Urteil
A 7 K 11804/18
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerinnen begehren die Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 13.12.2018, mit welchem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde. 2 Die Klägerin zu 1 ist eine am ... 2013 in Rom und die Klägerin zu 2 eine am ... 2017 in Stuttgart geborene nigerianische Staatsangehörige, Volkszugehörige der Edo und christlicher Religionszugehörigkeit. 3 Ihre Eltern sind die nigerianischen Staatsangehörigen J. O. und H. I. Diese heirateten am ... 2013 in Cave bei Rom. Die Mutter der Klägerinnen erhielt im Juli 2013 in Italien subsidiären Schutz. Sie reiste zusammen mit der Klägerin zu 1 am 29.6.2014 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte diesen mit Bescheid vom 13.12.2018 als unzulässig ab (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), da die Mutter in Italien schon subsidiären Schutz erhalten hatte. 4 Der Vater der Klägerinnen hatte ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis für Italien. Er hält sich seit Mitte 2017 in Deutschland auf und erhielt bereits am 19.7.2017 eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland nach § 38a AufenthG. Zuletzt wurde eine solche Aufenthaltserlaubnis am 5.8.2020, gültig bis zum 4.8.2021, erteilt. Aus dieser ergibt sich auch, dass der Vater mit den Klägerinnen und ihrer Mutter zusammenlebt. 5 Der am 5.8.2014 in Deutschland geborenen Schwester der Klägerinnen wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.3.2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. 6 Mit Bescheid vom 13.12.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerinnen als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Klägerinnen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung und im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen und drohte ihnen anderenfalls die Abschiebung nach Italien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Die Abschiebung nach Nigeria wurde ausdrücklich untersagt. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung des Antrags als unzulässig wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hier § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG greife, wonach die Beklagte zur Prüfung des Asylverfahrens nicht zuständig sei, wenn ein anderer Staat nach der Dublin III-VO zuständig sei. Die Zuständigkeit Italiens für die Klägerinnen ergebe sich aus Art. 20 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 2 Dublin III-VO direkt oder analog. Die Abschiebungsandrohung sei nach § 34 Abs. 1 Satz 4 AsylG zu erlassen, da die Durchführbarkeit der Abschiebung der Klägerinnen von der Durchführbarkeit der gleichzeitigen Abschiebung der Mutter abhänge. Die Ausreisefrist werde nach § 38 Abs. 1 AsylG auf 30 Tage festgelegt. Der Bescheid wurde am 13.12.2018 als Einschreiben zur Post gegeben. 7 Die Klägerinnen haben am 17.12.2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. 8 Am 21.12.2018 haben sie zusammen mit ihrer Mutter einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dieser ist mit Beschluss des Gerichts vom 29.5.2019 abgelehnt worden (A 7 K 12026/18), da ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht vorgelegen hat. Denn ausweislich Ziffer 3 des Bescheids endet die Ausreisefrist im Fall der Klageerhebung erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. 9 Die Klägerinnen beantragen, 10 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2018 aufzuheben. 11 Die Beklagte hat schriftlich beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 11.10.2019 der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. 14 Die Mutter der Klägerinnen ist im Termin zur mündlichen Verhandlung gehört worden. Sie hat eine Kopie ihrer Heiratsurkunde vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass die Mutter der Klägerinnen und ihr Vater am ... 2013 in Cave bei Rom geheiratet haben. 15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die Behördenakten im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren der Mutter (A 7 K 11805/18) sowie im Eilverfahren (A 7 K 12026/18) verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 17 Die Klage ist überwiegend zulässig und begründet. 18 Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Denn im Fall eines Bescheids, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als unzulässig abgelehnt hat, ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Klageart. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 - und vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, beide juris). Hiermit wird dem Rechtsschutzbegehren der Klägerinnen vollumfänglich entsprochen. 19 Die Klage ist unzulässig, soweit sie die Aufhebung von Ziffer 3 Satz 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 13.12.2018 betrifft. Denn insoweit liegt keine Beschwer der Klägerinnen vor, da mit Satz 4 der Ziffer 3 des Bescheids festgestellt wurde, dass die Klägerinnen nicht nach Nigeria abgeschoben werden dürfen. 