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Beschluss

12 S 1899/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:0408.12S1899.18.00
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Leitsätze
1. Hat die Jugendhilfeleistung in völlig unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes bzw. Jugendlichen hinaus stattgefunden, führt danach allein der Wechsel der Rechtsgrundlage als Anspruchsvoraussetzung für die Jugendhilfemaßnahme, hier von § 33 SGB VIII (juris: SGB 8) (Vollzeitpflege eines Kindes) zu § 41 SGB VIII (juris: SGB 8) (Vollzeitpflege eines jungen Volljährigen), nicht dazu, dass es sich dabei um eine neue Leistung handelt.(Rn.17) 2. Wird eine der in § 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB VIII (juris: SGB 8) genannten Leistungen in unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen hinaus fortgesetzt, erfordert allein dieser Umstand keine neue Belehrung über die Gewährung der Leistung und die Folgen für die Unterhaltspflicht (im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 - juris Rn. 19).(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. August 2018 - 4 K 352/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat die Jugendhilfeleistung in völlig unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes bzw. Jugendlichen hinaus stattgefunden, führt danach allein der Wechsel der Rechtsgrundlage als Anspruchsvoraussetzung für die Jugendhilfemaßnahme, hier von § 33 SGB VIII (juris: SGB 8) (Vollzeitpflege eines Kindes) zu § 41 SGB VIII (juris: SGB 8) (Vollzeitpflege eines jungen Volljährigen), nicht dazu, dass es sich dabei um eine neue Leistung handelt.(Rn.17) 2. Wird eine der in § 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB VIII (juris: SGB 8) genannten Leistungen in unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen hinaus fortgesetzt, erfordert allein dieser Umstand keine neue Belehrung über die Gewährung der Leistung und die Folgen für die Unterhaltspflicht (im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 - juris Rn. 19).(Rn.18) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. August 2018 - 4 K 352/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die gemäß §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gegen den am 09.08.2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg hat keinen Erfolg. I. Der Antragsgegner betreibt gegen den Antragsteller die Vollstreckung von Kosten der Unterbringung seiner am 01.02.1994 nichtehelich geborenen Tochter im Rahmen einer Maßnahme nach § 34 SGB VIII (Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform) bzw. § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege). Mit Bescheid vom 04.09.2009 setzte der Antragsgegner den vom Antragsteller für diese Maßnahmen zu leistenden Kostenbeitrag für die Zeit ab dem 19.04.2009 auf monatlich 380,-- EUR fest. Widerspruch und Klage dagegen hatten keinen Erfolg (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 05.01.2012 - 3 K 2276/10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2012 - 12 S 284/12 -). Mit Schreiben vom 23.02.2012 informierte der Antragsgegner den Antragsteller darüber, dass auch nach Volljährigkeit seiner Tochter die Vollzeitpflege nach den §§ 41, 33 SGB VIII weiter gewährt werde und der bisherige Kostenbeitragsbescheid weiter Bestand habe. Auf den Hinweis des Klägers, er sei nach Volljährigkeit seiner Tochter nicht weiter bereit, für die Kosten der Vollzeitpflege aufzukommen, informierte der Antragsgegner den Antragsteller mit weiterem Schreiben vom 25.06.2012 über seine nach wie vor bestehende Verpflichtung zur Kostentragung gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII iVm § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. In der Folgezeit zahlte der Kläger unregelmäßig Raten auf die mehrfach angemahnten Kosten. Nach Vorlage von aktuellen Gehaltsbescheinigungen setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.04.2014 den vom Antragsteller zu leistenden Kostenbeitrag ab dem 01.01.2014 auf 289,-- EUR herab und forderte den Antragsteller auf, für den Zeitraum 01.06.2013 bis 30.04.2014 einen Betrag von 3.816,-- EUR nachzuzahlen. Dagegen wendete sich der Antragsteller mit am 23.05.2014 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben vom 11.05.2014. In diesem Schreiben machte er u.a. geltend, dass er laut einer beigefügten Urkunde des Kreisjugendamts nur bis zum 18. Lebensjahr seiner Tochter zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sei. Er habe seit Jahren für eine Person gezahlt, die er weder richtig kenne noch von der er jemals Zeugnisse oder dergleichen gesehen habe. Zum 01.02.2015, nach Vollendung des 21. Lebensjahres der Tochter, wurde die Hilfemaßnahme beendet. Auf die noch offenen Forderungen des Antragsgegners zahlte der Antragsteller jeweils monatliche Raten