OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 B 48/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine einstweilige vorläufige Ernennung zum Beamten auf Widerruf zur Sicherung von Ansprüchen aus einem späteren obsiegenden Hauptsacheverfahren ist nur ausnahmsweise möglich; der gesetzliche Typenzwang des § 4 BeamtStG schließt eine solche Verlängerung des Anwärterverhältnisses außerhalb der dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich aus. • Übernahmeansprüche in ein Beamtenverhältnis bestehen nicht kraft Art. 33 Abs. 2 GG oder der Laufbahnvorschriften, da Ernennung bereits an die Prüfungsergebnisse sowie an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (§ 9 BeamtStG) und damit an die Entscheidung des Dienstherrn gebunden ist. • Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Eignungsentscheidung des Dienstherrn ist beschränkt; sie prüft nur auf Erkennbarkeit von Rechtsfehlern, unrichtigen Sachverhaltsannahmen, sachwidrigen Erwägungen oder Verfahrensverstöße. • Berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung können eine Ernennung ausschließen; wiederholte Verstöße gegen Ordnung und Respekt (etwa wiederholter unbefugter Zutritt zu Gebäuden, Störungen, aggressives Verhalten) rechtfertigen solche Zweifel auch ohne strafrechtliche Verurteilung. • Der Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz setzt sowohl einen Anordnungsgrund als auch hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache voraus; beides fehlt hier.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Anspruch auf Verlängerung des Anwärterverhältnisses zum Widerrufsbeamten abgewiesen (Typenzwang, Zweifel an charakterlicher Eignung) • Eine einstweilige vorläufige Ernennung zum Beamten auf Widerruf zur Sicherung von Ansprüchen aus einem späteren obsiegenden Hauptsacheverfahren ist nur ausnahmsweise möglich; der gesetzliche Typenzwang des § 4 BeamtStG schließt eine solche Verlängerung des Anwärterverhältnisses außerhalb der dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich aus. • Übernahmeansprüche in ein Beamtenverhältnis bestehen nicht kraft Art. 33 Abs. 2 GG oder der Laufbahnvorschriften, da Ernennung bereits an die Prüfungsergebnisse sowie an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (§ 9 BeamtStG) und damit an die Entscheidung des Dienstherrn gebunden ist. • Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Eignungsentscheidung des Dienstherrn ist beschränkt; sie prüft nur auf Erkennbarkeit von Rechtsfehlern, unrichtigen Sachverhaltsannahmen, sachwidrigen Erwägungen oder Verfahrensverstöße. • Berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung können eine Ernennung ausschließen; wiederholte Verstöße gegen Ordnung und Respekt (etwa wiederholter unbefugter Zutritt zu Gebäuden, Störungen, aggressives Verhalten) rechtfertigen solche Zweifel auch ohne strafrechtliche Verurteilung. • Der Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz setzt sowohl einen Anordnungsgrund als auch hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache voraus; beides fehlt hier. Der Kläger war seit 01.08.2014 als Polizeiobermeisteranwärter im Dienst des Landes Schleswig-Holstein; seine Ausbildung endete planmäßig Ende Juli 2018. Gegen ihn wurden seit 2016 Disziplinar- und Entlassungsverfahren wegen Vorwürfen wie sexuellen Annäherungsversuchen, Hausfriedensbruch, Ruhestörungen, aggressivem Auftreten gegenüber Polizeibeamten und einer Rangelei eingeleitet. Daraufhin erließ der Dienstherr Maßnahmen bis hin zur Entlassungsverfügung vom 03.08.2017; gerichtliche Entscheidungen setzten wiederholt die aufschiebende Wirkung einiger Maßnahmen wiederher. Der Kläger schloss die Ausbildung erfolgreich ab; der Dienstherr hielt jedoch an Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung fest und bestätigte die beabsichtigte Entlassung nach einer weiteren Anhörung und Mitbestimmung. Der Kläger begehrte einstweiligen Rechtsschutz und beantragte, vorläufig in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen zu werden, um die Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache zu überbrücken. • Rechtliche Zulässigkeit: Eine vorläufige Ernennung zum Beamten auf Widerruf außerhalb der in § 4 Abs. 4 BeamtStG genannten Zwecke würde dem gesetzlichen Typenzwang zuwiderlaufen und ist daher rechtsgrundsätzlich nicht geboten. • Anordnungsgrund: Es besteht kein unzumutbarer Schutzbedürfnis im Sinne des § 123 VwGO, da im Falle eines obsiegenden Hauptsacheverfahrens besoldungs- und versorgungsrechtliche Ersatzansprüche zur Sicherung des geltend gemachten Rechts zur Verfügung stehen; eine rückwirkende Ernennung zum Widerrufsbeamten ist ausgeschlossen, rechtfertigt aber nicht die einstweilige Maßnahme. • Anordnungsanspruch: Es besteht kein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis aus Art. 33 Abs. 2 GG oder landesrechtlichen Laufbahnvorschriften; Ernennung ist an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (§ 9 BeamtStG) gebunden und liegt im Ermessen des Dienstherrn. • Umfang der gerichtlichen Kontrolle: Die Gerichtskontrolle der Eignungsentscheidung ist summarisch und beschränkt auf Rechtsfehler, unrichtige Tatsachenannahmen, Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe, sachwidrige Erwägungen oder Verfahrensverstöße. • Sachverhaltswürdigung: Die Vorgänge (u.a. unbefugter Zutritt zu Hochhausdach, wiederholte Ruhestörungen, aggressives Verhalten gegenüber Polizeibeamten) begründen berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung; das spätere disziplinfreie Verhalten und gute fachliche Leistungen entkräften diese Zweifel nicht ausreichend. • Würdigung der Stellungnahmen: Die dienstliche Beurteilung, insbesondere die Einschätzungen der Dienstvorgesetzten und mehrerer Ausbildender, ist nachvollziehbar und nicht offensichtlich willkürlich; Zweifel an Einsichtsfähigkeit und authentischer Reife rechtfertigen aus Sicht des Dienstherrn die Entscheidung. • Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung: Selbst bei Berücksichtigung der guten fachlichen Leistungen des Klägers rechtfertigen die Gesamtumstände nicht die Ausnahme einer vorläufigen Ernennung; die angegriffene Entscheidung ist im summarischen Verfahren als vertretbar anzusehen. Der Antrag auf einstweilige vorläufige Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf wurde als unzulässig bzw. zumindest unbegründet abgewiesen. Das Gericht hat dargelegt, dass eine vorläufige Verlängerung des Anwärterverhältnisses außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 BeamtStG nicht zulässig ist und dass die geltend gemachten Ersatzansprüche im Obsiegensfall den Rechtschutz sichern. Zudem besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis, weil Ernennungen an Eignungsvoraussetzungen (§ 9 BeamtStG) gebunden sind und die Entscheidung darüber beim Dienstherrn liegt. Die Kammer hat die Bewertung des Dienstherrn, wonach berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers bestehen, auf summarische Weise überprüft und als vertretbar befunden; insbesondere die wiederholten störenden und respektlosen Verhaltensweisen sowie die dienstlichen Stellungnahmen rechtfertigen die auf Dauer angelegten Zweifel. Daher fehlt sowohl der Anordnungsgrund als auch die hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache; der Antrag wird abgewiesen und die Kosten trägt der Kläger.