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Beschluss

1 LA 44/17

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Erledigungserklärung der Parteien für einen Teil des Rechtsstreits führt zur Einstellung dieses Verfahrensabschnitts und macht das erstinstanzliche Urteil in diesem Umfang unwirksam. • Die materielle Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte kann unabhängig von einem Eigentumswechsel eintreten; maßgeblich ist die Grundstückssituation und ob der Voreigentümer Kenntnis oder Einwendungsmöglichkeit hatte. • Brandschutzbedenken stehen der Annahme der Verwirkung nicht grundsätzlich entgegen; das Einschreiten der Behörde bleibt insoweit pflichtgemäßes Ermessen. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Richtigkeitszweifel, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen vorliegen. • Gebührenbescheide der Bauaufsichtsbehörde sind im Rahmen der BauGebVO zu prüfen; ein Ansatz von fünf Arbeitsstunden kann angesichts umfangreicher Vorakten sachlich gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Erledigung, Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte und Zurückweisung des Zulassungsantrags • Eine Erledigungserklärung der Parteien für einen Teil des Rechtsstreits führt zur Einstellung dieses Verfahrensabschnitts und macht das erstinstanzliche Urteil in diesem Umfang unwirksam. • Die materielle Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte kann unabhängig von einem Eigentumswechsel eintreten; maßgeblich ist die Grundstückssituation und ob der Voreigentümer Kenntnis oder Einwendungsmöglichkeit hatte. • Brandschutzbedenken stehen der Annahme der Verwirkung nicht grundsätzlich entgegen; das Einschreiten der Behörde bleibt insoweit pflichtgemäßes Ermessen. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Richtigkeitszweifel, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen vorliegen. • Gebührenbescheide der Bauaufsichtsbehörde sind im Rahmen der BauGebVO zu prüfen; ein Ansatz von fünf Arbeitsstunden kann angesichts umfangreicher Vorakten sachlich gerechtfertigt sein. Die Klägerin erwarb 2011 ein Grundstück neben dem der Beigeladenen. Auf dem Nachbargrundstück errichtete die Beigeladene 2007 eine ca. 2 m hohe, rd. 26 m lange Sichtschutzwand. Die Klägerin beantragte 2015 bauaufsichtliches Einschreiten; die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 28.07.2015 ab und forderte Gebühren in Höhe von 295,00 €; Widersprüche blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Anlage sei bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtig, aber der Anspruch auf Einschreiten sei materiell verwirkt, da Voreigentümer während der Bauzeit keine Einwendungen erhoben hätten. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung. Zwischenzeitlich ließ die Beigeladene die Sichtschutzwand vollständig entfernen; Klägerin und Beklagte erklärten den betreffenden Verpflichtungsstreitteil für erledigt. Die Klägerin begehrte Kostentragung der Beklagten; die Beklagte bestritt, die Entfernung veranlasst zu haben. • Einstellung des Verfahrens für den erledigten Verpflichtungsteil: Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin und der Beklagten beenden den betreffenden Verfahrensabschnitt und machen das erstinstanzliche Urteil in diesem Umfang unwirksam (Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO). • Kostenentscheidung: Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist bei Erledigung über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; hier trägt die Klägerin die Kosten des erledigten Teils, weil sie mit ihrem Vorbringen zur Zulassung der Berufung voraussichtlich unterlegen wäre. • Materielle Verwirkung: Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Feststellung, dass die Voraussetzungen der Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte vorlagen. Maßgeblich ist die Grundstückssituation und die Frage, ob der Voreigentümer von den Bauarbeiten Kenntnis haben musste; ein späterer Eigentumswechsel ändert daran nichts. • Fehlerhafte Auskünfte und Vertrauenstatbestand: Teilweise unzutreffende Auskünfte der Behörde oder Mutmaßungen über Fehlinformationen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Verwirkung; die Klägerin hat keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Täuschung geliefert. • Brandschutzaspekte: Auch wenn Brandschutzbedenken vorgetragen wurden, schließen diese die Verwirkung nicht aus; die Entscheidung über bauaufsichtliche Maßnahmen bleibt insoweit im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. • Zulassungsgründe verfehlen dahin: Die Klägerin hat keine ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt, sodass der Antrag auf Zulassung der Berufung für den verbleibenden Anfechtungsbehelf abgelehnt wird. • Gebührenbescheid: Das Gericht hält den Gebührenansatz von fünf Arbeitsstunden à 59,00 € nach Maßgabe der BauGebVO für vertretbar; umfangreiche Korrespondenz und notwendige Sachaufklärung rechtfertigen den Ansatz. • Beweiswürdigung: Die Annahme eines Ortstermins durch das Verwaltungsgericht stützt sich auf Zeugenaussagen und ist freie Überzeugungsbildung nach § 108 VwGO; entgegenstehende eidesstattliche Versicherungen ändern daran nichts. • Kosten der Beigeladenen: Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt hat und sich keinem Kostenrisiko unterzogen hat. Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als die Parteien die Verpflichtungsklage betreffend eine Beseitigungsanordnung wegen der Sichtschutzwand übereinstimmend für erledigt erklärt haben; das erstinstanzliche Urteil ist in diesem Umfang unwirksam. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist für den übrigen Streit (Anfechtung des Gebührenbescheids über 295,00 €) abgelehnt, sodass diese Entscheidung insoweit rechtskräftig wird. Die Klägerin trägt die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens sowie die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für den erledigten Hauptsacheteil auf jeweils 15.000,00 Euro und für den sonstigen Zulassungsstreit auf 295,00 Euro festgesetzt. Insgesamt bleibt die erstinstanzliche Verwirkungserwägung tragfähig und die Gebührenfestsetzung im Rahmen der BauGebVO gerechtfertigt.