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Beschluss

15 P 1/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 15. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:0707.15P1.17.00
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Leitsätze
1. Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache folgt, dass zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht zu prüfen und förmlich darüber zu befinden hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet.(Rn.31) 2. Ist erst in der Sperrerklärung der Inhalt der angeforderten Unterlagen inhaltlich jedenfalls stichwortartig näher beschrieben worden, hat zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache zu prüfen und förmlich darüber zu befinden, ob es die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen auf der Grundlage der abstrakten Umschreibung ihres Inhalts beantworten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2019 – 20 F 8/17 –, juris Rn. 5 m. w. N.).(Rn.33)
Tenor
Die Anträge des Klägers und der Beigeladenen zu 2. werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache folgt, dass zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht zu prüfen und förmlich darüber zu befinden hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet.(Rn.31) 2. Ist erst in der Sperrerklärung der Inhalt der angeforderten Unterlagen inhaltlich jedenfalls stichwortartig näher beschrieben worden, hat zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache zu prüfen und förmlich darüber zu befinden, ob es die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen auf der Grundlage der abstrakten Umschreibung ihres Inhalts beantworten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2019 – 20 F 8/17 –, juris Rn. 5 m. w. N.).(Rn.33) Die Anträge des Klägers und der Beigeladenen zu 2. werden abgelehnt. I. Der Kläger begehrt Einsicht nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) in Verträge, welche die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin von Hafenbetriebsflächen und Gleisanlagen mit der Beigeladenen zu 2., …, über den Betrieb des Hafens (nebst Hafenbahn) abgeschlossen hat. Auf entsprechenden Antrag des Klägers vom 29. September 2009 übersandte die Beklagte diesem Ablichtungen von insgesamt neun Verträgen; in diesen waren zahlreiche Bestimmungen unter Hinweis auf – aus Sicht der Beklagten – bestehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzt. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger am 18. Februar 2013 verwaltungsgerichtliche Klage erhoben mit dem Begehr, die Beklagte zu verpflichten, ihm ungeschwärzte Ablichtungen der Verträge mit der Beigeladenen zu 2. zu übermitteln. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte aufgefordert, ungeschwärzte Fassungen der Verträge zu übersenden. Daraufhin hat die Beklagte dem Verwaltungsgericht ein (an sie adressiertes) Schreiben des (zu 1.) beigeladenen Innenministeriums vom 7. Februar 2014 übermittelt. Darin hat das Innenministerium unter Bezugnahme auf § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dargelegt, die ihm zur Prüfung vorgelegten Verträge seien ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig, soweit sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten. Hierunter fielen insbesondere Regelungen zur entgeltlichen Nutzung der Hafenanlagen sowie sonstige Haftungs- und Freistellungsansprüche und vereinbarte Nutzungsbeschränkungen, nicht hingegen Regelungen, die Kosten- und Risikoausgleiche für künftige, teilweise unsichere Ereignisse vorsähen. Die Beklagte und die Beigeladene zu 2. haben beantragt, im Zwischenverfahren (Az.: 15 P 1/14) nach § 99 Abs. 2 VwGO festzustellen, dass die Aktenvorlageverweigerung im Umfang der Sperrerklärung des Innenministeriums und darüber hinaus auch die Vorlage weiterer im einzelnen bezeichneter Aktenbestandteile rechtmäßig sei. Die Beklagte hatte in jenem Zwischenverfahren ein Schreiben des beigeladenen Innenministeriums vom 21. August 2014 vorgelegt, in dem die einzelnen Vertragsbestimmungen aufgeführt sind, deren ungeschwärzte Vorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigert wurde. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 (Az.: 15 P 1/14) hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage gemäß den Schreiben des beigeladenen Innenministeriums und darüber hinaus für weitere Vertragsbestimmungen rechtmäßig sei, welche die Beklagte und die beigeladene … aufgelistet hatten, mit Ausnahme einer Bestimmung, welche die Beklagte dem Kläger bereits vor Klageerhebung ungeschwärzt zugänglich gemacht hatte. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 Beschwerde dagegen beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Mit Beschluss vom 27. April 2016 (Az. 20 F 13.15) hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Fachsenates abgeändert und die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anträge unzulässig seien, soweit die Beklagte und die Beigeladene zu 2. die Feststellung begehrt hätten, dass die Verweigerung der Vorlage der Vertragsbestimmungen rechtmäßig sei, welche in dem Schreiben des beigeladenen Innenministeriums vom 21. August 2014 aufgeführt seien. Die Schreiben des beigeladenen Innenministeriums vom 7. Februar 2014 und vom 21. August 2014 stellten zwar eine Sperrerklärung dar; der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. fehlten aber das Rechtsschutzinteresse, die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung durch den Fachsenat feststellen zu lassen. Sie hätten ihr Ziel, die zwischen ihnen geschlossenen Verträge nicht vollständig und ungeschwärzt durch die Beklagte dem Verwaltungsgericht vorlegen zu müssen, bereits mit der Sperrerklärung des beigeladenen Innenministeriums in dem Umfang erreicht, in dem dort die Verweigerung der Vorlage ausgesprochen worden sei. Soweit die Beklagte und die Beigeladene zu 2. die Feststellung begehrt hatten, dass über in der Sperrerklärung des beigeladenen Innenministeriums bezeichnete Vertragsbestimmungen hinaus hinsichtlich weiterer von ihnen benannter Vertragsbestimmungen die Verweigerung der Vorlage ungeschwärzter Verträge rechtmäßig sei, seien ihre Anträge zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Denn die in Rede stehenden Vertragsklauseln seien nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ihrem Wesen nach geheim zu halten. Mithin seien bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erfüllt. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 hat die Beklagte erklärt, dass eine Aktenvorlage entsprechend der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016 zum jetzigen Zeitpunkt bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht in Frage kommen könne. Das Verwaltungsgericht könne dies auch nicht erzwingen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger nunmehr einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Durchführung eines Zwischenverfahrens gegen die Sperrerklärung des Innenministeriums vom 21. August 2014 gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit Teilurteil vom 21. September 2017 der Klage insoweit stattgegeben, wie die nicht vom Sperrvermerk erfassten Unterlagen betroffen sind (Gerichtsakten Band I vorgeheftet, Bl. 670 ff.). Den hiergegen von der Beklagten unter dem Aktenzeichen 4 LA 128/17 eingelegten Zulassungsantrag hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2019 abgelehnt. Mit Beschluss vom 25. September 2017 hat die 12. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts die Akten des Verfahrens Az. 12 A 79/13 zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage der Verwaltungsakten, soweit es die im Sperrvermerk vom 7. Februar 2014 und vom 21. August 2014 als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Unterlagen betrifft, vorgelegt. Der Kläger beantragt, gemäß § 99 Abs. 2 VwGO das Zwischenverfahren gegen die Sperrerklärung des Innenministeriums vom 21. August 2014 (Bl. 164a-166 d. A.) durchzuführen und gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Beklagten alle Schriftstücke beizuziehen, zu deren Zugänglichmachung die Beklagte mit Teilurteil vom 21. September 2017 (Az. 12 A 79/13) verurteilt worden ist; die Frist zur Stellungnahme um einen Monat zu verlängern, beginnend mit dem vollständigen Eingang der Schriftstücke, zu deren Zugänglichmachung die Beklagte durch Teilurteil vom 21. September 2017 (Az. 12 A 79/13) verurteilt worden ist, und zwar in den Räumen der