Beschluss
12 B 28/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0701.12B28.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Landespolizei Schleswig-Holstein (Laufbahngruppe 1.2) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3. Der Streitwert wird auf 7.557,72 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu der Laufbahngruppe I, 2. Einstiegsamt (mittlerer Dienst, Polizeivollzug des Landes Schleswig-Holstein), hilfsweise die Wiederholung eines Prüfungsteils. 2 Mit Schreiben vom 01.07.2020 bewarb sich der am XX.XX.XXXX geborene Antragsteller, ein Diplom-Wirtschaftsingenieur, um eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst des Landes Schleswig-Holstein. Am XX.XX.XXX absolvierte er erfolgreich das vorgeschriebene Diktat und den IQ-Test. Am 21.XX.XXXX legte er die Sportprüfung ab. In dem am 15.XX.XXXdurchgeführten Auswahlgespräch erreichte der Antragsteller aus Sicht der Antragsgegnerin keine ausreichenden Leistungen. 3 Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 16.03.2021 mit, dass er nicht in den Dienst der Landespolizei eingestellt werden könne. Dagegen legte der Antragsteller unter dem 23.03.2021 Widerspruch ein. 4 Am 07.06.2021 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. 5 Mit Bescheid vom 21.XX.XXXX wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Ablehnungsbescheid vom 16.XX.XXXX als unbegründet zurück. Es bestünden Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf. Die am ersten Prüfungstag eingesetzten Beamtinnen bzw. Beamten hätten aufgrund des Verhaltens des Antragstellers am 25.11.2020 eine Meldung und Dokumentation von auffälligem Verhalten des Antragstellers während des Eignungsauswahlverfahrens verfasst. Danach sei der Antragsteller vor und während der Durchführung des Prüfungsteils 1 (Diktat und IQ-Test) in seinem Verhalten auffällig gewesen. Er habe ständig wiederholt, nicht geschlafen und sich Aufputschmittel aus der Apotheke besorgt zu haben. Er habe sich aber trotzdem in der Lage gefühlt, an der Prüfung teilzunehmen. Bei der Begrüßung und Durchführung des IQ-Tests sei er häufig vorlaut und frech gewesen und habe unsinnige Zwischenfragen gestellt. Nach der großen Pause sei er zur Verkündung der Ergebnisse des IQ-Tests unentschuldigt 15 Minuten zu spät erschienen. Bei den diese Meldung abgebenden Prüfungsbegleitungen handele es sich um sehr dienst- und lebenserfahrene Polizeibeamte, bei zwei Beamten (POK und PHM) um Mitarbeiter mit jahrelanger Erfahrung in der Prüfungsbegleitung. Der Umstand, dass diese Prüfungsbegleitung zum Mittel der förmlichen Meldung gegriffen habe, was die absolute Ausnahme darstelle, zeige die Abweichung des Verhaltens des Antragstellers von den Verhaltensweisen nahezu aller anderen Bewerberinnen und Bewerber und lasse daher Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers aufkommen. Die drei - sehr erfahrenen - Mitglieder der Auswahlkommission hätten die Richtigkeit der im Sitzungsprotokoll aufgeführten Fragen sowie den Umstand bestätigt, dass die Note nach üblicher Diskussion im Abstimmungsprozess einvernehmlich festgelegt worden sei. Die Behauptung, die Note sei nachträglich abgesenkt worden, entbehre jeder Grundlage. Hätte der Antragsteller im Gespräch 5 Punkte erzielt, stünde er nach heutigem Stand mit einem Gesamtwert von 7,75 Punkten lediglich auf Reserveplatz 147. Der „schlechteste“ Punktwert einer/eines Einzustellenden, der für eine Einstellungszusage für die LG 1.2 noch ausreiche, liege in diesem Verfahren bei 9,325 Punkten. Der Antragsteller müsste im Gespräch auf einen Punktwert von 8 - 8,5 Punkten kommen, um überhaupt in die Nähe einer möglichen Zusage zu kommen. Die Aussagen des Antragstellers in der Begründung seines Widerspruchs erschienen unglaubhaft und bestärkten die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Die Polizeischulkonrektorin, die Prüferin im allgemeinbildenden Teil gewesen sei, habe zudem ausgeführt, dass der Antragsteller „immense Schwierigkeiten“ bei der Beantwortung der Fragen gezeigt habe. Nach ihren eigenen Aufzeichnungen habe er große