbestandteilen. Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht befassten sich mit der Geheimhaltungsfrage; das BVerwG hob Teile der Sperre auf. In limitiertem Umfang wurde das Verfahren am Verwaltungsgericht weitergeführt, wobei der Kläger die Entscheidung über die im Sperrvermerk benannten Unterlagen erneut dem OVG vorlegen ließ. • Zuständigkeit und Klageform: Die Verpflichtungsklage war statthaft, da die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle Verwaltungsaktcharakter hat (§7 Abs.2 IZG‑SH). • Anspruchsgrundlage: §3 IZG‑SH gewährt jedermann Anspruch auf Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen; dieser Anspruch gilt auch für Unterlagen, die privatrechtliche Tätigkeiten einer öffentlichen Stelle betreffen. • Anspruchsberechtigung und Verwendungszweck: Die persönliche oder berufliche Motivation des Antragstellers ist für die Anspruchsberechtigung unerheblich; ein beruflich veranlasster Zugang begründet nur in Ausnahmefällen Rechtsmissbrauch. • Anwendungsbereich: Das IZG‑SH beschränkt die Herausgabepflicht nicht auf öffentlich‑rechtliche Tätigkeit; informationspflichtig sind Behörden im abstrakten Sinn, Herausgabepflichtige Informationen können auch privatrechtliche Verträge umfassen. • Kollision mit gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen: Vertragliche Vertraulichkeitsvereinbarungen Dritter können öffentliche Herausgabepflichten nicht grundsätzlich aufheben; öffentliche Stellen haben erhöhte Transparenzpflichten zu beachten. • Geheimnisschutz: Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des §10 IZG‑SH (nicht offenkundige, unternehmensbezogene Informationen mit berechtigtem Geheimhaltungsinteresse) können den Anspruch ausschließen; die Kammer stützt sich insoweit auf vorangegangene Entscheidungen des OVG und BVerwG, die bestimmte Vertragsbestandteile als schutzwürdig einstuften. • Anwaltliche Verschwiegenheit: Die mögliche Berufsverschwiegenheit (§43a BRAO) entkräftet den Herausgabeanspruch nicht generell; Informationen, die nach IZG‑SH öffentlich zugänglich sind, sind typischerweise nicht schutzwürdig nach §43a Abs.2 BRAO. • Entscheidungsreife: Für die Teile der Verträge, die das Innenministerium nicht als geheimhaltungsbedürftig eingestuft hatte, war die Klage entscheidungsreif und begründet; für die im Sperrvermerk genannten Teile war das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zu verweisen (§99 Abs.2 VwGO). Der Kläger obsiegt insoweit, als die Beklagte verpflichtet wird, ihm alle vertraglichen Vereinbarungen mit der Hafenbetriebsgesellschaft in dem Umfang zugänglich zu machen, in dem das Innenministerium diese nicht als geheimhaltungswürdig eingestuft hat. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 14.01.2013 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Hinsichtlich der Vertragsbestandteile, die das Innenministerium als schutzwürdig angesehen hat, konnte das Gericht nicht entscheiden; über diese Teile entscheidet der zuständige Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren nach §99 Abs.2 VwGO. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.