20 Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist rechtswidrig und in deren Folge auch die übrigen Entscheidungen im Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2018. Die Klägerinnen werden dadurch in ihren Rechten verletzt, so dass der Bescheid insgesamt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist. 21 Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags der Klägerinnen findet keine Rechtsgrundlage in der von der Beklagten herangezogenen Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26.6.2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 22 Aus der Dublin III-VO folgt nicht die Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerinnen. 23 Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit Italiens gemäß Kapitel III der Dublin III-VO liegen nicht vor. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. 24 Eine Anwendung des Art. 8 Dublin III-VO scheidet aus, da die Klägerinnen keine unbegleiteten Minderjährigen im Sinne dieser Vorschrift sind. Art. 9 Dublin III-VO findet keine Anwendung, weil die Eltern der Klägerinnen nicht schriftlich den Wunsch kundgetan haben, dass Italien auch für die Prüfung der Anträge der Klägerinnen zuständig sein soll. Die Mutter der Klägerinnen hat im Gegenteil einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Da für die Eltern der Klägerinnen ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht mehr in Betracht kommt, weil für diese bereits im Rahmen ihres Asylverfahrens in Italien ein solches durchgeführt worden ist, ergibt sich eine Zuständigkeit Italiens auch nicht aus Art. 11 Dublin III-VO. 25 Entgegen der Ansicht des Bundesamts im Bescheid vom 13.12.2018 wird eine Zuständigkeit Italiens auch nicht aufgrund Art. 20 Abs. 3 III-VO begründet. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO wird ebenso bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. 26 Für die Klägerin zu 1 käme insoweit die Anwendung von Satz 1 des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO und für die Klägerin zu 2 Satz 2 des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO in Betracht. Die Klägerin zu 1 ist am ... 2013 in Italien geboren und im Juni 2014 mit ihrer Mutter in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Es ist weder vorgetragen noch ergibt sich aus der Akte des Bundesamtes, dass für diese in Italien ein Asylverfahren durchgeführt worden ist. Die Klägerin zu 2 ist am ... 2017 in Deutschland geboren. 27 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 23.6.2020 - 1 C 37.19 -, juris, Rn. 15, zu einem nachgeborenen Kind) findet Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf Fälle der vorliegenden Art jedenfalls unmittelbar keine Anwendung. Denn die Eltern der Klägerinnen sind nicht mehr Antragsteller im Sinne dieser Norm, da sie in Italien bereits internationalen Schutz erhalten haben. Die Mutter der Klägerinnen hat mit Urteil des IL TRIBUNALE DI ROMA vom ... 2013 in Italien subsidiären Schutz zuerkannt bekommen. Der von der Mutter in Deutschland gestellte Asylantrag hat daher kein Dublin-Verfahren in Gang gesetzt, in welches die Klägerinnen einbezogen werden könnten. 28 Das Bundesverwaltungsgericht sieht entgegen der bisher überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH BW, B.v. 14.3.2018 - A 4 S 544/18 -, juris, Rn. 9; Nieders.OVG, B.v. 26.2.2019 - 10 LA 218/18 -, juris, Rn. 5; BayVGH, B.v. 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867 -, juris, Rn. 17ff.; Saarl.OVG, B.v. 29.11.2019 -2 A 283/19 -, juris, Rn. 10; Sächs.OVG, B.v. 5.8.2019 - 5A/595/19.A -, juris, Rn. 5) auch eine analoge Anwendung mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage als kritisch an, hat dies aber offen gelassen (U.v. 23.6.2020 - 1 C 37.19 -, juris, Rn. 15 ff.; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, B.v. 3.2.2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 30 ff.). 29 Auch hier kann offen bleiben, ob eine analoge Anwendung zulässig ist. Denn die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags ist jedenfalls wegen des Ablaufs der Frist für die Unterbreitung eines Aufnahmegesuchs gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO an Italien auf Deutschland übergegangen (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37.19 -, juris, Rn. 16, 19 f.). 