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Urteil

6 K 1999/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0907.6K1999.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die am xx.xx.1979 geborene Klägerin zu 1. sowie ihr am xx.xx 2007 geborener Sohn, der Kläger zu 2., sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Nach ihren Angaben reisten sie auf dem Landweg über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich am 23. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. September 2016 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmliche Asylanträge. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 29. November 2016 trug die Klägerin zu 1. vor, in Syrien als Friseurin gearbeitet zu haben. Ihre Wohnung in B. sei zerstört worden, weshalb sie mit ihrer Familie in einen anderen Stadtteil umgezogen sei. Die wirtschaftliche Lage in Syrien sei aufgrund des Kriegs schlechter geworden. Sie habe Angst um ihre Kinder gehabt. Einer ihrer Söhne habe trotz einer Diabetes-Erkrankung den Wehrdienst absolvieren sollen. Zudem habe man als Frau an den Kontrollpunkten Probleme wegen der Verschleierung. Persönlich habe sie keine Probleme mit dem syrischen Regime oder anderen Gruppierungen gehabt. Das Bundesamt erkannte den Klägern mit Bescheid vom 24. März 2017, zugestellt am 7. April 2017, den subsidiären Schutzstatus zu. Im Übrigen lehnte es die Asylanträge ab. Die Kläger haben am 13. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage ergänzt die Klägerin zu 1. ihren Vortrag dahingehend, sie habe ihre Wohnung in B. mit ihren Kindern verlassen, weil Angehörige der Freien Syrischen Armee oder der Al-Nusra sich mit Waffen auf dem Dach ihres Hauses aufgehalten hätten, um sie zu vertreiben. Sie sei deshalb mit ihren Kindern nach Afrin zu ihren Eltern gezogen. Die Wohnung der Eltern sei diesen zwischenzeitlich weggenommen und geplündert worden. Wäre sie in Afrin geblieben, hätte sie das Haus nur in männlicher Begleitung und mit einer Vollverschleierung verlassen dürfen. Ihr Ehemann sei in Syrien im Mai 2015 wegen einer Namensverwechslung verhaftet und im Sicherheitsgefängnis festgehalten worden. Er sei aufgrund eines von ihr gestellten Amnestieantrags nach 19 Tagen freigelassen worden und wenige Tage später aus Syrien geflohen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien hätten die Kläger aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland mit Verfolgung zu rechnen. Gefahrerhöhend seien ihre kurdische Volkszugehörigkeit und der Umstand, dass sie aus Aleppo , einem zeitweise von der Opposition beherrschten Gebiet, stammten, zu berücksichtigen. Die Kläger gehörten zu einer dem syrischen Regime missliebigen Gruppe, sodass ihnen eine Einzelverfolgung wegen dieser Gruppenzugehörigkeit drohe. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 24. März 2017 zu verpflichten, den Klägern jeweils die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie mit der - unter Beachtung des mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 erklärten Verzichts auf Ladung gegen Empfangsbekenntnis - form- und fristgerechten Ladung vom 27. Juli 2018 darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 24. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) und nichtstaatlichen Akteure, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 20. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 26. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Nach Maßgabe dieser Grundsätze droht den Klägern angesichts des ihnen mit Bescheid vom 24. März 2017 zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und des hieraus resultierenden Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 2 AufenthG) im Falle einer hier nur hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien nach Überzeugung der Kammer dort nicht beachtlich wahrscheinlich Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Die Kläger sind nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergäbe, haben die Kläger weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem die Kläger Syrien verlassen haben (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). In Betracht kommt alleine eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine Abschiebung allenfalls über eine Flugverbindung denkbar ist, wobei nur der Flughafen Damaskus in Betracht kommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 29. Der Umstand, dass die Kläger als Kurden illegal das Land verlassen haben, begründet keinen Nachfluchtgrund. