Urteil
3 A 38/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine anerkannte Umweltvereinigung ist nicht ohne weiteres klagebefugt gegen die Erteilung oder Nichtzurücknahme einer EG-Typ-/Systemgenehmigung; das UmwRG erfasst Produktzulassungen wie EG-Typgenehmigungen nicht zwingend.
• Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention begründet keine unmittelbar anwendbare gesetzliche Bestimmung i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO und rechtfertigt keine richterliche Ausweitung des UmwRG über den klaren Vorhabenbegriff hinaus.
• Soweit unionsrechtliche Vorschriften (z. B. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007) objektive Vorgaben enthalten, folgt hieraus nicht automatisch ein prokuratorisches Klagerecht für Umweltverbände ohne Nachweis eigener subjektiver Rechte natürlicher Personen.
Entscheidungsgründe
Keine Verbandsklagebefugnis gegen EG-Typ-/Systemgenehmigung für Fahrzeugemissionen • Eine anerkannte Umweltvereinigung ist nicht ohne weiteres klagebefugt gegen die Erteilung oder Nichtzurücknahme einer EG-Typ-/Systemgenehmigung; das UmwRG erfasst Produktzulassungen wie EG-Typgenehmigungen nicht zwingend. • Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention begründet keine unmittelbar anwendbare gesetzliche Bestimmung i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO und rechtfertigt keine richterliche Ausweitung des UmwRG über den klaren Vorhabenbegriff hinaus. • Soweit unionsrechtliche Vorschriften (z. B. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007) objektive Vorgaben enthalten, folgt hieraus nicht automatisch ein prokuratorisches Klagerecht für Umweltverbände ohne Nachweis eigener subjektiver Rechte natürlicher Personen. Der Kläger, ein nach UmwRG anerkannter Umweltverein, beantragt die Rücknahme einer vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilten EG-Systemtypen‑/Typgenehmigung für ein Diesel‑Fahrzeugmodell wegen Einsatzes softwaregestützter Abschalteinrichtungen. Die beanstandeten Steuerungsfunktionen reduzieren oder deaktivieren AGR und SCR unter bestimmten Temperaturen, Drehzahlen, Geschwindigkeiten und Drücken; der Hersteller hatte über Hardware berichtet, nicht jedoch über Softwarestrategien. Das KBA lehnte Rücknahme bzw. Nebenbestimmungen mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht antragsbefugt; materielle Voraussetzungen für Rücknahme/Entzug lägen nicht hinreichend nachgewiesen vor. Der Kläger erhob Klage und berief sich u.a. auf Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007, auf Prüf‑ und Offenlegungspflichten bei Typgenehmigungen sowie auf Auslegungsgebote aus der Aarhus‑Konvention und dem Unionsrecht. Die Beklagte und die Beigeladene halten die Klage für unzulässig bzw. unbegründet und betonen, die Parametrierungen seien technisch gerechtfertigt und die Typgenehmigung formell hinreichend. • Klage unzulässig mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO: Weder liegt eine sonstige gesetzliche Bestimmung i.S. des § 42 Abs. 2 Hs.1 VwGO vor noch können eigene Rechte geltend gemacht werden (§ 42 Abs. 2 Hs.2 VwGO). • UmwRG erfasst abschließend bestimmte Entscheidungen; sein Vorhabenbegriff bezieht sich auf planungsrechtliche, insbesondere ortsfeste, Eingriffe. Die Erteilung von EG‑Typ‑ oder Systemgenehmigungen für Fahrzeuge fällt nicht ohne weiteres unter die im UmwRG geregelten Tatbestände (§ 1 Nr. 5, 6 UmwRG n.F.). • Eine analoge Auslegung oder richterliche Rechtsfortbildung, um Produktzulassungen in den Anwendungsbereich des UmwRG zu ziehen, ist nicht zulässig; dies würde den Wortlaut des Gesetzes und den vom Gesetzgeber gewählten, enumerativen Regelungsaufbau überschreiten. • Art. 9 Abs. 3 Aarhus‑Konvention ist nicht unmittelbar anwendbar und stellt keine eigenständige gesetzliche Bestimmung i.S. des § 42 Abs. 2 Hs.1 VwGO dar; eine Verpflichtung zur fortentwickelnden Auslegung, die den Gesetzeswortlaut übersteigt, besteht nicht. • Die vom EuGH und BVerwG entwickelte Figur des prokuratorischen Klagerechts setzt nach Auffassung des Gerichts regelmäßig ein individuelles, subjektives Recht natürlicher Personen voraus; Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 begründet kein solches individualisiertes Recht Dritter mit räumlichem Bezug, das eine akzessorische Verbandsklage rechtfertigen würde. • Eine unmittelbare Klagebefugnis aus unionsrechtlichen Normen (Art. 5 Abs.2 VO 715/2007, Art. 47 GRCh) kann der Kläger nicht für sich geltend machen; auch die Vorlage an den EuGH wurde im pflichtgemäßen Ermessen nicht für erforderlich gehalten. • Mangels Zulässigkeit der Klage war keine inhaltliche Prüfung der behaupteten Nichtübereinstimmung bzw. der Rechtmäßigkeit der Typgenehmigung erforderlich; Kostenentscheidung und Zulassung der Berufung/Sprungrevision erfolgten aus Gründen der grundsätzlichen Bedeutung. Die Klage des Umweltverbands wird abgewiesen, weil ihm die erforderliche Klagebefugnis fehlt. Das Gericht stellt klar, dass das UmwRG und die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben keine automatische Befugnis für anerkannte Umweltvereinigungen begründen, Produktzulassungen wie EG‑Typgenehmigungen gerichtlich ohne Nachweis eigener subjektiver Rechte natürlicher Personen anzufechten. Eine analoge oder erweiternde Auslegung des UmwRG, die den Vorhabenbegriff auf Produktgenehmigungen ausdehnt, erachtet das Gericht als nicht zulässig; Art. 9 Abs. 3 Aarhus‑Konvention ist nicht unmittelbar anwendbar und rechtfertigt hier keine weitergehende richterliche Rechtsfortbildung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Berufung und die Sprungrevision werden wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.