Wortfindungsschwierigkeiten gehabt, eine fehlerhafte Grammatik angewendet, Fragen und Gedanken erst nach mehrfacher, dann erst bei sprachlich vereinfachter Wiederholung und Hilfestellung oder gar nicht verstanden. Er habe nicht zielgerichtet auf Fragen geantwortet, sondern versucht, irgendein Wissen langatmig wiederzugeben. Zusätzlich habe er gezeigt, dass er Schwierigkeiten gehabt habe, Zusammenhänge herzuleiten. Eine Möglichkeit zur Wiederholung könne schon aufgrund des für alle Bewerberinnen und Bewerber verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht eingeräumt werden. Das Gespräch einschl. der Darstellung des Lebenslaufs des Antragstellers habe insgesamt mindestens 30 Minuten gedauert habe. Eine Einstellung des Antragstellers wäre bei gegebener Eignung für das angestrebte Amt zudem auch noch im Februar 2022 möglich. Die Eignung des Antragstellers für eine Einstellung in die Landespolizei Schleswig-Holstein sei jedoch aufgrund der Leistungsergebnisse im Auswahlverfahren und aufgrund der Zweifel an der persönlichen Eignung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Polizeilaufbahnverordnung (PolLVO) nicht gegeben. 6 Zur Begründung seines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Dokumentation des Auswahlgesprächs sei in weiten Teilen nicht richtig, nicht genügend und nicht schlüssig. Nicht alle der in der Akte dokumentierten Fragen seien ihm in dieser Form oder überhaupt gestellt worden. Weitere Fragen seien von ihm beantwortet, aber nicht dokumentiert worden (wird ausgeführt). Die dokumentierten Zeitangaben (08.08 Uhr bis 08.16 Uhr und 08.16 Uhr bis 08.26 Uhr) seien geeignet, einen nachteiligen Eindruck über ihn zu vermitteln. Im Hinblick auf die Anzahl der dokumentierten Fragen (insgesamt 26) würde die Zeitangabe von lediglich 18 Minuten bedeuten müssen, dass er die Fragen unzureichend beantwortet habe, andernfalls wäre die gebotene Ausführlichkeit bei der Beantwortung nicht möglich gewesen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Nach seiner Erinnerung habe das Gespräch mindestens 30 Minuten gedauert. Lediglich die Frage „Wie ist der Zusammenhang zwischen Artikel 1 und der Polizeiarbeit/Rechtsstaat?“ habe er nicht beantwortet. Alle anderen Fragen habe er zutreffend und/oder in der gebotenen Ausführlichkeit beantwortet. Er habe unmittelbar nach dem Termin ein Gedächtnisprotokoll gefertigt (wird ausgeführt). Danach habe er eine höhere Bewertung verdient. Die Bewertung sei nachträglich ergebnisorientiert verändert worden. Zunächst sei die Gesamtpunktzahl 60 eingetragen und nachträglich auf 58 Punkte korrigiert worden. Mit einer Gesamtpunktzahl von 60 hätte er den Teil der Prüfung bestanden. Sein aus Art. 33 Abs. 2 GG folgender Bewerbungsverfahrensanspruch sei verletzt worden. Er erfülle alle gesetzlichen Anforderungen für eine Einstellung. Der Vorhalt der Antragsgegnerin, er habe sich auffällig verhalten, werde zurückgewiesen. Er habe auch keine Aufputschmittel besorgt bzw. eingenommen. Unwahr sei auch, dass er bei der Begrüßung und der Durchführung des IQ-Tests häufig frech und vorlaut gewesen sei und häufig „unsinnige Zwischenfragen“ gestellt habe. Schließlich sei er allenfalls drei bis vier Minuten zu spät zur Verkündung der Ergebnisse des IQ-Tests gekommen. Er habe den Eindruck, dass ihm gegenüber erhebliche Vorbehalte bestünden. Selbst wenn er keinen Anspruch auf Einstellung habe, habe er aufgrund der fehlerhaften Bewertung des Prüfungsteils 2 zumindest einen Anspruch auf eine erneute Auswahlentscheidung. Diese müsste unter Beachtung der tatsächlich gestellten Fragen und seiner Antworten zu dem Ergebnis führen, dass er auch den Prüfungsteil 2 bestanden habe. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Wiederholung des Prüfungsteils 2. Da eine bestandskräftige Entscheidung in der Hauptsache über das Ergebnis einer Wiederholungsprüfung bis zum Einstellungstermin (01.08.2021) nicht zu erwarten sei, wäre er vorläufig zum 01.08.2021 einzustellen. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Würde er nicht zum 01.08.2021 eingestellt, wäre eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ihn wegen Erreichens der Altersgrenze endgültig ausgeschlossen (wird ausgeführt). 7 Der Antragsteller beantragt, 8 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - zu verpflichten, ihn zum 01.08.2021 vorläufig in den Vorbereitungsdienst der Landespolizei Schleswig-Holstein in die Laufbahngruppe 1.2 aufzunehmen, bis über seinen Widerspruch vom 23.03.2021 gegen die mit Bescheid vom 16.03.2021 abgelehnte Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Landespolizei Schleswig-Holstein in die Laufbahngruppe 1.2 bestandskräftig entschieden wurde, 9 hilfsweise, 10 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - zu verpflichten, den als Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Landespolizei Schleswig-Holstein in die Laufbahngruppe 1.2 erforderlichen Prüfungsteil 2 mit der Maßgabe zu wiederholen, dass er bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Einstellung/Nichteinstellung vorläufig zum 01.08.2021 in den Vorbereitungsdienst der Landespolizei Schleswig-Holstein in die Laufbahngruppe 1.2 eingestellt wird. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 die Anträge abzulehnen. 13 Sie verweist zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid vom 21.06.2021 und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: 14 Eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst könne der Antragsteller nicht erreichen, da die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht gegeben seien. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Art. 33 Abs. 2 GG gewähre Bewerbern keinen unbedingten Einstellungsanspruch, sondern nur den sog. Bewerbungsverfahrensanspruch. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Neubescheidung oder auf Wiederholung der Auswahlprüfung. Er habe die erforderlichen Leistungen in der mündlichen Auswahlprüfung nicht erbracht. Die Entscheidung, wie die mündliche Prüfung zu bewerten sei, obliege ihr, der Antragsgegnerin. Auf die eigene Bewertung des Antragstellers komme es nicht an. Darüber hinaus sei der Antragsteller mangels charakterlicher Eignung für den Polizeidienst nicht geeignet. Die Beurteilung, ob ein Bewerber den charakterlichen Anforderungen genüge, sei ein vom Dienstherrn vorzunehmender Akt wertender Erkenntnis und vom Gericht nur beschränkt überprüfbar. II. 15 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 16 Eine einstweilige Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Dringlichkeit der Maßnahme (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verb. mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 17 Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, vorläufig in den Vorbereitungsdienst der Landespolizei Schleswig-Holstein in die Laufbahngruppe 1.2 aufgenommen zu werden, hat der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn um vor Erreichen der in § 48 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) grundsätzlich festgelegten Altersgrenze für die Einstellung als Beamter in den Landesdienst (45. Lebensjahr) in ein Probebeamtenverhältnis übernommen werden zu können, müsste der Antragsteller spätestens im Februar 2022 in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. Darauf weist die Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid hin. Bis dahin könnte ein Klageverfahren insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen ein erstinstanzliches Urteil noch ein Rechtsmittel eingelegt werden könnte, voraussichtlich nicht abgeschlossen werden. 18 Es fehlt es jedoch an einem Anordnungsanspruch. Wird mit einer begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - wie hier mit dem Hauptantrag des Antragstellers - die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.07.2014 - 1 M 69/14 - juris Rn. 3). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine auf seine Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Landespolizei Schleswig-Holstein (Laufbahngruppe 1.2) gerichtete Klage derzeit überwiegende Erfolgsaussichten hätte. 