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einzelverfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit zu der von den Klägern als solcher bezeichneten missliebigen Gruppe der illegal ausgereisten Kurden ist nicht ersichtlich. Bei der "Einzelverfolgung in Anknüpfung an die Gruppenzugehörigkeit" handelt es sich um eine dem Ausländer aus individuell in seiner Person liegenden Umständen und Besonderheiten bevorstehende Einzelverfolgung, wobei er die gefahrauslösenden persönlichen Umstände mit weiteren Personen teilt. Das Merkmal, das seinen Träger als Angehörigen einer missliebigen Gruppe ausweist, kann für den Verfolger auch nur ein Element in seinem Feindbild darstellen, das die Verfolgung erst bei Hinzutreten weiterer Umstände auslöst. Das vom Verfolgungsstaat zum Anlass für eine Verfolgung genommene Merkmal ist dann ein mehr oder minder deutlich im Vordergrund stehender, die Verfolgungsbetroffenheit des Opfers mitprägender Umstand, der für sich allein noch nicht die Annahme politischer Verfolgung jedes einzelnen Merkmalsträgers rechtfertigt, wohl aber bestimmter unter ihnen, etwa solcher, die durch weitere Besonderheiten in den Augen des Verfolgerstaates zusätzlich belastet sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1996 - 9 B 14/96 -, juris Rn. 4 f. Eine Gruppenverfolgung von Kurden findet in Syrien nicht statt. Kurden als solche werden auch nicht im Wege der Einzelverfolgung allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit vom syrischen Staat verfolgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2018, - 14 A 619/17.A -, juris Rn. 34 und Beschluss vom 22. Juni 2018 - 14 A 618/18.A -, juris Rn. 30 f.; VG Aachen, Urteil vom 29. März 2018 - 1 K 2679/17.A -, n.v. Die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) unterstützte das Assad-Regime und hielt im Jahr 2011 die kurdische Bevölkerung davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen, sodass die syrische Armee in den kurdischen Gebieten keine weitere Front eröffnen musste. Als Gegenleistung zog das Regime seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. Vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 49 ff. Auch das Europäische Zentrum für kurdische Studien sieht keinen Unterschied zwischen der Befragung kurdischer und nicht-kurdischer Syrer, die nach einem Auslandsaufenthalt nach Syrien zurückkehren. Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 29. März 2017, unter II.1. UNHCR benennt die überwiegend kurdischen Gebiete im Nordosten Syriens nicht als solche, die von dem Regime als solche Gebiete angesehen werden, aus denen Regierungsgegner stammen. Vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Leitfadens für Syrien, Februar/April 2017, S. 15 ff. Dass - wie die Kläger annehmen - das Regime seine Sichtweise geändert hat und nunmehr auch die YPG verfolgt, ist nicht erkennbar. Insofern verweist das BFA darauf, dass die oben beschriebene taktische Kooperation nach wie vor besteht. Vgl. BFA, Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 49 ff. Nichts anderes folgt aus dem von den Klägern zitierten Bericht "Was wird aus 'Rojava'? Die syrischen Kurden müssen aufpassen". Danach soll das Regime zwar grundsätzlich weiterhin nicht an einem föderalen System in Syrien interessiert sein und einen Zentralstaat aufrechterhalten und kontrollieren wollen. Zeitgleich wird jedoch festgestellt, dass der größte Teil Syriens nach dem weitgehenden Sieg gegen den IS entweder vom Regime oder von Kurden kontrolliert werde und diese sich einigen müssten. Es sei allein denkbar, dass das Regime sich zeitweise und mittelfristig auf eine Formel einlasse, in der die kurdischen Gebiete de facto über eine Autonomie verfügten, aber nach außen nicht als eigener Staat aufträten. Vgl. den Bericht "Was wird aus 'Rojava'? Die syrischen Kurden müssen aufpassen", veröffentlicht am 9. November 2017 auf https://www.n-tv.de/politik/Die-syrischen-Kurden-muessen-aufpassen-article20123222.html. Dem entspricht, dass syrische Regierungskräfte zur Unterstützung kurdischer Truppen in die Region Afrin eingerückt sind. Vgl. den Bericht "Türkei stoppt Assads Kämpfer