in Höhe von 50,-- EUR, zuletzt am 07.02.2017. Mit Schreiben vom 13.06.2017 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, die noch offene Forderung von aktuell 12.468,20 EUR bis zum 23.06.2017 zu begleichen bzw. unter Vorlage aktueller Einkommens- und Vermögensnachweise einen Ratenzahlungsvorschlag zu machen. Dem widersprach der Antragsteller unter Hinweis auf seine nicht bestehende Verpflichtung nach Volljährigkeit seiner Tochter und seine wiederholt erhobenen Widersprüche gegen entsprechende Zahlungsaufforderung, über welche noch nicht entschieden sei. Mit Pfändung- und Einziehungsverfügung vom 13.10.2017 pfändete der Antragsgegner fällige und künftig fällig werdende Ansprüche auf Lohn und Gehalt des Antragstellers bei seinem Arbeitgeber wegen eines Betrags von insgesamt 12.571,96 EUR einschließlich Mahn- und Pfändungsgebühren sowie Zustellungskosten. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Antragsteller unter Auflistung der Zusammensetzung der Forderung aus den Kostenbeitragsbescheiden des Jugendamtes vom 04.09.2009 und 24.04.2014 über diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung informiert. Gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhob der Antragsteller am 06.11.2017 Widerspruch und stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Forderungen aus den Kostenbeitragsbescheiden des Antragsgegners vollstreckbar seien. Der Kostenbeitragsbescheid vom 04.09.2009 sei bestandskräftig geworden, da Widerspruch und Klage dagegen erfolglos gewesen seien. Dass der Antragsteller gegen den weiteren Kostenbeitragsbescheid vom 24.04.2014 rechtzeitig Widerspruch erhoben hätte, sei aus den vom Antragsteller vorgelegten Akten hingegen nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht im Einzelnen dargelegt oder belegt worden. II. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergibt sich, dass der Antrag keinen Erfolg hat. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung - im Ergebnis zutreffend - zugrunde gelegt, dass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Streit stehenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung bestehen. In Baden-Württemberg gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichten, durch Behörden des Landes und unter Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen) das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVG; hierzu und zum Nachfolgenden VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17- juris Rn. 10). Die Beitreibung erfolgt gem. § 15 Abs. 1 LVwVG durch sinngemäße Anwendung einer Reihe abschließend aufgezählter Vorschriften der Abgabenordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbeamte tritt. Rechtsgrundlage für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die - wie hier - zu einer Geldleistung verpflichten, im Wege der Pfändung und Einziehung einer Geldforderung ist § 15 Abs. 1 LVwVG i.V.m. §§ 309, 314 AO. Danach hat die Vollstreckungsbehörde - hier der Antragsgegner - dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (§ 309 Abs. 1 Satz 1 AO). Mit dieser Pfändungsverfügung kann die Anordnung der Einziehung der gepfändeten Forderung (Einziehungsverfügung) verbunden werden (vgl. § 314 Abs. 1 und 2 AO). Davon ausgehend liegen die für die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 LVwVG vor. Danach können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind (Nr. 1) oder wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (Nr. 2). Sowohl für Zeitraum ab dem 19.04.2009 bis zur Volljährigkeit der Tochter des Antragstellers am 01.02.2012 (1.) als auch für den Zeitraum nach ihrer Volljährigkeit bis zum Abschluss der Erziehungsmaßnahme zum 01.02.2015 liegen mit dem Kostenbescheid vom 04.09.2009 (2.) und dem Änderungsbescheid vom 24.04.2014 (3.) Verwaltungsakte vor, die zu einer Geldleistung verpflichten und die vollstreckbar geworden sind. 1. Der Bescheid vom 19.04.2009, der einen Kostenbeitrag für die Zeit ab dem 19.04.2009 über die gewährte Jugendhilfe zunächst in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII und anschließend der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII festsetzt, ist nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchs- und Klageverfahrens unanfechtbar. Deshalb vermag der Antragsteller auch mit seinen Einwendungen im Beschwerdeverfahren nicht durchzudringen, er habe gegen die diesem Bescheid nachfolgenden Mahnungen jeweils Widerspruch erhoben, über die noch nicht entschieden sei. 2. Der Bescheid vom 19.04.2009 stellt auch eine wirksame Rechtsgrundlage für die Vollstreckung der Kosten der nach Eintritt der Volljährigkeit der Tochter des Antragstellers nach § 41 SGB VIII fortgesetzten Jugendhilfemaßnahme dar. Es handelt sich insoweit nur um die Weitergewährung der bisherigen Leistung, hingegen nicht um eine neue Leistung. Eine