19 Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 2 LBG in Verb. mit § 9 BeamtStG) gewähren einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Sinn und Zweck ist zunächst die bestmögliche Besetzung der Beamtenstellen mit geeigneten Bewerbern. Im Rahmen der Bestenauslese muss jedoch auch sichergestellt werden, dass zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben jedermann der gleiche, allein nach leistungsbezogenen Auslesekriterien bestimmte und von sachfremden Erwägungen freie Zugang zu öffentlichen Ämtern ermöglicht wird. Jeder Bewerber hat ein formelles subjektives Recht auf sachgerechte Auswahl unter Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Dabei kann der Zugang zu einer Tätigkeit in einem öffentlichen Amt durch Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden (VG Bayreuth, Urteil vom 04.12.2009 - B 5 K 09.757 - juris Rn. 39). 20 Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf steht im pflichtgemäßen Ermessen des künftigen Dienstherrn, der innerhalb des ihm durch die verfassungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien bestimmen kann. Die im Rahmen der Auswahl der Bewerber vorzunehmende Eignungsbeurteilung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (VG Berlin, Beschluss vom 24.03.2021 - 5 L 78/21 - juris Rn. 11). 21 Die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei sind in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei im Lande Schleswig-Holstein (Polizeilaufbahnverordnung - PolLVO) geregelt. Danach muss ein Bewerber u.a. die nach dem BeamtStG und dem Landesbeamtengesetz (LBG) erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen - diese dürften hier unstreitig vorliegen - und nach seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheinen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 PolLVO). Die Eignung des Bewerbers ist das weitreichendste Auswahlkriterium, da es die gesamte Persönlichkeit des (zukünftigen) Beamten über rein fachliche Gesichtspunkte hinaus erfasst und damit die beiden anderen in § 9 BeamtStG aufgeführten Merkmale der Befähigung und der fachlichen Leistung umschließt (Schwarz, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, BeamtStG § 9 Rn. 7). Überprüft wird die geistige und körperliche Eignung eines Bewerbers für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Landespolizei gemäß § 4 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Polizei - APO-Pol) vom 16.04.2012 im Rahmen eines Auswahlverfahrens, dessen Ausgestaltung in den Richtlinien zum Auswahlverfahren für die Einstellung in die Laufbahnabschnitte I und II des Polizeivollzugsdienstes der Landespolizei Schleswig-Holstein (Auswahlrichtlinie) näher geregelt ist. 22 Das hier von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren hat nicht zu dem Ergebnis geführt, dass der Antragsteller als geeignet für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Landespolizei anzusehen ist. Zwar hat der Antragsteller erfolgreich den ersten Prüfungsteil abgelegt. Aufgrund des am 15.03.2021 geführten Auswahlgesprächs lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Antragsteller auch in diesem Prüfungsteil ausreichende Leistungen erzielt hat. Das vom Antragsteller vorgelegte Gedächtnisprotokoll, in dem er die von der Prüfungskommission gestellten Fragen und seine Antworten aufführt, kann schon deshalb nicht als Grundlage für eine Beurteilung seiner Eignung dienen, weil es nachträglich ohne Beteiligung der Prüfer erstellt wurde. Sowohl hinsichtlich der gestellten Fragen als auch der Antworten des Antragstellers ergeben sich Abweichungen von den handschriftlichen Aufzeichnungen der Polizeischulkonrektorin G., die für die Prüfung im Prüfungsteil „Allgemeinbildung“ zuständig war. So tauchen etwa die Begriffe „Sozialstaat“ und „Menschenwürde“ in den handschriftlichen Aufzeichnungen der Prüferin, jedoch nicht im Gedächtnisprotokoll des Antragstellers auf. Hinsichtlich des Prüfungsteils „Polizei“ sind seitens der Antragsgegnerin lediglich die Fragen dokumentiert. Zwar mögen die insoweit bestehenden Abweichungen vom Gedächtnisprotokoll des Antragstellers als unbeachtlich anzusehen sein, weil die Dokumentation der Fragen seitens der Prüfungskommission zeitnah im Zusammenhang mit der Prüfung erfolgte. Nicht aufgezeichnet hat die Prüfungskommission für diesen Prüfungsteil jedoch die Antworten des Antragstellers. Die beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission, der Vorsitzende EKHK S. und Fachgebietsleiter F., haben bestätigt, dass die Antworten üblicherweise nicht aufgezeichnet werden. