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Beschluss

4 LA 74/19

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 AsylG). • Ein Asylantrag eines Kindes, das nach Gewährung von internationalem Schutz für seine Eltern in einem anderen EU-Mitgliedstaat geboren wurde, ist in entsprechender Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. • Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO und der Grundsatz der Familieneinheit sprechen dafür, dass für nach der Schutzgewährung geborene Kinder kein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Asylanträgen für nach Schutzgewährung geborene Kinder • Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 AsylG). • Ein Asylantrag eines Kindes, das nach Gewährung von internationalem Schutz für seine Eltern in einem anderen EU-Mitgliedstaat geboren wurde, ist in entsprechender Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. • Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO und der Grundsatz der Familieneinheit sprechen dafür, dass für nach der Schutzgewährung geborene Kinder kein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts. Streitgegenstand ist, ob die Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates nach Dublin III für die Prüfung des Asylantrags eines Kindes besteht, das geboren wurde, nachdem seinen Eltern in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden war. Die Beklagte behauptete grundsätzliche Bedeutung der Frage. Das Gericht stellte fest, der Kläger sei nicht in Deutschland, sondern in Schweden geboren. Es prüfte die Anwendbarkeit von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und relevanter EU-Rechtsgrundlagen. Die Entscheidung trägt vor, die Frage sei nicht entscheidungserheblich für den vorliegenden Fall und zudem ohne Berufungsverfahren klärbar. • Der Zulassungsantrag scheitert, weil die Sache keine ausreichende grundsätzliche Bedeutung darstellt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 AsylG). • Selbst wenn die Frage bedeutsam wäre, lässt sie sich mit den üblichen Methoden der Rechtsanwendung beantworten: Das AsylG enthält eine Regelung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat; diese Regelung ist teleologisch zu erstrecken auf Kinder, die nach der Schutzgewährung der Eltern geboren wurden, um eine planwidrige Regelungslücke zu schließen. • Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO und der Grundsatz der Familieneinheit stützen die Analogie, weil die VO die Konstellation nicht ausdrücklich regelt, aber Kinder, die nach der Ankunft der Eltern geboren werden, untrennbar mit der Situation der Eltern verbunden sieht. • Die Teleologische Extension ist gerechtfertigt, da ansonsten dem Regelungsziel des gemeinsamen europäischen Asylsystems und dem Schutz gegen Sekundärmigration und Forum shopping zuwidergehandelt würde (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). • Die Verfahrensrichtlinie (Art. 33 Abs. 2) steht der analogen Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen; der Katalog unzulässiger Tatbestände schränkt den Gestaltungsspielraum ein, verbietet aber nicht die Anwendung gemeinsamer Systemgrundsätze durch anerkannte Auslegungsmethoden. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben; der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG) und der Beschluss unanfechtbar (§ 80 AsylG). Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Das Gericht führt aus, dass die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat und die aufgeworfene Rechtsfrage unabhängig vom Berufungsverfahren beantwortet werden kann. Sachgerecht ist die Feststellung, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag eines minderjährigen Kindes, das nach der Schutzgewährung seiner Eltern in einem anderen Mitgliedstaat geboren wurde, entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist. Damit bleibt der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts in Kraft und der Zulassungsantrag erfolglos.