Jugendhilfemaßnahme beginnt nicht allein deswegen neu, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des SGV VIII zugeordnet ist (vgl. etwa Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 7. Aufl., § 92 Rn. 17 Seite 1393 mwN; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 41 Rn. 17, siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 9/03 - juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.1997 - 9 S 174/96 - juris Rn.18 - beide Entscheidungen zur Frage des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs; BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25/11 - juris Rn. 26 - zur Anwendbarkeit auf die Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 3 SGB VIII). Es kommt bei der Abgrenzung vielmehr darauf an, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 aaO Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 5 C 56/01 - juris Rn. 19). Hat die Jugendhilfeleistung in völlig unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes bzw. Jugendlichen hinaus stattgefunden, führt danach allein der Wechsel der Rechtsgrundlage als Anspruchsvoraussetzung für die Jugendhilfemaßnahme, hier von § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege eines Kindes) zu § 41 SGB VIII (Vollzeitpflege eines jungen Volljährigen), nicht dazu, dass es sich dabei um eine neue Leistung handelt (so auch Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 41 Rn. 16 und Rn 37). Der Kostenbescheid erledigt sich nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise (§ 39 Abs. 2 SGB X). Für dieses Normverständnis spricht auch der Zweck der Vorschrift des § 41 SGB VIII. Denn die weitere Hilfe für junge Volljährige will verhindern, dass mit der formellen Vollendung der Volljährigkeit eine abrupte Beendigung der Hilfen eintritt (Tammen im Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 41 Rn. 1), weil die individuelle Persönlichkeitsentwicklung von der abstrakt juristisch bestimmten Volljährigkeit abweichen kann und junge Menschen insbesondere aufgrund verlängerter Schul- und Ausbildungszeiten zunehmend später selbständig werden (Schmid-Obkirchner aaO § 41 Rn. 2). Die Volljährigkeit stellt mithin keine Zäsur dar, die eine bis dahin erbrachte Hilfeleistung automatisch beendet. Ob die Hilfeleistung endet soll vielmehr davon abhängen, ob für die Persönlichkeitsentwicklung und die eigenverantwortliche Lebensführung Hilfe weiter notwendig ist oder nicht (Schmid-Obkirchner aaO § 41 Rn 16). Der weiteren Inanspruchnahme des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass dieser erst mit Schreiben des Antragsgegners vom 23.02.2012 und 25.06.2012 - und damit nach Eintritt der Volljährigkeit seiner Tochter - über die Weitergewährung der Leistung und über seine weitere Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter informiert worden ist. Die gesetzlich angeordnete Aufklärung in § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist zwar eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 - juris Rn. 2). Wird aber eine der in § 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB VIII genannten Leistungen in unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen hinaus fortgesetzt, erfordert allein dieser Umstand keine neue Belehrung (so auch vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 - juris 19; Kunkel/Kepert aaO § 92 Rn. 17). Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist auch ein deutlicher Hinweis auf die mögliche Kostenbeitragspflicht erforderlich. Die Mitteilung über die Gewährung der Leistung ist im Gesetz deshalb vorgesehen, weil an die jugendhilferechtliche Leistungserbringung unterhaltsrechtliche und kostenbeitragsrechtliche Folgen anknüpfen, über die zu belehren ist. Insbesondere die kostenbeitragsrechtlichen Folgen erfordern es, dass in dem Hinweis auf die Gewährung der Leistung die konkrete Art der im Einzelfall erbrachten Jugendhilfeleistung genannt wird. Denn nur bei einer konkreten Bezeichnung der Leistung wird der Empfänger der Mitteilung in die Lage versetzt, aus ihrem Inhalt nachzuvollziehen, dass die Leistungsgewährung gemäß § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht auszulösen vermag und dass er zu dem nach § 92 Abs. 1 SGB VIII gerade für diese Einzelleistung festgelegten Kreis der beitragspflichtigen Personen gehört. Außerdem soll die Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII es den unterhaltspflichtigen Personen ermöglichen, im Hinblick auf die drohende Kostenbeitragspflicht vermögensrechtliche Dispositionen zu treffen, insbesondere Rücklagen für die Beitragszahlung zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 - juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.12.2014 aaO Rn. 8; Kunkel/Kepert aaO, § 92 Rn. 17; Loos in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 92 Rn. 13). Im zu