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass der Antragsteller die Fragen so, wie in seinem Gedächtnisprotokoll wiedergegeben, beantwortet hat. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und der Beisitzer F. haben ausgesagt, dass die vom Antragsteller schriftlich formulierten Antworten so in der Prüfung nicht gegeben worden seien. 23 Steht somit aufgrund des Auswahlgesprächs nicht die Eignung des Antragstellers fest, kann umgekehrt aus dem Ergebnis dieses Gesprächs auch nicht auf die fehlende Eignung des Antragstellers geschlossen werden. Zwar handelt es sich bei der im Rahmen der Auswahl der Bewerber vorzunehmenden Eignungsbeurteilung, wie ausgeführt, um einen Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt überprüfbar ist. Es muss jedoch erkennbar sein, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Feststellung der fehlenden Eignung eines Bewerbers beruht. Dazu gehört, wenn es entscheidend auf ein Auswahlgespräch ankommt, auch, dass der Verlauf eines solchen Gesprächs einschließlich der Vergabe eventueller Teilbewertungen zumindest in gewissen Grundzügen aus vorliegenden Aufzeichnungen (z. B. Bewertungsbögen, Protokollen) und/oder aus dem Text der Begründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums zu entnehmen ist, um so dem Gebot hinreichender Transparenz zu genügen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2004 - 1 B 300/04 - juris Rn. 17). Diese für die Vergabe von höherwertigen Dienstposten bzw. Beförderungsentscheidungen aufgestellten Grundsätze gelten entsprechend, wenn es - wie hier - um den Zugang zu einem Beruf geht. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass jemand nach Absolvieren dieses Vorbereitungsdienstes an der daran anschließenden Laufbahnprüfung teilnehmen kann und damit überhaupt die Möglichkeit erhält, zu einem späteren Zeitpunkt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden. Damit ist der Vorbereitungsdienst Zugangsvoraussetzung zu den jeweiligen Laufbahnen des öffentlichen Dienstes und unterfällt dem Schutzbereich des Art. 12 GG (VG Bayreuth, Urteil vom 04.12.2009 - B 5 K 09.757 - juris Rn. 46 f.; VG München, Urteil vom 22.11.2013 - M 21 K 12.4103 - juris Rn. 43). 24 Zumindest hinsichtlich des Gesprächsteils „Polizei“ fehlt es an einer jedenfalls stichwortartigen Dokumentation der Antworten des Antragstellers, auf die es entscheidend für die Bewertung ankommt. Daher erschließt sich dem Gericht nicht, auf welcher Grundlage die drei Mitglieder der Auswahlkommission zu der Bewertung des Gesprächsteils „Wissen und Vorstellung vom Beruf“, der laut eigener Dokumentation immerhin 13 Fragen umfasste, mit jeweils 8 von insgesamt 15 möglichen Punkten kommen. Eine Erläuterung der Notenvergabe fehlt. Der Hinweis des Vorsitzenden der Auswahlkommission in seiner Email vom 28.06.2021 auf Schwierigkeiten des Antragstellers im sprachlichen Verständnis und in der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit reicht für eine Begründung der vergebenen Punkte nicht aus. Dieser Aspekt dürfte im Übrigen Eingang in die Bewertung des Gesprächsteils „Sprache und Kommunikation“ gefunden haben. Dort vergaben die Mitglieder der Auswahlkommission jeweils 2 Punkte. Hinsichtlich des Prüfungsteils „Allgemeinbildung“ liegen zwar die handschriftlichen Aufzeichnungen der Prüferin vor, aus denen sich jedenfalls ungefähr ergibt, wie der Antragsteller die insgesamt 14 Fragen beantwortet hat. Eine Erläuterung, warum dieser Prüfungsteil von allen drei Prüfern mit 5 Punkten bewertet wurde, fehlt auch hier. Allgemeine Aussagen der Prüferin betr. Wortfindungs- und Verständnisschwierigkeiten des Antragstellers, eine fehlerhafte Grammatik, die Zielgerichtetheit der Antworten und Schwierigkeiten des Antragstellers, Zusammenhänge herzuleiten, ersetzen nicht die erforderliche Erläuterung der Notenvergabe im Hinblick auf einzelne Antworten des Antragstellers. Schließlich erweckt der Bewertungsbogen zumindest den Anschein, dass die Bewertung im Hinblick auf ein bestimmtes Ergebnis angepasst wurde. 