in B1. ", veröffentlicht auf http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/syrien-tuerkische-truppen-nehmen-afrin-unter-beschuss-15459258.html#void am 20. Februar 2018. Laut Medienberichten sind im Frühjahr diesen Jahres aufgrund der Eroberung Afrins durch türkische Truppen und die Freie Syrische Armee fast 100.000 Menschen - dabei dürfte es sich überwiegend um kurdische Volkszugehörige handeln - in Gebiete geflohen, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes sind; dies spricht eindeutig gegen die Annahme einer Verfolgung von Kurden durch den syrischen Staat. Vgl. den Bericht "Berichte von Ladenplünderungen durch protürkische Kämpfer", veröffentlicht am 19. März 2018 auf http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrin-kurdische-quellen-berichten-von-pluenderungen-und-anschlaegen-15501747.html. Anderen Quellen zufolge könnten zwar insbesondere junge kurdische Männer aufgrund eines Generalverdachts negativen Maßnahmen ausgesetzt sein, da einige kurdische Gruppierungen gegen das syrische Regime in Erscheinung träten. Vgl. DOI, Auskunft vom 1. Februar 2017, unter Ziffer 2. sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Juli 2018 - 2 LB 34/18 , juris Rn. 86 ff. m.w.N. Dieser Gruppe gehören die Kläger jedoch nicht an. Der Kläger zu 2. ist erst elf Jahre alt, sodass ihm eine oppositionelle Gesinnung vom syrischen Regime nicht unterstellt würde. Die kurdische Volkszugehörigkeit ist nach alldem allenfalls ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils, wonach eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden könnte, wenn sie kurdischer Volkszugehörigkeit ist. Es sind aber keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die die Kläger als bereits verdächtig erscheinen lassen. Weder die illegale Ausreise noch die Herkunft aus Aleppo bzw. Afrin noch eine Kumulation dieser beiden Eigenschaften führen zu einer Verfolgung aufgrund einer den Klägern unterstellten politischen Überzeugung. Weder die illegale Ausreise, noch die Asylantragstellung oder ein längerer Auslandsaufenthalt begründen die Annahme, den Klägern drohte bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. August 2018 - 14 A 628/18.A -, juris Rn. 42 und vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 35 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. August 2017 - A 11 S 513/17 - juris; Hessischer VGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 A 403/18.A -, juris Rn. 13; OVG Saarland, Urteil vom 2. August 2018 - 2 A 694/17 -, juris Rn. 22 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 37 ff.; BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2018 - 21 B 18.30852 -, juris Rn. 22 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris Rn. 40; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 -, juris Rn. 39; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 2 LB 172/18 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 -, juris Rn. 19; OVG Sachsen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A -, juris Rn. 21; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 50; a.A. VG Köln, Urteile vom 28. Juni 2018, - 20 K 6284/16.A -, n.v. und vom 24. April 2017 - 20 K 7836/16.A -, juris Rn. 16 ff. Dem Auswärtigen Amt sind Fälle bekannt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind. Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Syrern bei Rückkehr in ihren Heimatstaat liegen nicht vor. Ebenso liegen keine Erkenntnisse vor, dass diese Gruppe allein aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf und vom 7. November 2016 an OVG Schleswig-Holstein; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris Rn. 38. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der nicht geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem Ausland. So sollen in der Zeit von Januar bis Juli 2017 rund 42.000 Personen aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak sowie im Sommer 2015 mehrere tausend Personen aus Jordanien und dem Irak zurückgekehrt sein. Andere Berichte gehen davon aus, dass Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisten, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen. Nach Angaben des UNHCR sind seit 2015 insgesamt 260.