30 Nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO kann ein Mitgliedstaat, der einen anderen Mitgliedstaat nach einem Tatbestand der Dublin III-VO für zuständig hält, diesen innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Erfolgt keine fristgerechte Antragstellung kommt es zum Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Staat, Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO. Die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat für die vorliegende Situation des nachgeborenen Kindes nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO (analog) ein Zuständigkeitsverfahren nicht für erforderlich gehalten (vgl. VGH BW, B.v. 14.3.2018 – A 4 S 544/18 –, juris, Rn. 9; NiedersOVG, B.v. 26.2.2019 – 10 LA 218/18 –, juris, Rn.5; BayVGH, B.v. 22.11.2018 – 21 ZB 18.32867 –, juris, Rn. 17 ff; SaarlOVG, B.v. 29.11.2019 – 10 LA 218/18 –, juris, Rn. 5; SächsOVG, B.v. 5.8.2019 – 5A/595/19.A –, juris, Rn. 5). Dem ist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2020 (1 C 37/19 –, juris, Rn. 16, 19 f.) entgegengetreten. Die Aufnahmepflicht eines Mitgliedstaates bestünde dann nämlich ohne zeitliche Grenze und ohne Kenntnis des Aufnahmestaates, was die Dublin III-VO nicht vorsieht. Da das Fristenregime der Dublin III-VO auch Schutzfunktion für den Asylantragsteller hat (vgl. hierzu EuGH, U.v. 26.7.2017 – C-670/16 –, juris, Rn. 41 ff.), wäre dies auch ihm gegenüber problematisch. Der Verzicht auf das Aufnahmeverfahren könnte nämlich eine „refugee in orbit“-Situation für ihn begründen, wenn sich kein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags für zuständig erachtet. Der Verzicht auf ein Übernahmeverfahren liefe damit den zentralen Anliegen des Dublin-Regimes der Gewährleistung des effektiven Verfahrenszugangs und einer zügigen Bearbeitung zuwider (vgl. VG Ansbach, U.v. 22.9.2020 – AN 17 K 20.50208 -, juris, Rn. 23 f.; VG Würzburg, U.v. 21.8.2020 – W 10 K 19.32291 –, juris, Rn. 224). Das erkennende Gericht schließt sich dieser Ansicht an. 31 Auf die Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens für die Klägerinnen konnte damit nicht verzichtet werden. Ein Übernahmeersuchen an Italien wurde von der Beklagten ausweislich der Behördenakte nicht gestellt. Ausgehend von der (fiktiven) Asylantragstellung nach § 14a Abs. 1 AsylG am 16.7.2014 (Antragstellung der Mutter) für die Klägerin zu 1 und nach § 14 Abs. 2 Satz 3 AsylG am 27.2.2017 durch die Anzeige der Geburt beim Bundesamt für die Klägerin zu 2 ist die Dreimonats-Frist für ein Übernahmeersuchen nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO inzwischen abgelaufen und damit die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Asylbegehrens der Klägerinnen begründet worden (vgl. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO). 32 Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Eine direkte Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ausgeschlossen, da die Klägerinnen nicht in einem anderen Mitgliedstaat Schutz erhalten haben. 33 Für die Klägerin zu 1 wäre Italien zuständig gewesen. Ein Verfahren wurde für sie jedoch in Italien nicht durchgeführt und eine Überstellung ist wie oben gezeigt ausgeschlossen. Dieses Ergebnis kann auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgehebelt werden. 34 Auch für die Klägerin zu 2 kommt eine analoge Anwendung der Vorschrift, weil ihre Eltern einen Schutzstatus in Italien haben, nicht in Betracht, da die Tatbestände einer Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrens-RL) abschließend geregelt sind und Art. 33 Abs. 2 Verfahrens-RL im Falle eines Asylantrags eines nachgeborenen Kindes von anerkannt schutzberechtigten Eltern in einem anderen Mitgliedstaat keine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vorsieht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 -, juris, Rn. 76; BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 -, juris, Rn. 22; OVG Schl.-Holstein, U.v. 3.2.2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 71 f.; a.A. bisher OVG Schl.-Holstein, B.v. 27.3.2019 - 4 LA 74/19 -, juris, Rn. 5 ff.; BayVGH, B.v. 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867 -, juris, Rn. 17 ff.; offengelassen SächsOVG, B.v. 5.8.2019 - 5A/595/19.A -, juris, Rn. 5.). 35 Da das Bundesamt den Asylantrag der Klägerinnen nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als unzulässig ablehnen durfte, fehlt es auch an einer Grundlage für die ferner verfügte Abschiebungsandrohung, die Verneinung von Abschiebungsverboten und das nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dass die Klage gegen die in Ziffer 3 Satz 4 getroffene Feststellung, wonach die Abschiebung der Klägerinnen nach Nigeria unzulässig ist, nicht zulässig ist, fällt bei der Kostenentscheidung wegen Geringfügigkeit nicht ins Gewicht. 37 Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 AsylG). Gründe 16 Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 17 Die Klage ist überwiegend zulässig und begründet. 18 Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Denn im Fall eines Bescheids, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als unzulässig abgelehnt hat, ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Klageart. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 - und vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, beide juris). Hiermit wird dem Rechtsschutzbegehren der Klägerinnen vollumfänglich entsprochen. 19 Die Klage ist unzulässig, soweit sie die Aufhebung von Ziffer 3 Satz 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 13.12.2018 betrifft. Denn insoweit liegt keine Beschwer der Klägerinnen vor, da mit Satz 4 der Ziffer 3 des Bescheids festgestellt wurde, dass die Klägerinnen nicht nach Nigeria abgeschoben werden dürfen. 20 Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist rechtswidrig und in deren Folge auch die übrigen Entscheidungen im Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2018. Die Klägerinnen werden dadurch in ihren Rechten verletzt, so dass der Bescheid insgesamt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist. 21 Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags der Klägerinnen findet keine Rechtsgrundlage in der von der Beklagten herangezogenen Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26.6.2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 22 Aus der Dublin III-VO folgt nicht die Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerinnen. 23 Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit Italiens gemäß Kapitel III der Dublin III-VO liegen nicht vor. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. 24 Eine Anwendung des Art. 8 Dublin III-VO scheidet aus, da die Klägerinnen keine unbegleiteten Minderjährigen im Sinne dieser Vorschrift sind. Art. 9 Dublin III-VO findet keine Anwendung, weil die Eltern der Klägerinnen nicht schriftlich den Wunsch kundgetan haben, dass Italien auch für die Prüfung der Anträge der Klägerinnen zuständig sein soll. Die Mutter der Klägerinnen hat im Gegenteil einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Da für die Eltern der Klägerinnen ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht mehr in Betracht kommt, weil für diese bereits im Rahmen ihres Asylverfahrens in Italien ein solches durchgeführt worden ist, ergibt sich eine Zuständigkeit Italiens auch nicht aus Art. 11 Dublin III-VO. 25 Entgegen der Ansicht des Bundesamts im Bescheid vom 13.12.2018 wird eine Zuständigkeit Italiens auch nicht aufgrund Art. 20 Abs. 3 III-VO begründet. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO wird ebenso bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. 26 Für die Klägerin zu 1 käme insoweit die Anwendung von Satz 1 des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO und für die Klägerin zu 2 Satz 2 des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO in Betracht. Die Klägerin zu 1 ist am ... 2013 in Italien geboren und im Juni 2014 mit ihrer Mutter in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Es ist weder vorgetragen noch ergibt sich aus der Akte des Bundesamtes, dass für diese in Italien ein Asylverfahren durchgeführt worden ist. Die Klägerin zu 2 ist am ... 2017 in Deutschland geboren. 27 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 23.6.2020 - 1 C 37.19 -, juris, Rn. 15, zu einem nachgeborenen Kind) findet Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf Fälle der vorliegenden Art jedenfalls unmittelbar keine Anwendung. Denn die Eltern der Klägerinnen sind nicht mehr Antragsteller im Sinne dieser Norm, da sie in Italien bereits internationalen Schutz erhalten haben. Die Mutter der Klägerinnen hat mit Urteil des IL TRIBUNALE DI ROMA vom ... 2013 in Italien subsidiären Schutz zuerkannt bekommen. Der von der Mutter in Deutschland gestellte Asylantrag hat daher kein Dublin-Verfahren in Gang gesetzt, in welches die Klägerinnen einbezogen werden könnten. 28 Das Bundesverwaltungsgericht sieht entgegen der bisher überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH BW, B.v. 14.3.2018 - A 4 S 544/18 -, juris, Rn. 9; Nieders.OVG, B.v. 26.2.2019 - 10 LA 218/18 -, juris, Rn. 5; BayVGH, B.v. 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867 -, juris, Rn. 17ff.; Saarl.OVG, B.v. 29.11.2019 -2 A 283/19 -, juris, Rn. 10; Sächs.OVG, B.v. 5.8.2019 - 5A/595/19.A -, juris, Rn. 5) auch eine analoge Anwendung mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage als kritisch an, hat dies aber offen gelassen (U.v. 23.6.2020 - 1 C 37.19 -, juris, Rn. 15 ff.; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, B.v. 3.2.2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 30 ff.). 29 Auch hier kann offen bleiben, ob eine analoge Anwendung zulässig ist. Denn die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags ist jedenfalls wegen des Ablaufs der Frist für die Unterbreitung eines Aufnahmegesuchs gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO an Italien auf Deutschland übergegangen (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37.19 -, juris, Rn. 16, 19 f.). 