Sozietät. Zur Begründung trägt der Kläger vor, eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Sperrerklärungen des Beigeladenen zu 1) sei nur möglich, wenn die Sperrerklärungen, die einzelne Klauseln der Schriftstücke enthielten, zu deren Zugänglichmachung die Beklagte durch das Teilurteil verurteilt worden sei, im Zusammenhang mit den zugänglich zu machenden Schriftstücken gelesen werden könnten. Mit weiterem Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 hat der Kläger diese Anträge wiederholt und zur Begründung ausgeführt, das Recht auf Akteneinsicht nach § 100 VwGO gelte auch im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO (arg. e § 99 Abs. 2 Satz 9 VwGO). Lediglich von der obersten Aufsichtsbehörde auf gesonderte Aufforderung des Fachsenats vorgelegte Akten (§ 99 Abs. 2 Satz 5 und 9 VwGO) seien hiervon ausgenommen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Antrag des Klägers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum überwiegenden Teil unzulässig sei. Insbesondere sei die vom Kläger beantragte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aktenvorlageverweigerung entsprechend der Sperrerklärung vom 7. Februar 2014 und vom 21. August 2014 bereits erfolgt, wie sich aus den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 ergebe. Daher liege kein Sachentscheidungsinteresse und folglich auch kein Rechtsschutzinteresse des Klägers vor. Der Kläger sei sowohl in dem „in-camera“-Verfahren als auch in dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Beteiligter gewesen. Sollte hingegen die Zulässigkeit gerichtlicherseits bejaht werden, werde beantragt, festzustellen, dass die Verweigerung der Vorlage der Verwaltungsakten, soweit es die in dem Sperrvermerk des beigeladenen Innenministeriums vom 7. Februar 2014 und 21. August 2014 als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Unterlagen betrifft, rechtmäßig ist. Das Oberverwaltungsgericht habe sich ausführlich damit auseinandergesetzt, dass und inwieweit die in dem Sperrvermerk bezeichneten Unterlagen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützenswert und daher geheimhaltungsbedürftig seien. Hierauf werde Bezug genommen. Auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen könnten sich auch sie, die Beklagte, sowie die Beigeladene zu 2. berufen. Dies folge für sie, die Beklagte, daraus, dass sie als Mitgesellschafterin der Beigeladenen zu 2. am Wirtschaftsleben teilnehme wie jeder andere Private auch. Die Offenlegung aller Geheimnisse würde Schadensersatzansprüche nach sich ziehen; auch sei sie zu einem die Rechtssphäre der Beigeladenen zu 2. schonenden Verhalten in ihrer Eigenschaft als Vertragspartnerin gehalten. Dies gelte gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO sowohl für ein Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO als auch für das Informationszugangsverfahren gemäß § 10 Satz 1 Nr. 3 IZG-SH. Der Antrag des Klägers auf Beiziehung derjenigen Schriftstücke, zu deren Zugänglichmachung sie, die Beklagte, durch Teilurteil vom 21. September 2017 (Az. 12 A 79/13) verurteilt worden sei, sei ebenfalls unzulässig, denn dieser Antrag nach §§ 99, 100 VwGO betreffe das Verwaltungsgericht als Hauptsachegericht, nicht hingegen das Oberverwaltungsgericht als Fachgericht. Dieser Antrag sei auch deshalb unzulässig, weil im „in-camera“-Verfahren § 100 VwGO nach der Kommentarliteratur nicht gelte. Die Beigeladene zu 2. beantragt sinngemäß, festzustellen, dass die Verweigerung der Vorlage der Verwaltungsakten, soweit es die im Sperrvermerk des beigeladenen Innenministeriums mit Schreiben vom 7. Februar 2014 und 21. August 2014 als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Unterlagen betrifft, rechtmäßig ist. Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf Ziffer 2.2.2 bis 2.2.5 des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2015 (Az. 15 P 1/14) vor, sie könne sich ebenso wie die Beklagte auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, die einer Offenlegung der „gesperrten“ Vertragsregelungen entgegenstünden. Im Übrigen habe sich das Bundesverwaltungsgericht in der Sache lediglich mit den Vertragsbestimmungen beschäftigt, welche in der Sperrerklärung des Innenministeriums als nicht geheimhaltungsbedürftig eingestuft worden seien. II. 1. Die Anträge des Klägers haben keinen Erfolg. a) Dem Antrag des Klägers, gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Beklagten alle Schriftstücke beizuziehen, zu deren Zugänglichmachung die Beklagte mit Teilurteil des Verwaltungsgerichts vom 21. September 2017 (Az. 12 A 79/13) verurteilt worden ist, und die Frist zur Stellungnahme um einen Monat ab vollständigem Eingang der offen zu legenden Schriftstücke zu verlängern, ist nicht zu entsprechen. Denn der Senat kann abschließend über den Antrag des Klägers im Zwischenverfahren entscheiden, ohne dass es auf den Inhalt der Unterlagen ankommt, die dem Kläger aufgrund des mittlerweile rechtskräftigen Teilurteils zugänglich zu machen sind. b) Der Antrag des Klägers auf Durchführung des Zwischenverfahrens gegen die Sperrerklärung des Innenministeriums vom 21. August 2014 mit dem innewohnenden Rechtsschutzbegehren, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung (sowie derjenigen, die vom 7. Februar 2014 datiert) feststellen zu lassen, ist (derzeit) unzulässig. aa) Die Unzulässigkeit folgt allerdings nicht schon daraus, dass zur Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung bereits eine bindende Entscheidung vorläge. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorangegangenen Zwischenverfahren keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung getroffen; es hat vielmehr die darauf bezogenen Anträge der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. für unzulässig gehalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. April 2016 - 20 F 13.15, juris Rn. 8 ff.) und auch insoweit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Anträge abgelehnt. Insofern begehrt der Kläger mit seinem hiesigen Antrag keine „erneute“ Überprüfung des Sperrvermerks. bb) Für eine Entscheidung des Fachsenats über die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung betreffend die nicht bereits aufgrund der Freigabe durch das Innenministerium zugänglich zu machenden Unterlagen fehlt es jedoch an einer spezifischen Entscheidung des Gerichts der Hauptsache. Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache folgt, dass zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht zu prüfen und förmlich darüber zu befinden hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet. Hat das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit in einem Beschluss geprüft und bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden. Eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist. Eine Bindungswirkung entfällt auch dann, wenn das Gericht der Hauptsache seiner Verpflichtung nicht genügt, die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der Aktenvorlage zu entscheiden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.2016 – 20 F 2.15 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Zwar hat das Verwaltungsgericht seinen Vorlagebeschluss vom 25. September 2017 damit begründet, in die Entscheidungskompetenz des Fachsenats falle (nunmehr) die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf erneute Überprüfung des Sperrvermerks. Durch die Beiziehung der – dem Gericht aufgrund der Freigabe des Innenministeriums zugänglich zu machenden – Unterlagen kann sich jedoch nunmehr eine veränderte prozessuale Lage ergeben, die – der Durchführung des Zwischenverfahrens vorgeschaltet – eine erneute Entscheidung des Gerichts der Hauptsache erforderlich macht. Auch wenn das Gericht der Hauptsache nämlich zunächst in einer prozessleitenden Verfügung ganz allgemein die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen verlautbart hat, wie dies hier der Fall ist, kann es gleichwohl verpflichtet sein, die Entscheidungserheblichkeit aller oder einzelner Unterlagen nach Abgabe der Sperrerklärung nochmals zu überprüfen. Ist erst in der Sperrerklärung der Inhalt der angeforderten Unterlagen inhaltlich jedenfalls stichwortartig näher beschrieben worden, hat zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache zu prüfen und förmlich darüber zu befinden, ob es die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen ohne Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen auf der Grundlage der abstrakten Umschreibung ihres Inhalts beantworten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2019 – 20 F 8.17 –, juris Rn. 5 m. w. N.; Beschl. v. 28.06.2017 – 20 F 12.16 –, juris Rn. 5 m w. N.; Beschl. v. 21.01.2016 – 20 F 2.15 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Das Gericht der Hauptsache bestimmt grundsätzlich auch, welche Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und heranzuziehen sind. Ihm obliegt die Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Unterlagen entscheidungserheblich sind und zur gebotenen vollständigen Sachaufklärung benötigt werden (BVerwG, Beschl. v. 18.06.2014 – 20 F 3.14 –, juris Rn. 3). Denn das Gericht der Hauptsache bleibt Herr des Hauptsacheverfahrens, auch wenn das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO anhängig ist. Es ist Sache des Gerichts der Hauptsache zu prüfen, ob der Beweisbeschluss erfüllt ist oder ob über die in der Sperrerklärung bezeichneten Vorgänge hinaus weitere Unterlagen vorhanden sind, die vorgelegt werden müssten. Sollte das Gericht der Hauptsache etwa im Laufe des anhängigen Zwischenverfahrens zu der Überzeugung gelangen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr auf die Kenntnis des Inhalts der Akten ankommt, deren Vorlage die beklagte Behörde aufgrund der Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde verweigert hat, kann es einen ursprünglich gefassten Beweisbeschluss aufheben (vgl. Neumann, In-camera-Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, DVBl. 2016, 473 ). Die vorstehenden Ausführungen gelten erst recht, wenn die oberste Aufsichtsbehörde – wie hier – die angeforderten Unterlagen nur zum Teil mit einer Sperrerklärung belegt und im Übrigen freigegeben hat. In dieser Situation muss sich das Gericht der Hauptsache durch Einsicht in die freigegebenen Unterlagen Gewissheit darüber verschaffen, ob es ergänzend dazu auch noch die weiteren Unterlagen benötigt. Dem wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2017 nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat seine Vorlage an den Fachsenat nicht unter Berücksichtigung der Unterlagen begründet, die vom Innenministerium freigegeben worden sind. Die Berücksichtigung dieser Unterlagen ist nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte erklärt hat, sie werde die Unterlagen nicht vorlegen. Verweigert die am Prozess beteiligte Behörde – wie hier die Beklagte – entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Vorlage der freigegebenen Unterlagen, so besteht die Möglichkeit, diese unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde, d.h. hier beim Innenministerium anzufordern. Im Übrigen kann die Weigerung als Beweisvereitelung gewertet werden und insofern die Beiziehung weiterer Unterlagen möglicherweise entbehrlich machen. 2. Über den Antrag der Beklagten ist nicht zu entscheiden, da dieser nur für den Fall der Zulässigkeit des klägerischen Antrags gestellt worden ist. Insoweit kommt es auch nicht auf die Frage an, ob ein Feststellungsantrag im Zwischenverfahren unter einer Bedingung gestellt werden kann. 3. Der Antrag der Beigeladenen zu 2. ist unstatthaft. Es fehlt an einem Rechtsschutzinteresse, weil das Ziel, die Freigabe der noch streitigen Unterlagen zu verhindern, bereits durch die Sperrerklärung erreicht ist. Zwar hat der Kläger einen Antrag gestellt, der darauf abzielt, die Sperrerklärung für rechtswidrig zu erklären. Dieser Antrag ist aber zurzeit unzulässig (siehe II 1 b). Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, dass die Beigeladene zu 2. einem bisher noch nicht zulässigen Antrag des Klägers mit einem eigenen Antrag zuvorkommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.04.2016 – 20 F 13.15 –, juris Rn. 15 f.). Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht; denn es handelt sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit. Kostenrechtlich bildet das Verfahren vor dem Fachsenat mit dem Hauptsacheverfahren einen Rechtszug im Sinne des § 35 GKG und § 19 Abs. 1 RVG; die dortige Kostenentscheidung umfasst auch etwaige Kosten des Zwischenverfahrens (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2010 – 20 F 15.10 –, Juris Rn. 11).