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern (überwiegend aus der Türkei) nach Syrien zurückgekehrt. Auch wenn es sich hierbei überwiegend um Rückreisen aus Nachbarländern Syriens auf dem Landweg ohne Kontrolle durch syrische Sicherheitskräfte gehandelt haben mag, so ist diese beträchtliche Zahl von Rückkehrern doch ein Indiz dafür, dass allein die illegale Ausreise keine beachtliche Verfolgungsgefahr begründet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris Rn. 38; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 56 m.w.N.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 25. Januar 2018, S. 81. Selbst wenn jedoch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen gegen jedweden rückkehrenden Asylbewerber bestünde, so die von den Klägern zitierte Auskunft von Amnesty International an das VG Karlsruhe vom 24. Juni 1998, mangelte es jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an der nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendigen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG. Für diese Verknüpfung ist erforderlich, dass ein Ausländer Verfolgung gerade wegen seiner politischen Überzeugung fürchtet. Es kommt demnach nicht darauf an, dass Verfolgungshandlungen lediglich vorgenommen werden, um Dritte politisch verfolgen zu können. Vielmehr wäre es erforderlich, dass die syrischen Behörden dem Rückkehrer ein entsprechendes politisches Merkmal zuschrieben, auch wenn er es tatsächlich nicht aufweisen sollte (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreicht, wenn der Ausländer "der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist". Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 - 2 BVR 1753/96 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 45. Es liegen keine zureichenden tatsächlichen Erkenntnisse vor, die beachtlich wahrscheinlich dafür sprechen, dass der syrische Staat letztlich jeden Rückkehrer, der Syrien (illegal) verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne das Hinzutreten weiterer individueller Umstände der Opposition zurechnet oder ihm ein sonstiges asylerhebliches Merkmal im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG zuschreibt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bis Ende 2016 von den rund 22 Millionen vor Ausbruch des Kriegs in Syrien lebenden Menschen bereits 5,5 Millionen und mithin ein Viertel der Gesamtbevölkerung aus dem Land geflohen waren. Vgl. EZKS, Auskunft vom 29. März 2017 an VG Gelsenkirchen; UNHCR, "Global Trends Forced Displacement in 2016", 19. Juni 2017, S. 16, abrufbar unter http://www.unhcr.org/5943e8a34. Angesichts dieser zu konstatierenden Massenflucht sieht die Kammer unter Berücksichtigung der derzeitigen Erkenntnislage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der syrische Staat jedem Asylbewerber eine oppositionelle Haltung zuschreibt. Auch die syrischen Machthaber können nicht verkennen, dass es sich bei den nach einem längeren Auslandsaufenthalt heimkehrenden Menschen ganz überwiegend nicht um politische Gegner, sondern vorwiegend um Flüchtende handelt, die wegen des Bürgerkriegs ihr Heimatland verlassen haben. Vgl. zu dieser Bewertung auch: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 64 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 57; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2017 - 17 K 9586/16.A -, juris Rn. 62 f.; a.A. VG Münster, Urteil vom 8. März 2017 - 8a K 3540/16.A -, juris Rn. 67 ff.; vgl. zudem EZKS, Auskunft vom 29. März 2017 an VG Gelsenkirchen. Das Europäische Zentrum für kurdische Studien bestätigt gleichfalls, dass das syrische Regime die Flucht in erster Linie als von dem ‑ aus Sicht des Regimes ‑ durch Terroristen ausgelösten Krieg verursacht ansieht. Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 29. März 2017, unter I. Auch aus dem im April 2018 unterzeichneten Dekret, das alle Syrer verpflichtet, ihr Grundeigentum innerhalb von 30 Tagen nach Erlass eines Entwicklungsplans für ein zerstörtes Gebiet registrieren zu lassen, folgt nichts anderes. Gleiches gilt für die mit dieser Regelung unterstellte Neuordnung der demographischen Lage. Nahezu jeder Syrer - selbst diejenigen, die in ihrer Heimat verblieben sind - ist nachteilig von dem Dekret betroffen. Insofern ist nicht ersichtlich, dass das Dekret erlassen wurde, weil das syrische Regime die in das Ausland geflohenen Bürger als politische Feinde ansieht und diese bestrafen