25 Eine Wiederholung des zweiten Prüfungsteils ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bestehen und eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung im Sinne von § 9 BeamtStG. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17/16 - juris Rn. 26). Die Entscheidung über die Eignung trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dabei darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen (OVG Schleswig, Beschluss vom 05.11.2018 - 2 MB 17/18 - juris Rn. 11). 26 In der Rechtsprechung werden Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers etwa dann angenommen, wenn Straftatbestände erfüllt sind (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 17.07.2018 - 12 B 48/18 - juris Rn. 36), menschenverachtende WhatsApp-Bilder in einer Chat-Gruppe versendet werden (VG Wiesbaden, Beschluss vom 26.03.2021 - 3 L 694/20.WI - juris Rn. 87, 121), ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren verschwiegen wurde (VG Kassel, Beschluss vom 23.02.2021 - 1 L 1984/20.KS - juris Rn. 35), Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers bestehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2021 - 6 B 1951/20 - juris Rn. 4) oder der Bewerber den Anschein erweckt, er sympathisiere mit dem Nationalsozialismus (BayVGH, Beschluss vom 08.02.2021 - 6 CS 21.111 - juris Rn 21). Damit lassen sich die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers vor und während der Durchführung des Prüfungsteils 1 (Diktat und IQ-Test), die dieser im Übrigen bestreitet, und die Bemerkung in den handschriftlichen Aufzeichnungen der Polizeischulkonrektorin G., der Antragsteller verfüge über ein „ganz unangenehmes Auftreten“, nicht vergleichen, zumal es sich für den Antragsteller um Ausnahmesituationen handelte und er zu diesen Zeitpunkten unter einer gewissen Anspannung gestanden haben dürfte. 27 Rechtfertigen somit weder das Ergebnis des am 15.03.2021 mit dem Antragsteller geführten Auswahlgesprächs noch Zweifel an seiner charakterlichen Eignung die Ablehnung seiner Bewerbung für eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Landespolizei, kann der Antragsteller verlangen, dass über seine Bewerbung erneut entschieden wird, und zwar nach Durchführung eines erneuten Auswahlgesprächs, dessen wesentlicher Verlauf hinsichtlich der gestellten Fragen und der Antworten des Antragstellers zu dokumentieren und dessen Bewertung nachvollziehbar zu begründen ist. Dabei sind dem Antragsteller Fragen zu stellen, die mit den an andere Bewerber gerichteten Fragen hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades vergleichbar sind. 28 Abzulehnen ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allerdings insoweit, als der Antragsteller die Wiederholung dieses Prüfungsteils nach vorläufiger Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 01.08.2021 begehrt. Denn auch eine Einstellung im Februar 2022 käme für den Antragsteller noch rechtzeitig, um vor Erreichen der Höchstaltersgrenze in ein Probebeamtenverhältnis übernommen werden zu können. Darauf weist die Antragsgegnerin hin. Bis zu diesem Termin dürfte ein erneutes Auswahlgespräch, aufgrund dessen abschließend über die Eignung des Antragstellers zu entscheiden ist, durchgeführt sein. 29 Es kann schließlich auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller in einem erneut durchzuführenden Auswahlgespräch einen Punktwert erreicht, der für eine Einstellungszusage für Laufbahngruppe 1.2 noch ausreicht. Das Ergebnis ist vielmehr als offen anzusehen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (sechsfacher Betrag des monatlichen Anwärtergrundbetrages in Höhe von 1.259,62 Euro).