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Beschluss

1 B 9/19

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet, wenn die Anordnungen nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sind oder ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. • Fehlt dem Antragsteller die Eigenschaft als Berechtigter (z. B. Nicht-Eigentümer), fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für ein Eilverfahren. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer fallbezogenen schriftlichen Begründung nach § 80 Abs.3 Satz1 VwGO, die nicht materiell überzeugen muss, wohl aber einen konkreten Einzelfallbezug erkennen lässt. • Fortnahme und Veräußerung von Tieren nach § 16a TierSchG sind zulässig, wenn erhebliche Vernachlässigung vorliegt, eine angemessene Unterbringung nicht möglich ist oder der Halter die Haltung trotz Fristsetzung nicht sicherstellen kann.
Entscheidungsgründe
Sofortvollziehung von Veräußerungsverfügungen bei erheblicher Tiervernachlässigung • Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet, wenn die Anordnungen nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sind oder ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. • Fehlt dem Antragsteller die Eigenschaft als Berechtigter (z. B. Nicht-Eigentümer), fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für ein Eilverfahren. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer fallbezogenen schriftlichen Begründung nach § 80 Abs.3 Satz1 VwGO, die nicht materiell überzeugen muss, wohl aber einen konkreten Einzelfallbezug erkennen lässt. • Fortnahme und Veräußerung von Tieren nach § 16a TierSchG sind zulässig, wenn erhebliche Vernachlässigung vorliegt, eine angemessene Unterbringung nicht möglich ist oder der Halter die Haltung trotz Fristsetzung nicht sicherstellen kann. Die Antragsteller wandten sich gegen Veräußerungsverfügungen der Behörde vom 4. Februar 2019, durch die mehrere Pferde, Ziegen, Gänse und Hühner veräußert werden sollten, nachdem die Tiere zuvor fortgenommen worden waren. Sie begehrten im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Die Behörde hatte als Gründe für Fortnahme und Veräußerung tierschutzrechtliche Mängel, unzureichenden Witterungsschutz, Mangel an tierärztlicher Versorgung sowie die Ungeeignetheit vorhandener Unterstände angegeben. Bei sechs Hühnern bestritten die Antragsteller Eigentum; insoweit fehlt ihnen das Rechtsschutzbedürfnis. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung an und begründete dies schriftlich mit besonderem öffentlichem Interesse, insbesondere wegen tierschutzrechtlicher Gefährdung und drohender erheblicher Kosten bei Tierheimunterbringung. • Der Antrag ist teilweise unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsteller bei den sechs Hühnern nicht Eigentümer sind und durch die Veräußerungsverfügung nicht beschwert werden. • Soweit zulässig ist der Antrag nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO statthaft, weil die Behörde nach § 80 Abs.2 Satz1 Nr.4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt die Anforderungen des § 80 Abs.3 Satz1 VwGO; die Behörde hat einen erkennbaren Einzelfallbezug dargelegt und das Ausnahmebewusstsein gezeigt. • Bei der summarischen Prüfung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse: Die Veräußerungsverfügungen sind offensichtlich rechtmäßig und es besteht ein besonderes Interesse an sofortiger Vollziehung aus tierschutzrechtlichen Gründen. • Rechtsgrundlage ist § 16a TierSchG; die Fortnahme- und Veräußerungsvoraussetzungen sind gegeben, da nach amtstierärztlichem Gutachten erhebliche Vernachlässigungen und unzureichender Witterungsschutz vorlagen. • Die fotografischen und sonstigen Verwaltungsakten stützen die fachliche Einschätzung des Amtstierarztes; Elektroabgrenzungen und beschädigte Zelte bieten keinen artgerechten Schutz. • Eine Fristsetzung zur Herstellung tierschutzgerechter Zustände war entbehrlich, weil kurzfristig keine Beseitigung der Mängel zu erwarten war und baurechtliche Gründe gegen das Errichten geeigneter Unterstände sprachen. • Die Maßnahme ist verhältnismäßig; mildere Mittel waren nicht ersichtlich, die Weiterunterbringung im Tierheim wäre kostenträchtig und nicht zumutbar für die öffentliche Hand. • Es liegen keine Ermessensfehler vor; die Abwägung zwischen Tierwohl, Kostenfolgen und Eigentumsbeeinträchtigung ist sachgerecht und im Rahmen verfassungsrechtlicher Schranken. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Veräußerungsverfügungen ist formell und materiell nicht zu beanstanden. Die Veräußerungen stützen sich auf offensichtlich rechtmäßige Fortnahmeverfügungen nach § 16a TierSchG, da erhebliche Vernachlässigungen und fehlender Witterungsschutz festgestellt wurden. Das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Durchsetzung der Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Tiere und zur Vermeidung erheblicher weiterer Kosten bei Tierheimunterbringung, überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.