will. Gleichermaßen trifft die Enteignung die Millionen von Binnenvertriebenen, die nicht in der Lage sind, in ihre Heimat zurückzukehren. Darüber hinaus erhalten diejenigen, die ihren Besitz beanspruchen können, Aktien einer neu gegründeten Immobiliengesellschaft, deren Wert jedoch nicht dem tatsächlichen Marktwert entsprechen dürfte. Vgl. die Berichte "The Politics of Dispossession", veröffentlicht auf https://carnegie-mec.org/diwan/76290 sowie "Neues Gesetz: Assad lässt Flüchtlinge enteignen", veröffentlicht auf https://www.mena-watch.com/mena-analysen-beitraege/neues-gesetz-assad-laesst-fluechtlinge-enteignen/; vgl. zudem OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 - 14 A 817/17.A -, juris Rn. 39 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. Mai 2018 - 2 LB 17/18 -, juris Rn. 72 ff.; VG Aachen, Urteil vom 19. Juli 2018 - 5 K 580/17.A -, juris Rn. 55 f. Abgesehen von der vorgenannten Einschätzung würde selbst die Annahme einer für Rückkehrer bestehenden Gefahr, Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein, die etwa zum Ziel hätte, mögliches Wissen über die Exilszene abzuschöpfen, nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen politischen Verfolgung begründen. Denn die allgemeine, jeden unterschiedslos treffende Gefahr einer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen Verfolgungsgrund knüpfte jedenfalls nicht an vorhandene oder vom Verfolger unterstellte flüchtlingsrelevante Merkmale an. Folter kann zwar ein Anhaltspunkt für eine asylrechtsrelevante Gerichtetheit der Verfolgung und damit für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG sein. Sie führt aber nicht als solche zur Annahme einer politischen Verfolgung, sondern zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2017 - 17 K 8493/16.A -, juris Rn. 52; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 1 K 5137/16.A -, juris Rn. 23. Etwas anderes hieße, die tatbestandliche Unterscheidung zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund individueller, den Antragsteller in seiner Person selbst oder aufgrund abgeleiteter Umstände (etwa in Fällen einer Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung) treffenden Verfolgungshandlung einerseits und der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus andererseits aufzugeben. Letzterer will gerade die wahllose und eben nicht zielgerichtet eine Person betreffende Gefahr der Folter oder der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines - wie hier - innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AsylG) erfassen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2017 - 17 K 8493/16.A -, juris Rn. 54. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Kläger zu 2. den gleichen Nachnamen trägt wie der Milizen-Anführer N. A. B. B1. . Es ist bereits fraglich, ob dem minderjährigen Kläger zu 2. im Hinblick auf sein Alter bei einer Wiedereinreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus überhaupt Verhaftung und Folter droht. Jedenfalls mangelt es in einem solchen Fall an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen einer solchen Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund. Zwar können auch Namen zur Beurteilung der oppositionellen Gesinnung herangezogen werden. Vgl. AA, Auskunft vom 17. Oktober 2017, zu Frage 1. Dies beruht jedoch ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse maßgeblich auf der Tatsache, dass die syrischen Sicherheitsdienste nicht auf eine funktionierende Verwaltung zurückgreifen können und somit auf mehr oder minder willkürlichem Verhalten. vgl. DOI, Auskunft vom 22. Februar 2017, S. 2, UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Leitfadens für Syrien, Februar/April 2017, S. 6; AA, Auskunft vom 17. Oktober 2017, zu Frage 1. Die Anwendung willkürlicher Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, begründet jedoch keinen Flüchtlingsschutz, sondern einen Anspruch auf subsidiären Schutz. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018, - 14 A 2390/16.A -, juris Rn. 62. Im Übrigen ist aufgrund der berichteten Inhaftierung und nach 19 Tagen erfolgten Freilassung seines Vaters davon auszugehen, dass das syrische Regime erkannt hat, dass die Familie nicht mit dem Anführer der Miliz in Zusammenhang steht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.