entscheidenden Fall hingegen hat die Jugendhilfeleistung in der Pflegefamilie in völlig unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen, der Tochter des Antragstellers, hinaus stattgefunden. Zwar unterscheiden sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII und für die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII. Denn einem jungen Menschen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung nur gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Dennoch ändert sich die Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen in keiner Weise, wenn die in § 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB VIII genannten Leistungen, zu denen die in § 91 Abs. 1 Nr. 5 a) SGB VIII aufgeführte Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII gehört, in unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus fortgesetzt werden. Denn gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII werden Kostenbeiträge auch zu der Hilfe für junge Volljährige erhoben, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht; nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII werden Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen herangezogen. Da die Hilfe in unveränderter Form fortgesetzt wurde, bestand für den Antragsgegner auch kein Anlass, (erneut) zu prüfen, ob die gewährte Leistung zu den in § 91 Abs. 1 SGB VIII aufgeführten Leistungen zählt. Für den Antragsteller hat sich demnach die kostenbeitragsrechtliche Situation nicht verändert. 3. Schließlich hat die Beschwerde auch keinen Erfolg, soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren einwendet, er habe jedenfalls gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 24.04.2014, mit welchem eine Neuberechnung des von ihm ab dem 01.01.2014 zu leistenden Kostenbeitrags erfolgt sei, mit Schreiben vom 11.05.2014 rechtzeitig Widerspruch erhoben. Gemäß § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Dauerverwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll dabei u.a. mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Ob eine Änderung eingetreten ist, richtet sich dabei nach dem materiellen Recht. Nur „soweit“ die Änderung reicht, ist aufzuheben und kann neu entschieden werden. „Soweit“ kann dabei eine zeitliche, aber auch eine inhaltliche, zB betragsmäßige Einschränkung bedeuten. Einer Neufestsetzung wegen einer wesentlichen Änderung steht dabei nicht entgegen, dass die letzte bestandskräftige Feststellung durch Urteil getroffen oder bestätigt worden ist (dazu Wiesner in SGB X, 4. Auflage, § 48 Rn. 1). Mit dem Kostenbescheid vom 24.04.2014 hat der Antragsgegner nach Vorlage einer aktuellen Gehaltsbescheinigung aufgrund der geänderten Kostentabellen eine Neuberechnung des vom Antragsteller zu leistenden Kostenbeitrags vorgenommen. Bei diesem Kostenbescheid handelt es sich um eine Teiländerung des Kostenbescheids vom 04.09.2009 (§ 39 Abs. 2 SGB X) und nur dieser geänderte Teil unterliegt dabei der - erneuten - Anfechtbarkeit (vgl. Roos in Von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 39 Rn. 11). Einwendungen gegen die Neuberechnung seines Kostenbeitrags hat der Antragsteller in dem von ihm im Beschwerdeverfahren noch vorgelegten Schreiben vom 11.05.2014 aber nicht erhoben. Soweit er darin erneut unter Hinweis auf die Volljährigkeit seiner Tochter seine nicht mehr bestehende Verpflichtung zur Kostentragung geltend macht, verweist der Senat darauf, dass allein der Wechsel der Rechtsgrundlage als Anspruchsvoraussetzung für die Jugendhilfemaßnahme, hier von § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege eines Kindes) zu § 41 SGB VIII (Vollzeitpflege eines jungen Volljährigen), nicht dazu führt, dass es sich dabei um eine neue Leistung handelt. Im Übrigen wird bei Kostenbescheiden nach § 92 SGB VIII in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertreten, dass es sich dabei um öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, so dass Widerspruch und Klage gegen einen solchen Bescheid keine aufschiebende Wirkung haben (so u.a. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2018 - 3 MB 20/18 - juris Rn. 2 ff; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2011 - 7 B 11078/11 - juris Rn. 3 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2010 - 6 S 17.10 - juris Rn. 3ff; Mann in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage, § 93 Rn. 26 mwN; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2007 - 12 B 1214/07 - juris Rn. 2ff; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.09.2006 - 10 TG 1915/06 - juris Rn. 4 ff; siehe auch Kunkel/Kepert in LPK - SGB VIII, 7. Aufl., § 92 Rn. 13). Damit könnte der Kostenbescheid vom 24.04.2014 auch gemäß § 2 Nr. 2 LVwVG trotz Erhebung eines Widerspruchs weiter vollstreckt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).