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Beschluss

12 B 22/17

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Konkurrenz um ein Beförderungsamt kann einstweiliger Rechtsschutz geboten sein, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist und der Bewerber in einem rechtmäßigen Wiederholungsverfahren berücksichtigt werden könnte. • Der Dienstherr hat bei Beförderungsentscheidungen das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und dienstliche Beurteilungen inhaltlich auszuschöpfen; die Gewichtung von Einzelfeststellungen ist nur bei erkennbaren Rechts- oder Ermessensfehlern gerichtlich zu beanstanden. • Dienstliche Beurteilungen müssen hinreichend begründen, in welcher Weise maßgebliche Tatsachen (z. B. hohe Umsatzverantwortung, Führungsverantwortung, AT-Einstufung) in die Gesamtnote und deren Ausprägung eingeflossen sind; reine Wiederholung von Einzelnoten genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Schutz gegen Besetzung einer Beförderungsplanstelle wegen mangelhafter Begründung der dienstlichen Beurteilung • Bei Konkurrenz um ein Beförderungsamt kann einstweiliger Rechtsschutz geboten sein, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist und der Bewerber in einem rechtmäßigen Wiederholungsverfahren berücksichtigt werden könnte. • Der Dienstherr hat bei Beförderungsentscheidungen das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und dienstliche Beurteilungen inhaltlich auszuschöpfen; die Gewichtung von Einzelfeststellungen ist nur bei erkennbaren Rechts- oder Ermessensfehlern gerichtlich zu beanstanden. • Dienstliche Beurteilungen müssen hinreichend begründen, in welcher Weise maßgebliche Tatsachen (z. B. hohe Umsatzverantwortung, Führungsverantwortung, AT-Einstufung) in die Gesamtnote und deren Ausprägung eingeflossen sind; reine Wiederholung von Einzelnoten genügt nicht. Der Antragsteller, Beamter ursprünglich A15 und seit 1998 bei der Telekom in einem AT3-Einsatz, konkurriert in der Beförderungsrunde 2017 um eine von zwei Planstellen der Wertigkeit A16. Grundlage der Einstufung war eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil „Hervorragend Basis“. Der Antragsteller rügte Begründungsmängel und wies auf seine hohe prozessuale Umsatzverantwortung und langjährige Führungsverantwortung hin; ein früheres Gericht hatte bereits Begründungsmängel der vorherigen Beurteilung festgestellt. Die Dienststelle stellte eine überarbeitete Beurteilung vom 28.11.2017 aus, die jedoch nach Ansicht des Antragstellers die Mängel nicht behebt. Der Beigeladene wurde für eine der Planstellen ausgewählt; der Antragsteller begehrt einstweiligen Schutz gegen dessen Ernennung und verlangt eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben. • Rechtsgrundlage für die einstweilige Anordnung ist § 123 Abs.1 VwGO; der Antragsteller muss Eilbedürftigkeit und Anordnungsanspruch glaubhaft machen. • Anordnungsgrund liegt vor: Eine Ernennung des Beigeladenen würde bei nur zwei Planstellen die Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers faktisch vereiteln; Ämterstabilität würde eine Rücknahme erschweren. • Anordnungsanspruch: Bei Konkurrenzfällen ist eine einstweilige Anordnung geboten, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist und in einem rechtmäßigen Auswahlverfahren eine Zuerkennung möglich erscheint. • Materiell rechtlich hat der Dienstherr das Prinzip der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG; §§9,21 BBG) zu beachten und dienstliche Beurteilungen inhaltlich auszuschöpfen; er darf sich nicht allein auf das Gesamturteil beschränken, sondern muss bei gleichen Gesamturteilen die Einzelfeststellungen prüfen. • Die Inspektion der vorgelegten, erneuerten Beurteilung zeigt fortbestehende Begründungsmängel: Die Ergänzung zur Umsatzverantwortung wiederholt überwiegend Einzelergebnisse, erklärt aber nicht, in welcher Weise diese Umstände wertend in die Ausprägung der Note „Basis“ eingeflossen sind. • Auch die unklare Abgrenzung der AT-Einstufung gegenüber der tatsächlichen beamtenrechtlichen Eingruppierung und die Tatsache, dass höhere Ausprägungen ausschließlich bei höherwertig eingesetzten Beamten vergeben wurden, begründen Zweifel an einer sachgerechten, nicht formalistischen Beurteilungspraxis. • Folglich ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist und eine erneute, rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung eine Berücksichtigung des Antragstellers ermöglichen könnte. Der Antrag auf einstweilige Anordnung war erfolgreich: Die Behörde wurde untersagt, die Beförderungsplanstelle nach A16 mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange keine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Gerichtsauffassung getroffen wird. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die neuerliche dienstliche Beurteilung dieselben Begründungsmängel wie die zuvor aufgehobene Beurteilung aufweist und nicht hinreichend darlegt, wie hohe Umsatzverantwortung, Führungsverantwortung und AT-Einstufung wertend in die Ausprägung der Note eingeflossen sind. Damit ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die ursprüngliche Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist und der Antragsteller in einem rechtmäßigen Wiederholungsverfahren berücksichtigt werden könnte. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.