30 Nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO kann ein Mitgliedstaat, der einen anderen Mitgliedstaat nach einem Tatbestand der Dublin III-VO für zuständig hält, diesen innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Erfolgt keine fristgerechte Antragstellung kommt es zum Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Staat, Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO. Die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat für die vorliegende Situation des nachgeborenen Kindes nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO (analog) ein Zuständigkeitsverfahren nicht für erforderlich gehalten (vgl. VGH BW, B.v. 14.3.2018 – A 4 S 544/18 –, juris, Rn. 9; NiedersOVG, B.v. 26.2.2019 – 10 LA 218/18 –, juris, Rn.5; BayVGH, B.v. 22.11.2018 – 21 ZB 18.32867 –, juris, Rn. 17 ff; SaarlOVG, B.v. 29.11.2019 – 10 LA 218/18 –, juris, Rn. 5; SächsOVG, B.v. 5.8.2019 – 5A/595/19.A –, juris, Rn. 5). Dem ist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2020 (1 C 37/19 –, juris, Rn. 16, 19 f.) entgegengetreten. Die Aufnahmepflicht eines Mitgliedstaates bestünde dann nämlich ohne zeitliche Grenze und ohne Kenntnis des Aufnahmestaates, was die Dublin III-VO nicht vorsieht. Da das Fristenregime der Dublin III-VO auch Schutzfunktion für den Asylantragsteller hat (vgl. hierzu EuGH, U.v. 26.7.2017 – C-670/16 –, juris, Rn. 41 ff.), wäre dies auch ihm gegenüber problematisch. Der Verzicht auf das Aufnahmeverfahren könnte nämlich eine „refugee in orbit“-Situation für ihn begründen, wenn sich kein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags für zuständig erachtet. Der Verzicht auf ein Übernahmeverfahren liefe damit den zentralen Anliegen des Dublin-Regimes der Gewährleistung des effektiven Verfahrenszugangs und einer zügigen Bearbeitung zuwider (vgl. VG Ansbach, U.v. 22.9.2020 – AN 17 K 20.50208 -, juris, Rn. 23 f.; VG Würzburg, U.v. 21.8.2020 – W 10 K 19.32291 –, juris, Rn. 224). Das erkennende Gericht schließt sich dieser Ansicht an. 31 Auf die Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens für die Klägerinnen konnte damit nicht verzichtet werden. Ein Übernahmeersuchen an Italien wurde von der Beklagten ausweislich der Behördenakte nicht gestellt. Ausgehend von der (fiktiven) Asylantragstellung nach § 14a Abs. 1 AsylG am 16.7.2014 (Antragstellung der Mutter) für die Klägerin zu 1 und nach § 14 Abs. 2 Satz 3 AsylG am 27.2.2017 durch die Anzeige der Geburt beim Bundesamt für die Klägerin zu 2 ist die Dreimonats-Frist für ein Übernahmeersuchen nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO inzwischen abgelaufen und damit die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Asylbegehrens der Klägerinnen begründet worden (vgl. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO). 32 Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Eine direkte Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ausgeschlossen, da die Klägerinnen nicht in einem anderen Mitgliedstaat Schutz erhalten haben. 33 Für die Klägerin zu 1 wäre Italien zuständig gewesen. Ein Verfahren wurde für sie jedoch in Italien nicht durchgeführt und eine Überstellung ist wie oben gezeigt ausgeschlossen. Dieses Ergebnis kann auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgehebelt werden. 34 Auch für die Klägerin zu 2 kommt eine analoge Anwendung der Vorschrift, weil ihre Eltern einen Schutzstatus in Italien haben, nicht in Betracht, da die Tatbestände einer Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrens-RL) abschließend geregelt sind und Art. 33 Abs. 2 Verfahrens-RL im Falle eines Asylantrags eines nachgeborenen Kindes von anerkannt schutzberechtigten Eltern in einem anderen Mitgliedstaat keine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vorsieht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 -, juris, Rn. 76; BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 -, juris, Rn. 22; OVG Schl.-Holstein, U.v. 3.2.2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 71 f.; a.A. bisher OVG Schl.-Holstein, B.v. 27.3.2019 - 4 LA 74/19 -, juris, Rn. 5 ff.; BayVGH, B.v. 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867 -, juris, Rn. 17 ff.; offengelassen SächsOVG, B.v. 5.8.2019 - 5A/595/19.A -, juris, Rn. 5.). 35 Da das Bundesamt den Asylantrag der Klägerinnen nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als unzulässig ablehnen durfte, fehlt es auch an einer Grundlage für die ferner verfügte Abschiebungsandrohung, die Verneinung von Abschiebungsverboten und das nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dass die Klage gegen die in Ziffer 3 Satz 4 getroffene Feststellung, wonach die Abschiebung der Klägerinnen nach Nigeria unzulässig ist, nicht zulässig ist, fällt bei der Kostenentscheidung wegen Geringfügigkeit nicht ins Gewicht. 37 Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 AsylG).