Urteil
2 LB 34/18
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Ausreise aus Syrien, der längere Aufenthalt im westlichen Ausland oder die Stellung eines Asylantrags begründen für sich genommen keinen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden politischen Verfolgungsgrund durch das Assad-Regime.
• Bei der Prognose einer Verfolgungsgefahr ist zwischen der Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgungshandlung und der erforderlichen Verknüpfung dieser Handlung mit einem Verfolgungsgrund zu unterscheiden; beides muss hinreichend gesichert sein (§§ 3, 3a AsylG).
• Voraussetzungen für Flüchtlingsanerkennung liegen nicht vor, wenn das Vorbringen des Asylsuchenden widersprüchlich und nicht schlüssig ist; unklare oder erst im Klageverfahren vorgetragene Darstellungen können unglaubhaft sein.
• Die Gefahr, bei Rückkehr am Flughafen befragt, inhaftiert oder misshandelt zu werden, besteht zwar; das reicht aber ohne individuelle, risikoerhöhende Anhaltspunkte nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ggf. kommt subsidiärer Schutz in Betracht.
• Wehrdienstentziehung bzw. Desertion begründet für sich genommen keine politische Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsbegriffs; die Frage einer Zuerkennung hängt von konkreten, individuellen Umständen und einer Verknüpfung mit einem asylrelevanten Merkmal ab.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingsanerkennung allein wegen Ausreise/Asylantrag oder Zugehörigkeit zu Kurden (Syrien) • Die bloße Ausreise aus Syrien, der längere Aufenthalt im westlichen Ausland oder die Stellung eines Asylantrags begründen für sich genommen keinen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden politischen Verfolgungsgrund durch das Assad-Regime. • Bei der Prognose einer Verfolgungsgefahr ist zwischen der Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgungshandlung und der erforderlichen Verknüpfung dieser Handlung mit einem Verfolgungsgrund zu unterscheiden; beides muss hinreichend gesichert sein (§§ 3, 3a AsylG). • Voraussetzungen für Flüchtlingsanerkennung liegen nicht vor, wenn das Vorbringen des Asylsuchenden widersprüchlich und nicht schlüssig ist; unklare oder erst im Klageverfahren vorgetragene Darstellungen können unglaubhaft sein. • Die Gefahr, bei Rückkehr am Flughafen befragt, inhaftiert oder misshandelt zu werden, besteht zwar; das reicht aber ohne individuelle, risikoerhöhende Anhaltspunkte nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ggf. kommt subsidiärer Schutz in Betracht. • Wehrdienstentziehung bzw. Desertion begründet für sich genommen keine politische Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsbegriffs; die Frage einer Zuerkennung hängt von konkreten, individuellen Umständen und einer Verknüpfung mit einem asylrelevanten Merkmal ab. Die Kläger sind drei männliche Angehörige einer kurdischen Familie aus Aleppo (Jg. 1966, 1999, 2001). Sie reisten Ende 2015 in die Bundesrepublik ein und stellten im Mai 2016 Asylanträge; der Kläger zu 1) wurde im Juli 2016 angehört. Die Bundesbehörde erkannte subsidiären Schutz zuerkannt und lehnte Flüchtlingsanerkennung ab. Die Kläger rügten vor Gericht, sie hätten wegen Zerstörung der Wohnung, unmittelbarer Gewalterlebnisse, beobachteter Hinrichtungen, politischer Aktivitäten des Klägers zu 1) (Teilnahme an Demonstrationen) sowie wegen kurdischer Herkunft Verfolgungsgefahr. Das Verwaltungsgericht erkannte Flüchtlingseigenschaft zu, weil Rückkehrer wegen Ausreise/Asylantrag vom syrischen Staat als regimefeindlich angesehen würden. Die Beklagte (Bundesamt) legte Berufung ein; das OVG verhandelte und änderte zugunsten der Beklagten. • Rechtsmaßstab: Flüchtling i.S.v. § 3 AsylG; Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylG; Erfordernis der Verknüpfung zwischen Handlung und Verfolgungsgrund (§ 3a Abs.3). • Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeit: Der Kläger zu 1) machte widersprüchliche und erst im Klage- bzw. Berufungsverfahren erweiterte Angaben zu Verfolgungserfahrungen; das Gericht hält diese Angaben nicht für schlüssig und glaubhaft, daher fehlt substantiiertes Vorbringen individueller, verfolgungsrelevanter Umstände. • Gefahrenprognose für Rückkehrer: Die verfügbare Quellenlage (UNHCR, AA, Berichte) ergebe keine hinreichend gesicherte Grundlage dafür, dass unverfolgt ausgereiste Rückkehrer pauschal vom syrischen Staat als Oppositionelle angesehen und systematisch verfolgt würden; konkrete Risikoerhöhungen hängen von individuellen Merkmalen ab. • Ethnische bzw. regionale Aspekte: Die kurdische Herkunft oder die Herkunft aus oppositionell kontrollierten Gebieten kann ein Faktor sein, reicht aber ohne zusätzliche individuelle, gefahrerhöhende Umstände nicht zur Annahme eines Verfolgungsgrundes. • Wehrdienst/Desertion: Zwar besteht ein Risiko, bei Rückkehr in wehrdienstfähigem Alter einberufen oder sanktioniert zu werden; die Heranziehung zum Militärdienst oder die Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung stellt für sich allein keine politische Verfolgung i.S.d. Flüchtlingsbegriffs dar. Für die Kläger fehlen Anhaltspunkte, dass ihnen aufgrund einer angenommenen politischen Überzeugung besondere, zielgerichtete Verfolgungsmaßnahmen drohen. • Zusammenfassung: Selbst bei Einbeziehung aller vorgetragenen Umstände (Ausreise/Asylantrag, kurdische Zugehörigkeit, Herkunftsgebiet, mögliche Wehrdienstentziehung) sind keine individuellen, risikoerhöhenden Tatsachen dargetan, die die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politisch motivierten Verfolgung begründen würden. • Verfahrensrechtliches: Der Senat konnte nach Einverständnis der Beteiligten durch Berichterstatter entscheiden; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger erhalten keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG, weil ihr Vortrag nicht in hinreichender, glaubhafter und konsistenter Weise individuelle, verfolgungsrelevante Umstände darlegt und die verfügbare Lage- und Quellenlage keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet, dass ihnen bei Rückkehr durch das syrische Regime zielgerichtete Verfolgungsmaßnahmen wegen eines in § 3 AsylG genannten Merkmals drohen. Hinweise auf Gefährdungen bei Rückkehr (Befragungen, einzelne Misshandlungsfälle, Wehrdienstrisiken, Bodenreform) genügen ohne konkrete, persönliche Risikoindikatoren nicht für Flüchtlingsschutz; subsidiärer Schutz wurde bereits subsidiär anerkannt und bleibt unberührt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.