Beschluss
3 MB 20/18
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach § 92 SGB VIII haben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
• Ein Kostenbeitragsbescheid nach § 92 SGB VIII ist als Anforderung öffentlicher Abgaben zu qualifizieren, da er eine Finanzierungsfunktion für den öffentlichen Haushalt erfüllt.
• Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder eine unbillige Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt werden.
• Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Kostenbeitrag nach § 92 SGB VIII • Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach § 92 SGB VIII haben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. • Ein Kostenbeitragsbescheid nach § 92 SGB VIII ist als Anforderung öffentlicher Abgaben zu qualifizieren, da er eine Finanzierungsfunktion für den öffentlichen Haushalt erfüllt. • Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder eine unbillige Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt werden. • Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Antragstellerin wehrte sich gegen einen Kostenbeitragsbescheid nach § 92 SGB VIII, durch den sie zu einem Beitrag zu den Kosten der Vollzeitpflege herangezogen wurde. Sie erhob Widerspruch und reichte Anfechtungsklage ein; ferner beantragte sie die Feststellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Als weitere Anträge stellte sie Hilfsanträge und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht lehnte die aufschiebende Wirkung und die Prozesskostenhilfe ab. Die Antragstellerin legte Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ein, das über die zurückzuweisende Beschwerde und die Kostenverteilung zu entscheiden hatte. • Das Oberverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung des Verwaltungsgerichts an: Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten. • Der Kostenbeitrag nach § 92 SGB VIII ist eine beitragsähnliche Geldleistung mit pauschalierter Bemessung und dient jedenfalls teilweise der Refinanzierung der Ausgaben der Träger der Jugendhilfe; damit erfüllt er eine Finanzierungsfunktion vergleichbar mit Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. • Zweck des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ist die Sicherstellung eines stetigen Mittelzuflusses für öffentliche Haushalte und die Deckung von Verwaltungsauslagen; auf diese Zielsetzung greift die Auslegung des Kostenbeitrags durch den Senat zurück. • Gegenargumente, insbesondere dass der Kostenbeitrag nur der Durchsetzung des Nachrangprinzips diene oder von individueller Leistungsfähigkeit abhängig sei, überzeugen nicht; auch diese Merkmale schließen eine Finanzierungsfunktion nicht aus. • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es wurde keine besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 SGB VIII oder eine unbillige, überwiegend nicht öffentliche Interessen berührende Härte dargelegt. • Die Versagung der Prozesskostenhilfe ist zutreffend, weil hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) nicht gegeben sind. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren blieb gerichtskostenfrei gemäß § 188 Satz 2 VwGO. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.04.2018 wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Insbesondere fehlt der Widerspruch und der Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid nach § 92 SGB VIII aufschiebende Wirkung, weil der Kostenbeitrag als Anforderung öffentlicher Abgaben zu qualifizieren ist und eine Finanzierungsfunktion für den öffentlichen Haushalt erfüllt. Der hilfsweise beantragte Erlass der aufschiebenden Wirkung wurde mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und ohne Nachweis einer besonderen Härte abgelehnt. Die Versagung der Prozesskostenhilfe bleibt bestehen, da keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung vorliegen.